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TPF 2010 165

Bundesstrafgericht · 2010-01-01 · Italiano CH

Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrenssprache.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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svizzero. Essa presuppone, da una parte, l'esistenza di un'infrazione penale e, dall'altra, un legame tra questa infrazione e gli oggetti e valori da confiscare. Essa può quindi essere assimilata ad una "causa penale" ai sensi degli art. 1 cpv. 3 e 63 AIMP. 2.6 È infine necessario che nello Stato richiedente vi sia una competenza repressiva, quand'anche le autorità non intendano esercitarla. L'assistenza giudiziaria internazione in materia penale può essere accordata unicamente ad uno Stato in grado di perseguire i comportamenti costitutivi di reato (DTF 126 II 212 consid. 6b; ZIMMERMANN, op. cit., n. 564). Dovendo essere analizzata alla luce del diritto interno dello Stato richiedente, la competenza delle autorità repressive di tale Stato è in generale presunta, tranne nell'ipotesi, non realizzata nella fattispecie, d'incompetenza manifesta (DTF 116 Ib 89 consid. 2c/aa). Il decreto di confisca del 30 ottobre 2001 emesso dal Tribunale di Santa Maria Capua Vetere evidenzia la sussistenza di indizi sufficienti a ritenere C. appartenente al sodalizio camorristico. L'appartenenza ad associazioni di tipo mafioso è punita in Italia sulla base dell'art. 416-bis CP italiano, disposizione che va messa in relazione con l'art. 1 della legge n. 575 del 1965, secondo il quale "la presente legge si applica agli indiziati di appartenere ad associazioni di tipo mafioso, alla camorra o ad altre associazioni, comunque localmente denominate, che perseguono finalità o agiscono con metodi corrispondenti a quelli delle associazioni di tipo mafioso". C., padre delle ricorrenti, è cittadino italiano e vive in Italia, Paese in cui è pure radicata l'associazione criminale di cui egli è indiziato di fare parte, ossia la camorra. Visto quanto precede, non vi sono dubbi circa la competenza repressiva delle autorità penali italiane.

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39. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Swissmedic vom 14. Dezember 2010 (BV.2010.69, BE.2010.20)

Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrenssprache.

Art. 5, 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II

Die anzuwendende Sprache wird im Verwaltungsstrafverfahren in der Regel nach dem Territorialitätsprinzip festgelegt und wird weder vom VStrR, noch der EMRK oder dem UNO-Pakt II vorgeschrieben. Die in der EMRK und dem UNO-Pakt II enthaltenen Bestimmungen gewähren dem Betroffenen lediglich

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einen Anspruch auf allenfalls notwendige Übersetzungen und Erläuterungen (E. 2.3).

Procédure pénale administrative; langue de la procédure.

Art. 5, 6 CEDH, art. 14 Pacte ONU II

Dans la procédure pénale administrative, la langue applicable est en règle générale déterminée selon le principe de la territorialité et n’est prescrite ni par la Loi fédérale sur le droit pénal administratif (DPA), ni par la CEDH ni encore par le Pacte ONU II. Les dispositions figurant dans la CEDH et le Pacte ONU II garantissent à la personne concernée tout au plus le droit aux traductions et explications qui pourraient être nécessaires (consid. 2.3).

Procedura penale amministrativa; lingua della procedura.

Art. 5, 6 CEDU, art. 14 Patto ONU II

La lingua da applicare nella procedura penale amministrativa è di regola stabilita in base al principio della territorialità e non è prescritta né dal DPA né dalla CEDU o dal Patto ONU II. Le disposizioni contenute nella CEDU e nel Patto ONU II garantiscono soltanto un diritto ad eventuali traduzioni e spiegazioni necessarie (consid. 2.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen eines wegen des Verdachts der illegalen Herstellung von Arzneimitteln durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die swissmedic eine Harddisk der A. sicher. Die A. gelangte hiergegen mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

2.3 2.3.1 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Durchsuchungsbefehls ist festzuhalten, dass die entsprechende Hausdurchsuchung längst durchgeführt und abgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerin die „Aufhebung“ des Durchsuchungsbefehls verlangt, ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses auf die Beschwerde

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grundsätzlich nicht einzutreten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 82). Gemäss Rechtsprechung kann indes ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.36 vom 12. Juli 2006, E. 1.4). Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend. Die Hausdurchsuchung sei in deutsch statt französisch durchgeführt worden und insbesondere sei das Beschlagnahmeprotokoll in deutsch gehalten und habe ohne Übersetzung unterschrieben werden müssen. Im Bundesstrafprozess müsse die Behörde jedoch in der Lage sein, Instruktionen in allen Amtssprachen durchzuführen. Dies ergebe sich auch aus Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Diese von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage kann sich grundsätzlich jederzeit unter gleichen Umständen wieder stellen. Eine rechtzeitige richterliche Überprüfung wird dabei kaum je möglich sein. Der Frage kann grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden. Bei dieser Sachlage kann auf die Voraussetzung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden. Auf die Beschwerde wird damit insoweit eingetreten.

2.3.2 Im Rahmen des Strafverfahrens erfolgt die Wahl der Sprache für die Instruktion sowie die Verhandlungen in der Regel gemäss dem Territorialitätsprinzip: Die anzuwendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE 121 I 196 E. 2 S. 198). Dieses Kriterium ist allerdings vorliegend insofern schwierig anzuwenden, als die Beschwerdegegnerin eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ist und die Kompetenz hat, sich auf dem gesamten Bundesgebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Italienisch, Deutsch und Französisch fähig sein muss (vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Das VStrR äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind (vgl. aber Art. 54 Abs. 1 BGG). Auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 5 und 6 EMRK sowie im übrigen auch Art. 14 UNO-Pakt II, schreiben für das Strafverfahren in

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keiner Weise die Anwendung einer bestimmten Sprache vor. Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a und e EMRK resp. Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II sehen lediglich vor, dass der Beschuldigte über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung resp. Anklage „in einer ihm verständlichen Sprache“ unterrichtet wird und dass er unentgeltlich einen Übersetzer soll beiziehen können, „sofern er die Gerichtssprache nicht versteht“ (vgl. zum Ganzen TPF 2004 48; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom 13. Februar 2006, E. 3; BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

Die genannten Garantien wurden vorliegend nicht verletzt: wohl ist die in casu zuständige Untersuchungsleiterin deutscher Muttersprache. Laut Beschwerdegegnerin habe sie aber genügend Französischkenntnisse, um eine Durchsuchung in französisch zu leiten. Zudem seien bei der Hausdurchsuchung auch genügend Personen französischer Muttersprache anwesend gewesen, um allfällige Fragen zu beantworten. Die relevanten Aktenstücke sodann seien mündlich erläutert worden. Bei der anschliessenden Einvernahme sei zudem ein Dolmetscher beigezogen worden. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.