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TPF 2010 135

Bundesstrafgericht · 2010-01-01 · Deutsch CH

Bemessung von Geldstrafen; Auskunftspflicht der Behörden; Steuergeheimnis.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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«documents», par nature dépourvus de valeur (sur la notion de valeur patrimoniale, v. MICHEL DUPUIS, BERNARD GELLER, GILLES MONNIER, LAURENT MOREILLON, CHRISTOPHE PIGUET, Code pénal I, Partie générale – art. 1-110, DPMin, Bâle 2008, ad art. 70 al. 1 CP, § 4); - cette interprétation littérale est confirmée par l’art. 74 al. 1 à 3 EIMP qui, aux côtés des «objets» et «valeurs», mentionne les «documents», qui forment ainsi une catégorie de preuves à part;

- en outre, de l’interprétation systématique de l’EIMP l’on retient que l’opposition immédiate à la saisie de documents, notamment bancaires, est précisément prévue, ailleurs dans la loi, sous la forme de la mise sous scellés (art. 69 PPF, respectivement art. 246 à 248 CPP à partir du 1er janvier 2011, applicables par renvoi de l’art. 9 EIMP), mesure qu’il appartiendrait à la banque de requérir (ATF 127 II 151 consid. 4 c/aa);

- dès lors, les documents sont exclus du champ d’application de l’art. 80e al. 2 let. a EIMP (v. TPF 2008 7 consid. 2.3 dans lequel la Cour avait cependant laissé cette question indécise) et leur saisie ne peut faire l’objet d’un recours immédiat (MICHELE RUSCA, Le misure provvisionali nell’assistenza internazionale in materia penale, RDS 1997, pp. 152-153);

- il s’ensuit que le recours est d’emblée irrecevable (…).

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31. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. September 2010 (BG.2010.11)

Bemessung von Geldstrafen; Auskunftspflicht der Behörden; Steuergeheimnis.

Art. 34 Abs. 3 StGB, Art. 110 DBG

Verlangt ein Gericht bei einer Steuerbehörde gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StGB nach präzis umschriebenen Informationen und Unterlagen, so ist diese gehalten, das Ersuchen vollumfänglich zu erfüllen. Art. 34 Abs. 3 StGB ist eine genügende Rechtsgrundlage, welche die Steuerbehörden zur Auskunfterteilung

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verpflichtet und sie von der Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten befreit (E. 3.1–3.3).

Fixation des peines pécuniaires; devoir de renseigner des autorités; secret fiscal.

Art. 34 al. 3 CP, art. 110 LIFD

Lorsque, se fondant sur l'art. 34 al. 3 CP, un Tribunal sollicite d'une autorité fiscale des informations et documents décrits de manière précise, cette dernière est tenue de donner suite sans réserve à cette requête. L'art. 34 al. 3 CP constitue une base légale suffisante obligeant les autorités fiscales à fournir des renseignements et les libérant des obligations légales de garder le secret (consid. 3.1–3.3).

Commisurazione di pene pecuniarie; obbligo di informazione delle autorità; Segreto fiscale.

Art. 34 cpv. 3 CP, art. 110 LIFD

Se giusta l’art. 34 cpv. 3 CP un tribunale chiede informazioni dettagliate e documentazione ad un’autorità fiscale, essa è tenuta a soddisfare pienamente la richiesta. L’art. 34 cpv. 3 CP rappresenta una base legale sufficiente che obbliga le autorità fiscali a fornire informazioni, svincolandole per questo dal segreto d’ufficio (consid. 3.1–3.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen A. bat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK) die Steuerverwaltung des Kantons Bern (StV) gestützt auf Art. 27 Abs. 1 BStP und Art. 34 Abs. 3 StGB um Zustellung der Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen (ab 2008) von A. Die StV teilte der SK hierauf lediglich die letzten rechtskräftigen Steuerdaten von A. für das Steuerjahr 2004 mit. Die SK gelangte darauf hin mit Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die StV anzuweisen, ihr die ursprünglich verlangten Unterlagen zuzustellen.

Die I. Beschwerdekammer wies die StV an, der SK die vorhandenen, A. betreffenden Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen ab dem Steuerjahr 2008 zuzustellen.

Aus den Erwägungen:

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3.1 Vorliegend verlangte die Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin die ersuchten Auskünfte zur Bestimmung der finanziellen Verhältnisse von A., um über eine allfällige Geldstrafe bzw. über andere finanzielle Nebenfolgen des zu fällenden Urteils entscheiden zu können. Die Gesuchsgegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass bei der Auskunftserteilung durch Steuerbehörden grundsätzlich die Geheimhaltungspflichten nach Art. 110 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. nach Art. 153 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) zu beachten seien. Die von der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StGB ersuchten Informationen seien primär gestützt durch eine Befragung des Beschuldigten oder durch Einsichtnahme in öffentliche Steuerregister zu beschaffen. Weitergehende Auskünfte, Veranlagungsverfügungen und Steuererklärungen könnten den Strafverfolgungsbehörden nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt werden.

3.2 Das Gericht bestimmt die Höhe eines Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 3 StGB geben die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden [den mit der Bemessung einer Geldstrafe betrauten Strafverfolgungsbehörden] die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

Ohne Zugang zu den notwendigen Auskünften kann das Gericht die wirtschaftliche Situation des Täters nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bestimmen. Verweigert ihm der Angeklagte die nötigen Angaben hinsichtlich seines Einkommens oder erscheinen ihm diese wenig glaubwürdig, kann sich das Gericht an die Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden wenden, welche über die benötigten Informationen verfügen und gemäss Art. 34 Abs. 3 [StGB] verpflichtet sind, ihm die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Vordergrund stehen die Steuerbehörden (…) (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II S. 1979 ff., 2020; vgl. auch BINGGELI, Die Geldstrafe, in Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des

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Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 72). Art. 34 Abs. 3 StGB verpflichtet die Behörden allgemein zur Erteilung von Auskünften. Diese Auskunftspflicht der Steuerbehörden und gesetzliche Bestimmungen über das Steuergeheimnis wie Art. 110 DBG und Art. 153 StG/BE stehen einander als gleichrangige Normen gegenüber. Von Bedeutung ist nun aber, dass Art. 110 Abs. 2 DBG (wie auch Art. 153 Abs. 2 lit. b StG/BE) die Auskünfte für zulässig erklärt, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. Eine solche Grundlage befindet sich ausdrücklich in Art. 34 Abs. 3 StGB (vgl. zum Ganzen CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Bern 2006, S. 126 ff.; siehe auch PEDROLI, Commentaire romand – Impôt fédéral direct, Basel 2008, Art. 110 DBG N. 16).

3.3 Der Gesuchsgegnerin ist nach dem Gesagten zwar zuzugestehen, dass die Gerichte gehalten sind, wenn immer möglich, zu versuchen, die zur Bestimmung der Tagessätze notwendigen Informationen mittels Befragung des Beschuldigten einzuholen. Verlangt jedoch das Gericht bei der Steuerbehörde gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StGB nach präzis umschriebenen Informationen und Unterlagen, so ist sie gehalten, das Ersuchen vollumfänglich zu erfüllen. Art. 34 Abs. 3 StGB ist eine genügende gesetzliche Grundlage, welche die Steuerbehörden zur Erteilung der ersuchten Auskünfte verpflichtet und sie von ihren gesetzlichen Geheimhaltungspflichten befreit. Für eine von der Gesuchsgegnerin befürwortete Interessenabwägung besteht in diesem Fall kein Raum mehr (vgl. CIMICHELLA, a.a.O., S. 129, wonach die Auskunftspflicht zudem sogar über das öffentliche Interesse begründet werden könnte). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst das Gericht die Tagessätze u. a. anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils. Dementsprechend beschränkte die Gesuchstellerin ihre Anfrage auf die Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen von A. ab dem Jahr 2008. Inwiefern vor diesem Hintergrund die bisher von der Gesuchsgegnerin gelieferten Informationen betreffend das Steuerjahr 2004 für die Gesuchstellerin von Nutzen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig genügen können die blosse Einsichtnahme in öffentliche Steuerregister oder die blosse Bekanntgabe des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens. Aus diesen allein lassen sich nur begrenzt Schlüsse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ziehen. Mit der Formulierung „die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte“ wird auch auf sämtliche vom Beschuldigten gemachten steuerspezifischen Angaben

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Bezug genommen. Denn nur anhand der Möglichkeit, auf detaillierte Angaben zurückzugreifen, kann eine einigermassen zuverlässige Tagessatzberechnung überhaupt erfolgen (vgl. CIMICHELLA, a.a.O., S. 127; vgl. in diesem Sinne auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.21 vom 21. April 2010, E. 3.3). TPF 2010 139

32. Estratto della sentenza della II Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico del Cantone Ticino del 21 settembre 2010 (RR.2010.105, RR.2010.162)

Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia; esecuzione semplificata con contestuale mantenimento del sequestro; congiunzione delle cause; diniego di giustizia e decisione di sequestro impugnabile.

Art. 80c AIMP

Criteri per la congiunzione delle cause (consid. 1.3).

In caso di esecuzione semplificata con contestuale mantenimento del sequestro, prima di contestare quest'ultima misura, il titolare del conto deve censurare l'inattività dell'autorità d'esecuzione nel pronunciarsi sul sequestro. Per emanare tale decisione l'autorità d'esecuzione può domandare ragguagli supplementari all'autorità estera. Soltanto se entro un ragionevole termine tali informazioni non arrivano, motivo per cui l'autorità d'esecuzione non è in grado di emanare una decisione motivata, la persona toccata è abilitata ad insorgere presso il Tribunale penale federale per diniego di giustizia (consid. 1.4).

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; vereinfachte Ausführung in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme; Verfahrensvereinigung; Rechtsverweigerung und anfechtbarer Beschlagnahmeentscheid.

Art. 80c IRSG

Kriterien für eine Verfahrensvereinigung (E. 1.3).

Bei der vereinfachten Ausführung in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist vom Kontoinhaber vorerst die Säumnis der ausführenden Behörde bei der Begründung der Beschlagnahme zu rügen; erst anschliessend kann die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme angefochten werden. Um den Entscheid zu erlassen, kann die ausführende Behörde von der