Unentgeltliche Rechtspflege.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
47 Durchsetzung eines solchen Anspruches zur Verfügung zu halten. Die Beschlagnahme des auf die A. lautenden Kontos Nr. 1 bei der liechtensteinischen Bank M. ist schliesslich verhältnismässig, da die B. vorgeworfenen Delikte schwer wiegen und ein hinreichend begründeter Tatverdacht vorliegt, um diese Zwangsmassnahme zu rechtfertigen. Überdies hat die Gesuchstellerin in keiner Weise dargelegt, inwiefern die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für sie eine untragbare finanzielle Härte bedeuten würde.
TPF 2009 47
12. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. vom
2. März 2009 (BP.2008.68)
Unentgeltliche Rechtspflege.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Verunmöglichen es Unklarheiten bezüglich der persönlichen Melde- und Wohnverhältnisse, die vom Gesuchsteller gemachten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu überprüfen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, nachdem sich kein gesichertes, kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse erstellen lässt (E. 2.2).
Assistance judiciaire.
Art. 64 al. 1 LTF
Lorsque des imprécisions relatives à l’avis et au lieu de séjour du requérant rendent impossible la vérification des indications fournies par l’intéressé sur sa situation financière, l'assistance judiciaire doit lui être refusée si sa situation personnelle et financière ne peut être établie de manière certaine, cohérente et exempte de contradictions (consid. 2.2).
Assistenza giudiziaria gratuita.
Art. 64 cpv. 1 LTF
Se le informazioni poco chiare a livello di controllo abitanti o comunque sulla situazione abitativa personale non consentono di verificare i dati forniti dal
48 richiedente sulla sua situazione finanziaria, l’assistenza giudiziaria gratuita deve essergli negata, dato che non è possibile ottenere un quadro sicuro, coerente e privo di contraddizioni della sua situazione personale e finanziaria (consid. 2.2). Zusammenfassung des Sachverhalts:
Nachdem A. bei der I. Beschwerdekammer eine Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung erhoben hatte und zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die I. Beschwerdekammer wies dieses Gesuch ab. Gegen diesen ablehnenden Entscheid gelangte A. erneut an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides und damit erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die I. Beschwerdekammer wies das Gesuch ab.
Aus den Erwägungen:
2.2 Der Gesuchsteller gab in sämtlichen bisherigen Eingaben als seinen Wohnort die Adresse Z. in Y. an. Der Gesuchsteller gab unter Hinweis auf zwei Presseartikel auch an, dass ihm „seine Niederlassung“ entzogen worden sei, er sich auf der Flucht befinde und von Freunden unterstützt werde, die ihm (wechselnde) Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung finanzierten. Abklärungen der I. Beschwerdekammer bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y. haben diesbezüglich ergeben, dass der Gesuchsteller zwar als an der eingangs erwähnten Adresse wohnhaft angemeldet gewesen sei. Diese Anschrift habe jedoch offenbar nur als Briefkastenadresse fungiert und der Gesuchsteller habe dort nie angetroffen werden können, weshalb die Gemeinde Y. den Gesuchsteller bereits per
15. Juli 2007 als abgereist aus dem Einwohnerregister gestrichen habe. Eine neue Melde- oder Aufenthaltsadresse des Gesuchstellers sei nicht bekannt. Auf Grund dieser Unklarheiten bezüglich der persönlichen Melde- und Wohnverhältnisse des Gesuchstellers erweist es sich denn auch als unmöglich, die von ihm gemachten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu verifizieren bzw. verifizieren zu lassen. Somit lässt sich auch kein gesichertes, kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse erstellen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihm deshalb zu verweigern (…).