opencaselaw.ch

TPF 2009 15

Bundesstrafgericht · 2008-11-05 · Deutsch CH

Belastungszeuge; Konfrontationseinvernahme.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2009 15

15 TPF 2009 15

4. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen C. vom 5. November 2008/2. Dezember 2008 (SK.2008.12)

Belastungszeuge; Konfrontationseinvernahme.

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

Verlangt der verteidigte Angeklagte weder im Vorverfahren noch im Beweisverfahren vor Gericht, einen Belastungszeugen zu befragen, ist die Verwertung dieses Beweismittels zulässig (E. 1.4).

Témoin à charge; audition de confrontation.

Art. 6 ch. 3 let. d CEDH

Lorsque l'accusé pourvu d'un défenseur n'exige d'interroger un témoin à charge ni lors de la procédure préliminaire ni lors de l'administration des preuves par le tribunal, l'utilisation de ce moyen de preuve est admissible (consid. 1.4).

Testimone a carico; interrogatorio di confronto.

Art. 6 n. 3 lett. d CEDU

Se l’accusato assistito da un avvocato non chiede di interrogare un testimone a carico né nella procedura preliminare né nella procedura probatoria dinanzi al Tribunale, è ammesso l’utilizzo di questo mezzo di prova (consid. 1.4).

Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2009 vom 26. November 2009: Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war.

Aus den Erwägungen:

1.4 Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit den Aussagen der Auskunftsperson J., wonach die Wohnung in Winterthur von Ende November 2004 bis Mai 2005 leer gestanden sei, eine Verletzung des Konfrontationsrechts, weshalb diese nicht verwertbar seien.

TPF 2009 15

16 Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Angeschuldigter in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf hat, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 118 Ia 462 E. 5a; 116 Ia 289 E. 3a; 113 Ia 422 E. 3c). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis eine gewisse Relativierung (BGE 131 I 476 E. 2.2): So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Dem Angeklagten war somit grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, der Auskunftsperson Fragen zu stellen. Die Verteidigung hatte während des ganzen Verfahrens Akteneinsicht und jederzeit die Möglichkeit, die erneute Einvernahme von J. zu verlangen und ihm Fragen zu stellen. Sie hat trotz Aktenkenntnis verzichtet, eine Gegendarstellung zur angeblich leer stehenden Wohnung aufzustellen und allenfalls Anträge zu stellen. Dies hätte sie bis zum Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung vorbringen können, was aber nicht geschehen ist. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts ist somit nicht gegeben. Auch bilden die Aussagen von J. nicht das ausschlaggebende Beweismittel.