Gerichtsferien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2008 77
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19. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft vom 4. Juni 2008 (BB.2008.28, BB.2008.29, BB.2008.33, BB.2008.34)
Gerichtsferien.
Art. 99 Abs. 1 BStP, Art. 46 Abs. 2 BGG
Keine Geltung von Gerichtsferien gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG in den Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Praxisänderung; E. 1.4).
Féries judiciaires.
Art. 99 al. 1 PPF, Art. 46 al. 2 LTF
Les féries judiciaires selon l'art. 99 al. 1 PPF, à rélation avec l'art. 46 al. 2 LTF ne sont pas applicables dans les procédures de recours devant la Ière Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral (changement de jurisprudence; consid. 1.4).
Ferie giudiziarie.
Art. 99 cpv. 1 PP, art. 46 cpv. 2 LTF
Le ferie giudiziarie secondo l’art. 99 cpv. 1 PP in combinato disposto con l’art. 46 cpv. 2 LTF non si applicano nelle procedure di reclamo dinanzi alla I Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (cambiamento di giurispru- denza; consid. 1.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft (BA) am 5. März 2008 zwei Verfügungen, mit welchen sie ein von A. gehaltenes Fahrzeug und ein von B. gehaltenes Fahrzeug beschlagnahmte. Diese Verfügungen wurden am 7. März 2008 der im ge- meinsamen Haushalt ihrer Eltern A. und B. wohnenden, volljährigen Toch- ter ausgehändigt. Gegen diese Beschlagnahmeverfügungen gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 12. März 2008 an die I. Beschwerdekammer und beantragten angesichts der aus ihrer Sicht mangelhaften Eröffnung u. a. die Festellung der Nichtigkeit, eventualiter der fehlenden Vollstreckbarkeit
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78 der Verfügungen. Bezug nehmend auf diese Beschwerde liess die BA dem Rechtsvertreter von A. und B. am 19. März 2008 Kopien der Beschlagnah- meverfügungen zugehen. Das entsprechende Schreiben wurde am
25. März 2008 entgegengenommen. Gegen diese nachgeholte Zustellung der Beschlagnahmeverfügungen erhoben A. und B. mit Eingabe vom
4. April 2008 erneut Beschwerde.
Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.4 Falls sich die am 4. April 2008 erhobene Beschwerde gegen die am
25. März 2008 erfolgte, nachgeholte "Eröffnung" richten würde, wäre die Fristwahrung zweifelhaft. Die Beschwerde vom 4. April 2008 wurde von den Beschwerdeführern zehn Tage nach "Eröffnung" erhoben. Sie stützten sich hierbei offenbar auf die Gerichtsferien vom siebenten Tag vor Ostern (23. März 2008) bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG.
Tatsächlich enthält der Wortlaut des seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 46 Abs. 2 BGG, welcher Art. 34 Abs. 2 OG ersetzte, den Ausschluss von Gerichtsferien in Strafsachen nicht mehr. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren Wortlaut darf nur abgewi- chen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme berechtigen, dass die Be- stimmung nicht nach ihrem wahren Sinn wiedergegeben ist, oder wenn das Gesetz in störender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (u. a. bei HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 31 N. 2 m.w.H.).
Im Falle von Art. 46 Abs. 2 BGG bestehen tatsächlich triftige Gründe zur Annahme, dass es sich beim fallen gelassenen Ausschluss von Gerichtsfe- rien in Strafsachen um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Wie bereits erwähnt, waren Gerichtsferien in Strafsachen bis zum Inkrafttreten des BGG gestützt auf Art. 34 Abs. 2 OG ausgeschlossen. In Anbetracht des in Strafsachen stets zu beachtenden und auch im Völkerrecht verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Ziff. 3 EMRK für Haftsachen) ist dies auch gerechtfertigt. Der entsprechende Grundsatz bean- sprucht denn auch im schweizerischen Landesrecht Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 3 BV in Haftsachen; vgl. zum Ganzen das
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79 Urteil des Bundesgerichts 1B_154/2007 vom 14. September 2007, E. 1.2). Gemäss Art. 89 Abs. 2 der schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 wird es auch künftig im Strafverfahren keine Gerichtsfe- rien geben. Zu beachten ist diesbezüglich der vielsagende Hinweis in den dazugehörenden Materialien: "Die vorgeschlagenen Regeln (gemeint sind Art. 87-92 des Entwurfs der schweizerischen Strafprozessordnung) entspre- chen auch hier im Wesentlichen den geltenden Prozessordnungen und be- dürfen deshalb keiner eingehenden Erläuterung. " (Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1158).
In den Materialien zum neuen BGG findet sich ein Hinweis zum heutigen Art. 46 Abs. 2 BGG (Botschaft zur Totalrevision der Bundesstrafrechtspfle- ge vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4297). Demnach sei die im geltenden Recht (gemeint war Art. 34 Abs. 2 OG) vorgesehene Ausnahme (der Gel- tung von Gerichtsferien) für Strafsachen, nicht mehr gerechtfertigt, da das Bundesgericht in diesem Bereich nur noch Beschwerdeinstanz sein werde. Es ist in Berücksichtigung des geltenden Völker- und Verfassungsrechts, aber auch angesichts der von den Eidgenössischen Räten verabschiedeten neuen schweizerischen Strafprozessordnung offensichtlich, dass der Ge- setzgeber bei der Formulierung von Art. 46 Abs. 2 BGG nur an den Fall des Weiterzugs erstinstanzlicher Strafurteile (diese verhindern denn auch seit Inkrafttreten des Art. 97 Abs. 3 StGB ebenfalls am 1. Januar 2007 den Ein- tritt der Verjährung) gedacht hat. Die von den Eidgenössischen Strafverfol- gungsbehörden geführten Ermittlungsverfahren und Voruntersuchungen sowie die in diesem Rahmen ergangenen Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer, auf welche Art. 46 Abs. 2 BGG aufgrund der Ver- weisung in Art. 99 Abs. 1 BStP anzuwenden wäre, hat der Gesetzgeber jedoch offenbar ausser Acht gelassen.
Die Beachtung der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG in den Straf- verfahren des Bundes vor Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils zöge bis zum Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 ein letztlich nicht überzeugendes, mit Verfassungs- und Völker- recht unvereinbares verfahrensrechtliches Interregnum nach sich. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Mit der Publikation des vorliegenden Entscheides wird diese Rechtspre- chung wie eine Praxisänderung angekündigt und damit in allen Beschwer- deverfahren vor der I. Beschwerdekammer anwendbar.