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TPF 2008 68

Bundesstrafgericht · 2008-01-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Spezialitätsprinzip; Zustimmung des Bundesamtes für Justiz für die weitere Verwendung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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68 sätzlich gebunden ist; denn das BFU respektive die einzelnen Mitarbeiter sind nicht nach diesen Bestimmungen richterlich eingesetzt und in die Pflicht genommen worden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung kann das Gericht jedoch den Untersuchungsbericht berücksichtigen. Es hat dabei zu beachten, dass das BFU aufgrund seines technischen Sach- verstandes in der Lage ist, die massgeblichen Unfallursachen zu ermitteln, und dass es berechtigt ist, förmliche Zeugeneinvernahmen durchzuführen (Art. 26b Abs. 2 LFG, Art. 15 Abs. 1 VFU [Verordnung vom 23. Novem- ber 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen, SR 748.126.3]), die unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB vorge- nommen werden (Art. 82 BStP i.V.m. Art. 26b Abs. 3 LFG).

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17. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Justiz vom 20. Mai 2008 (RR.2008.35)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Spezialitätsprinzip; Zu- stimmung des Bundesamtes für Justiz für die weitere Verwendung.

Art. 3, 67 IRSG

Soweit die Verwendung der rechtshilfeweise erlangten Auskünfte und Schrift- stücke im Strafverfahren gemäss dem Spezialitätsvorbehalt zulässig ist, ist auch eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesamtes für Justiz zur weiteren Ver- wendung der bereits übermittelten Beweismittel nicht erforderlich. Ist der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene der Auffassung, der ersuchende Staat hätte sich über den Spezialitätsvorbehalt hinweggesetzt, kann er beim Bundes- amt für Justiz die Intervention der Schweiz beim ausländischen Staat verlan- gen (E. 2).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale en faveur de l'Afrique du Sud; principe de la spécialité; approbation de l'Office fédéral de la justice en vue de l'utilisation ultérieure.

Art. 3, 67 EIMP

Dans la mesure où l'utilisation, dans la procédure pénale, des renseignements et documents obtenus par la voie de l'entraide judiciaire est admissible selon le principe de la spécialité, un consentement explicite de l'Office fédéral de la

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69 justice relatif à toute autre utilisation des moyens de preuve déjà transmis n'est pas nécessaire. Si la personne concernée par la mesure d'entraide estime que l'état requérant a violé la règle de la spécialité, elle peut solliciter de la part de l'Office fédéral de la justice l'intervention de la Suisse auprès de l'Etat concerné (consid. 2).

Assistenza internazionale in materia penale al Sudafrica; principio della speciali- tà; consenso dell’Ufficio federale di giustizia per qualsiasi altro uso.

Art. 3, 67 AIMP

Se l’uso nel procedimento penale delle informazioni e dei documenti ottenuti in via rogatoriale è ammissibile in virtù della riserva della specialità, il consenso esplicito dell’Ufficio federale di giustizia per qualsiasi altro uso dei mezzi di prova già trasmessi non è necessario. La persona interessata dalla misura di assistenza giudiziaria che sia del parere che lo Stato richiedente abbia disatteso la riserva della specialità può esigere dall’Ufficio federale di giustizia che la Svizzera intervenga presso lo Stato estero (consid. 2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Republik Südafrika ist im Zusammenhang mit einem Untersuchungs- verfahren des Directorate of Special Operations (DSO) mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 18. April 2004 an die Schweiz gelangt. Gegenstand die- ses Untersuchungsverfahrens war ein Verdacht auf Korruption bei der Ver- gabe eines Auftrages des südafrikanischen Verteidigungsministeriums. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 17. Dezember 2004 entsprochen und u.a. die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf A. lautendes Konto bei der Bank H. an die ersuchende Behörde verfügt. Die Unterlagen wurden den südafrikani- schen Behörden am 2. Mai 2005 übermittelt.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2005, ergänzt am 10. Mai 2006,

8. Februar und 22. November 2007, hat das DSO beantragt, die erhaltenen Beweismittel auch in einem weiteren Strafverfahren verwenden zu dürfen, welchem ein Verdacht auf Schmiergeldzahlungen durch C. an G. im Zu- sammenhang mit der Vergabe des National Driver’s Licence Contracts und des N3 Toll Road Contracts durch das Transportministerium zugrunde liegt. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat A. mit Entscheid vom 29. Januar 2008 informiert, dass die mit Ersuchen vom 27. Okto- ber 2005 sowie Ergänzungen beantragte weitere Verwendung der Unterla- gen zum auf A. lautenden Konto bei der Bank H. keiner Zustimmung des

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70 Bundesamtes im Sinne von Art. 67 Abs. 2 IRSG bedarf und dass entschie- den wurde, die ersuchende Behörde entsprechend zu informieren.

Gegen den Entscheid des Bundesamtes gelangt A. mit Beschwerde vom

3. März 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die II. Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

2.2 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwen- det werden (Art. 67 Abs. 1 IRSG). Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 IRSG), die in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach den Art. 80e ff. IRSG erlassen werden muss (BBl 1995 III 24). Eine Zustimmung des Bundesamtes für die weitere Verwendung ist jedoch nicht notwendig, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenom- men haben (Art. 67 Abs. 2 lit. a und b IRSG). In einem solchen Fall ist der Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht erforderlich (vgl. BBl 1995 III 23). Vorbehalten bleibt das Recht des Betroffenen, sich bei der Be- schwerdeinstanz zu beschweren, dass das Bundesamt zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass in concreto eine Zustimmung nicht nötig war.

Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidi- gung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 2 IRSG). Die Rechtshilfe ist ebenfalls zu ver- weigern, wenn das Verfahren eine Tat betrifft, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Ge- genstand des Verfahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bun-

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71 desgesetzes vom 24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV).

2.3 Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, so erfolgt die Herausgabe in der Regel unter dem ausdrücklichen Spezialitätsvorbe- halt, dass die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte und Schriftstücke zur Verfolgung von Taten, die nach schweizerischem Recht als politische, mili- tärische oder fiskalische Delikte qualifiziert werden, nicht verwendet wer- den dürfen und die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unter- lagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Falle gestattet ist. Im Übrigen darf die ersuchende Behörde gemäss der Rechtsprechung im Strafverfahren über die erlangten Beweismittel jedoch grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung ist der ersu- chende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbe- halt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2; TPF RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 3.2).

2.4 Soweit die Verwendung der rechtshilfeweise erlangten Auskünfte und Schriftstücke im Strafverfahren gemäss diesem Spezialitätsvorbehalt zuläs- sig ist, ist auch eine nachträgliche Zustimmung des Bundesamtes in An- wendung von Art. 67 Abs. 2 IRSG nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.254/2000 vom 31. Januar 2001, E. 2a). Art. 67 Abs. 2 Satz 1 IRSG, welcher für eine weitere Verwendung die Zustimmung des Bundes- amtes vorbehält, findet daher in erster Linie auf die Verwendung der rechts- hilfeweise erlangten Informationen im Zivilprozess (vgl. BGE 125 II 258 E. 7a S. 260 ff.; 122 II 134 E. 7c S. 137 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2000 vom 31. Januar 2001, E. 2) oder in parlamentarischen Unter- suchungsverfahren (vgl. BGE 126 II 316 E. 2b S. 319 f. und E. 4 S. 322 ff.) Anwendung.

Ist der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene der Auffassung, der ersu- chende Staat hätte sich über den Spezialitätsvorbehalt hinweggesetzt, kann er beim Bundesamt eine entsprechende Anzeige erstatten und die Interven-

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72 tion der Schweiz beim ausländischen Staat verlangen. Diese Intervention der Schweiz beim ersuchenden Staat ist politischer Natur und betrifft in erster Linie die zwischenstaatlichen Beziehungen, an welchen der von der Rechtshilfe Betroffene nicht Teil hat (vgl. für die Auslieferung BGE 121 II 248 E. 1b S. 251; Urteil des Bundesgerichts 1A.304/2000 vom 7. Febru- ar 2001, E. 2; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments vom 21. Juli 1997, publiziert in: VPB 62.24 E. 3 und 5.1). Verwei- gert das Bundesamt eine diplomatische Intervention beim ersuchenden Staat bzw. verneint dieses zu Unrecht eine Verletzung des Spezialitätsprinzips, kann der Betroffene mit einer Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 VwVG an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gelangen (VPB 62.24 E. 3).

2.5 Vorliegend wurden die Bankunterlagen den südafrikanischen Behörden mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt übermittelt, wonach die erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke nicht zur Verfolgung von Taten verwendet werden dürfen, welche nach schweizerischem Recht als politische, militäri- sche oder fiskalische Delikte qualifiziert werden und für welche die Rechts- hilfe nicht zulässig ist. Die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen zur Verfolgung von Abgabebetrug im Sinne des schweizeri- schen Rechts ist gemäss diesem Spezialitätsvorbehalt jedoch zulässig. Zu- lässig ist die Verwendung der in der Schweiz gewonnen Erkenntnisse auch zur Verfolgung anderer als der im Rechtshilfebegehren erwähnten Strafta- ten, soweit für diese ebenfalls Rechtshilfe zulässig ist, oder zur Verfolgung anderer Personen, die an den im Rechtshilfebegehren erwähnten strafbaren Handlungen teilgenommen haben.

2.6 Die ersuchende Behörde hat in der Ergänzung vom 10. März 2006 bes- tätigt, dass die übermittelten Bankunterlagen weder direkt noch indirekt zu fiskalischen Zwecken verwendet werden, und insofern der Einhaltung des anlässlich der Übermittlung der Bankunterlagen angebrachten Spezialitäts- vorbehalts Nachhaltung verschaffen. Einer Verwendung der im Mai 2005 übermittelten Bankunterlagen im Strafverfahren gegen C. und G. wegen Korruption und Betrugs im Zusammenhang mit der Vergabe des National Driver’s Licence Contracts und des N3 Toll Road Contracts steht demge- genüber nichts entgegen. Die den Beschuldigten in diesem Strafverfahren zur Last gelegten Korruptions- und Betrugsdelikte sind weder politischer, militärischer noch fiskalischer Natur. Gemäss der zuvor zitierten Rechtspre- chung (vgl. supra Ziff. 2.3) dürfen die übermittelten Bankunterlagen daher auch in diesem Strafverfahren als Beweismittel herangezogen werden. Eine

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73 ausdrückliche Zustimmung des Bundesamtes zur weiteren Verwendung der erlangten Beweismittel in diesem Strafverfahren ist nicht erforderlich (supra Ziff. 2.4).

2.7 Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten richtigerweise zum Schluss gekommen, die Verwendung der Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank H. im Strafverfahren gegen C. und G. wegen Korruption und Betrugs im Zusammenhang mit der Vergabe des National Driver’s Licence Contracts und des N3 Toll Road Contracts unterliege keiner vorgängigen Zustimmung.

Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, der Beschwerdeführerin von diesem Entscheid Mitteilung zu machen, oder ob das Verfahren nicht vielmehr mit einer entsprechenden Antwort an die ersu- chende Behörde hätte erledigt werden können. Fest steht, dass gegen einen solchen Entscheid, worin das Bundesamt zu Recht zum Schluss kommt, dass eine vorgängige Zustimmung und mithin ein Entscheid des Bundesam- tes gerade nicht erforderlich ist, die Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer gemäss Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e IRSG nicht gegeben ist.

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18. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. und B. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung vom 3. Juni 2008 (BV.2008.4, BV.2008.5)

Rechtliches Gehör; fehlendes Aktenverzeichnis.

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 38 Abs. 1 VStrR

Beschwerdelegitimation bei Weigerung, Aktenverzeichnisse zu erstellen respek- tive zur Verfügung zu stellen (E. 1.2).

Ein Untersuchungsjournal, welches eine chronologische Auflistung der Verfah- rensschritte, die damit verbundenen Urkunden und Eintragungen über die Kosten enthält, erfüllt die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Krite- rien für ein geordnetes Aktendossier, denn es verfügt über eine Detaillierung, die auch den Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 VStrR genügt (E. 2.1, 2.3). Insbesondere bei umfangreichen Unterlagen ist es angebracht, das Dossier zu