Inhalt der Anklageschrift. Behörde als Sachverständige.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 123 II 134 E. 5c m.w.H.). (…)
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16. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. und Cons. vom 16. Mai 2008 (SK.2007.21)
Inhalt der Anklageschrift. Behörde als Sachverständige.
Art. 91 ff., 126 Abs. 1 BStP
Beschreibt die Anklageschrift die Fakten des angeklagten Delikts unvollständig und wird sie auf richterliche Einladung hin nicht ergänzt, so ist freizusprechen (E. 1.4). Der Bericht einer Behörde ist kein Gutachten, auch wenn diese die Fakten in einem förmlichen Verfahren ermittelt (E. 1.5).
Contenu de l'acte d'accusation. Autorité en tant qu'expert.
Art. 91 ss, 126 al. 1 PPF
Lorsque l'acte d'accusation décrit les faits du délit en question de manière incomplète et lorsque ledit acte n'est pas complété malgré l'invitation y relative par le Tribunal, il sied de prononcer l'acquittement (consid. 1.4). Le rapport d'une autorité ne constitue pas un rapport d'expertise, même si elle établit les faits dans le cadre d'une procédure formelle (consid. 1.5).
Contenuto dell’atto d’accusa. Autorità e funzione peritale.
Art. 91 e segg., 126 cpv. 1 PP
Se l’atto d’accusa descrive in modo incompleto i fatti del reato imputato e se non viene completato nonostante il pertinente invito del giudice, occorre pro- nunciare l’assoluzione (consid. 1.4). Il rapporto di un’autorità non è una peri- zia, anche se quest’ultima accerta i fatti in una procedura formale (consid. 1.5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Strafkammer sprach A. und Cons. mit Entscheid vom 16. Mai 2008 von den Vorwürfen der mehrfachen fahrlässigen Tötung und der mehrfachen
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67 fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Im Rahmen ihres Entscheides äusserte sich die Strafkammer auch zur Bedeutung des Anklageprinzips für die Anklageschrift und zur Beweiskraft eines Behördenberichts.
Aus den Erwägungen:
1.4 Gemäss Art. 126 Abs. 1 BStP bezeichnet die Anklageschrift unter ande- rem das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (Ziff. 2). Das Gericht hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1 BStP).
Die Anklageschrift hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), vermittelt andererseits dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 N. 6 und 8). Das bedeutet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Anklage, um dem Anklageprinzip gerecht zu werden, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). In der Anklageschrift vom 23. Oktober 2007 wirft die Bundesanwaltschaft den Angeklagten unter anderem fahrlässige schwere Körperverletzung vor ("anwendbare Gesetzesbestimmung Art. 125 Abs. 2 StGB"). Aus der Anklageschrift geht jedoch nicht hervor, wer Opfer dieser Straftat geworden ist und was für Verletzungen vorliegen. Der Tatvorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung wird in keiner Weise konkreti- siert. Damit wurde keine genügende Anklage erhoben. Die Bundesanwalt- schaft hat sie trotz Einladung des Kammerpräsidenten auch nicht ergänzt, was zu einem Freispruch der Angeklagten hinsichtlich dieses Vorwurfs zu führen hat.
1.5 Gemäss Art. 24 f. des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) ist das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) für die Abklärung von Flugunfällen zuständig, nicht jedoch für deren rechtliche Würdigung. Die Ausführungen im Untersuchungsbericht des BFU gelten daher als fachmännische Äusserungen, nicht aber als gerichtli- che Expertise im Sinne von Art. 91 ff. BStP, an welche das Gericht grund-
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68 sätzlich gebunden ist; denn das BFU respektive die einzelnen Mitarbeiter sind nicht nach diesen Bestimmungen richterlich eingesetzt und in die Pflicht genommen worden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung kann das Gericht jedoch den Untersuchungsbericht berücksichtigen. Es hat dabei zu beachten, dass das BFU aufgrund seines technischen Sach- verstandes in der Lage ist, die massgeblichen Unfallursachen zu ermitteln, und dass es berechtigt ist, förmliche Zeugeneinvernahmen durchzuführen (Art. 26b Abs. 2 LFG, Art. 15 Abs. 1 VFU [Verordnung vom 23. Novem- ber 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen, SR 748.126.3]), die unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB vorge- nommen werden (Art. 82 BStP i.V.m. Art. 26b Abs. 3 LFG).
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17. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Justiz vom 20. Mai 2008 (RR.2008.35)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Spezialitätsprinzip; Zu- stimmung des Bundesamtes für Justiz für die weitere Verwendung.
Art. 3, 67 IRSG
Soweit die Verwendung der rechtshilfeweise erlangten Auskünfte und Schrift- stücke im Strafverfahren gemäss dem Spezialitätsvorbehalt zulässig ist, ist auch eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesamtes für Justiz zur weiteren Ver- wendung der bereits übermittelten Beweismittel nicht erforderlich. Ist der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene der Auffassung, der ersuchende Staat hätte sich über den Spezialitätsvorbehalt hinweggesetzt, kann er beim Bundes- amt für Justiz die Intervention der Schweiz beim ausländischen Staat verlan- gen (E. 2).
Entraide judiciaire internationale en matière pénale en faveur de l'Afrique du Sud; principe de la spécialité; approbation de l'Office fédéral de la justice en vue de l'utilisation ultérieure.
Art. 3, 67 EIMP
Dans la mesure où l'utilisation, dans la procédure pénale, des renseignements et documents obtenus par la voie de l'entraide judiciaire est admissible selon le principe de la spécialité, un consentement explicite de l'Office fédéral de la