Durchsuchung von Papieren; Entsiegelungsverfahren.
Dispositiv
- Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Bun- desanwaltschaft gegen A. vom 31. August 2007 (BE.2007.6) Durchsuchung von Papieren; Entsiegelungsverfahren. Art. 69 BStP Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durch- suchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (E. 2). Prüfung der Voraussetzungen der Durchsuchung und der Entsiegelung (E. 4). TPF 2007 96 97 Perquisition de papiers; procédure de levée des scellés. Art. 69 PPF En matière de requêtes de levée de scellés, il est examiné en premier lieu si la perquisition est admissible dans son principe et ensuite – dans l’affirmative – si les conditions d’une levée des scellés sont réalisées (consid. 2). Examen des conditions de la perquisition et de la levée des scellés (consid. 4). Perquisizione di carte; procedura di dissuggellamento. Art. 69 PP In caso di domande di dissuggellamento, in una prima fase si esamina se la perquisizione è ammissibile in linea di principio e – se del caso – in una seconda fase, se le condizioni per il dissuggellamento sono adempiute (consid. 2). Esame delle condizioni per la perquisizione e il dissuggellamento (consid. 4). Zusammenfassung des Sachverhalts: Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen gewerbsmässigen Betrugs, ev. Veruntreuung, ungetreuer Geschäfts- besorgung sowie Geldwäscherei (Art. 146 Abs. 2, ev. 138, 158 und 305bis StGB) wurde am 6. März 2007 am Domizil sowie am Arbeitsplatz von B. bei der Versicherungs-Gesellschaft A. eine Durchsuchung vorgenommen. Es wurden diverse Gegenstände und Unterlagen sichergestellt, gegen deren Durchsuchung A. Einsprache erhob. Mit Gesuch vom 29. Juni 2007 bean- tragte die Bundesanwaltschaft die Entsiegelung der am 6. März 2007 si- chergestellten bzw. nachträglich versiegelt eingereichten Datenträger der A. Die I. Beschwerdekammer hiess das Entsiegelungsgesuch gut. Aus den Erwägungen:
- Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmass- nahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im TPF 2007 96 98 Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
- [Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts gegen B.].
- 4.1 Nachdem anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz des Beschuldigten vom 12. März 2007 diverse Gegenstände sichergestellt wurden, welche dessen Funktion als Präsident und Kassier beim Verein E. und damit nicht eine Tätigkeit für die Gesuchsgegnerin betreffen, kann angenommen werden, dass der Beschuldigte die elektronischen Kommuni- kationsmittel, den Internetzugang und elektronische Datenträger bei der Ge- suchsgegnerin für seine Tätigkeit bei der D. AG benützte. Mithin ist anzu- nehmen, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. 4.2 Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass sich unter den sicherge- stellten Unterlagen solche befinden, welche Personen betreffen, denen ge- mäss Art. 77 BStP ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt und deren Berufsgeheimnis bei der Durchsuchung der Unterlagen zu wahren wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Eine Triage bzw. Entsiegelung und Durchsuchung durch die Beschwerdekammer in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin ist daher nicht erforderlich (TPF BE.2007.4 und 5 vom 23. Juli 2007 E. 4.4). Die Gesuchsgegnerin macht sodann keine Geschäftsgeheimnisse namhaft, deren Schutz höher zu gewichten wäre als das Interesse der Strafverfol- gungsbehörde an der Aufklärung der angesichts der mutmasslich sehr hohen Deliktssumme schwerwiegenden Straftaten. Nachdem nicht sämtliche Ge- schäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin von der Massnahme (mit)betroffen sind, sondern lediglich die im Büro eines einzelnen Mitarbeiters befindli- chen bzw. die diesem zugänglichen elektronischen Dokumente, erweist sich die Durchsuchung ohne weiteres als verhältnismässig. TPF 2007 99 99 4.3 Die Durchsuchung der in Frage stehenden Unterlagen ist somit zulässig und von der Untersuchungsbehörde selbst vorzunehmen, wobei sie unter grösster Schonung der Privat- bzw. Geschäftsgeheimnisse durchzuführen ist (Art. 69 Abs. 1 BStP; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 354 N. 22). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin verliert der Inhaber nach erhobener Einsprache nicht das Recht auf Teilnahme an der Durchsuchung (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 908). Offen- sichtlich einzig Geschäftsbelange der Gesuchsgegnerin betreffende bzw. in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehende Dokumente sind anlässlich der Durchsuchung auszuscheiden und dem Inhaber zurück- zugeben (…). Über die zu den Akten des Ermittlungsverfahrens zu neh- menden Unterlagen ist sodann eine förmliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen (Art. 65 Abs. 1 BStP), welche mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP). Dieses gesetzlich vorgezeichnete Vorgehen trägt den Interessen der Gesuchsgegnerin hinrei- chend Rechnung. TPF 2007 99
- Estratto della Sentenza della II Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 24 settembre 2007 (RR.2007.96) Assistenza internazionale in materia penale all'Italia; emolumento per la decisio- ne di chiusura. Art. 46a LOGA, art. 2 OgeEM Gli emolumenti sono tributi causali percepiti dallo Stato quale contropartita di una prestazione speciale da esso fornita all’amministrato (consid. 4.2). All’origine dei provvedimenti di esecuzione in ambito di assistenza giudiziaria internazionale non vi sono richieste formulate dalle persone toccate dalla pro- cedura, bensì domande di cooperazione internazionale presentate da altri Stati (consid. 4.3). Non esiste una base legale per pretendere il pagamento di un emolumento da parte della persona toccata da una decisione di chiusura (consid. 4.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2007 96
96 sen Fällen oder in einer angemessenen Entschädigung niederschlagen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; Urteil BGer vom 23. 10. 2000, 1P.338/2000 E. 4d). Hier geht es jedoch nicht darum, angemessene Konsequenzen aus einer übermässigen Verfahrensdauer im Zeitpunkt des Urteils zu ziehen, sondern eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Die Folgen einer Verfah- rensverlängerung wären für alle Angeklagten, welche sich zur Hauptver- handlung eingefunden haben und daher durch den Prozess unmittelbar be- rührt sind, schwer erträglich. Sie haben Anspruch darauf, dass ihnen dies erspart bleibt; denn sie müssen das Resultat einer unzweckmässigen staatli- chen Verfahrensführung nicht hinnehmen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz 469). Das Bundesgericht leitet unter solchen Umständen eine Zuständigkeit auch in Fällen her, für welche das Verfahrensgesetz keinen Rechtsweg an diese Instanz vorsieht (BGE 125 II 417 E. 4c–d). Entsprechend muss sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von an sich nicht in die Bundeszuständigkeit fallenden Ankla- gen direkt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK abstützen lassen.
1.4.3 Aus diesen Gründen ist auf die Anklage gegen A., B. und C. einzutre- ten.
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21. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Bun- desanwaltschaft gegen A. vom 31. August 2007 (BE.2007.6)
Durchsuchung von Papieren; Entsiegelungsverfahren.
Art. 69 BStP
Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durch- suchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (E. 2).
Prüfung der Voraussetzungen der Durchsuchung und der Entsiegelung (E. 4).
TPF 2007 96
97 Perquisition de papiers; procédure de levée des scellés.
Art. 69 PPF
En matière de requêtes de levée de scellés, il est examiné en premier lieu si la perquisition est admissible dans son principe et ensuite – dans l’affirmative – si les conditions d’une levée des scellés sont réalisées (consid. 2).
Examen des conditions de la perquisition et de la levée des scellés (consid. 4).
Perquisizione di carte; procedura di dissuggellamento.
Art. 69 PP
In caso di domande di dissuggellamento, in una prima fase si esamina se la perquisizione è ammissibile in linea di principio e – se del caso – in una seconda fase, se le condizioni per il dissuggellamento sono adempiute (consid. 2).
Esame delle condizioni per la perquisizione e il dissuggellamento (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen gewerbsmässigen Betrugs, ev. Veruntreuung, ungetreuer Geschäfts- besorgung sowie Geldwäscherei (Art. 146 Abs. 2, ev. 138, 158 und 305bis StGB) wurde am 6. März 2007 am Domizil sowie am Arbeitsplatz von B. bei der Versicherungs-Gesellschaft A. eine Durchsuchung vorgenommen. Es wurden diverse Gegenstände und Unterlagen sichergestellt, gegen deren Durchsuchung A. Einsprache erhob. Mit Gesuch vom 29. Juni 2007 bean- tragte die Bundesanwaltschaft die Entsiegelung der am 6. März 2007 si- chergestellten bzw. nachträglich versiegelt eingereichten Datenträger der A.
Die I. Beschwerdekammer hiess das Entsiegelungsgesuch gut.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmass- nahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im
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98 Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
3. [Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts gegen B.].
4. 4.1 Nachdem anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz des Beschuldigten vom 12. März 2007 diverse Gegenstände sichergestellt wurden, welche dessen Funktion als Präsident und Kassier beim Verein E. und damit nicht eine Tätigkeit für die Gesuchsgegnerin betreffen, kann angenommen werden, dass der Beschuldigte die elektronischen Kommuni- kationsmittel, den Internetzugang und elektronische Datenträger bei der Ge- suchsgegnerin für seine Tätigkeit bei der D. AG benützte. Mithin ist anzu- nehmen, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
4.2 Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass sich unter den sicherge- stellten Unterlagen solche befinden, welche Personen betreffen, denen ge- mäss Art. 77 BStP ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt und deren Berufsgeheimnis bei der Durchsuchung der Unterlagen zu wahren wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Eine Triage bzw. Entsiegelung und Durchsuchung durch die Beschwerdekammer in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin ist daher nicht erforderlich (TPF BE.2007.4 und 5 vom 23. Juli 2007 E. 4.4). Die Gesuchsgegnerin macht sodann keine Geschäftsgeheimnisse namhaft, deren Schutz höher zu gewichten wäre als das Interesse der Strafverfol- gungsbehörde an der Aufklärung der angesichts der mutmasslich sehr hohen Deliktssumme schwerwiegenden Straftaten. Nachdem nicht sämtliche Ge- schäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin von der Massnahme (mit)betroffen sind, sondern lediglich die im Büro eines einzelnen Mitarbeiters befindli- chen bzw. die diesem zugänglichen elektronischen Dokumente, erweist sich die Durchsuchung ohne weiteres als verhältnismässig.
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99 4.3 Die Durchsuchung der in Frage stehenden Unterlagen ist somit zulässig und von der Untersuchungsbehörde selbst vorzunehmen, wobei sie unter grösster Schonung der Privat- bzw. Geschäftsgeheimnisse durchzuführen ist (Art. 69 Abs. 1 BStP; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 354 N. 22). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin verliert der Inhaber nach erhobener Einsprache nicht das Recht auf Teilnahme an der Durchsuchung (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 908). Offen- sichtlich einzig Geschäftsbelange der Gesuchsgegnerin betreffende bzw. in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehende Dokumente sind anlässlich der Durchsuchung auszuscheiden und dem Inhaber zurück- zugeben (…). Über die zu den Akten des Ermittlungsverfahrens zu neh- menden Unterlagen ist sodann eine förmliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen (Art. 65 Abs. 1 BStP), welche mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP). Dieses gesetzlich vorgezeichnete Vorgehen trägt den Interessen der Gesuchsgegnerin hinrei- chend Rechnung.
TPF 2007 99
22. Estratto della Sentenza della II Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 24 settembre 2007 (RR.2007.96)
Assistenza internazionale in materia penale all'Italia; emolumento per la decisio- ne di chiusura.
Art. 46a LOGA, art. 2 OgeEM
Gli emolumenti sono tributi causali percepiti dallo Stato quale contropartita di una prestazione speciale da esso fornita all’amministrato (consid. 4.2).
All’origine dei provvedimenti di esecuzione in ambito di assistenza giudiziaria internazionale non vi sono richieste formulate dalle persone toccate dalla pro- cedura, bensì domande di cooperazione internazionale presentate da altri Stati (consid. 4.3).
Non esiste una base legale per pretendere il pagamento di un emolumento da parte della persona toccata da una decisione di chiusura (consid. 4.4).