Aufsichtsbeschwerde; Sicherheitsmassnahmen bei Einvernahmen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 15 des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2006, p. 192 no 10). Dans ces cas, une des possibilités est celle prévue à l’art. 45 al. 2 de la loi sur les télécommunications (RS 784.10). Rien ne permet de conclure en l’espèce que les conditions de l’art. 4 al. 1 LSCPT sont remplies. Il en résulte que l’autorisation ne peut être accordée.
TPF 2007 15
4. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2007 (BA.2006.2)
Aufsichtsbeschwerde; Sicherheitsmassnahmen bei Einvernahmen.
Art. 28 Abs. 2 SGG
Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten (E. 1).
Kontrollmassnahmen gegenüber Rechtsanwälten vor Einvernahmen des Be- schuldigten sind im Interesse der Sicherheit aller Beteiligter zulässig (E. 3).
Plainte à l’autorité de surveillance; mesures de sécurité avant les auditions.
Art. 28 al. 2 LTPF
Par voie de plainte à l’autorité de surveillance peuvent être invoquées les viola- tions des droits et devoirs de fonction au sens large commises par les agents de justice, telles que des décisions viciées ainsi qu’un comportement inadéquat (consid. 1).
Les mesures de contrôle à l’encontre des avocats avant l’audition de l’inculpé sont admissibles si elles sont prises pour assurer la sécurité de tous les partici- pants (consid. 3).
Ricorso all’autorità di vigilanza; misure di sicurezza in vista di audizioni.
Art. 28 cpv. 2 LTPF
Mediante ricorso all’autorità di vigilanza possono essere censurate, in senso ampio, violazioni del diritto e degli obblighi di funzionari di giustizia, ad esem- pio ordini viziati ma anche un comportamento inadeguato (consid. 1).
TPF 2007 15
E. 16 Le misure di controllo nei confronti di avvocati prima dell’audizione dell’imputato sono ammissibili nell’interesse della sicurezza di tutti i parteci- panti (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Vor den Einvernahmen seines Klienten im Einvernahmezentrum in Bern wurde Rechtsanwalt A. einer Durchsuchung unterzogen, sein Aktenkoffer kontrolliert und er wurde angewiesen, sein Mobiltelefon abzugeben. Mit Eingabe vom 5. September 2006 ersuchte A. um Aufhebung dieser Kon- trollmassnahmen, was die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. No- vember 2006 ablehnte. A. gelangte daraufhin mittels Aufsichtsbeschwerde an die Beschwerdekammer; er verlangte, die Bundesanwaltschaft sei anzu- weisen, die Kontrollmassnahmen gegenüber Rechtsanwälten zu unterlassen.
Die I. Beschwerdekammer wies die Aufsichtsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG obliegt der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichtes die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. In verfahrensmässiger und materieller Hinsicht regelt das SGG das Aufsichtsverfahren nicht. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege handelt es sich um eine allgemeine Aufsicht (BBl 2001 S. 4365) und geht über das durch Art. 105bis Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidge- nössischen Untersuchungsrichters hinaus. Der Zweck von Aufsichtsbe- schwerden besteht darin, dass übergeordnete Behörden mittels Aufsichts- und Disziplinargewalt gegen Missstände einschreiten können (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbe- schwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverlet- zungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte (vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässi- ges Verhalten (SCHMID, a.a.O., N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2006, S. 464 N. 6). (…)
TPF 2007 15
E. 17 3. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kon- trollmassnahmen (Durchsuchung mittels Metalldetektoren, Kontrolle des Aktenkoffers und Abgabe des Mobiltelefones) schikanös seien und die Würde des Anwaltsstandes sowie der Bundesanwaltschaft verletzten. (…) Diese Kontrollmassnahmen im Einvernahmezentrum würden einen Gene- ralverdacht gegen Rechtsanwälte implizieren, zumal die Angestellten der Bundesanwaltschaft diesen Untersuchungen nicht unterzogen würden.
3.1 Durch Art. 337 StGB (bzw. Art. 340bis aStGB), welcher am 1. Janu- ar 2002 in Kraft trat, wurden im Bereiche der Strafverfolgung neue Bundes- kompetenzen geschaffen. Ziel und Zweck der sogenannten Effizienzvorlage war es, gewisse Formen schwerer Kriminalität (z.B. kriminelle Organisati- on) in die Verfahrenskompetenz des Bundes zu überführen (BBl 1998 S. 1541). Am 1. Oktober 2003 trat sodann der neue Art. 260quinquies StGB (Finanzierung des Terrorismus) in Kraft, welcher ebenfalls der Bundesge- richtsbarkeit untersteht. Diese neue Gesetzesnorm war nötig geworden, da nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA die Ver- hütung und Bekämpfung von Terrorismus durch internationale Zusammen- arbeit wesentlich an Bedeutung gewonnen hatte (BBl 2002 S. 5391). Die Beschwerdegegnerin bewegt sich daher mit ihren Ermittlungen in einem Umfeld, welches zweifelsohne ein Sicherheitsdispositiv notwendig macht.
3.2 Es ist notorisch, dass beispielsweise in den USA schon seit vielen Jah- ren (und nicht erst seit dem 11. September 2001) weder Justiz- noch Regie- rungsgebäude betreten werden können, ohne dass ein Metalldetektor durch- schritten und das mitgeführte Gepäck geröntgt wird. Zwar herrschten in der Schweiz diesbezüglich bis vor einigen Jahren noch idyllische Verhältnisse, doch spätestens seit dem Attentat vom 27. September 2001 im Regierungs- gebäude des Kantons Zug, bei welchem 14 Personen ums Leben kamen und mehrere zum Teil schwer verletzt wurden, hat man generell damit begon- nen, die Sicherheitsmassnahmen in sensiblen Bereichen, wie beispielsweise der Strafjustiz, markant zu verstärken.
3.3 Die im Einvernahmezentrum durchgeführten Kontrollmassnahmen stellen einen geringfügigen Eingriff dar, welcher der Sicherheit aller Betei- ligten und damit auch den von diesen Massnahmen betroffenen Rechtsan- wälten dient. Dadurch kann in zweckmässiger Weise sichergestellt werden, dass keine Schuss- oder Stichwaffen, Kassiber etc. eingeschmuggelt wer- den. Dies soll weder dem Beschwerdeführer im konkreten noch der Anwalt- schaft im generellen entsprechende Absichten unterstellen, jedoch sind auch
TPF 2007 18
E. 18 sie nicht davor gefeit, von dritter Seite unwissentlich zum Einschmuggeln der unerwünschten Gegenstände missbraucht zu werden.
3.4 Die heutigen Mobiltelefone können nicht nur für die verschiedensten Formen der Kommunikation verwendet werden, sie dienen auch als Ton- und Bildspeichermedium. Die Missbrauchsmöglichkeiten sind dementspre- chend vielfältig. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass ein solches Mobil- telefon im Rahmen einer Einvernahme ohne das Wissen des Eigentümers von einem Unberechtigten behändigt wird. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Mobiltelefon aus einer Jacke heraus auf den Boden gleitet und so unbe- merkt in die Hände von Unberechtigten gelangt. Ob es angesichts der mög- lichen Konstellationen auch für die Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft empfehlenswert wäre, ihre Mobiltelefone zu deponieren, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Abgabe des Mobiltelefones für den Zeitraum der Einvernahme hindert im Übrigen den Beschwerdeführer nicht an der Ausübung seines Mandates.
3.5 Eine Rechts- oder Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin ist ange- sichts dieser Erwägungen nicht erkennbar. Die Aufsichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.
TPF 2007 18
5. Extrait de l’arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause A. contre Mi- nistère public de la Confédération, Office des juges d’instruction fédéraux du 21 février 2007 (BB.2006.132)
Désignation d’un avocat d’office.
Art. 36 PPF
Lorsqu’un inculpé révoque le défenseur qui lui a été désigné d’office en raison de son indigence afin de mandater un avocat de choix, il est présumé renoncer à l’assistance judiciaire. S’il n’a pas les moyens de rémunérer son avocat de choix, ce dernier ne peut être ensuite désigné d’office.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2007 15
15 des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2006, p. 192 no 10). Dans ces cas, une des possibilités est celle prévue à l’art. 45 al. 2 de la loi sur les télécommunications (RS 784.10). Rien ne permet de conclure en l’espèce que les conditions de l’art. 4 al. 1 LSCPT sont remplies. Il en résulte que l’autorisation ne peut être accordée.
TPF 2007 15
4. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2007 (BA.2006.2)
Aufsichtsbeschwerde; Sicherheitsmassnahmen bei Einvernahmen.
Art. 28 Abs. 2 SGG
Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten (E. 1).
Kontrollmassnahmen gegenüber Rechtsanwälten vor Einvernahmen des Be- schuldigten sind im Interesse der Sicherheit aller Beteiligter zulässig (E. 3).
Plainte à l’autorité de surveillance; mesures de sécurité avant les auditions.
Art. 28 al. 2 LTPF
Par voie de plainte à l’autorité de surveillance peuvent être invoquées les viola- tions des droits et devoirs de fonction au sens large commises par les agents de justice, telles que des décisions viciées ainsi qu’un comportement inadéquat (consid. 1).
Les mesures de contrôle à l’encontre des avocats avant l’audition de l’inculpé sont admissibles si elles sont prises pour assurer la sécurité de tous les partici- pants (consid. 3).
Ricorso all’autorità di vigilanza; misure di sicurezza in vista di audizioni.
Art. 28 cpv. 2 LTPF
Mediante ricorso all’autorità di vigilanza possono essere censurate, in senso ampio, violazioni del diritto e degli obblighi di funzionari di giustizia, ad esem- pio ordini viziati ma anche un comportamento inadeguato (consid. 1).
TPF 2007 15
16 Le misure di controllo nei confronti di avvocati prima dell’audizione dell’imputato sono ammissibili nell’interesse della sicurezza di tutti i parteci- panti (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Vor den Einvernahmen seines Klienten im Einvernahmezentrum in Bern wurde Rechtsanwalt A. einer Durchsuchung unterzogen, sein Aktenkoffer kontrolliert und er wurde angewiesen, sein Mobiltelefon abzugeben. Mit Eingabe vom 5. September 2006 ersuchte A. um Aufhebung dieser Kon- trollmassnahmen, was die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. No- vember 2006 ablehnte. A. gelangte daraufhin mittels Aufsichtsbeschwerde an die Beschwerdekammer; er verlangte, die Bundesanwaltschaft sei anzu- weisen, die Kontrollmassnahmen gegenüber Rechtsanwälten zu unterlassen.
Die I. Beschwerdekammer wies die Aufsichtsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG obliegt der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichtes die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. In verfahrensmässiger und materieller Hinsicht regelt das SGG das Aufsichtsverfahren nicht. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege handelt es sich um eine allgemeine Aufsicht (BBl 2001 S. 4365) und geht über das durch Art. 105bis Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidge- nössischen Untersuchungsrichters hinaus. Der Zweck von Aufsichtsbe- schwerden besteht darin, dass übergeordnete Behörden mittels Aufsichts- und Disziplinargewalt gegen Missstände einschreiten können (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbe- schwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverlet- zungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte (vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässi- ges Verhalten (SCHMID, a.a.O., N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2006, S. 464 N. 6). (…)
TPF 2007 15
17
3. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kon- trollmassnahmen (Durchsuchung mittels Metalldetektoren, Kontrolle des Aktenkoffers und Abgabe des Mobiltelefones) schikanös seien und die Würde des Anwaltsstandes sowie der Bundesanwaltschaft verletzten. (…) Diese Kontrollmassnahmen im Einvernahmezentrum würden einen Gene- ralverdacht gegen Rechtsanwälte implizieren, zumal die Angestellten der Bundesanwaltschaft diesen Untersuchungen nicht unterzogen würden.
3.1 Durch Art. 337 StGB (bzw. Art. 340bis aStGB), welcher am 1. Janu- ar 2002 in Kraft trat, wurden im Bereiche der Strafverfolgung neue Bundes- kompetenzen geschaffen. Ziel und Zweck der sogenannten Effizienzvorlage war es, gewisse Formen schwerer Kriminalität (z.B. kriminelle Organisati- on) in die Verfahrenskompetenz des Bundes zu überführen (BBl 1998 S. 1541). Am 1. Oktober 2003 trat sodann der neue Art. 260quinquies StGB (Finanzierung des Terrorismus) in Kraft, welcher ebenfalls der Bundesge- richtsbarkeit untersteht. Diese neue Gesetzesnorm war nötig geworden, da nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA die Ver- hütung und Bekämpfung von Terrorismus durch internationale Zusammen- arbeit wesentlich an Bedeutung gewonnen hatte (BBl 2002 S. 5391). Die Beschwerdegegnerin bewegt sich daher mit ihren Ermittlungen in einem Umfeld, welches zweifelsohne ein Sicherheitsdispositiv notwendig macht.
3.2 Es ist notorisch, dass beispielsweise in den USA schon seit vielen Jah- ren (und nicht erst seit dem 11. September 2001) weder Justiz- noch Regie- rungsgebäude betreten werden können, ohne dass ein Metalldetektor durch- schritten und das mitgeführte Gepäck geröntgt wird. Zwar herrschten in der Schweiz diesbezüglich bis vor einigen Jahren noch idyllische Verhältnisse, doch spätestens seit dem Attentat vom 27. September 2001 im Regierungs- gebäude des Kantons Zug, bei welchem 14 Personen ums Leben kamen und mehrere zum Teil schwer verletzt wurden, hat man generell damit begon- nen, die Sicherheitsmassnahmen in sensiblen Bereichen, wie beispielsweise der Strafjustiz, markant zu verstärken.
3.3 Die im Einvernahmezentrum durchgeführten Kontrollmassnahmen stellen einen geringfügigen Eingriff dar, welcher der Sicherheit aller Betei- ligten und damit auch den von diesen Massnahmen betroffenen Rechtsan- wälten dient. Dadurch kann in zweckmässiger Weise sichergestellt werden, dass keine Schuss- oder Stichwaffen, Kassiber etc. eingeschmuggelt wer- den. Dies soll weder dem Beschwerdeführer im konkreten noch der Anwalt- schaft im generellen entsprechende Absichten unterstellen, jedoch sind auch
TPF 2007 18
18 sie nicht davor gefeit, von dritter Seite unwissentlich zum Einschmuggeln der unerwünschten Gegenstände missbraucht zu werden.
3.4 Die heutigen Mobiltelefone können nicht nur für die verschiedensten Formen der Kommunikation verwendet werden, sie dienen auch als Ton- und Bildspeichermedium. Die Missbrauchsmöglichkeiten sind dementspre- chend vielfältig. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass ein solches Mobil- telefon im Rahmen einer Einvernahme ohne das Wissen des Eigentümers von einem Unberechtigten behändigt wird. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Mobiltelefon aus einer Jacke heraus auf den Boden gleitet und so unbe- merkt in die Hände von Unberechtigten gelangt. Ob es angesichts der mög- lichen Konstellationen auch für die Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft empfehlenswert wäre, ihre Mobiltelefone zu deponieren, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Abgabe des Mobiltelefones für den Zeitraum der Einvernahme hindert im Übrigen den Beschwerdeführer nicht an der Ausübung seines Mandates.
3.5 Eine Rechts- oder Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin ist ange- sichts dieser Erwägungen nicht erkennbar. Die Aufsichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.
TPF 2007 18
5. Extrait de l’arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause A. contre Mi- nistère public de la Confédération, Office des juges d’instruction fédéraux du 21 février 2007 (BB.2006.132)
Désignation d’un avocat d’office.
Art. 36 PPF
Lorsqu’un inculpé révoque le défenseur qui lui a été désigné d’office en raison de son indigence afin de mandater un avocat de choix, il est présumé renoncer à l’assistance judiciaire. S’il n’a pas les moyens de rémunérer son avocat de choix, ce dernier ne peut être ensuite désigné d’office.