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TPF 2007 1

Bundesstrafgericht · 2007-01-03 · Deutsch CH

Ablehnung eines Bundesstrafrichters.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 3. Januar 2007 (SK.2006.15)

Ablehnung eines Bundesstrafrichters.

Art. 23, 25 OG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 140 Abs. 2 BStP

Da das Verfahren vor Bundesstrafgericht vor Inkrafttreten des Bundesge- richtsgesetzes eingeleitet und auch die Ablehnungsbegehren vorher gestellt wurden, sind diesbezüglich die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar (E. 1).

Ein innert einer Woche seit Bekanntwerden des Ausstandsgrundes gestelltes Ablehnungsbegehren ist als rechtzeitig anzusehen (E. 2).

Der Termin der Hauptverhandlung wird durch den Präsidenten bzw. den delegierten Richter festgesetzt; mangels Zuständigkeit der Strafkammer ist auf ein an sie gerichtetes Terminverschiebungsbegehren nicht einzutreten (E. 3).

Ein Ablehnungsgrund gegen den verfahrensleitenden Richter liegt erst vor, wenn er die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten durch eine einzel- ne Handlung in schwer wiegender Weise beeinträchtigt oder durch mehrere nicht gravierende Handlungen in ihrer Gesamtwirkung einen Verfahrensbetei- ligten benachteiligt (E. 5).

Récusation d’un juge pénal fédéral.

Art. 23, 25 OJ, art. 132 al. 1 LTF, art. 140 al. 2 PPF

Comme la procédure devant le Tribunal pénal fédéral a été introduite et les demandes de récusation formées avant l’entrée en vigueur de la loi sur le Tri- bunal fédéral, les dispositions de l’Organisation judiciaire fédérale (OJ) sont applicables (consid. 1).

Une demande de récusation formée dans la semaine qui suit la découverte du motif de récusation doit être considérée comme interjetée à temps (consid. 2).

La date de l’audience de jugement est fixée par le Président, respectivement par le juge délégué; à défaut de compétence de la Cour des affaires pénales, il ne peut être entré en matière sur une requête de renvoi de l’audience qui lui est adressée (consid. 3).

Il n’existe de motif de récusation contre un juge chargé de la conduite de la procédure que lorsque il effectue un acte déterminé qui porte une atteinte grave à la position procédurale d’une partie à la procédure, ou par une succession TPF 2007 1

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E. 2 d’actes en soi sans gravité mais qui, dans leur ensemble, désavantagent une partie à la procédure (consid. 5).

Ricusazione di un giudice penale federale.

Art. 23, 25 OG, art. 132 cpv. 1 LTF, art. 140 cpv. 2 PP

Visto che il procedimento davanti al Tribunale penale federale è stato avviato prima dell’entrata in vigore della legge sul Tribunale penale federale e che anche le domande di ricusazione sono state presentate prima, si applicano le pertinenti disposizioni della legge federale sull’organizzazione giudiziaria (OG) (consid. 1).

Una domanda di ricusazione presentata entro una settimana da quando si è venuti a conoscenza del motivo di ricusazione è da considerarsi tempestiva (consid. 2).

La data del dibattimento è stabilita dal presidente o dal giudice delegato; non essendo competente in materia, la Corte penale non deve entrare nel merito di una domanda di differimento della data del dibattimento (consid. 3).

Un motivo di ricusazione nei confronti di un giudice che dirige il procedimento sussiste unicamente se quest’ultimo ha pregiudicato in modo grave, con un singolo atto, la posizione processuale di un partecipante al procedimento o se ha discriminato un partecipante al procedimento attraverso l’effetto globale di più atti non gravi (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 21. September 2006 erhob die Bundesanwaltschaft gegen sieben Be- schuldigte Anklage wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation respektive Beteiligung an einer solchen, gegen einzelne von ihnen zusätz- lich wegen weiteren Delikten. Am 6. Oktober 2006 wurden die Verteidiger eingeladen, Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 wurde Bundesstrafrichter G. zum Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende verlängerte mit Verfügung vom 9. November 2006 die Frist für Beweisein- gaben bis 30. November 2006 und legte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2007 fest. Ein Verschiebungsgesuch von Rechtsanwalt L. wies er ab; gleichzeitig bezeichnete er den 26. Januar 2007 als letzten Verhandlungstag und wies auf das Recht zur Substitution hin. Die Rechts- anwälte F., V., L. und W.ersuchten um Verschiebung auf die Wochen vom

12. bis 16. oder 26. bis 30. März 2007, während welcher Zeit alle Verteidi- ger abkömmlich seien. Diese Anträge lehnte der Vorsitzende ab. Rechtsan-

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E. 3 walt F. erneuerte sein Verschiebungsbegehren zweimal, während Rechts- anwalt K. ein eigenes stellte. Sie wurden durch den Vorsitzenden abschlägig beschieden. In der Folge stellten ausser einem alle Verteidiger Ausstands- begehren gegen Bundesstrafrichter G.; drei beantragten gleichzeitig die Verschiebung der Hauptverhandlung. Bundesstrafrichter G. verneinte das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes in seiner Person.

Die Strafkammer wies die Ablehnungsbegehren ab; auf die Terminver- schiebungsgesuche trat sie nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass über eine strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen Richter verhandelt werde. Art. 30 Abs. 1 BV gibt jeder Partei Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Art. 99 Abs. 1 BStP erklärt für den Ausstand von Gerichtspersonen die entspre- chenden Bestimmungen des BGG für anwendbar. Dieses ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren vor Bundesgericht anzuwenden (Art. 132 Abs. 1 BGG), was analog auch für die vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingeleiteten Verfahren gilt. Da sowohl die Anklage vor dem Inkrafttreten des BGG erhoben, als auch die Ablehnungsbegehren vorher gestellt wurden, gilt für deren Voraussetzung wie für den Entscheid das bisherige Recht, das heisst das BG über die Organisation der Bundes- rechtspflege (OG). Dementsprechend kann ein Richter abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen (Art. 23 lit. c OG).

Mit den Gesuchen wird geltend gemacht, Bundesstrafrichter G. habe durch seine prozessleitenden Handlungen als Vorsitzender der Strafkammer die Rechte der Verteidigung übermässig und unnötigerweise beschnitten und dadurch den Anschein erweckt, gegenüber den Angeklagten befangen zu sein.

2. Ein Ausstandsbegehren muss bei Gericht schriftlich "sofort nach Entste- hen oder Bekanntwerden des Ausstandsgrundes" erhoben werden; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind zu spezifizieren und urkundlich zu belegen (Art. 25 Abs. 1 und 2 OG).

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E. 4 Die Gesuchsteller berufen sich auf den Ablehnungsgrund des Anscheins von Befangenheit und begründen ihn mit den prozessleitenden Handlungen von Bundesstrafrichter G., die in den Akten des Hauptverfahrens dokumen- tiert sind. Sie sind daher ausreichend substanziiert.

Die Begehren wurden eine Woche nach Zugang der alle Parteien betreffen- den Verfügung vom 11. Dezember 2006 sowie des Briefes vom 12. Dezem- ber 2006 an Rechtsanwalt F. abgefasst. Weil die Zeitbestimmung von Art. 25 Abs. 2 OG im Lichte von Abs. 3 als Ordnungsvorschrift erscheint und ein Verzicht auf die Garantie des unparteiischen Richters (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV) möglich, aber nicht leichthin anzunehmen ist (in diesem Sinne BGE 126 III 249, 254), erweisen sie sich als rechtzeitige Reaktion auf die genannten richterlichen Handlungen, welche zu der von den Gesuchstellern gerügten Verhandlungsführung gehören.

Auf die Ausstandsbegehren ist folglich einzutreten.

3. Der Termin der Hauptverhandlung wird durch den Präsidenten festgesetzt (Art. 140 Abs. 2 BStP). Diese Kompetenz wird in einem Delegationsfall durch den vom Präsidenten der Strafkammer bestimmten Richter wahrge- nommen (Art. 10 Abs. 2 und 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Sie schliesst die Befugnis zur Verschiebung einer angesetzten Verhandlung mit ein. Liegt diese prozessvorbereitende Zuständigkeit nicht bei der Kammer, so kann auf die mit den Ausstandsbegehren erhobenen Verschiebungsanträge der Rechtsanwälte F., K. und W. nicht eingetreten werden.

E. 5 ja sogar die Verletzung von Prozessnormen, nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten durch eine einzelne Hand- lung in schwer wiegender Weise beeinträchtigt wird oder wenn mehrere, je für sich unkorrekte oder unangemessene, aber nicht gravierende Handlun- gen in ihrer Gesamtwirkung einen Verfahrensbeteiligten benachteiligen (siehe Entscheid des Bundesgerichts 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001 E. 11).

E. 5.1 Zur Hauptsache wird dem Vorsitzenden die Terminbestimmung der Hauptverhandlung vorgeworfen.

E. 5.1.1 Zunächst wird die kurze Zeit zwischen Anklageerhebung und Ver- handlung gerügt. Sie erlaube in einem Fall mit so grossem Aktenumfang keine genügende Vorbereitung der Verteidigung an der Hauptverhandlung. Daran wird besonders dort Anstoss genommen, wo die Bundesanwaltschaft über den Schlussbericht des Untersuchungsrichters hinaus auch den Tatbe- stand der kriminellen Vereinigung eingeklagt habe oder wo die arabische Übersetzung der Anklageschrift erst Ende November 2006 zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei auch unverhältnismässig, der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Voruntersuchung rund sieben Monate einzuräumen, um Anklage zu erheben, aber den Angeklagten und Verteidigern für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung nur rund vier Monate Zeit zu geben.

Bundesstrafrichter G. setzt dem entgegen, dass die Verteidiger während der langen, kontradiktorisch geführten Voruntersuchung ausreichend Gelegen- heit gehabt hätten, sich mit den gegen ihre Klienten gerichteten Vorwürfen vertraut zu machen und dass ihnen im Juni 2005 die Akten eröffnet worden seien mit der Möglichkeit, zusätzliche Beweise zu beantragen. Dafür sei ihnen auch im gerichtlichen Verfahren eine längere Frist zugestanden wor- den.

Bei der Festlegung des Termins der Hauptverhandlung muss auf die ge- richtsorganisatorischen Rahmenbedingungen Rücksicht genommen und den Parteirechten sowie dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung getragen werden. Zu den Ersteren gehörte im konkreten Fall, dass der der Strafkammer or- dentlicherweise zur Verfügung stehende Saal im Pretorio zu Bellinzona zu klein ist, um Verhandlungen mit so vielen Parteien und dem in einem sol- chen Fall zu erwartenden Publikumsinteresse zu entsprechen. Das machte notwendig, in den Saal des kantonalen Strafgerichtes in Lugano auszuwei- chen. Der Gesamtgerichtspräsident richtete am 18. Oktober 2006 eine ent-

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E. 5.1.2 Ausserdem rügen die Rechtsanwälte V. und L., die Woche vom

22. bis 26. Januar 2007, für welche zur Hauptverhandlung vorgeladen sei, kollidiere mit anderen Gerichtsterminen, welche von kantonalen Instanzen bereits früher festgesetzt worden seien. Das verunmögliche die anwaltliche Tätigkeit in allen Fällen, in denen sie mandatiert worden seien. Auch Für- sprecher L. beanstandet solche Kollisionen, ohne selbst von einer solchen betroffen zu sein.

Auf dieses Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden, weil die Rechtsanwälte V. und L. den von Art. 25 Abs. 2 OG verlangten Dokumen- tenbeweis für die Vorladungen anderer Instanzen nicht erbracht haben. Abgesehen davon lag auf der Hand, dass ein Termin für die Verhandlung gegen sieben Angeklagte nicht leicht gefunden werden kann, und der Vor- sitzende hat ihnen dies bei der Ablehnung des ersten Verschiebungsantrages

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E. 5.2 Rechtsanwalt F. rügt im Weiteren, Bundesstrafrichter G. sei über seine Befugnis hinaus gegangen, als er bei der Ablehnung eines Verschiebungs- gesuches (i.e. vom 21. November 2006) ausgeführt habe, dass der Sachver- halt sich als verhältnismässig einfach darstelle und keine vollständige Lek- türe der Akten erheische. Damit hat der Vorsitzende sich jedoch nicht, wie im Ausstandsbegehren bemerkt, kategorisch über Art und Umfang der Ver- teidigungstätigkeit von Rechtsanwalt F. ausgesprochen, sondern über die Bedeutung der dem Gericht mit der Anklage unterbreiteten Fakten im Ver- hältnis mit der Gesamtheit der ihr beigegebenen Akten, dies vor dem Hin- tergrund, dass das Verfahren eröffnet wurde, um einem Verdacht der Betei- ligung an den in Riad am 12. Mai 2003 verübten Attentaten nachzugehen. Dieser allgemeine Bezug ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er sich auf die allen Angeklagten vorgeworfenen Tatsachen bezog, nicht auf die den Angeklagten A. allein bezüglichen. Die gerügte Äusserung konkretisierte damit, weshalb der Vorsitzende die Zeit, sich auf die Hauptverhandlung zu dem verfügten Datum vorzubereiten, als ausreichend erachtete. Eine solche Beurteilung ist in der Kompetenz zur Terminfestlegung eingeschlossen und braucht sich nicht mit der anwaltlichen Beurteilung zu decken.

E. 5.3 Fürsprecher L. bringt zusätzlich vor, Bundesstrafrichter G. habe seinen Antrag, die Frist für Beweiseingaben zu verlängern, abgelehnt und sei auf einen Wiedererwägungsantrag nicht eingetreten. Dies trifft nicht zu: Der Verteidiger ersuchte am 23. Oktober 2006 "ein erstes Mal" um Fristerstre- ckung bis 17. November 2006. Diese wurde ihm anderntags gewährt und zwar bis 3. November 2006. Am 2. November 2006 stellte Fürsprecher L. einen "formellen Wiedererwägungsantrag", ohne ein anderes Ablaufdatum als in seinem ersten Begehren zu nennen. Am 9. November 2006 erstreckte

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E. 5.4 Es erweist sich damit, dass in keiner der bisherigen Handlungen von Bundesstrafrichter G. eine Pflichtverletzung zu erblicken ist. Auch die Form, in der sie vollzogen wurden, insbesondere die schriftlichen Gründe sind korrekt. Die richterlichen Handlungen erwecken somit weder je für sich genommen noch in ihrer Gesamtwirkung den Anschein einer Befan- genheit zum Nachteil eines oder mehrerer Angeklagten respektive ihrer Verteidiger. Die Ablehnungsbegehren sind daher abzuweisen. (…)

E. 6 sprechende Anfrage an die Präsidentin des kantonalen Gerichts für einen Verhandlungstermin zu Anfang 2007 und erhielt am 26. Oktober 2006 eine Zusage für den Januar 2007. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, wenn der Vorsitzende am 9. November 2006 den Verhandlungsbeginn auf den 22. Januar 2007 festlegte, ohne mit der Bundesanwaltschaft und den Verteidigern Rücksprache zu nehmen, und wenn er daran festhielt, obwohl ihm die Verteidiger zwei Verhandlungswochen im März 2007 vorschlugen. Zwar ist einzuräumen, dass die Verteidiger nicht verpflichtet sind, beim Aktenstudium und bei ihren Beweisanträgen am Ende der Voruntersuchung sich auf alle möglichen Anklagen einzurichten, zumal sie erst der Schluss- bericht darüber informiert, wie der Sachverhalt richterlich gewürdigt wer- den könnte. Auch besteht keine Verpflichtung, den Verfahrensstoff intensiv zu bearbeiten, bevor sich die Anklagebehörde festgelegt hat, die den Sach- verhalt anders als der Untersuchungsrichter werten kann und es im vorlie- genden Fall auch tat. Liegt die Anklage vor, so steht das Thema der Vertei- digung aber fest, und nachdem der Vorsitzende den Verhandlungstermin bestimmt hat, waren und sind die Parteien gehalten, alles daran zu setzen, um sich auf diesen Zeitraum vorzubereiten. Das schliesst Verschiebungsge- suche nicht aus, die jedoch nicht allein damit begründet werden können, dass andernorts Verhandlungstermine auf einen längeren Zeithorizont hin- aus bestimmt werden oder dass die Bundesanwaltschaft allenfalls mehr Zeit für die Ausarbeitung der Anklage genommen hat, als in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes (Art. 6 Abs. 1 EMRK) angemessen gewesen wäre. Die Ablehnung der Verschiebungsgesuche ist unter diesen Umstän- den nicht zu beanstanden.

E. 7 in Erinnerung gerufen. Eine Verfahrensauftrennung war angesichts des inneren Zusammenhangs der den einzelnen Angeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht angezeigt, zumal ja auch in solchen Fällen das Recht, Fragen an Mitangeklagte zu richten, gewahrt werden muss. Es ist den Ge- suchstellern zwar zuzugestehen, dass durch eine Substitution teilweise dop- pelter anwaltlicher Aufwand anfällt und dass die Zeit für die Einarbeitung eines anderen Anwalts zu voller Interessenwahrung knapp oder ungenügend sein kann. In einer solchen Situation hätte aber Anlass bestanden, bei den kantonalen Gerichten um Terminverschiebung nachzusuchen und auf die Situation des Prozesses vor Bundesstrafgericht hinzuweisen. Solange solche Versuche nicht unternommen und ihr Scheitern nicht dokumentiert wurde, ist das Festhalten am Verhandlungstermin nicht zu beanstanden.

E. 8 der Vorsitzende die Frist für Beweiseingaben allen Verteidigern bis

30. November 2006.

Ferner rügt er, dass kein Verfahrensprogramm oder verbindlicher Endter- min festgesetzt worden sei. Das erste ist keine präsidiale Pflicht im Stadium der Prozessvorbereitung, wird der Ablauf der Hauptverhandlung, nament- lich des Beweisverfahrens, erst nach deren Eröffnung und nach einem ge- richtlichen Entscheid über Beweisergänzungen festgelegt (vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 BStP). Das Verhandlungsende wurde zwar in der Verfügung vom 9. November 2006 noch offen gelassen, jedoch im Schreiben vom 16. November 2006 an Rechtsanwalt L., wovon Fürsprecher L. Kenntnis erhielt, auf den 26. Januar 2007 festgelegt. Diese Rügen sind folglich unbegründet.

Fürsprecher L. bringt schliesslich vor, der Hauptverhandlungstermin sei möglicherweise einseitig mit der Bundesanwaltschaft abgesprochen wor- den. Dies wird von Bundesstrafrichter G. verneint und dafür finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1

1. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 3. Januar 2007 (SK.2006.15)

Ablehnung eines Bundesstrafrichters.

Art. 23, 25 OG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 140 Abs. 2 BStP

Da das Verfahren vor Bundesstrafgericht vor Inkrafttreten des Bundesge- richtsgesetzes eingeleitet und auch die Ablehnungsbegehren vorher gestellt wurden, sind diesbezüglich die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar (E. 1).

Ein innert einer Woche seit Bekanntwerden des Ausstandsgrundes gestelltes Ablehnungsbegehren ist als rechtzeitig anzusehen (E. 2).

Der Termin der Hauptverhandlung wird durch den Präsidenten bzw. den delegierten Richter festgesetzt; mangels Zuständigkeit der Strafkammer ist auf ein an sie gerichtetes Terminverschiebungsbegehren nicht einzutreten (E. 3).

Ein Ablehnungsgrund gegen den verfahrensleitenden Richter liegt erst vor, wenn er die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten durch eine einzel- ne Handlung in schwer wiegender Weise beeinträchtigt oder durch mehrere nicht gravierende Handlungen in ihrer Gesamtwirkung einen Verfahrensbetei- ligten benachteiligt (E. 5).

Récusation d’un juge pénal fédéral.

Art. 23, 25 OJ, art. 132 al. 1 LTF, art. 140 al. 2 PPF

Comme la procédure devant le Tribunal pénal fédéral a été introduite et les demandes de récusation formées avant l’entrée en vigueur de la loi sur le Tri- bunal fédéral, les dispositions de l’Organisation judiciaire fédérale (OJ) sont applicables (consid. 1).

Une demande de récusation formée dans la semaine qui suit la découverte du motif de récusation doit être considérée comme interjetée à temps (consid. 2).

La date de l’audience de jugement est fixée par le Président, respectivement par le juge délégué; à défaut de compétence de la Cour des affaires pénales, il ne peut être entré en matière sur une requête de renvoi de l’audience qui lui est adressée (consid. 3).

Il n’existe de motif de récusation contre un juge chargé de la conduite de la procédure que lorsque il effectue un acte déterminé qui porte une atteinte grave à la position procédurale d’une partie à la procédure, ou par une succession TPF 2007 1

TPF 2007 1

2 d’actes en soi sans gravité mais qui, dans leur ensemble, désavantagent une partie à la procédure (consid. 5).

Ricusazione di un giudice penale federale.

Art. 23, 25 OG, art. 132 cpv. 1 LTF, art. 140 cpv. 2 PP

Visto che il procedimento davanti al Tribunale penale federale è stato avviato prima dell’entrata in vigore della legge sul Tribunale penale federale e che anche le domande di ricusazione sono state presentate prima, si applicano le pertinenti disposizioni della legge federale sull’organizzazione giudiziaria (OG) (consid. 1).

Una domanda di ricusazione presentata entro una settimana da quando si è venuti a conoscenza del motivo di ricusazione è da considerarsi tempestiva (consid. 2).

La data del dibattimento è stabilita dal presidente o dal giudice delegato; non essendo competente in materia, la Corte penale non deve entrare nel merito di una domanda di differimento della data del dibattimento (consid. 3).

Un motivo di ricusazione nei confronti di un giudice che dirige il procedimento sussiste unicamente se quest’ultimo ha pregiudicato in modo grave, con un singolo atto, la posizione processuale di un partecipante al procedimento o se ha discriminato un partecipante al procedimento attraverso l’effetto globale di più atti non gravi (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 21. September 2006 erhob die Bundesanwaltschaft gegen sieben Be- schuldigte Anklage wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation respektive Beteiligung an einer solchen, gegen einzelne von ihnen zusätz- lich wegen weiteren Delikten. Am 6. Oktober 2006 wurden die Verteidiger eingeladen, Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 wurde Bundesstrafrichter G. zum Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende verlängerte mit Verfügung vom 9. November 2006 die Frist für Beweisein- gaben bis 30. November 2006 und legte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2007 fest. Ein Verschiebungsgesuch von Rechtsanwalt L. wies er ab; gleichzeitig bezeichnete er den 26. Januar 2007 als letzten Verhandlungstag und wies auf das Recht zur Substitution hin. Die Rechts- anwälte F., V., L. und W.ersuchten um Verschiebung auf die Wochen vom

12. bis 16. oder 26. bis 30. März 2007, während welcher Zeit alle Verteidi- ger abkömmlich seien. Diese Anträge lehnte der Vorsitzende ab. Rechtsan-

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3 walt F. erneuerte sein Verschiebungsbegehren zweimal, während Rechts- anwalt K. ein eigenes stellte. Sie wurden durch den Vorsitzenden abschlägig beschieden. In der Folge stellten ausser einem alle Verteidiger Ausstands- begehren gegen Bundesstrafrichter G.; drei beantragten gleichzeitig die Verschiebung der Hauptverhandlung. Bundesstrafrichter G. verneinte das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes in seiner Person.

Die Strafkammer wies die Ablehnungsbegehren ab; auf die Terminver- schiebungsgesuche trat sie nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass über eine strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen Richter verhandelt werde. Art. 30 Abs. 1 BV gibt jeder Partei Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Art. 99 Abs. 1 BStP erklärt für den Ausstand von Gerichtspersonen die entspre- chenden Bestimmungen des BGG für anwendbar. Dieses ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren vor Bundesgericht anzuwenden (Art. 132 Abs. 1 BGG), was analog auch für die vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingeleiteten Verfahren gilt. Da sowohl die Anklage vor dem Inkrafttreten des BGG erhoben, als auch die Ablehnungsbegehren vorher gestellt wurden, gilt für deren Voraussetzung wie für den Entscheid das bisherige Recht, das heisst das BG über die Organisation der Bundes- rechtspflege (OG). Dementsprechend kann ein Richter abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen (Art. 23 lit. c OG).

Mit den Gesuchen wird geltend gemacht, Bundesstrafrichter G. habe durch seine prozessleitenden Handlungen als Vorsitzender der Strafkammer die Rechte der Verteidigung übermässig und unnötigerweise beschnitten und dadurch den Anschein erweckt, gegenüber den Angeklagten befangen zu sein.

2. Ein Ausstandsbegehren muss bei Gericht schriftlich "sofort nach Entste- hen oder Bekanntwerden des Ausstandsgrundes" erhoben werden; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind zu spezifizieren und urkundlich zu belegen (Art. 25 Abs. 1 und 2 OG).

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4 Die Gesuchsteller berufen sich auf den Ablehnungsgrund des Anscheins von Befangenheit und begründen ihn mit den prozessleitenden Handlungen von Bundesstrafrichter G., die in den Akten des Hauptverfahrens dokumen- tiert sind. Sie sind daher ausreichend substanziiert.

Die Begehren wurden eine Woche nach Zugang der alle Parteien betreffen- den Verfügung vom 11. Dezember 2006 sowie des Briefes vom 12. Dezem- ber 2006 an Rechtsanwalt F. abgefasst. Weil die Zeitbestimmung von Art. 25 Abs. 2 OG im Lichte von Abs. 3 als Ordnungsvorschrift erscheint und ein Verzicht auf die Garantie des unparteiischen Richters (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV) möglich, aber nicht leichthin anzunehmen ist (in diesem Sinne BGE 126 III 249, 254), erweisen sie sich als rechtzeitige Reaktion auf die genannten richterlichen Handlungen, welche zu der von den Gesuchstellern gerügten Verhandlungsführung gehören.

Auf die Ausstandsbegehren ist folglich einzutreten.

3. Der Termin der Hauptverhandlung wird durch den Präsidenten festgesetzt (Art. 140 Abs. 2 BStP). Diese Kompetenz wird in einem Delegationsfall durch den vom Präsidenten der Strafkammer bestimmten Richter wahrge- nommen (Art. 10 Abs. 2 und 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Sie schliesst die Befugnis zur Verschiebung einer angesetzten Verhandlung mit ein. Liegt diese prozessvorbereitende Zuständigkeit nicht bei der Kammer, so kann auf die mit den Ausstandsbegehren erhobenen Verschiebungsanträge der Rechtsanwälte F., K. und W. nicht eingetreten werden.

5. Die richterliche Unparteilichkeit, wie sie Menschen- und Verfassungs- recht garantieren, entspricht der Unbefangenheit, auf welche der Gesetzes- wortlaut abstellt. Damit soll der Rechtsunterworfene davor geschützt wer- den, dass ein Richter seine Angelegenheit entweder in sachfremder Weise oder in einer der Gegenpartei zugeneigten Einstellung beurteile. Nach ge- festigter Rechtsprechung muss ein solcher Mangel nicht nachgewiesen sein, um den Richter abzulehnen, sondern es genügen Umstände, welche bei einer objektiven Betrachtung – zwar aus Lage, aber nicht aus persönlicher Sicht der betroffenen Partei – geeignet sind, den Anschein von Befangen- heit zu begründen (BGE 124 I 121, 123). Solche Umstände können im rich- terlichen Verhalten liegen. Allerdings reichen einzelne richterliche Akte, die sich aus distanzierter Betrachtung als wenig entgegenkommend oder streng erweisen, deren Konsequenzen die eine Partei mehr als die andere betreffen,

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5 ja sogar die Verletzung von Prozessnormen, nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten durch eine einzelne Hand- lung in schwer wiegender Weise beeinträchtigt wird oder wenn mehrere, je für sich unkorrekte oder unangemessene, aber nicht gravierende Handlun- gen in ihrer Gesamtwirkung einen Verfahrensbeteiligten benachteiligen (siehe Entscheid des Bundesgerichts 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001 E. 11).

5.1 Zur Hauptsache wird dem Vorsitzenden die Terminbestimmung der Hauptverhandlung vorgeworfen.

5.1.1 Zunächst wird die kurze Zeit zwischen Anklageerhebung und Ver- handlung gerügt. Sie erlaube in einem Fall mit so grossem Aktenumfang keine genügende Vorbereitung der Verteidigung an der Hauptverhandlung. Daran wird besonders dort Anstoss genommen, wo die Bundesanwaltschaft über den Schlussbericht des Untersuchungsrichters hinaus auch den Tatbe- stand der kriminellen Vereinigung eingeklagt habe oder wo die arabische Übersetzung der Anklageschrift erst Ende November 2006 zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei auch unverhältnismässig, der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Voruntersuchung rund sieben Monate einzuräumen, um Anklage zu erheben, aber den Angeklagten und Verteidigern für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung nur rund vier Monate Zeit zu geben.

Bundesstrafrichter G. setzt dem entgegen, dass die Verteidiger während der langen, kontradiktorisch geführten Voruntersuchung ausreichend Gelegen- heit gehabt hätten, sich mit den gegen ihre Klienten gerichteten Vorwürfen vertraut zu machen und dass ihnen im Juni 2005 die Akten eröffnet worden seien mit der Möglichkeit, zusätzliche Beweise zu beantragen. Dafür sei ihnen auch im gerichtlichen Verfahren eine längere Frist zugestanden wor- den.

Bei der Festlegung des Termins der Hauptverhandlung muss auf die ge- richtsorganisatorischen Rahmenbedingungen Rücksicht genommen und den Parteirechten sowie dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung getragen werden. Zu den Ersteren gehörte im konkreten Fall, dass der der Strafkammer or- dentlicherweise zur Verfügung stehende Saal im Pretorio zu Bellinzona zu klein ist, um Verhandlungen mit so vielen Parteien und dem in einem sol- chen Fall zu erwartenden Publikumsinteresse zu entsprechen. Das machte notwendig, in den Saal des kantonalen Strafgerichtes in Lugano auszuwei- chen. Der Gesamtgerichtspräsident richtete am 18. Oktober 2006 eine ent-

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6 sprechende Anfrage an die Präsidentin des kantonalen Gerichts für einen Verhandlungstermin zu Anfang 2007 und erhielt am 26. Oktober 2006 eine Zusage für den Januar 2007. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, wenn der Vorsitzende am 9. November 2006 den Verhandlungsbeginn auf den 22. Januar 2007 festlegte, ohne mit der Bundesanwaltschaft und den Verteidigern Rücksprache zu nehmen, und wenn er daran festhielt, obwohl ihm die Verteidiger zwei Verhandlungswochen im März 2007 vorschlugen. Zwar ist einzuräumen, dass die Verteidiger nicht verpflichtet sind, beim Aktenstudium und bei ihren Beweisanträgen am Ende der Voruntersuchung sich auf alle möglichen Anklagen einzurichten, zumal sie erst der Schluss- bericht darüber informiert, wie der Sachverhalt richterlich gewürdigt wer- den könnte. Auch besteht keine Verpflichtung, den Verfahrensstoff intensiv zu bearbeiten, bevor sich die Anklagebehörde festgelegt hat, die den Sach- verhalt anders als der Untersuchungsrichter werten kann und es im vorlie- genden Fall auch tat. Liegt die Anklage vor, so steht das Thema der Vertei- digung aber fest, und nachdem der Vorsitzende den Verhandlungstermin bestimmt hat, waren und sind die Parteien gehalten, alles daran zu setzen, um sich auf diesen Zeitraum vorzubereiten. Das schliesst Verschiebungsge- suche nicht aus, die jedoch nicht allein damit begründet werden können, dass andernorts Verhandlungstermine auf einen längeren Zeithorizont hin- aus bestimmt werden oder dass die Bundesanwaltschaft allenfalls mehr Zeit für die Ausarbeitung der Anklage genommen hat, als in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes (Art. 6 Abs. 1 EMRK) angemessen gewesen wäre. Die Ablehnung der Verschiebungsgesuche ist unter diesen Umstän- den nicht zu beanstanden.

5.1.2 Ausserdem rügen die Rechtsanwälte V. und L., die Woche vom

22. bis 26. Januar 2007, für welche zur Hauptverhandlung vorgeladen sei, kollidiere mit anderen Gerichtsterminen, welche von kantonalen Instanzen bereits früher festgesetzt worden seien. Das verunmögliche die anwaltliche Tätigkeit in allen Fällen, in denen sie mandatiert worden seien. Auch Für- sprecher L. beanstandet solche Kollisionen, ohne selbst von einer solchen betroffen zu sein.

Auf dieses Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden, weil die Rechtsanwälte V. und L. den von Art. 25 Abs. 2 OG verlangten Dokumen- tenbeweis für die Vorladungen anderer Instanzen nicht erbracht haben. Abgesehen davon lag auf der Hand, dass ein Termin für die Verhandlung gegen sieben Angeklagte nicht leicht gefunden werden kann, und der Vor- sitzende hat ihnen dies bei der Ablehnung des ersten Verschiebungsantrages

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7 in Erinnerung gerufen. Eine Verfahrensauftrennung war angesichts des inneren Zusammenhangs der den einzelnen Angeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht angezeigt, zumal ja auch in solchen Fällen das Recht, Fragen an Mitangeklagte zu richten, gewahrt werden muss. Es ist den Ge- suchstellern zwar zuzugestehen, dass durch eine Substitution teilweise dop- pelter anwaltlicher Aufwand anfällt und dass die Zeit für die Einarbeitung eines anderen Anwalts zu voller Interessenwahrung knapp oder ungenügend sein kann. In einer solchen Situation hätte aber Anlass bestanden, bei den kantonalen Gerichten um Terminverschiebung nachzusuchen und auf die Situation des Prozesses vor Bundesstrafgericht hinzuweisen. Solange solche Versuche nicht unternommen und ihr Scheitern nicht dokumentiert wurde, ist das Festhalten am Verhandlungstermin nicht zu beanstanden.

5.2 Rechtsanwalt F. rügt im Weiteren, Bundesstrafrichter G. sei über seine Befugnis hinaus gegangen, als er bei der Ablehnung eines Verschiebungs- gesuches (i.e. vom 21. November 2006) ausgeführt habe, dass der Sachver- halt sich als verhältnismässig einfach darstelle und keine vollständige Lek- türe der Akten erheische. Damit hat der Vorsitzende sich jedoch nicht, wie im Ausstandsbegehren bemerkt, kategorisch über Art und Umfang der Ver- teidigungstätigkeit von Rechtsanwalt F. ausgesprochen, sondern über die Bedeutung der dem Gericht mit der Anklage unterbreiteten Fakten im Ver- hältnis mit der Gesamtheit der ihr beigegebenen Akten, dies vor dem Hin- tergrund, dass das Verfahren eröffnet wurde, um einem Verdacht der Betei- ligung an den in Riad am 12. Mai 2003 verübten Attentaten nachzugehen. Dieser allgemeine Bezug ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er sich auf die allen Angeklagten vorgeworfenen Tatsachen bezog, nicht auf die den Angeklagten A. allein bezüglichen. Die gerügte Äusserung konkretisierte damit, weshalb der Vorsitzende die Zeit, sich auf die Hauptverhandlung zu dem verfügten Datum vorzubereiten, als ausreichend erachtete. Eine solche Beurteilung ist in der Kompetenz zur Terminfestlegung eingeschlossen und braucht sich nicht mit der anwaltlichen Beurteilung zu decken.

5.3 Fürsprecher L. bringt zusätzlich vor, Bundesstrafrichter G. habe seinen Antrag, die Frist für Beweiseingaben zu verlängern, abgelehnt und sei auf einen Wiedererwägungsantrag nicht eingetreten. Dies trifft nicht zu: Der Verteidiger ersuchte am 23. Oktober 2006 "ein erstes Mal" um Fristerstre- ckung bis 17. November 2006. Diese wurde ihm anderntags gewährt und zwar bis 3. November 2006. Am 2. November 2006 stellte Fürsprecher L. einen "formellen Wiedererwägungsantrag", ohne ein anderes Ablaufdatum als in seinem ersten Begehren zu nennen. Am 9. November 2006 erstreckte

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8 der Vorsitzende die Frist für Beweiseingaben allen Verteidigern bis

30. November 2006.

Ferner rügt er, dass kein Verfahrensprogramm oder verbindlicher Endter- min festgesetzt worden sei. Das erste ist keine präsidiale Pflicht im Stadium der Prozessvorbereitung, wird der Ablauf der Hauptverhandlung, nament- lich des Beweisverfahrens, erst nach deren Eröffnung und nach einem ge- richtlichen Entscheid über Beweisergänzungen festgelegt (vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 BStP). Das Verhandlungsende wurde zwar in der Verfügung vom 9. November 2006 noch offen gelassen, jedoch im Schreiben vom 16. November 2006 an Rechtsanwalt L., wovon Fürsprecher L. Kenntnis erhielt, auf den 26. Januar 2007 festgelegt. Diese Rügen sind folglich unbegründet.

Fürsprecher L. bringt schliesslich vor, der Hauptverhandlungstermin sei möglicherweise einseitig mit der Bundesanwaltschaft abgesprochen wor- den. Dies wird von Bundesstrafrichter G. verneint und dafür finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten.

5.4 Es erweist sich damit, dass in keiner der bisherigen Handlungen von Bundesstrafrichter G. eine Pflichtverletzung zu erblicken ist. Auch die Form, in der sie vollzogen wurden, insbesondere die schriftlichen Gründe sind korrekt. Die richterlichen Handlungen erwecken somit weder je für sich genommen noch in ihrer Gesamtwirkung den Anschein einer Befan- genheit zum Nachteil eines oder mehrerer Angeklagten respektive ihrer Verteidiger. Die Ablehnungsbegehren sind daher abzuweisen. (…)