"Zuständigkeit zur Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches; anwendbares Recht."
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TPF 2006 271 271 (Art. 102 Abs. 1 und 119 Abs. 1 BStP) – nimmt eine gewisse Zeit in An- spruch, ohne dass sich dies direkt auf das Beweisergebnis auswirkt. Zudem werden bestimmte Ermittlungshandlungen der Bundesanwaltschaft – wie etwa die Einvernahme des Beschuldigten – in der Voruntersuchung wieder- holt (vgl. Art. 118 BStP), ohne dass davon zwingend neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Verfahrensdauer ist für sich allein mithin kein Kriterium bezüglich des Konkretisierungsgrades des Tatverdachts, sondern ist viel- mehr in Beziehung zu den bereits vorgenommenen und den noch (soweit absehbar) vorzunehmenden Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen (vgl. Art. 101 Abs. 2 und 113 BStP) zu setzen. Es wäre daher überspannt, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium des gleichen oder eines vorangegangenen Ver- fahrensabschnitts verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Allenfalls kann in einer langen Verfahrensdauer aber ein Verstoss gegen das strafprozessuale Be- schleunigungsgebot liegen. Dies kann eine Aufhebung der Zwangsmass- nahme zur Folge haben (vgl. TPF BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 E. 5). TPF 2006 271
73. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Haftgericht III Bern-Mittelland vom 3. August 2006 (BH.2006.18) Zuständigkeit zur Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches; anwendbares Recht. Art. 52 Abs. 2 BStP Zur Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 1 BStP) bei einer vom Bundesanwalt angeordneten Haft ist der eidgenössische Untersuchungs- richter zuständig (Art. 52 Abs. 2 BStP), nicht der kantonale Haftrichter gemäss Art. 47 Abs. 2 BStP. Anwendbar sind die Bestimmungen der BStP (E. 2.1–2.2). Compétence pour examiner une requête de mise en liberté; droit applicable. Art. 52 al. 2 PPF C'est le juge d'instruction fédéral qui est compétent pour connaître d'une re- quête de mise en liberté (art. 52 al. 1 PPF) relative à une détention ordonnée
TPF 2006 271 272 par le Ministère public fédéral (art. 52 al. 2 PPF), et non le juge de l'arrestation cantonal selon l'art. 47 al. 2 PPF. Les dispositions de la PPF sont applicables (consid. 2.1–2.2). Competenza per giudicare una domanda di scarcerazione; diritto applicabile. Art. 52 cpv. 2 PP Per giudicare una domanda di scarcerazione (art. 52 cpv. 1 PP) nel caso di un arresto ordinato dal procuratore generale è competente il giudice istruttore federale (art. 52 cpv. 2 PP), non il giudice dell’arresto cantonale secondo l’art. 47 cpv. 2 PP. Sono applicabili le disposizioni della PP (consid. 2.1–2.2). Urteil des Bundesgerichts 1S.11/2006 vom 31. August 2006: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es wurde jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festge- stellt. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der Förde- rung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kri- minellen Organisation, reichte A. am 3. April 2006 bei der Bundesanwalt- schaft (BA) ein erstes Haftentlassungsgesuch ein. Die BA leitete dieses mit ihrem ablehnenden Antrag am 5. April 2006 an das Haftgericht III Bern- Mittelland weiter. Das Haftgericht III Bern-Mittelland wies das Gesuch mit Entscheid vom 19. April 2006 ab. Am 29. Juni 2006 gelangte A. erneut an die BA und verlangte, er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. Die BA übermittelte das Gesuch mit ihrem abschlägigen Begehren am 3. Juli 2006 dem Haftgericht III Bern-Mittelland. Am 12. Juli 2006 entschied wiederum das Haftgericht III Bern-Mittelland, das Haftentlas- sungsgesuch von A. werde abgewiesen. Die Beschwerdekammer stellte die Nichtigkeit des Entscheides des Haftge- richtes III Bern-Mittelland vom 12. Juli 2006 fest und erkannte, dass das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2006 zuständigkeitshalber dem eidge- nössischen Untersuchungsrichter vorzulegen ist.
TPF 2006 271 273 Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Nach Massgabe von Art. 47 Abs. 1 BStP wird der verhaftete Beschul- digte unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat – vor Ein- leitung der Voruntersuchung ist hierzu unter anderem der Bundesanwalt berechtigt (Art. 45 Ziff. 1 BStP) – zugeführt und von dieser innert 24 Stun- den zur Sache einvernommen. Besteht nach wie vor ein Haftgrund, so ver- anlasst der Bundesanwalt unverzüglich die Zuführung an die für die Haft- prüfung zuständige kantonale Gerichtsbehörde oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter und stellt Antrag auf Bestätigung der Haft (Art. 47 Abs. 2 BStP). Die Möglichkeit, im Rahmen des Bundesstrafprozesses eine kantonale Gerichtsbehörde anzurufen, stellt eine Ausnahme dar. Diese Aus- nahmeregelung wurde erst mit Änderung vom 22. Dezember 1998 (AS 2001 3308) in die BStP eingeführt und am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Mit Schaffung dieser Haftprüfungsmöglichkeit durch einen kanto- nalen Richter wollte der Gesetzgeber die rasche Zuführung garantieren (BBl 1998 1555). Dies erscheint insbesondere auch mit Blick auf den Um- stand sinnvoll, als die richterliche Behörde nach Anhörung des Beschuldig- ten innert 48 Stunden seit der Zuführung schriftlich und mit kurzer Begrün- dung über Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entschei- den hat (Art. 47 Abs. 3 und 4 BStP). Damit dem Haftprüfungsverfahren dennoch eine gewisse Einheitlichkeit zukommt, hat auch der kantonale Haftprüfungsrichter die Bestimmungen des Bundesstrafprozesses anzuwen- den (vgl. BBl 1998 1554). Dies ist umso mehr geboten, als dass die kanto- nalen Strafprozessordnungen im Vergleich zum Bundesstrafprozessrecht weitere Haftgründe – wie etwa den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, der in vielen Kantonen vorgesehen ist, indessen dem Bundesstrafprozess fremd ist – vorsehen können. Es wäre nämlich nicht vertretbar, dass der im Rah- men eines Bundesstrafverfahrens verhaftete Beschuldigte gestützt auf Gründe inhaftiert bliebe, die in dem für ihn anwendbaren Strafverfahren nicht gesetzlich vorgesehen sind. Das Gesetz sieht alsdann weiter vor, dass der verhaftete Beschuldigte ohne Verzug auf das Recht aufmerksam zu machen ist, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch nach Massgabe von Art. 52 BStP einzureichen (Art. 47 Abs. 5 BStP). Nach Massgabe des Gesetzestex- tes kann gegen die Abweisung desselben durch den Untersuchungsrichter oder den Bundesanwalt bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP). Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass – um ein EMRK-konformes Verfahren zu garantieren – der ein Haft- entlassungsgesuch abweisende Entscheid nicht von derjenigen Behörde
TPF 2006 274 274 gefällt werden darf, welche die Anklage vor Gericht vertritt. Dies liess das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössi- schen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005 E. 1.4). Damit hat das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haft- entlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zu- ständig ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie aufgrund der da gebotenen Dringlichkeit in Art. 47 Abs. 2 BStP vorgesehen ist, findet sich für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nicht. 2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Beschwerdegegnerin das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers an ein kantonales Haftgericht weiter, das in Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht über das Gesuch be- fand. Damit hat die für diesen Verfahrensschritt funktionell unzuständige Behörde gestützt auf die falsche gesetzliche Grundlage über das Haftentlas- sungsgesuch entschieden. TPF 2006 274
74. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 9. August 2006 (TK.2006.113) Telefonüberwachung; Verwendung von Zufallsfunden. Art. 9 Abs. 1 und 2 BÜPF Alle in einer Überwachungsmassnahme (Anordnungsverfügung) als Beschul- digte individuell aufgeführten Personen sind – unabhängig von ihrer Identifi- kation – von einer Genehmigung gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF ausgenommen, wenn Straftaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b BÜPF in Frage stehen. Für Personen, die in der Anordnungsverfügung nicht als Beschuldigte aufge- führt sind, ist hingegen vor Einleitung weiterer Ermittlungen, welche sich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF auf Erkenntnisse aus jener Überwachung stüt- zen, um Zustimmung zur Verwendung von Zufallsfunden zu ersuchen.