Telefonüberwachung; besondere Formen der Überwachung.
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TPF 2006 257 257 Akten und Schriftstücken (Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG). Die entsprechende Editionsverfügung ist daher direkt an die Anbieterin der Fernmeldedienst- leistung zu richten. Die fragliche Anordnung kann nach dem Gesagten nicht genehmigt werden. Die anordnende Behörde hat sämtliche entsprechenden Dokumente und Datenträger sofort aus den Straf- bzw. Rechtshilfeverfah- rensakten auszusondern und zu vernichten, und durch die Massnahme ge- wonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweis- zwecken verwendet werden (Art. 7 Abs. 4 BÜPF). TPF 2006 257
69. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer im Rechtshilfeverfahren gegen A. vom 5. Juli 2006 (TK.2006.105) Telefonüberwachung; besondere Formen der Überwachung. Art. 4 Abs. 2 BÜPF Die Überwachung eines Fernmeldeanschlusses zur Feststellung der Rufnum- mern (inkl. Anschlussinhaber), von welchen über die Kurzmitteilungszentrale eines Fernmeldedienstanbieters Kurznachrichten (SMS) an den zu überwa- chenden Anschluss gesandt wurden, stützt sich auf Art. 4 Abs. 2 BÜPF. Surveillance téléphonique; formes de surveillance particulières. Art. 4 al. 2 LSCPT La surveillance d’un raccordement de télécommunication en vue d’identifier les numéros d’appel (y.c. le détenteur du raccordement) par lesquels des mes- sages (SMS) sont envoyés au raccordement à surveiller par l’intermédiaire de la centrale de messagerie d’un fournisseur de télécommunication se fonde sur l’art. 4 al. 2 LSCPT. Sorveglianza telefonica; forme speciali di sorveglianza. Art. 4 cpv. 2 LSCPT La sorveglianza di un collegamento di telecomunicazione allo scopo di accertare i numeri di chiamata (compreso il titolare del collegamento) dai quali, mediante la centrale dei messaggi brevi di un offerente di servizi di telecomunicazione,
TPF 2006 257 258 sono stati inviati messaggi brevi (sms) al collegamento da sorvegliare si fonda sull’art. 4 cpv. 2 LSCPT. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ersuchte die Bundesanwaltschaft um Genehmigung einer rückwirkenden Überwa- chung zur Feststellung der Rufnummern (unter Angabe des jeweiligen An- schlussinhabers), von welchen über die Rufnummer 07X XXX XX XX der Kurzmitteilungszentrale des Mobilfunkanbieters B. an bestimmten Daten Kurznachrichten an die zu überwachende, von A. benutzte ausländische Mobilrufnummer gesandt wurden. Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigte die rückwirkende Über- wachung. Aus den Erwägungen: (…) Die Überwachung eines Anschlusses, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, kann angeordnet werden, wenn auf Grund be- stimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Per- son diesen Anschlusses benutzt oder benutzen lässt, um Mitteilungen entge- genzunehmen oder weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 2 BÜPF). Gemäss Angabe im Genehmigungsersuchen bzw. der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die zu überwachende deutsche Rufnummer am 19./20. April 2006 mehrere für ihn bestimmte Kurzmitteilungen (SMS) entgegen nahm, welche an diese Rufnummer von unbekannten Anschlüssen von der Schweiz aus über die Kurzmitteilungs- zentrale B. der Fernmeldedienstanbieterin C. weitergeleitet wurden. (…)