Telefonüberwachung; Verkehrs- und Rechnungsdaten.
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TPF 2006 255 255 Aus den Erwägungen: Hinsichtlich des Tatverdachts wird auf die bisherigen Entscheide im Rah- men der Operation „D.“ sowie auf die Gesuchsbeilagen verwiesen, gemäss welchen sich der Tatverdacht verdichtet hat. Insbesondere wurde C. am
31. Januar 2006 in Untersuchungshaft gesetzt und liegen gegen ihn belas- tende Zeugenaussagen vor. An der Verdachtslage ändert sich nichts durch dessen Bestreitung der Beschuldigungen. Damit gilt der dringende Tatver- dacht gegen C. zur Erhebung des PUK-Codes für die in dessen Wohnung sichergestellten SIM-Karten als erstellt. (…) TPF 2006 255
68. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer im Rechtshilfeverfahren gegen A. vom 28. April 2006 (TK.2006.60) Telefonüberwachung; Verkehrs- und Rechnungsdaten. Art. 5 Abs. 1 lit. b BÜPF, Art. 2 lit. g VÜPF, Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG Originalverträge und Kopien von bei Vertragsabschluss vorgelegten Ausweisen sind keine Verkehrs- und Rechnungsdaten im Sinne des BÜPF und der VÜPF. Surveillance téléphonique; données relatives au trafic et à la facturation. Art. 5 al. 1 let. b LSCPT, art. 2 let. g OSCPT, art. 63 al. 2 let. c EIMP Les contrats originaux ainsi que les copies des pièces d'identité présentées lors de la conclusion du contrat ne sont pas des données relatives au trafic et à la facturation au sens de la LSCPT et de l'OSCPT. Sorveglianza telefonica; dati relativi al traffico e alla fatturazione. Art. 5 cpv. 1 lett. b LSCPT, art. 2 lett. g OSCPT, art. 63 cpv. 2 lett. c AIMP I contratti originali e le copie di certificati presentati al momento della conclu- sione dei contratti non sono considerati dati relativi al traffico e alla fatturazio- ne ai sensi della LSCPT e dell’OSCPT.
TPF 2006 255 256 Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gegen A. wegen des Verdachts der Veruntreuung ersuchte das Bundesamt für Justiz mittels einer Überwa- chungsanordnung nach Art. 3 BÜPF um die Edition von Vertragsunterlagen betreffend insgesamt sechs, mutmasslich von A. benutzten, Schweizer Mo- biltelefonanschlüssen. Der Präsident der Beschwerdekammer verweigerte die Genehmigung zur administrativen Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Auskunft über Ver- kehrs- und Rechnungsdaten). Aus den Erwägungen: (…) Mit einer Überwachungsanordnung nach Art. 3 BÜPF kann auch Aus- kunft über Verkehrs- und Rechnungsdaten verlangt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b BÜPF). Die unter Art. 5 BÜPF fallenden Auskünfte sind - auch für sich allein - nur mit einer Überwachungsanordnung nach Art. 3 BÜPF er- hältlich, das heisst es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kom- mentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 163 f. Ziff. 2). Die Ver- ordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom
31. Oktober 2001 (VÜPF; SR 780.11) regelt unter anderem die Erteilung von Auskünften über die Fernmeldeanschlüsse (Art. 1 Abs. 1 VÜPF). Ge- mäss der Definition in Art. 2 lit. g VÜPF gelten als Verkehrs- und Rech- nungsdaten Informationen, die von der Anbieterin über den Post- oder Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgezeichnet werden, um die Tatsache der Postsendung oder der Kommunikation und die Rechnungsstellung zu belegen. Vorliegend verfügte die Behörde beim zu- ständigen Dienst gemäss Art. 2 BÜPF die Edition des Originals des Ver- trags über die eingangs genannten Fernmeldeanschlüsse sowie Kopien der bei der Vertragsunterzeichnung jeweils vorgelegten Ausweispapiere. Bei Auskünften dieser Art handelt es sich nicht um Verkehrs- und Rechnungs- daten im Sinne des Gesetzes bzw. der Verordnung. Informationen dieser Art können daher nicht mit einer Überwachungsmassnahme gemäss BÜPF/ VÜPF erhoben werden. Entsprechende Auskunfts- bzw. Editionsverfügun- gen fallen vielmehr in den Bereich der sogenannten kleinen Rechtshilfe im Sinne von Art. 63 ff. IRSG. Als solche gilt namentlich die Herausgabe von
TPF 2006 257 257 Akten und Schriftstücken (Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG). Die entsprechende Editionsverfügung ist daher direkt an die Anbieterin der Fernmeldedienst- leistung zu richten. Die fragliche Anordnung kann nach dem Gesagten nicht genehmigt werden. Die anordnende Behörde hat sämtliche entsprechenden Dokumente und Datenträger sofort aus den Straf- bzw. Rechtshilfeverfah- rensakten auszusondern und zu vernichten, und durch die Massnahme ge- wonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweis- zwecken verwendet werden (Art. 7 Abs. 4 BÜPF). TPF 2006 257
69. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer im Rechtshilfeverfahren gegen A. vom 5. Juli 2006 (TK.2006.105) Telefonüberwachung; besondere Formen der Überwachung. Art. 4 Abs. 2 BÜPF Die Überwachung eines Fernmeldeanschlusses zur Feststellung der Rufnum- mern (inkl. Anschlussinhaber), von welchen über die Kurzmitteilungszentrale eines Fernmeldedienstanbieters Kurznachrichten (SMS) an den zu überwa- chenden Anschluss gesandt wurden, stützt sich auf Art. 4 Abs. 2 BÜPF. Surveillance téléphonique; formes de surveillance particulières. Art. 4 al. 2 LSCPT La surveillance d’un raccordement de télécommunication en vue d’identifier les numéros d’appel (y.c. le détenteur du raccordement) par lesquels des mes- sages (SMS) sont envoyés au raccordement à surveiller par l’intermédiaire de la centrale de messagerie d’un fournisseur de télécommunication se fonde sur l’art. 4 al. 2 LSCPT. Sorveglianza telefonica; forme speciali di sorveglianza. Art. 4 cpv. 2 LSCPT La sorveglianza di un collegamento di telecomunicazione allo scopo di accertare i numeri di chiamata (compreso il titolare del collegamento) dai quali, mediante la centrale dei messaggi brevi di un offerente di servizi di telecomunicazione,