Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht; Subsidiarität; Dauer des Einsatzes; ausländischer Ermittler.
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TPF 2005 92 92 TPF 2005 92
24. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 31. März 2005 (VE.2005.2) Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht; Subsidiarität; Dauer des Einsatzes; ausländischer Ermittler. Art. 4 Abs. 1, 5, 14 lit. a, 18 Abs. 1, 3 und 4 BVE Anders als bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach BÜPF setzt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers zwar keinen dringenden Tatver- dacht voraus, jedoch den Verdacht auf „besonders schwere Straftaten“. Prü- fung der Subsidiarität und der Dauer des Einsatzes. Erfordernisse beim Ein- satz eines ausländischen Ermittlers. Mise en oeuvre d'un agent infiltré; conditions; soupçons d'infractions; subsidiari- té; durée de la mise en œuvre; enquêteur étranger. Art. 4 al. 1, 5, 14 let. a, 18 al. 1, 3 et 4 LFIS Contrairement à la surveillance de la correspondance par poste et télécommu- nication selon la LSCPT, la mise en œuvre d'un agent infiltré ne présuppose pas l'existence de soupçons graves; en revanche, elle exige le soupçon "d'infractions particulièrement graves". Examen de la subsidiarité et de la durée de la mise en œuvre. Conditions lors de la mise en œuvre d'un enquêteur étranger. Intervento di un agente infiltrato; condizioni; indizio di reato; sussidiarietà; dura- ta dell’intervento; agente straniero. Art. 4 cpv. 1, 5, 14 lett. a, 18 cpv. 1, 3 e 4 LFIM Diversamente da quanto avviene nell’ambito della sorveglianza della corri- spondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni secondo la LSCPT, l’intervento di un agente infiltrato non presuppone un grave indizio di reato, ma sì l’indizio di “reati particolarmente gravi”. Esame della sussidiarietà e della durata dell’intervento. Esigenze in caso d'intervento di un agente stranie- ro.
TPF 2005 92 93 Zusammenfassung des Sachverhalts: In einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbetei- ligte wegen Verdachts der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und des Menschenhandels (Art. 196 StGB), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), ordnete die Bundesanwaltschaft den Ein- satz eines verdeckten Ermittlers für die Dauer von 1 Jahr an. Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigte den angeordneten Ein- satz eines verdeckten Ermittlers für die Dauer von 6 Monaten. Aus den Erwägungen: Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE verlangt das Vorliegen eines Tatverdachts, wonach besonders schwere Straftaten begangen worden seien oder voraussichtlich begangen werden. Anders als Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF braucht der Tatver- dacht also kein dringender zu sein. (…) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BVE kann die verdeckte Ermittlung nur angeordnet werden, wenn andere Unter- suchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden. Die Anordnungs- behörde macht geltend, die betroffenen Opfer und ihre Familien hätten aufgrund von erfolgten Drohungen seitens der Beschuldigten im Falle von Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit Retorsionsmass- nahmen zu rechnen, was glaubwürdig erscheint. Andererseits ist festzustel- len, dass die Polizei doch einige Ermittlungserfolge zu verzeichnen hat. Mit dem Gesagten erscheint eine Einsatzdauer des verdeckten Ermittlers von 6 Monaten seit der Anordnung für ausreichend. Beim eingesetzten verdeckten Ermittler handelt es sich um einen solchen eines ausländischen Polizeikorps. Er hat dem Einsatz zugestimmt und erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 5 BVE. (…)