Beschlagnahme; Einziehung von Vermögenswerten; Tatverdacht; Umkehr der Beweislast; Verhältnismässigkeit; Unterhaltspflicht.
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22. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 10. März 2005 (BK_B 181/04) Beschlagnahme; Einziehung von Vermögenswerten; Tatverdacht; Umkehr der Beweislast; Verhältnismässigkeit; Unterhaltspflicht. Art. 65 Abs. 1 BStP, 59 Ziff. 3 StGB Wird die Verweigerung der Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte angefochten, so ist in materieller Hinsicht die Frage nach dem zulässigen Um- fang der Beschlagnahme zu beurteilen (E. 3.1.1). Die Beschlagnahme setzt nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, sondern es genügt ein hinreichender, konkreter Verdacht deliktischen Handelns (E. 3.1.2). Bedeutung der Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB sowie der Beweislastumkehr gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB im Er- mittlungsverfahren (E. 3.2.1). Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Bereich der Beschlagnahme. Vorliegend keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes durch Nichtberücksichtigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten bei der Beschlagnahme auf Grund des dringenden Tatverdachts der Beteiligung an resp. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (E. 3.2.2). Séquestre; confiscation de valeurs patrimoniales; présomptions de culpabilité; renversement du fardeau de la preuve; proportionnalité; obligation d’entretien. Art. 65 al. 1 PPF, 59 ch. 3 CP Lorsque le refus de restituer des valeurs patrimoniales séquestrées est contesté, il y a lieu d’apprécier, sur le fond, quelle est la portée admissible du séquestre (consid. 3.1.1). La mise sous séquestre ne suppose pas l’existence de sérieuses présomptions de culpabilité, mais de soupçons suffisamment concrets de la commission d’un délit (consid. 3.1.2). Rôle du séquestre en vue d’une confiscation au sens de l’art. 59 ch. 3 CP et renversement du fardeau de la preuve, au sens de cette même disposition, pen- dant la procédure d’instruction (consid. 3.2.1).
TPF 2005 84 85 Concrétisation du principe de la proportionnalité en matière de séquestre. En l’espèce, le refus de prendre en compte une obligation d’entretien découlant du droit de la famille ne viole pas le principe de la proportionnalité, dès lors que le séquestre a été ordonné sur la base de sérieuses présomptions de participation ou de soutien à une organisation criminelle (consid. 3.2.2). Sequestro; confisca di valori patrimoniali; indizio di reato; inversione dell’onere della prova; proporzionalità; obbligo di mantenimento. Art. 65 cpv. 1 PP, 59 n. 3 CP Se il rifiuto di consegnare valori patrimoniali confiscati è impugnato, occorre giudicare dal punto di vista materiale la questione della portata ammissibile del sequestro (consid. 3.1.1). Il sequestro non presuppone l’esistenza di un grave indizio di reato, ma basta un indizio sufficiente e concreto di un’attività delittuosa (consid. 3.1.2). Importanza del sequestro allo scopo della confisca secondo l’art. 59 n. 3 CP nonché dell’inversione dell’onere della prova secondo l’art. 59 n. 3 CP nell’am- bito della procedura investigativa (consid. 3.2.1). Concretizzazione del principio della proporzionalità nell’ambito del sequestro. Nel presente caso non vi è alcuna violazione del principio della proporzionalità a causa dell’inosservanza di obblighi di mantenimento inerenti al diritto di famiglia nel quadro del sequestro sulla base del grave indizio di reato relativo alla partecipazione risp. al sostegno di un’organizzazione criminale (con- sid. 3.2.2). Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005: Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen mehre- re Beschuldigte wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) wurden verschiedene Bankkonten des Beschuldigten A. mit Blick auf eine allfällige Vermögenseinziehung beschlagnahmt. Mit Einga- ben vom 23. September und 7. Oktober 2004 ersuchte der Verteidiger von A. um Freigabe von Beträgen in verschiedener Höhe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Ehefrau von A. und für die Verteidigungskosten. Die Bundesanwaltschaft wies die Begehren ab.
TPF 2005 84 86 Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.1.1 Vorweg ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin festzuhal- ten, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend in formeller Hinsicht zwar nicht gegen die Beschlagnahmeverfügung an sich wendet, sondern gegen die Verfügung, mit welcher ihm die Herausgabe eines Teils der beschlag- nahmten Vermögenswerte verweigert wurde. Gegenstand der angefochte- nen Verfügung ist aber in materieller Hinsicht die Beschlagnahme, und zwar die konkrete Frage ihres zulässigen Umfangs. Daher finden für den vorliegenden Entscheid die Bestimmungen über die Beschlagnahme An- wendung. 3.1.2 Entgegen dem Beschwerdeführer setzt die Beschlagnahme nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, sondern genügt ein hinrei- chender, konkreter Tatverdacht deliktischen Handelns (vgl. u.a. Entscheide der Beschwerdekammer vom 19. Januar 2005, E. 2.1, und vom 16. Dezem- ber 2004, E. 2.2; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 69 N. 1 und 28; G. PIQUEREZ, Procé- dure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2554, S. 549). Im vom Beschwerdefüh- rer genannten Entscheid vom 15. September 2004 (BK_B 098/04) ging die Beschwerdekammer in diesem Sinne denn auch von einem hinreichenden Tatverdacht aus („sufficienti“, nicht: „gravi“ indizi di reato). Nachdem die Beschwerdekammer mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Haftbe- schwerdeentscheid vom 28. Oktober 2004 (BK_H 158/04) einen dringenden Tatverdacht bejaht hat und der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge keine neuen Argumente vorbringt, sondern lediglich auf seine damali- gen Eingaben im Haftbeschwerdeverfahren verweist, ist ein hinreichender Tatverdacht auf jeden Fall erstellt. Die Beschlagnahme ist daher mit Bezug auf die Anforderungen an den Tatverdacht als zulässig zu erachten. (...) 3.2.1 Art. 59 Ziff. 3 StGB gebietet dem Richter, Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, einzuziehen (SCHMID, StGB 59 N. 128 f., in: SCHMID, Kommentar Einziehung, organi- siertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998). Wesentlich ist, dass alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden Vermögenswerte einzuziehen sind, und dies auch dann, wenn sie legal er-
TPF 2005 84 87 worben und verwendet wurden. Die Einziehung hat nämlich zum Ziel, das gesamte Kapital der Organisation zu erfassen und diese damit gleichsam in ihrem Lebensnerv zu treffen bzw. ihren Kreislauf dadurch lahmzulegen, dass ihr sowohl die deliktischen wie auch die nicht deliktischen Finanzmit- tel entzogen werden (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 129, 201). Der Richter hat die Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB zwingend anzuordnen (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 188). Damit der Sachrichter diese Vermö- genseinziehung später überhaupt vornehmen kann, schafft Art. 65 Abs. 1, letzter Satz, BStP bereits in der Ermittlungs- resp. Untersuchungsphase die Möglichkeit, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts die prima facie einer Einziehung unterliegenden Vermögenswerte provisorisch zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme soll verhindern, dass der Beschuldig- te die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte, also darüber, ob sie ge- mäss Art. 59 StGB einzuziehen oder freizugeben sind, hat sich der Sach- richter im Einziehungsentscheid auszusprechen (PIQUEREZ, a.a.O., § 119 N. 2578). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsent- scheid nicht (BSK StGB I – BAUMANN Art. 59 N. 74). Die Besonderheit der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB besteht darin, dass diese Bestim- mung eine Beweislastumkehr enthält. Grundsätzlich wird bei allen Vermö- genswerten (so SCHMID, a.a.O., Art. 59 N. 193) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die defini- tive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 206; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 66 f.). Die Beweise sind vom Betroffenen innert nützlicher Frist zu nennen und zu erbringen. Sie werden nicht von Amtes wegen erhoben (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 204). Die im Hinblick auf eine spätere Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte unterliegen demnach ebenfalls der Beweislastumkehr (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 197). Die Vermutung ge- mäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 1 StGB im Ermittlungs- resp. Untersuchungsver- fahren zu widerlegen, unterliegt allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ (siehe hierzu Entscheid des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001, E. 2.a) leiten zu lassen,
TPF 2005 84 88 wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr resp. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermö- genswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer krimi- nellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. August 2005, [BK_B 077/04, 082/04 und 090/04], vom 1. September 2004 [BK_B 080/04] sowie vom 20. September 2004 [BK_B 081/04 und 089/04]). Da in diesem Stadium des Verfahrens nicht gesagt werden kann und muss, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers mutmasslich der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen und welche nicht, und die spätere Einziehung sämtlicher solcher Vermögenswerte im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ sicherzustellen ist, genügt die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, gewisse Vermögenswerte seien legal erworben worden, den Anforderungen an den Gegenbeweis in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung in seiner Beschwerde- schrift im Übrigen weder geltend gemacht noch weiter belegt. Damit ist die vorgenommene umfassende Beschlagnahme der Vermögenswerte des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Frage, ob allenfalls gewisse Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen und daher freizugeben sind, wird der Sachrichter im Rahmen des materiellen Einziehungsentscheids zu beantworten haben. 3.2.2 Da die Einziehung und die Beschlagnahme Eingriffe in die Eigen- tumsfreiheit darstellen, unterliegen sie beide dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit. Darüber, wie sich dieser Grundsatz bei der Einziehung kon- kretisiert, besteht in der Lehre und Rechtsprechung keine einheitliche Mei- nung. Das Bundesgericht und beispielsweise Baumann sprechen sich für eine allgemeine (BGE 124 I 6, 10 E. 4a cc; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 50), Schmid hingegen für eine auf die Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) beschränkte Anwendung aus (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 11, 117). Einigkeit in Lehre und der bisherigen Rechtsprechung besteht aber darüber, dass familienrechtliche Unterhaltspflichten bei der Einziehung im Rahmen von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden können, wenn nämlich der Gegenstand der Einziehung unverschuldet und ersatzlos untergegangen ist (BGE 106 IV 337 f., E. 3b bb; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 50; SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 123). Im Bereich der Beschlagnahme konkretisiert sich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hingegen dahin-
TPF 2005 89 89 gehend, dass das Strafverfahren zügig voranzutreiben und die Vorausset- zung des hinreichenden Tatverdachts schnellstmöglich zu klären ist, wenn die Beschlagnahme aufgrund eines einfachen Verdachts angeordnet wurde und grosse Summen betroffen sind resp. die wirtschaftliche Existenz des Vermögensinhabers in Frage steht (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 75, der allerdings einen dringenden Tatverdacht für die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme fordert). Vorliegend wurde die Beschlagnahme nicht gestützt auf einen einfachen, sondern gestützt auf einen dringenden Tatverdacht der Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation verfügt. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer aus dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz daher nichts für sich ableiten. Was sodann die Nicht- berücksichtigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten seitens der Be- schwerdegegnerin angeht, so stellt dies keinen Ermessensmissbrauch dar: Nachdem der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung von Art. 59 Ziff. 3 StGB nicht widerlegt hat, durfte die Beschwerdegegnerin die fragli- chen Vermögenswerte beschlagnahmen. Da dies im Hinblick auf eine späte- re Einziehung gestützt auf Art. 59 Ziff. 3, nicht Ziff. 2 StGB, geschah, musste die Beschwerdeführerin dabei familienrechtliche Unterhaltspflichten nicht berücksichtigen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen sein soll, erscheint angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin zumindest als fraglich. TPF 2005 89
23. Estratto della Sentenza della Corte dei reclami penali nella causa Mini- stero pubblico del Cantone Ticino contro Ministero pubblico della Confede- razione del 14 marzo 2005 (BG.2004.20) Competenza ratione materiae. Art. 348 CP, art. 260, 279 PP Il fatto che l’art. 260ter CP non sia applicabile, in quanto non in vigore all’epoca dei crimini commessi in Italia, non funge da ostacolo alla competenza federale (consid. 2.2). Una deroga al foro legale è possibile solo per motivi importanti, legati alla celerità del procedimento o all’economia procedurale. Circostanze quali il sovraccarico di lavoro, la disuguaglianza di mezzi a disposizione o ancora la