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TPF 2005 199

Bundesstrafgericht · 2005-11-21 · Deutsch CH

Telefonüberwachung; Absehen von Mitteilung bzw. Aufschub der Mitteilung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2005 199 199 TPF 2005 199

51. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und unbekannte Täterschaft vom

21. November 2005 (TK.2005.151) Telefonüberwachung; Absehen von Mitteilung bzw. Aufschub der Mitteilung. Art. 10 Abs. 3 lit. a BÜPF Das Absehen von einer Mitteilung der Telefonüberwachung an den Betroffenen ist nur ausnahmsweise zulässig; stattdessen kann ein Aufschub zulässig sein, beispielsweise bis zum Abschluss eines ausländischen Ermittlungsverfahrens. Surveillance téléphonique; renonciation à la communication, respectivement report de celle-ci. Art. 10 al. 3 let. a LSCPT La renonciation à une communication de la surveillance téléphonique à la per- sonne visée n'est admissible qu'à titre exceptionnel; en lieu et place, un report peut être admissible, p.ex. jusqu'à la clôture d'une procédure d'enquête étran- gère. Sorveglianza telefonica; rinuncia alla comunicazione risp. differimento della comunicazione. Art. 10 cpv. 3 lett. a LSCPT La rinuncia alla comunicazione della sorveglianza telefonica all’interessato è ammissibile solo in casi eccezionali; può invece essere ammissibile un differi- mento, ad esempio fino alla conclusione di una procedura investigativa estera. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Vorfeld der definitiven Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ersuchte die Bundesanwaltschaft bezüglich zahlreicher Telefonüberwachungen um Zustimmung zum Absehen von einer Mitteilung an die Betroffenen.

TPF 2005 199 200 Der Präsident der Beschwerdekammer verweigerte diese bzw. erteilte seine Zustimmung zu einem Aufschub der Mitteilung bis 31. Dezember 2006. Aus den Erwägungen: (…) Im vorliegenden Ersuchen macht die Bundesanwaltschaft neu geltend, die Ermittlungen seien abgeschlossen und das gerichtspolizeiliche Ermittlungs- verfahren gegen A. sowie gegen unbekannte Täterschaft werde definitiv eingestellt. (…) Nachdem die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft nunmehr definitiv einstellen will, ist sie zur Mitteilung der Überwachungen an die betroffenen Personen ver- pflichtet. Auf das Ersuchen um Absehen von Mitteilungen ist demnach grundsätzlich einzutreten. Das Strafverfahren, in dessen Rahmen die vorliegend in Frage stehenden Überwachungsmassnahmen angeordnet und genehmigt worden sind, richtet sich einerseits gegen A. sowie andererseits gegen unbekannte Täterschaft. A. wird verdächtigt, einer der Drahtzieher des Mordes vom 12. März 2003 am damaligen serbischen Ministerpräsidenten Zoran Djindjic gewesen so- wie einer der Anführer des serbischen Untergrundclans B. zu sein. Er stellte sich am 2. Mai 2004 in Belgrad der Polizei, ist seither inhaftiert und steht in Serbien unter Anklage. Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft würden bei einer Mitteilung der Überwachungen die entsprechenden Kenntnisse von den Betroffenen umgehend untereinander ausgetauscht werden. Da- durch würden die im weiteren Umfeld in verschiedenen anderen (kantona- len und ausländischen) Verfahren im Gange befindlichen Ermittlungen gegen die so gewarnten Personen im Kreise des B.-Clans torpediert und Erfolge mit Bezug auf die Aufdeckung der kriminellen Organisationsstruk- tur stark gefährdet bzw. verunmöglicht. Die Geheimhaltung der Überwa- chungmassnahmen liege offensichtlich im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a BÜPF. Die Einstellung des Er- mittlungsverfahrens gegen A. und unbekannte Täterschaft durch die Bun- desanwaltschaft hat – obwohl dies nur implizit aus dem Ersuchen hervor- geht – grundsätzlich zur Folge, dass die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 233

TPF 2005 199 201 Ziff. 28). Dies trifft jedenfalls zu, solange die Erkenntnisse nicht im Rah- men von Abtretungsverfügungen an andere Behörden weitergegeben wer- den (HANSJAKOB, a.a.O., S. 227 Ziff. 13). Damit ist die Grundvorausset- zung für einen Mitteilungsverzicht bzw. -aufschub an sich erfüllt. Mit Blick auf das angerufene überwiegende öffentliche Interesse legt die Bundesan- waltschaft indes nicht konkret dar, welche Ermittlungen anderer Behörden bei einer Mitteilung der Überwachungen gefährdet würden. Sie weist in diesem Zusammenhang lediglich auf Ermittlungsverfahren in Österreich und Deutschland hin, in welchen C. als Kontaktperson einer Hauptzielper- son figuriere, welche in Verbindung mit dem B.-Clan stehen solle. Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft selbst ergaben, dass C. einen intensi- ven Kontakt zu Mitgliedern des B.-Clans, speziell zu D., unterhält; Beweise für einen direkten Kontakt zu A. konnten durch die Überwachungsmass- nahmen jedoch nicht erbracht werden. Nachdem die Überwachungen Per- sonen im nahen Umfeld von A. betrafen und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Personen Kontakte mit Mitgliedern des B.-Clans pflegen, würde eine sofortige Mitteilung offensichtlich die im Gange be- findlichen Ermittlungen anderer Behörden gefährden, denn es muss bei dieser Sachlage von einer Weiterleitung der erhaltenen Informationen an die Mitglieder des B.-Clans ausgegangen werden. Nach Abschluss dieser Er- mittlungen ist eine Gefährdung der Bekämpfung des organisierten Verbre- chens - soweit Mitglieder des B.-Clans in Frage stehen - nicht länger gege- ben. Daher kann nicht ein Verzicht, welcher nach dem Willen des Gesetz- gebers die absolute Ausnahme darstellen muss (HANSJAKOB, a.a.O., S. 233 Ziff. 30), sondern bloss ein Aufschub der Mitteilungen in Frage kommen (vgl. HANSJAKOB, a.a.O., S. 235 Ziff. 35). Dieser Aufschub ist in zeitlicher Hinsicht mit dem Abschluss der genannten Untersuchungen der österreichi- schen und deutschen Strafuntersuchungsbehörden zu koordinieren; konkrete Ermittlungen anderer Behörden wurden nicht namhaft gemacht. Im Sinne einer Kontrolle ist der Aufschub zudem mit einer Frist zu versehen (HANS- JAKOB, a.a.O., S. 233 Ziff. 30). (…)