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TPF 2005 187

Bundesstrafgericht · 2005-01-01 · Deutsch CH

"Beschwerdelegitimation bei Hausdurchsuchung; Beschwer bzw. direkter Nachteil."

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2005 187 187 Abs. 1 DBG) und der Haftung von B. für die durch die I. AG hinterzogenen Steuern (Art. 177 Abs. 1 DBG) zu Recht erfolgt (vgl. zur Zulässigkeit der Beschlagnahme bei Solidarschuldnern BGE 120 IV 365, 369 f. E. 4 sowie BGE 101 Ia 325, 327 E. 2) und überdies auch verhältnismässig. Für eine darüber hinaus gehende Beschlagnahme von Vermögenswerten fehlt es demgegenüber an einer gesetzlichen Grundlage bzw. einem Beschlagnah- megrund. Das hat die Aufhebung der Beschlagnahme im entsprechenden Umfang zur Folge, weshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit nicht weiter geprüft zu werden braucht. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschlag- nahme von Vermögenswerten der Beschwerdeführer – zumindest beim derzeitigen Stand der Untersuchung – aufzuheben ist, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. TPF 2005 187

49. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen E. AG gegen Bundesanwaltschaft vom 16. November 2005 (BB.2005.100) Beschwerdelegitimation bei Hausdurchsuchung; Beschwer bzw. direkter Nachteil. Art. 65, 67 ff., 214 Abs. 2 BStP Gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (E. 2). Eine domizilgebende juristische Person ist durch eine gegen die domizilierte juristische Person gerichtete Hausdurchsuchung nicht beschwert, solange keine Unterlagen oder Vermögenswerte der domizilgebenden Person durchsucht bzw. sichergestellt werden (E. 2.2–2.3). Qualité pour se plaindre en cas de perquisition; préjudice, resp. dommage direct. Art. 65, 67 ss., 214 al. 2 PPF Il n’existe aucune voie de droit ordinaire contre une ordonnance de perquisi- tion et l’exécution de cette mesure (consid. 2). Une perquisition dirigée contre une personne morale domiciliée au siège d’une autre personne morale n’affecte pas celle-ci, tant et aussi longtemps que la perquisition ne vise pas ses documents ou valeurs (consid. 2.2–2.3).

TPF 2005 187 188 Legittimazione a interporre reclamo in caso di perquisizione domiciliare; gravame risp. danno diretto. Art. 65, 67 e segg., 214 cpv. 2 PP Contro l’ordine e l’esecuzione della perquisizione domiciliare non è dato alcun mezzo di ricorso ordinario (consid. 2). Una persona giuridica che presta il domicilio non è aggravata da una perquisi- zione domiciliare rivolta contro la persona giuridica domiciliata fintanto che non vengono perquisiti o sequestrati documenti o valori patrimoniali della persona che presta il domicilio (consid. 2.2–2.3). Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Strafverfahren gegen B. erliess die Bundesanwaltschaft (BA) einen Hausdurchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der A. GmbH in Liquidati- on eine Durchsuchung durchzuführen war. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge. Die A. GmbH in Liquidation verzeichnet ihr Domizil bei der E. AG. Am 18. August 2005 nahmen sieben Beamte der BA und der Bun- despolizei gestützt auf den vorgenannten Befehl eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten der E. AG vor und beschlagnahmten diverse Gegenstände der A. GmbH in Liquidation. Am 19. August 2005 erhob der Vertreter des Liquidators der A. GmbH in Liquidation gegen die Durchsuchung schrift- lich Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP. Eine Versiegelung der Dokumente durch die BA erfolgte nicht. Die A. GmbH in Liquidation und die E. AG reichten in der Folge eine gemeinsame Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer trennte das Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerde der E. AG nicht ein (siehe auch Entscheid der Beschwerde- kammer in Sachen A. GmbH in Liquidation gegen BA vom 16. November 2005, BA.2005.9). Aus den Erwägungen:

2. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP an die Beschwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet

TPF 2005 187 189 (Art. 214 Abs. 2 BStP). Damit jemand zur Beschwerde legitimiert ist, muss er einen Nachteil finanzieller, ideeller, materieller oder anderer Natur nachweisen. Der Nachteil muss zudem persönlich und unmittelbar sein, weshalb der direkt durch die Massnahme Verletzte beschwerdeberechtigt ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 064/04a vom 30. Juli 2004 E. 1.2 und 1.3). Vorausgesetzt wird mithin ein aktuelles praktisches Rechtsschutz- interesse. Auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn sich selbst im Fall der Gutheissung an der angefochtenen Verfügung nichts ändern würde; zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage ist kein Rechtsmittel gege- ben. Namentlich ist gegen Anordnung und Durchführung der Hausdurchsu- chung kein ordentliches Rechtsmittel – insbesondere nicht die einfache Beschwerde – gegeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1209, 1603 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 536 f., 970, 975 ff.). Die Beschwerdeführerin ist nicht Par- tei im Bundesstrafverfahren (Art. 34 BStP). Sie ist indes als Dritte zur Be- schwerde legitimiert, sofern sie durch die angefochtene Amtshandlung im vorerwähnten Sinne betroffen ist. 2.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2005 war die Durchsu- chung gegen die A. GmbH gerichtet. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH zugänglichen bzw. von ihr benützten Räumlichkeiten und Fahr- zeuge. Zweck der Durchsuchung war die Sicherstellung verfahrensrelevan- ter Unterlagen und einziehbarer Vermögenswerte, welche sich im Besitz dieser Gesellschaft befanden. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es seien – entgegen dem Durchsuchungsbefehl – Unterlagen durchsucht und beschlagnahmt worden, die sich in ihrem eigenen Besitz befunden hätten. Solches ergibt sich auch nicht auf Grund des Verzeichnisses der beschlag- nahmten Gegenstände. Demnach wurden keine der Beschwerdeführerin gehörenden Dokumente durchsucht und sichergestellt. Die Beschwerdefüh- rerin weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass sie von der Durchsu- chung überhaupt nicht betroffen war. Es ist daher nicht ersichtlich, inwie- fern mit Bezug auf die Beschwerdeführerin Verfahrensrechte gemäss Art. 68 und 69 BStP hätten beschnitten werden können, wie in der Be- schwerde ausgeführt wird. Die Beschwerdeführerin ist insoweit durch die angefochtene Amtshandlung nicht persönlich und unmittelbar betroffen. Im Übrigen räumt sie selber ein, dass die bereits erfolgte Durchsuchung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Sie behauptet sodann, auf Grund der Durchsuchung einen direkten Nachteil erlitten zu haben, ohne diesen indes zu substantiieren; insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern sie durch die angebliche Verunsicherung ihrer Mitarbeiter und allfällig anwesender

TPF 2005 190 190 Kunden einen heute noch bestehenden Nachteil erlitten haben soll. Soweit sie die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Hausdurchsuchung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP nicht gegeben ist (vgl. E. 2). 2.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einer Beschwer und damit an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. TPF 2005 190

50. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. GmbH in Liquidation gegen Bundesanwaltschaft vom 16. November 2005 (BA.2005.9) Eintretensvoraussetzungen bei der Aufsichtsbeschwerde. Editionsaufforderung vor Hausdurchsuchung; Verhältnismässigkeit. Aufklärung über Einsprache bei Durchsuchung von Papieren. Art. 28 Abs. 2 SGG, Art. 17, 67 ff. BStP Die Beschwerdekammer entscheidet frei, ob sie auf eine Aufsichtsbeschwerde eintreten und welche Folge sie ihr geben will (E. 2). Gemäss BStP ist eine Editionsaufforderung vor der Hausdurchsuchung weder vorgeschrieben noch erforderlich; der Untersuchungszweck darf durch eine Editionsaufforderung nicht gefährdet werden (E. 3.1). Beim Einsatz ihrer - auch personellen - Ressourcen verfügt die Untersuchungsbehörde über einen ausgesprochen weiten Ermessensspielraum. Ein grosszügiger Einsatz von Res- sourcen kann insbesondere im Interesse einer effizienten Durchführung der Hausdurchsuchung geboten sein (E. 3.2). Bei der Sicherstellung von Unterlagen hat die Vollzugsbehörde den Inhaber der Unterlagen nach einer ersten Grobsichtung über sein Einspracherecht und über das mit Kosten verbundene Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren aufzuklären (E. 4.1–4.3).