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TPF 2005 177

Bundesstrafgericht · 2005-01-01 · Deutsch CH

"Begründung des Entscheids; Heilung des Gehörsmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens."

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2005 177 177 3.3.3 Die Zuständigkeit für die Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Bundesstrafgerichtsurteils ist gesetzlich nicht geregelt. Es erscheint jedoch sachgemäss, die für die Revision geltenden Zuständigkeitsbestimmungen analog anzuwenden. Für Revisionsgesuche gegen Strafurteile des heutigen Bundesstrafgerichts ist dessen Strafkammer zuständig (Art. 232 BStP). Wie es sich mit den Urteilen des bisherigen Bundesstrafgerichts verhält, ist übergangsrechtlich nicht geregelt (vgl. Art. 33 SGG). Bis zum 31. März 2004 war hierfür der a.o. Kassationshof des Bundesgerichts zuständig (Art. 12 Abs. 2 OG a.F.; Art. 232 BStP a.F.). Da der Gesetzgeber den a.o. Kassationshof per 1. April 2004 aufgehoben und keine andere Revisionsin- stanz bestimmt hat, muss in Ausfüllung der gesetzlichen Lücke von der Zuständigkeit der Strafkammer des heutigen Bundesstrafgerichts auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Urteile des früheren Bundes- strafgerichts ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.239/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2). Gleiches muss für die Behandlung von Begehren um Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Urteils des früheren Bundes- strafgerichts gelten. TPF 2005 177

47. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom

19. Oktober 2005 (BB.2005.49) Begründung des Entscheids; Heilung des Gehörsmangels im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens. Art. 29 Abs. 2 BV Ausfluss des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde, ihre Überlegun- gen dem Betroffenen gegenüber namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den entscheidrelevanten Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichti- gen kann (E. 2.3). Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Beschwerdein- stanz ist nur möglich, wenn diese in freier Kognition entscheidet (E. 2.3).

TPF 2005 177 178 Motivation de la décision; guérison d’une violation du droit d’être entendu dans le cadre de la procédure de plainte. Art. 29 al. 2 Cst. Découle du droit d’être entendu l’obligation qui incombe à l’autorité de donner à l’intéressé connaissance de ses réflexions et de prendre expressément position sur les objections pertinentes au regard de la décision ou, à tout le moins, d’indiquer les raisons pour lesquelles certains arguments ne peuvent pas être pris en considération (consid. 2.3). Une violation du droit d’être entendu ne peut être guérie devant l’instance de recours que si celle-ci statue avec un plein pouvoir de cognition (consid. 2.3). Motivazione della decisione; sanatoria della nullità del diritto d’essere sentito nel quadro della procedura di reclamo. Art. 29 cpv. 2 Cost. Costituisce una conseguenza del diritto d’essere sentiti l’obbligo dell’autorità di rendere note all’interessato le proprie riflessioni e di occuparsi espressamente delle obiezioni rilevanti ai fini della decisione o allora di indicare almeno i mo- tivi per i quali essa non può tener conto di determinati aspetti (consid. 2.3). La sanatoria della nullità del diritto d’essere sentito davanti alla giurisdizione di reclamo è possibile unicamente se quest’ultima decide con libero potere cognitivo (consid. 2.3). Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Verfahren gegen A. und B. wegen Gefährdung durch die Luftfahrt im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) beantragte deren gemeinsamer Ver- teidiger einerseits die Einstellung der Untersuchung gegen A., andererseits mehrere Zeugeneinvernahmen. Das Untersuchungsrichteramt wies die An- träge mit Verfügung vom 13. Juni 2005 ab. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde von A. gut, hob die Verfü- gung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurück.

TPF 2005 177 179 Aus den Erwägungen: 2.2 (…) Mit der Beschwerde kann klarerweise nicht durchgesetzt werden, der Untersuchungsrichter habe eine ihm nach Gesetz nicht zustehende Be- fugnis auszuüben. Die Verfügung wäre somit im Ergebnis grundsätzlich nicht zu beanstanden. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik indes sinngemäss eine Verlet- zung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf das rechtliche Gehör im Sinne einer Prüfungs- und Begründungspflicht, indem er ausführt, er hätte von einer Beschwerde absehen können, wenn die Ausführungen in der Be- schwerdeantwort bereits Inhalt der angefochtenen Verfügung gebildet hät- ten. Diese Rüge erfolgt zu Recht: Ausfluss des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde, ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber nam- haft zu machen und sich ausdrücklich mit den (entscheidrelevanten) Ein- wänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Andern- falls ist für den Betroffenen – wie auch für die Rechtsmittelinstanz – nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die vorgebrachten Einwände gewürdigt wurden. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Be- troffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4.1; BGE 130 II 530, 562 E. 7.3; BGE 126 V 130, 131 f. E. 2b; BGE 124 V 180, 183 E. 2b, 4a). Nachdem die angefochtene Verfügung ohne nähere Ausführun- gen lediglich damit begründet wurde, dass die Rechtsfolge der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht eine Einstellung des Straf- verfahrens sein könne, sondern diese Folge vielmehr „strafrechtlicher Na- tur“ zu sein hätte, im Beschwerdeverfahren hingegen als neue Begründung vorgetragen wird, der Untersuchungsrichter habe gar keine gesetzliche Kompetenz zur Einstellung einer Voruntersuchung, kam die Vorinstanz offensichtlich ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht bzw. nicht in genügender Art und Weise nach. Wie bereits gegenüber der Bundesanwalt- schaft im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des Bundesstrafgerichts unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts

TPF 2005 180 180 dem Grundsatz nach zum Ausdruck gebracht wurde, verletzt ein Entscheid oder eine Verfügung des Bundesanwalts, welche keine oder bloss eine un- genügende Begründung aufweist, das rechtliche Gehör des Betroffenen (Schreiben des Bundesstrafgerichts an die Schweizerische Bundesanwalt- schaft vom 2. Juni 2005). Dies hat mutatis mutandis auch für entsprechende Entscheide und Verfügungen des Untersuchungsrichters Geltung. Da die Beschwerdekammer praxisgemäss nur Beschwerden betreffend Zwangs- massnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition prüft (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom

27. April 2005 E. 2), ist eine Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund der dargelegten Kom- petenzabgrenzung zwischen Untersuchungsrichter und Bundesanwalt nicht in Betracht fallen kann, denn es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung (hier: im Sinne der Prüfungs- und Begründungspflicht) im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Entscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. TPF 2005 180

48. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Eidg. Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2005 (BV.2005.16) Art der mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängenden Amtshandlung. An- spruch auf Wiedererwägung. Unterrichtung über den Gegenstand der Anschuldi- gung; rechtliches Gehör. Beschlagnahme; Verhältnismässigkeit. Art. 29, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 26 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. b VStrR Wahrung der Beschwerdefrist (E. 1.3.1). Der Wiedererwägungsentscheid, der sich auf eine frühere Beschlagnahmeverfügung in der gleichen Sache bezieht, ist eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR (E. 1.3.2). Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung besteht nur bei wesentli- cher Änderung der Umstände oder bei echten Noven (E. 2.2).