Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Strafurteils.
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46. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen A. gegen Bun- desanwaltschaft vom 19. Oktober 2005 (SK.2005.2) Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Strafurteils. Die absolute Nichtigkeit eines Strafurteils bleibt auf krasse Ausnahmefälle beschränkt (E. 3.1). Ein Urteil des Bundesstrafgerichts ist absolut nichtig, wenn es in materieller Hinsicht einen schweren Mangel aufweist, dieser Mangel das Fundament des Urteils betrifft und ohne Zweifel vorliegt. In formeller Hinsicht darf kein Rechtsbehelf im weiteren Sinne zur unmittelbaren Behebung des Mangels vorhanden sein (E. 3.2). Die Feststellung des nichtigen Urteils in einem gerichtlichen Verfahren ist auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage zulässig; der Antragsteller muss aber beschwert sein. Die für die Revision gel- tenden Zuständigkeitsbestimmungen sind analog anzuwenden (E. 3.3). Constatation de la nullité absolue d'un jugement pénal. La nullité absolue d’un jugement pénal est restreinte à des cas exceptionnelle- ment graves (consid. 3.1). Un jugement du Tribunal pénal fédéral est frappé de nullité absolue s’il présente un grave défaut matériel, si ce défaut affecte le fondement du jugement et s’il n’y a aucun doute quant à son existence. Sur le plan formel, aucune voie de droit au sens large ne doit permettre de guérir le défaut (consid. 3.2). La nullité du jugement peut être constatée dans une procé- dure judiciaire même sans base légale correspondante; il est néanmoins néces- saire que le requérant soit lésé. Les dispositions sur la compétence en matière de révision s’appliquent par analogie (consid. 3.3). Accertamento della nullità assoluta di una sentenza penale. La nullità assoluta di una sentenza penale rimane limitata a gravi casi eccezio- nali (consid. 3.1). Una sentenza del Tribunale penale federale è assolutamente nulla se presenta un grave difetto dal punto di vista materiale, se tale difetto concerne il fondamento della sentenza e se non vi sono dubbi circa la sua sussi- stenza. Dal punto di vista formale non deve esservi alcun rimedio giuridico in senso lato volto all’eliminazione immediata del difetto (consid. 3.2). L’accerta- mento della sentenza nulla in un procedimento giudiziario è ammissibile anche senza base legale corrispondente; l’istante deve però essere aggravato. Le di- sposizioni sulla competenza per la revisione vanno applicate per analogia (con- sid. 3.3).
TPF 2005 172 173 Zusammenfassung des Sachverhalts: Gegen mehrere Mitglieder des Divine Light Zentrum (DLZ) in Winterthur wurde ein Bundesstrafverfahren geführt. Das Verfahren wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 abgeschlossen. A. wurde auf- grund schwer wiegender Delikte zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auch die weiteren Mitangeklagten wurden zu teils langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das Urteil wurde in der Folge vollzogen. Bereits im Verfahren wie auch nach dessen Abschluss wurde seitens des DLZ der Verdacht geäussert, dass dem Strafverfahren gegen die Mitglieder des DLZ ein behördliches Komplott zu Grunde gelegen habe. Die deswegen erfolgte Administrativuntersuchung kam zum Ergebnis, dass die Behörden im be- sagten Bundesstrafverfahren zwar verschiedene (Verfahrens-)Fehler began- gen hätten. Hinweise auf das Vorliegen eines behördlichen Komplotts zu Lasten von A. und des DLZ entdeckten die Untersuchungsbeauftragten jedoch nicht. Das Gesuch von A. um Aufhebung des Bundesstrafgerichtsurteils vom
22. Mai 1979 wegen absoluter Nichtigkeit wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid absolut nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese sogenannte Evidenztheorie im Verwaltungsrecht entwickelt und auch auf Urteile angewendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.250/1998 vom 22. Januar 1999). Die absolute Nichtigkeit eines Urteils ist – ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen – erst anzunehmen, wenn aufgrund der Umstände die Möglichkeit seiner Anfechtung auf dem Rechtsmittelwe- ge den Parteien offensichtlich nicht den nötigen Rechtsschutz verschaffen würde (Urteil des Bundesgerichts 4P.250/1998 vom 22. Januar 1999 E. 2 a). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach eine Gesetzesver- letzung nur dann zur absoluten Nichtigkeit einer Prozesshandlung führt, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus
TPF 2005 172 174 Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 122 I 97 E. 3 a/aa S. 98 f.; 119 II 147 E. 4a S. 155). Die Strafprozessrechtslehre äussert sich nur sehr vereinzelt zur absoluten Nichtigkeit von Urteilen (eingehend einzig ACKERMANN, Absolute Nichtig- keit von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess – eine Skiz- ze, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 315 ff.). Die Lehrmeinung von ACKERMANN stützt sich bei der Umschreibung der Voraussetzungen der absoluten Nichtigkeit von straf- rechtlichen Endentscheiden auf die bundesgerichtliche Evidenztheorie (ACKERMANN, a.a.O., S. 325). Sie will die absolute Nichtigkeit eines End- entscheids daher nur unter der Voraussetzung annehmen, dass zum einen Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie vorliegt und zum anderen kein ausserordentliches, fristungebundenes Rechtsmittel – im Kanton Zürich die Wiederaufnahme – zur Behebung des Fehlers zur Verfügung steht. Mit der zweiten Voraussetzung soll dem Aspekt der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden. Allerdings soll der Verurteilte bei krass fehlerhaften Ent- scheiden nicht verpflichtet werden, den Eintritt der Rechtskraft durch ein ordentliches, fristgerecht erhobenes Rechtsmittel abzuwenden (ACKER- MANN, a.a.O., S. 325 ff.). Die absolute Nichtigkeit eines Strafurteils bleibt somit auf krasse Ausnah- mefälle beschränkt (ACKERMANN, a.a.O., S. 325). Diese Auffassung ent- spricht auch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in Deutschland (vgl. PETERS, Strafprozess, 4. Aufl., Heidelberg 1985, S. 519; ROXIN, Straf- verfahrensrecht, 25. Aufl., München 1998, § 50 N. 28, je mit Hinweisen). Die absolute Nichtigkeit wäre somit beispielsweise gegeben, wenn ein evi- denter Verstoss gegen den Grundsatz ne bis in idem vorliegt, wenn ein Urteil gegen eine Person ergeht, die an Stelle des Angeklagten in der Hauptverhandlung erscheint, wenn eine nicht strafmündige Person verurteilt wird oder wenn eine im gesamten Strafensystem bzw. in jenem des Jugend- strafrechts nicht vorgesehene Strafe oder Massnahme verhängt wird (ACKERMANN, a.a.O., S. 328 ff.). 3.2 Gestützt auf die oben aufgeführte Rechtsprechung und Lehre ist ein Urteil des Bundesstrafgerichts somit unter den folgenden Voraussetzungen als absolut nichtig anzusehen: 3.2.1 In materieller Hinsicht muss erstens das Urteil einen schweren Mangel aufweisen, zweitens dieser Mangel das Fundament des Urteils betreffen und
TPF 2005 172 175 drittens der Mangel ohne Zweifel vorliegen. Letzteres bedeutet, dass der Mangel eklatant und damit ohne grosse Rechts- und Sachverhaltsabklärun- gen erkennbar sein muss. Der Mangel muss sich aus dem Urteil selber oder aus Beweismitteln mit hoher Überzeugungskraft ergeben, welche dem Ge- richt vorgelegt werden müssen oder von diesem mit geringem Aufwand beschafft werden können. 3.2.2 In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass kein Rechtsbehelf im weite- ren Sinne (also auch kein Rechtsmittel) zur unmittelbaren Behebung des behaupteten Mangels (mehr) vorhanden ist. Damit gilt der Grundsatz der Subsidiarität der absoluten Nichtigkeit. In der Regel wird nur noch die frist- ungebundene Revision zur Diskussion stehen. Dieses Rechtsmittel erlaubt es, das Prinzip der Rechtskraft eines Strafurteils zu Gunsten seiner materiel- len Wahrheit zu durchbrechen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1134). Die Revision eines rechtskräftigen Bundesstrafgerichtsur- teils ist unter anderen in den folgenden Fällen zulässig:
a) Gemäss Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP kann um Revision zugunsten des Verurteilten jederzeit nachgesucht werden, wenn entscheidende, dem er- kennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel gegen die Schuld des Verurteilten sprechen oder ein leichteres Vergehen begrün- den als dasjenige, wegen dessen er verurteilt wurde. Zum einen müssen somit neue Tatsachen oder Beweismittel (Nova) vorliegen. Zum anderen müssen diese Nova im früheren Verfahren bei der Beurteilung des Straf- punktes oder bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sein (BGE 120 IV 246 E. 2b S. 248; SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 1150 ff.). Die Nova müssen schliesslich geeignet sein, ein für den Beurteilten milderes Urteil herbeizuführen, sei es in Form eines Freispruchs oder einer wesentlich niedrigeren Bestrafung (BGE 117 IV 40 E. 2a S. 42; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 102 N. 24). Eine Revision ist auch möglich, wenn bei Erlass des fraglichen Entscheids eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt bzw. ein (un- überwindbares) Prozesshindernis vorhanden war (SCHMID in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 449 StPO N. 12; PETERS, a.a.O, S. 674). Verfahrensfehler können dann einen Revisionsgrund bilden, wenn der Umstand, der allenfalls als Verfahrensfehler zu bewerten ist, eine neue Hilfstatsache ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.181/2001 vom 6. Februar 2002 E. 2b und 2d/aa; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.331/2003 vom 14. August 2003 E. 4; GASS, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 397 StGB N. 51).
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b) Nach Art. 229 Ziff. 3 BStP ist eine Revision sodann zulässig, wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden ist. Damit sind auch Einwirkungen auf das Strafverfahren erfasst, welche für ein ungünsti- geres Urteil verantwortlich sind. Der Revisionsrichter prüft die Einwirkung der strafbaren Handlungen anhand aller geltend gemachten Tatsachen. Die Feststellung der strafbaren Handlung durch ein Urteil ist nicht erforderlich (BBl 1929 II 629; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 102 N. 27). Die strafbare Handlung kann auch auf andere Weise festgestellt werden (vgl. Art. 137 lit. a OG). 3.3 3.3.1 Ein absolut nichtiges Urteil ist unwirksam. Es entfaltet keine Rechts- wirkungen (BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 364; ACKERMANN, a.a.O., S. 316 mit Hinweisen). Falls die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anordnungen des Urteils betrifft und das Urteil auch beim Wegfall dieser nichtigen Be- stimmung ihren Zweck erreichen kann, ist allerdings auf blosse Teilnichtig- keit des Urteils zu schliessen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungs-recht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 988 f.). 3.3.2 Die absolute Nichtigkeit eines Urteils ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363; 122 I 97 E. 3a S. 98; 115 Ia 1 E. 3 S. 4 mit Hinweisen). Das bedeu- tet zunächst, dass das nichtige Urteil von Gerichten und Vollstreckungsbe- hörden zu ignorieren ist. Es braucht nicht beseitigt zu werden. Da das nich- tige Urteil aber eine faktische Wirkung hat, bedroht es die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Feststellung des nichtigen Urteils in einem gericht- lichen Verfahren ist daher auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage zuzulassen (vgl. auch PETERS, a.a.O., S. 524). Allerdings ist bei einem ent- sprechenden Antrag das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw. einer Beschwer erforderlich. Dies entspricht einem allgemein aner- kannten Grundsatz im Rechtsmittelverfahren (vgl. HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., § 96 N. 18 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 75 ff.). Ein Begehren um Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Strafurteils kann deshalb nur stellen, wer durch das besagte Urteil zumindest teilweise beschwert und an der Feststellung von dessen Nichtigkeit interessiert ist. Wird jemand verurteilt, ist er – soweit das Urteil ihn selbst betrifft – be- schwert (vgl. SCHWERI, Eidgenössiche Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsa- chen, Bern 1993, N. 226 f.).
TPF 2005 177 177 3.3.3 Die Zuständigkeit für die Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Bundesstrafgerichtsurteils ist gesetzlich nicht geregelt. Es erscheint jedoch sachgemäss, die für die Revision geltenden Zuständigkeitsbestimmungen analog anzuwenden. Für Revisionsgesuche gegen Strafurteile des heutigen Bundesstrafgerichts ist dessen Strafkammer zuständig (Art. 232 BStP). Wie es sich mit den Urteilen des bisherigen Bundesstrafgerichts verhält, ist übergangsrechtlich nicht geregelt (vgl. Art. 33 SGG). Bis zum 31. März 2004 war hierfür der a.o. Kassationshof des Bundesgerichts zuständig (Art. 12 Abs. 2 OG a.F.; Art. 232 BStP a.F.). Da der Gesetzgeber den a.o. Kassationshof per 1. April 2004 aufgehoben und keine andere Revisionsin- stanz bestimmt hat, muss in Ausfüllung der gesetzlichen Lücke von der Zuständigkeit der Strafkammer des heutigen Bundesstrafgerichts auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Urteile des früheren Bundes- strafgerichts ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.239/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2). Gleiches muss für die Behandlung von Begehren um Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Urteils des früheren Bundes- strafgerichts gelten. TPF 2005 177
47. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom
19. Oktober 2005 (BB.2005.49) Begründung des Entscheids; Heilung des Gehörsmangels im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens. Art. 29 Abs. 2 BV Ausfluss des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde, ihre Überlegun- gen dem Betroffenen gegenüber namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den entscheidrelevanten Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichti- gen kann (E. 2.3). Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Beschwerdein- stanz ist nur möglich, wenn diese in freier Kognition entscheidet (E. 2.3).