opencaselaw.ch

TPF 2005 148

Bundesstrafgericht · 2005-01-01 · Deutsch CH

"Revision. Einstellung des Verfahrens; selbständige Einziehungsverfügung."

Sachverhalt

nicht geändert habe und keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. A. beantragte mittels Beschwerde vom 31. Mai 2005, die BA sei in dieser Angelegenheit zur Aufnahme eines Revisionsverfahrens zu verpflich- ten. Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.

TPF 2005 148 150 Aus den Erwägungen: 2.2 Das (ausserordentliche) Rechtsmittel der Revision ist nur gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Art. 229 ff. BStP) sowie gegen Entscheide der Beschwerdekammer (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) vorgesehen, nicht aber gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts oder des Untersuchungsrichters. Soweit ein Einziehungsentscheid akzesso- risch – im Rahmen eines Strafurteils – ergeht oder eine selbständige Einzie- hungsverfügung im Beschwerdeverfahren (Art. 73 Abs. 2 bzw. 120bis Abs. 2 BStP) überprüft wird, stellen sich hinsichtlich einer allfälligen Revision demnach keine besonderen Fragen. Anders verhält es sich dagegen bei den im selbständigen Einziehungsverfahren ergangenen Einziehungsverfügun- gen des Bundesanwalts (Art. 58 f. StGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 bzw. 120bis Abs. 1 BStP; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 758 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 93 N 2 und 3 ff.), insbesondere wenn dagegen - wie vorlie- gend - keine Beschwerde erhoben wurde. In diesen Fällen gebietet indes die Garantie einer gleichen und gerechten Behandlung in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen, wie sie heute in Art. 29 Abs. 1 BV fest- gehalten ist, die Bestimmungen über die Revision von Urteilen und Ent- scheiden des Bundesstrafgerichts analog anzuwenden. Die Möglichkeit, ein Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter be- stimmten Voraussetzungen nachträglich korrigieren zu können, stellt eine grundlegende, grundsätzlich in allen Prozessverfahren in gleicher Weise Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie dar. Sieht ein Strafverfahrens- gesetz ein Revisionsrecht nicht oder nicht in genügender Weise vor, ist dieses Recht unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zu gewähren. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich gere- gelten Fällen gelten. Insbesondere dürfen Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133, 137 f. E. 6; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 102 N. 1). Ge- gen selbständige, formell und materiell rechtskräftige Einziehungsentschei- de der Bundesanwaltschaft ist somit grundsätzlich die Revision nach den Art. 136 ff. OG zulässig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2005 148 148 und von der Vorinstanz – über pauschale Behauptungen hinaus – auch nicht dargetan, inwiefern der Untersuchungszweck zum heutigen Zeitpunkt durch die Gewährung der Akteneinsicht noch gefährdet sein könnte. Obschon die Vorinstanz nicht gehalten ist, die objektiven Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht „vollumfänglich“ offen zu legen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 55 N. 18), so kann es doch nicht angehen, dass sie die Akteneinsicht trotz ein- lässlicher Einvernahme des Beschuldigten durch die Beschwerdegegnerin nur wegen der fehlenden eigenen Einvernahme und ohne eine konkret er- sichtliche Gefährdung des Untersuchungszwecks verweigert. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren unbestrittener- massen sämtlichen Verteidigern die Möglichkeit der vollumfänglichen Akteneinsicht eröffnete und hiervon erwiesenermassen zwei Verteidiger von Mitbeschuldigten Gebrauch gemacht haben (wobei einer der beiden 1226 Kopien erstellen liess). Diese Akteneinsicht durch die Mitbeschuldig- ten kann von der Vorinstanz, wenngleich sie im Rahmen der Voruntersu- chung von der Beschwerdegegnerin unabhängig ist (vgl. hierzu BGE 131 I 66, 67 ff. E. 4), nicht rückgängig gemacht werden und lässt die Kollusions- gefahr bzw. eine Gefährdung des Untersuchungszweckes aufgrund der Einsicht des Beschwerdeführers in die Akten ebenfalls als äusserst unwahr- scheinlich erscheinen. Insgesamt hat die Vorinstanz, indem sie dem Be- schwerdeführer trotz der vorerwähnten Umstände die Akteneinsicht ver- weigerte, den ihr zustehenden Ermessensspielraum verletzt. Die Beschwer- de ist demgemäss gutzuheissen. TPF 2005 148

39. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 2005 (BB.2005.43) Revision. Einstellung des Verfahrens; selbständige Einziehungsverfügung. Art. 58 StGB, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 229 ff. BStP bzw. Art. 31 SGG, Art. 136 ff. OG Eine im selbständigen Einziehungsverfahren ergangene Einziehungsverfügung des Bundesanwalts, gegen welche kein Rechtsmittel erhoben wurde, kann ana- log den Urteilen und Entscheiden des Bundesstrafgerichts mittels Revision angefochten werden.

TPF 2005 148 149 Révision. Classement de la procédure; ordonnance de confiscation autonome. Art. 58 CP, art. 29 al. 1 Cst., art. 229 ss. PPF, respectivement art. 31 LTPF, art. 136 ss. OJ Par analogie avec les jugements et arrêts du Tribunal pénal fédéral, les ordon- nances de confiscation autonomes rendues par le procureur général de la Con- fédération peuvent faire l’objet d’une procédure de révision si elles n’ont pas été entreprises par une autre voie de droit. Revisione. Desistenza dal procedimento; decisione di confisca indipendente. Art. 58 CP, art. 29 cpv. 1 Cost., art. 229 e segg. PP risp. art. 31 LTF, art. 136 e segg. OG Una decisione di confisca presa dal procuratore generale nell’ambito di una procedura di confisca indipendente, contro la quale non è stato interposto alcun rimedio giuridico, può essere impugnata mediante revisione analogamente alle sentenze e alle decisioni del Tribunale penale federale. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen der Einstellung eines gegen B. und Mitbeteiligte insbesondere wegen Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation geführ- ten Verfahrens zog die Bundesanwaltschaft (BA) mit Verfügung vom

26. Januar 1998 den Saldo eines beschlagnahmten Kontos von A. (bis auf einen freigegebenen Betrag von USD 8 Mio.) zu Gunsten des Bundes ein, da eine kriminelle Herkunft der deponierten Gelder nicht auszuschliessen und deren gesetzmässige Herkunft bis dato nicht nachgewiesen worden war. Der Vertreter von A. verzichtete gleichentags namens und auftrags von A. auf die Einlegung eines Rechtsmittels. A. ersuchte mit Eingabe vom 23. April 2005 um „Revision gegen die Ein- ziehungsverfügung vom 26. Januar 1998“ bei der BA. Diese erklärte mit Schreiben vom 23. Mai 2005, dass ein Zurückkommen auf den Einzie- hungsentscheid ausser Frage stehe, da sich der massgebliche Sachverhalt nicht geändert habe und keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. A. beantragte mittels Beschwerde vom 31. Mai 2005, die BA sei in dieser Angelegenheit zur Aufnahme eines Revisionsverfahrens zu verpflich- ten. Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.

TPF 2005 148 150 Aus den Erwägungen: 2.2 Das (ausserordentliche) Rechtsmittel der Revision ist nur gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Art. 229 ff. BStP) sowie gegen Entscheide der Beschwerdekammer (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) vorgesehen, nicht aber gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts oder des Untersuchungsrichters. Soweit ein Einziehungsentscheid akzesso- risch – im Rahmen eines Strafurteils – ergeht oder eine selbständige Einzie- hungsverfügung im Beschwerdeverfahren (Art. 73 Abs. 2 bzw. 120bis Abs. 2 BStP) überprüft wird, stellen sich hinsichtlich einer allfälligen Revision demnach keine besonderen Fragen. Anders verhält es sich dagegen bei den im selbständigen Einziehungsverfahren ergangenen Einziehungsverfügun- gen des Bundesanwalts (Art. 58 f. StGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 bzw. 120bis Abs. 1 BStP; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 758 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 93 N 2 und 3 ff.), insbesondere wenn dagegen - wie vorlie- gend - keine Beschwerde erhoben wurde. In diesen Fällen gebietet indes die Garantie einer gleichen und gerechten Behandlung in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen, wie sie heute in Art. 29 Abs. 1 BV fest- gehalten ist, die Bestimmungen über die Revision von Urteilen und Ent- scheiden des Bundesstrafgerichts analog anzuwenden. Die Möglichkeit, ein Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter be- stimmten Voraussetzungen nachträglich korrigieren zu können, stellt eine grundlegende, grundsätzlich in allen Prozessverfahren in gleicher Weise Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie dar. Sieht ein Strafverfahrens- gesetz ein Revisionsrecht nicht oder nicht in genügender Weise vor, ist dieses Recht unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zu gewähren. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich gere- gelten Fällen gelten. Insbesondere dürfen Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133, 137 f. E. 6; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 102 N. 1). Ge- gen selbständige, formell und materiell rechtskräftige Einziehungsentschei- de der Bundesanwaltschaft ist somit grundsätzlich die Revision nach den Art. 136 ff. OG zulässig.