Telefonüberwachung; Verlängerung der Überwachung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2005 116 116 Ausnahmsweise kann sie mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde die Mitteilung länger aufschieben oder von ihr absehen, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und (Art. 22 Abs. 2 BVE): (…) die Person nicht erreichbar ist (Art. 22 Abs. 2 lit. d BVE). (….) Im vorlie- genden Fall hat die BA mit Verfügung vom 11. Juni 2004 den Einsatz eines verdeckten Ermittlers bewilligt, der im Anschluss daran mit einem Mitglied eines mutmasslich international operierenden Drogenringes in Kontakt trat. Diese Person stellte sich gegenüber dem verdeckten Ermittler als A. vor, konnte allerdings nicht eindeutig identifiziert werden, zumal sie sich am Telefon „B.“ oder „C.“ nannte und einem Gesprächsteilnehmer gar erklärte: „Denk daran, dass ich mich A. nenne.“ Zudem erklärte der angebliche A. gegenüber dem verdeckten Ermittler, er sei Kolumbianer, lebe aber in Peru. Offiziell soll er aber aus Z., Venezuela stammen. Zudem soll der Inhaber des Reisepasses Nr. D., mit dem der angebliche A. eingereist ist, nicht iden- tisch mit A. sein. (…) Nach einigen wenigen Treffen zwischen dem angeb- lichen A. und dem verdeckten Ermittler im Juni 2004 verliess der Beschul- digte überraschend schnell die Schweiz. Sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt bzw. nicht eindeutig auszumachen. Die betroffene Person ist damit nicht erreichbar, es kann folglich ausnahmsweise auf eine Mitteilung des Einsatzes des verdeckten Ermittlers verzichtet werden bzw. ist die Mit- teilung zufolge Unerreichbarkeit nicht möglich. (…) TPF 2005 116
31. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 20. Mai 2005 (TK.2005.61) Telefonüberwachung; Verlängerung der Überwachung. Art. 7 Abs. 4 und 5 BÜPF Die Verlängerung einer Überwachungsmassnahme wird nicht genehmigt, wenn keine Verdichtung und Konkretisierung des Tatverdachts dargetan wird. Dies gilt für alle Katalogtaten, für welche die Überwachung angeordnet wurde, insbesondere auch für den Sachverhalt, welcher die Zuständigkeit des Bundes begründet.
TPF 2005 116 117 Surveillance téléphonique; prolongation de la surveillance. Art. 7 al. 4 et 5 LSCPT La prolongation d'une mesure de surveillance ne sera pas autorisée lorsque la corroboration et la concrétisation des soupçons d'infractions ne sont pas éta- blies. Ceci vaut pour toutes les infractions du catalogue pour lesquelles la sur- veillance a été ordonnée, en particulier pour les faits qui fondent la compétence de la Confédération. Sorveglianza telefonica; proroga della sorveglianza. Art. 7 cpv. 4 e 5 LSCPT La proroga di una misura di sorveglianza non viene approvata se non vengono dimostrate un’intensificazione e una concretizzazione dell’indizio di reato. Questo vale per tutti i reati per i quali è stata ordinata la sorveglianza, in parti- colare anche per i fatti che motivano la competenza della Confederazione. Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Bundesanwaltschaft ordnete im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zahlreiche Überwachungen an, welche mehrfach verlängert wurden. Nach neun Monaten Überwachungsdauer wurde wiederum ein Verlängerungsge- such gestellt, welchem jedoch keine zusätzlichen verfahrensrelevanten Er- kenntnisse zugrunde gelegt werden konnten. Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigte die Verlängerung der laufenden Überwachung des Fernmeldeverkehrs nicht. Der Präsident der Beschwerdekammer erwägt: Katalogtat: Art. 19 Ziff. 2 BetmG, Art. 260ter StGB. Schwere der Tat: Grös- serer Betäubungsmittel-Handel. Tatverdacht: Im Rahmen der Operation „H.“ wurden erstmals am 6. September 2004 (vom Präsidenten der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. September 2004 geneh- migt) und danach in regelmässigen Abständen Überwachungsmassnahmen durchgeführt. Insgesamt und mit dem vorliegenden wurden 30 Genehmi- gungsgesuche für angeordnete Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF und BVE beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts eingereicht. Die Überwachungsmassnahmen dauern mithin seit nun-
TPF 2005 116 118 mehr über neun Monaten an, ohne dass sich die nötigen Erfolge bei der Gewinnung von Beweismaterial in Bezug auf die inkriminierten Delikte eingestellt hätten, denn andernfalls wären weitere Überwachungen nicht mehr erforderlich und dürften auch nicht durchgeführt werden (Art. 10 Abs. 1 BÜPF). Bleibt aber die Überwachung wie vorliegend während länge- rer Zeit ergebnislos, d.h. können keine beweisrelevanten Informationen gewonnen werden, ist sie ebenfalls zu beenden. Das kann z.B. daran liegen, dass die überwachte Person keine als Beweismittel verwendbare Infor- mationen über die vermutete Straftat weitergibt (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs, St. Gallen, 2002, N. 3 zu Art. 10 BÜPF). Dies ist vorliegend der Fall. Auch das zur Beurteilung vorliegende, aufgrund seiner hohen Sei- tenzahl schwerfällige und unübersichtliche Gesuch besteht wie bereits seine Vorgänger in erster Linie aus einer Fülle von Gesprächsprotokollen und Mutmassungen hinsichtlich der suspekten Verhaltensweisen der überwach- ten Personen, doch enthält es in qualitativer Hinsicht keine handfesten Hin- weise auf in Bezug auf konkrete Straftaten beweisrelevante Informationen, die eine Verlängerung der Überwachung des fraglichen Anschlusses recht- fertigen würden. Dass die Gesprächsteilnehmer sich in codierten Sätzen miteinander unterhalten mag zu Beginn der Ermittlungen im Hinblick auf den Tatverdacht ausreichen, rechtfertigt aber eine Weiterführung der Über- wachung nicht, wenn sich die Verdachtsmomente nicht konkretisieren und beweistauglich werden. Eine Überwachung auf unabsehbare Zeit einzig gestützt auf das Argument, die überwachten Personen würden sich suspekt verhalten und verschlüsselte Begriffe verwenden, ist nicht zulässig. Die lange Überwachungsdauer von über neun Monaten wurde einzig deshalb toleriert, weil es sich vermutungsweise um Ermittlungen im Milieu organi- sierter Kriminalität handelt, wo sich die Beweismittelbeschaffung bekann- termassen schwieriger gestaltet. Aber auch für Ermittlungen in diesem Be- reich wäre eine weitere Verlängerung der Überwachungsdauer mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr in Einklang zu bringen, haben sich doch auch bezüglich der kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB keine schlüssigen Erkenntnisse ergeben. Der Begriff der organisierten Kriminalität ist zurückhaltend auszulegen und die strafrechtli- chen Tatbestandsmerkmale enger zu fassen als die kriminalpolitisch- kriminologische Umschreibung des Begriffs. Ausschliesslich hochgefährli- che terroristische Zusammenschlüsse oder mafiaähnliche Verbrechersyndi- kate stellen kriminelle Organisationen im Sinne des Gesetzes dar. Mit dem sie charakterisierenden Merkmal der dauerhaften, festverankerten Struktu- ren unterscheidet sich die kriminelle Organisation von anderen verbrecheri-
TPF 2005 119 119 schen Zusammenschlüssen wie beispielsweise desjenigen zu einer Bande. Das Zusammenwirken mehrerer Personen zur Verübung von Straftaten, beispielsweise des Drogenhandels, erlaubt für sich allein nicht den Schluss auf das Bestehen einer kriminellen Organisation (vgl. RStrS - BJP N° 1 2005, S. 25 f.). Die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse ver- mögen nicht schlüssig darzutun, dass es sich bei den mutmasslichen Tätern um Angehörige einer kriminellen Organisation handelt und nicht (bloss) um eine bandenmässig organisierte internationale Drogenhändlergruppe. Das Gesuch ist gestützt auf diese Erwägungen nicht zu genehmigen. Die Über- wachung des betroffenen Anschlusses (Telefonnummer I.) ist demzufolge umgehend abzubrechen und die seit der Anordnung der zur Genehmigung anstehenden Überwachung gewonnenen Überwachungsresultate sind un- verzüglich zu vernichten (Art. 7 Abs. 4 BÜPF). TPF 2005 119
32. Extrait de l’arrêt de la Cour des plaintes dans la cause A. contre Minis- tère public de la Confédération du 1er juin 2005 (BB.2005.10) Droit d'être entendu; consultation du dossier; pièces à usage interne. Art. 116 PPF Le simple fait qu’un document a été cité en cours de procédure, dans des cir- constances non élucidées, ou que son existence a été portée de toute autre ma- nière à la connaissance du plaignant, tend à lui donner la valeur de pièce du dossier (consid. 2.2). Dans la mesure où l’existence du rapport litigieux a été portée à la connaissance de l’inculpé et que ce document a fait l’objet d’échanges de correspondance entre les parties sans que le Ministère public de la Confédération n’en exclue a priori la qualité de pièce du dossier, il ne peut plus être question de le qualifier de simple outil de travail interne. Les doutes exprimés par le Ministère public de la Confédération quant à la valeur des informations que relate ledit rapport ne sauraient non plus justifier la qualification de document interne (con- sid. 2.5).