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TPF 2004 58

Bundesstrafgericht · 2004-01-01 · Deutsch CH

"Haftbefehl; Haftbestätigung."

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2004 58 58 stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bun- desanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhe- bungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstel- lung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich spä- ter nicht mehr möglich ist (z. B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesen- heit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbre- chung ausgerichtet. TPF 2004 58

16. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom

16. Dezember 2004 (BK_H 213/04) Haftbefehl; Haftbestätigung. Art. 45 Ziff. 1 BStP Es liegt in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft, jederzeit – auch während eines bereits laufenden Haftverfahrens – einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig erscheint.

TPF 2004 58 59 Mandat d'arrêt; confirmation de la détention. Art. 45 ch. 1 PPF Le Ministère public de la Confédération est compétent, en tout temps -- même pendant une procédure de détention en cours -- pour décerner un mandat d'arrêt, puis pour conduire la procédure en confirmation de la détention, lors- que cela apparaît nécessaire pour assurer le bon déroulement de la procédure pénale. Ordine di arresto; conferma dell’arresto. Art. 45 n. 1 PP Rientra nella competenza del Ministero pubblico della Confederazione emette- re un ordine di arresto in qualsiasi momento – anche durante una procedura di arresto già in corso – e quindi eseguire la procedura di conferma dell’arresto se ciò risulta necessario per garantire il procedimento penale. BGE 131 I 66 (= Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005): Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Vermögensdelikten stellte die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) fest, dass sich A. aus formellen Gründen widerrecht- lich in Haft befinde, hiess die entsprechende Beschwerde von A. gut und wies das Haftverlängerungsbegehren der Bundesanwaltschaft (BA) ab. Am

25. November 2004 verhaftete die BA A. wegen Kollusions- und Fluchtge- fahr erneut. A. beantragt mittels Beschwerde die Aufhebung des Haftbestä- tigungsentscheides des Untersuchungsrichteramtes vom 28. November 2004 und die sofortige Freilassung. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeschrift vom

30. November 2004 vor, die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die

TPF 2004 58 60 Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 und der angefochtene Ent- scheid missachteten den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. No- vember 2004 (BK_H 205 + 206/04), mit welchem inhaltlich die Haftentlas- sung des Beschwerdeführers verfügt worden sei. Beim vorliegenden Haft- verfahren handelt es sich um ein von Grund auf neues Verfahren, welches mit der Haftanordnung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 seinen Anfang nahm, und in welchem sämtliche Haftvoraussetzungen und - gründe neu zu prüfen sind. Gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP liegt es in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, jederzeit einen Haftbefehl auszustel- len und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig erscheint. Mit dem Ent- scheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde. Die Beschwerdegegnerin war des- halb gezwungen, zur Wahrung der Interessen der Strafverfolgung ein neues Haftverfahren einzuleiten, in welchem (auch) die materiellen Haftvoraus- setzungen überprüft werden können. Die Einleitung eines neuen Haftverfah- rens war zudem auch unabhängig vom Ausgang des vorangehenden Verfah- rens notwendig, weil die Haft im kantonalen Verfahren lediglich wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden war, sich in der Zwischenzeit jedoch neue Indizien ergeben hatten, welche eine Fluchtgefahr nahe legten. Art. 51 Abs. 2 BStP hat zur Folge, dass sich das Haftverfahren unterschiedlich gestaltet, je nachdem ob die Haft wegen Kollusionsgefahr allein oder wegen Fluchtgefahr allein bzw. wegen beiden Haftgründen angeordnet wurde. Ein Konflikt des vorliegenden Verfahrens mit dem vorangehenden Haftverfah- ren ist deshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gege- ben.