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TPF 2004 27

Bundesstrafgericht · 2004-01-01 · Deutsch CH

Konkurrenz gewerbsmässiger Delikte. Berichtigung.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 27 Prüfvermerk begnügte. Indessen gehört eine doppelte Kontrolle von Faktu- ren nicht zu denjenigen Vorsichtsmassnahmen, die als Minimum zu verlan- gen sind. Das Bundesgericht erblickt im System der Kollektivunterschrift ein Mittel, um Missbrauch von Vertretungsbefugnis zu verhindern (BGE 118 IV 35 E. 2 S. 37 f.). Indem es die betrügerische Täuschung des einen Unterzeichners durch den anderen für möglich hält, bringt es zum Aus- druck, dass dem einen Unterzeichner die volle Verantwortung für die Rich- tigkeit einer namens der vertretenen Person unterzeichneten Erklärung zu- kommen kann. Aus dieser Würdigung der Doppelunterschrift im Aussen- verhältnis muss für das amtsinterne Verhältnis abgeleitet werden, dass die Kontrolle eines für die Vermögensverfügung massgeblichen Sachverhalts durch eine Person genügt, wenn diese in der Lage ist, aufgrund spezifischer oder allgemeiner Kenntnisse diesen zu prüfen. Dem FWK war unbenom- men, strengere Regeln vorzuschreiben; ihre Verletzung mag für die interne Haftung massgeblich sein, steht aber der Annahme von Arglist nicht entge- gen. Anders wäre es nur, wenn das Vier-Augen-Prinzip Gesetzeskraft ge- habt hätte; das war aber damals noch nicht der Fall (Art. 39 Finanzhaushalt- verordnung [SR 611.01] in der Fassung vor 1. April 2003 [AS 1990, 996]). Entsprechend vermochte denn auch der Zeuge F. nicht zu bestätigen, dass die Doppelunterschrift schon vorher im Bund die Regel gewesen wäre. TPF 2004 27

9. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A., B., C., D. und E. vom 22. September 2004 bzw. 11. März 2005 (SK 003-007/04) Konkurrenz gewerbsmässiger Delikte. Berichtigung. Art. 68 StGB Liegt in einer Gesamtbetrachtung sowohl bei Betrug als auch bei betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gewerbsmässigkeit vor, so ist trotz echter Gesetzeskonkurrenz Art. 68 StGB nicht anzuwenden (E. 11.2.4). Die Berichtigung von Rechenfehlern oder offensichtlichen Versehen in Urteilen der Strafkammer ist auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift möglich (E. 2, 2.2–2.4).

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E. 28 Vorausgesetzt ist jedoch, dass sich der richterliche Wille aus den Erwägungen ergibt (E. 3.2). Concours entre délits commis par métier. Rectification. Art. 68 CP S’il résulte d’une appréciation globale que l’auteur s’est rendu coupable par métier aussi bien d’escroquerie que d’utilisation frauduleuse d’un ordinateur, l’art. 68 CP ne s’applique pas, alors même qu’il y a concours réel (con- sid. 11.2.4). Même en l’absence de disposition légale expresse, les arrêts de la Cour des affaires pénales peuvent faire l’objet de rectifications en cas d’erreurs de cal- culs ou d’inadvertances manifestes (consid. 2, 2.2–2.4). C’est à la condition toutefois que la volonté du juge résulte des considérants (consid. 3.2). Concorso di reati commessi per mestiere. Rettifica. Art. 68 CP Se, nell’ambito di una considerazione globale, è accertata la commissione per mestiere sia in caso di truffa sia in caso di abuso fraudolento di un impianto per l’elaborazione dei dati, l’art. 68 CP non deve essere applicato nonostante vi sia concorrenza propria (consid. 11.2.4). La rettifica di errori di calcolo o di sviste evidenti nelle sentenze della Corte penale è possibile anche senza una norma legale esplicita (consid. 2, 2.2–2.4). È tuttavia indispensabile che la volontà del giudice risulti dai considerandi (consid. 3.2). Zusammenfassung des Sachverhalts: Nach gemeinsamem, arbeitsteiligem Plan mehrerer Täter wurden für eine inländische Gesellschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mehr- wertsteuer-Abrechnungen eingereicht und darin je fiktiver Vorsteuerauf- wand und Export geltend gemacht. Einer der Beteiligten erwirkte als Revi- sor der Steuerverwaltung, teilweise unter Benutzung des dienstlichen Com- puters anderer Revisoren, dass die deklarierten Vorsteuern ausbezahlt wur- den.

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E. 29 A. wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ver- urteilt. Seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung zugespro- chen. Bei der Auszahlung ergaben sich Hinweise, dass diese falsch berech- net worden war. Entscheid vom 22. September 2004 Aus den Erwägungen: 11.2.4 Der Angeklagte A. wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen, wobei das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit auf eine Gesamtbeurteilung zurückzuführen ist. Die echte Gesetzeskonkurrenz dieser qualifizierten Tatbestände wird daher bei der Strafzumessung nicht in Anwendung von Art. 68 StGB zusätzlich schulderhöhend berücksichtigt (insoweit auch SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkarten- Kriminalität, Kommentar zu den neuen Straftatbeständen des schweizeri- schen Strafgesetzbuches, Zürich 1994, § 7 N. 163 ff.). Hingegen fallen die Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geld- wäscherei im Deliktsbetrag von ca. Fr. 3,8 Mio. in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Berichtigung vom 11. März 2005 Aus den Erwägungen:

2. Eine Norm, wonach die Strafkammer Korrekturen an einem eröffneten Entscheid vornehmen darf, sieht weder die Bundesstrafprozessordnung noch das Strafgerichtsgesetz ausdrücklich vor. Ebenso wenig kann dem Gesetz durch Auslegung eine Regelung entnommen werden. Es ist im Fol- genden zu untersuchen, ob das Fehlen einer Regelung auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen ist, mithin eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, oder aber ob der Gesetzgeber dieses Problem bewusst nicht regelte und eine Korrektur daher unzulässig sein soll (vgl. zu den Gesetzeslücken und dem qualifizierten Schweigen: HONSELL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 1 ZGB N. 27 und 31 f.).

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E. 30 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in bestimmten Grenzen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Erläuterung (BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325). Dieser Anspruch geht inhaltlich nicht über Art. 145 OG hinaus (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Gemäss dem Grundgedanken von Art. 145 OG und Art. 69 VwVG – Letzte- rer gilt für untere Instanzen – soll ein Rechtsspruch, der Rechnungsfehler enthält, formlos und jederzeit berichtigt werden können. Das Bundesgericht erachtet die Berichtigung von Rechenfehlern ferner als einen dem Sozial- versicherungsrecht innewohnenden Verfahrensgrundsatz. Dieses Rechtsge- biet berge die Gefahr vieler Rechenfehler, und das Gebot der rechtsgleichen Anwendung des materiellen Rechts gebiete, dass solche Fehler möglichst formlos korrigiert werden könnten (BGE 99 V 62 E. 2b S. 64; 130 V 320 E. 2.3 S. 326). (…) 2.3 In Lehre und Praxis findet sich die Auffassung, dass die Berichtigung offensichtlicher Versehen auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig sei (PKG 1994 N. 32 S. 104; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume V, Art. 136−171, Bern 1992, Art. 145 OG N. 1 S. 79; vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, § 140 N. 3082 f.) Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Zuständigkeit zur Berichtigung eines Entscheids bei jenem Gericht liegt, von welchem dieser stammt (vgl. POUDRET, a.a.O., Art. 145 OG N. 1 S. 78). 2.4 Als Ergebnis aus vorstehenden Erwägungen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Berichtigung aus dem Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV) abgeleitet wird (siehe E. 2.2), ist von einem Verse- hen des Gesetzgebers auszugehen. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, welche zu schliessen ist. (…) 3.2 Sich aus dem Dispositiv selbst ergebende, das heisst offensichtliche Fehler, dürfen ohne weiteres von der Strafkammer korrigiert werden. Zu denken ist hier beispielsweise an eine fehlerhafte Addition. Gibt andererseits das Dispositiv den tatsächlichen Willen des Gerichts nicht richtig wieder, und lässt sich aufgrund der Erwägungen auch nicht auf die- sen Willen schliessen – weil sich das Gericht beispielsweise überhaupt nicht oder nur unklar zu einer bestimmten Frage äussert –, hält eine Korrektur des Entscheids vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht Stand. Nicht er-

TPF 2004 31

E. 31 sichtlich ist demgegenüber, weshalb ein versteckter Fehler dann nicht korri- giert werden dürfte, wenn anhand der Erwägungen der Entscheidprozess und damit der wirkliche Wille des Gerichts nachvollziehbar ist (vgl. auch POUDRET, a.a.O., Art. 145 OG N. 1 S. 77, wonach der Zweck der Erläute- rung gemäss Art. 145 OG darin besteht, dem Entscheid die Formulierung zu geben, welche gedacht und beabsichtigt war; ferner HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 166 GVG N. 1). Damit wird nicht ein Mangel in der Willensbildung kor- rigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, wird diesem doch nichts beigefügt, was nicht bereits Inhalt gewesen wäre. Die Zuständigkeit für die Vornahme zulässiger Korrekturen liegt bei der Strafkammer. TPF 2004 31

10. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 21. Oktober 2004 (BK_B 132/04) Abweisung eines Beweisantrags. Art. 115 Abs. 1 BStP Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt ist nicht verpflichtet, die bean- tragte Befragung eines Entlastungszeugen durchzuführen. Es ist nur verpflich- tet, den Sachverhalt soweit festzustellen, als es der Bundesanwaltschaft damit ermöglicht wird zu entscheiden, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei. Soweit eine Befragung auch in der Hauptverhandlung noch möglich ist, entsteht dem Beschuldigten durch die Abweisung eines Beweisan- trags kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Rejet d’une offre de preuve. Art. 115 al. 1 PPF L’Office des juges d’instruction fédéraux n’est pas tenu d’entendre un témoin à décharge dont l’audition a été requise. Il n’est tenu que de constater les faits de façon à permettre au Ministère public de la Confédération de décider s’il y a lieu d’ordonner la mise en accusation ou de suspendre la procédure. Dans la

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2004 27 27 Prüfvermerk begnügte. Indessen gehört eine doppelte Kontrolle von Faktu- ren nicht zu denjenigen Vorsichtsmassnahmen, die als Minimum zu verlan- gen sind. Das Bundesgericht erblickt im System der Kollektivunterschrift ein Mittel, um Missbrauch von Vertretungsbefugnis zu verhindern (BGE 118 IV 35 E. 2 S. 37 f.). Indem es die betrügerische Täuschung des einen Unterzeichners durch den anderen für möglich hält, bringt es zum Aus- druck, dass dem einen Unterzeichner die volle Verantwortung für die Rich- tigkeit einer namens der vertretenen Person unterzeichneten Erklärung zu- kommen kann. Aus dieser Würdigung der Doppelunterschrift im Aussen- verhältnis muss für das amtsinterne Verhältnis abgeleitet werden, dass die Kontrolle eines für die Vermögensverfügung massgeblichen Sachverhalts durch eine Person genügt, wenn diese in der Lage ist, aufgrund spezifischer oder allgemeiner Kenntnisse diesen zu prüfen. Dem FWK war unbenom- men, strengere Regeln vorzuschreiben; ihre Verletzung mag für die interne Haftung massgeblich sein, steht aber der Annahme von Arglist nicht entge- gen. Anders wäre es nur, wenn das Vier-Augen-Prinzip Gesetzeskraft ge- habt hätte; das war aber damals noch nicht der Fall (Art. 39 Finanzhaushalt- verordnung [SR 611.01] in der Fassung vor 1. April 2003 [AS 1990, 996]). Entsprechend vermochte denn auch der Zeuge F. nicht zu bestätigen, dass die Doppelunterschrift schon vorher im Bund die Regel gewesen wäre. TPF 2004 27

9. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A., B., C., D. und E. vom 22. September 2004 bzw. 11. März 2005 (SK 003-007/04) Konkurrenz gewerbsmässiger Delikte. Berichtigung. Art. 68 StGB Liegt in einer Gesamtbetrachtung sowohl bei Betrug als auch bei betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gewerbsmässigkeit vor, so ist trotz echter Gesetzeskonkurrenz Art. 68 StGB nicht anzuwenden (E. 11.2.4). Die Berichtigung von Rechenfehlern oder offensichtlichen Versehen in Urteilen der Strafkammer ist auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift möglich (E. 2, 2.2–2.4).

TPF 2004 27 28 Vorausgesetzt ist jedoch, dass sich der richterliche Wille aus den Erwägungen ergibt (E. 3.2). Concours entre délits commis par métier. Rectification. Art. 68 CP S’il résulte d’une appréciation globale que l’auteur s’est rendu coupable par métier aussi bien d’escroquerie que d’utilisation frauduleuse d’un ordinateur, l’art. 68 CP ne s’applique pas, alors même qu’il y a concours réel (con- sid. 11.2.4). Même en l’absence de disposition légale expresse, les arrêts de la Cour des affaires pénales peuvent faire l’objet de rectifications en cas d’erreurs de cal- culs ou d’inadvertances manifestes (consid. 2, 2.2–2.4). C’est à la condition toutefois que la volonté du juge résulte des considérants (consid. 3.2). Concorso di reati commessi per mestiere. Rettifica. Art. 68 CP Se, nell’ambito di una considerazione globale, è accertata la commissione per mestiere sia in caso di truffa sia in caso di abuso fraudolento di un impianto per l’elaborazione dei dati, l’art. 68 CP non deve essere applicato nonostante vi sia concorrenza propria (consid. 11.2.4). La rettifica di errori di calcolo o di sviste evidenti nelle sentenze della Corte penale è possibile anche senza una norma legale esplicita (consid. 2, 2.2–2.4). È tuttavia indispensabile che la volontà del giudice risulti dai considerandi (consid. 3.2). Zusammenfassung des Sachverhalts: Nach gemeinsamem, arbeitsteiligem Plan mehrerer Täter wurden für eine inländische Gesellschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mehr- wertsteuer-Abrechnungen eingereicht und darin je fiktiver Vorsteuerauf- wand und Export geltend gemacht. Einer der Beteiligten erwirkte als Revi- sor der Steuerverwaltung, teilweise unter Benutzung des dienstlichen Com- puters anderer Revisoren, dass die deklarierten Vorsteuern ausbezahlt wur- den.

TPF 2004 27 29 A. wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ver- urteilt. Seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung zugespro- chen. Bei der Auszahlung ergaben sich Hinweise, dass diese falsch berech- net worden war. Entscheid vom 22. September 2004 Aus den Erwägungen: 11.2.4 Der Angeklagte A. wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen, wobei das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit auf eine Gesamtbeurteilung zurückzuführen ist. Die echte Gesetzeskonkurrenz dieser qualifizierten Tatbestände wird daher bei der Strafzumessung nicht in Anwendung von Art. 68 StGB zusätzlich schulderhöhend berücksichtigt (insoweit auch SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkarten- Kriminalität, Kommentar zu den neuen Straftatbeständen des schweizeri- schen Strafgesetzbuches, Zürich 1994, § 7 N. 163 ff.). Hingegen fallen die Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geld- wäscherei im Deliktsbetrag von ca. Fr. 3,8 Mio. in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Berichtigung vom 11. März 2005 Aus den Erwägungen:

2. Eine Norm, wonach die Strafkammer Korrekturen an einem eröffneten Entscheid vornehmen darf, sieht weder die Bundesstrafprozessordnung noch das Strafgerichtsgesetz ausdrücklich vor. Ebenso wenig kann dem Gesetz durch Auslegung eine Regelung entnommen werden. Es ist im Fol- genden zu untersuchen, ob das Fehlen einer Regelung auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen ist, mithin eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, oder aber ob der Gesetzgeber dieses Problem bewusst nicht regelte und eine Korrektur daher unzulässig sein soll (vgl. zu den Gesetzeslücken und dem qualifizierten Schweigen: HONSELL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 1 ZGB N. 27 und 31 f.).

TPF 2004 27 30 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in bestimmten Grenzen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Erläuterung (BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325). Dieser Anspruch geht inhaltlich nicht über Art. 145 OG hinaus (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Gemäss dem Grundgedanken von Art. 145 OG und Art. 69 VwVG – Letzte- rer gilt für untere Instanzen – soll ein Rechtsspruch, der Rechnungsfehler enthält, formlos und jederzeit berichtigt werden können. Das Bundesgericht erachtet die Berichtigung von Rechenfehlern ferner als einen dem Sozial- versicherungsrecht innewohnenden Verfahrensgrundsatz. Dieses Rechtsge- biet berge die Gefahr vieler Rechenfehler, und das Gebot der rechtsgleichen Anwendung des materiellen Rechts gebiete, dass solche Fehler möglichst formlos korrigiert werden könnten (BGE 99 V 62 E. 2b S. 64; 130 V 320 E. 2.3 S. 326). (…) 2.3 In Lehre und Praxis findet sich die Auffassung, dass die Berichtigung offensichtlicher Versehen auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig sei (PKG 1994 N. 32 S. 104; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume V, Art. 136−171, Bern 1992, Art. 145 OG N. 1 S. 79; vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, § 140 N. 3082 f.) Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Zuständigkeit zur Berichtigung eines Entscheids bei jenem Gericht liegt, von welchem dieser stammt (vgl. POUDRET, a.a.O., Art. 145 OG N. 1 S. 78). 2.4 Als Ergebnis aus vorstehenden Erwägungen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Berichtigung aus dem Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV) abgeleitet wird (siehe E. 2.2), ist von einem Verse- hen des Gesetzgebers auszugehen. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, welche zu schliessen ist. (…) 3.2 Sich aus dem Dispositiv selbst ergebende, das heisst offensichtliche Fehler, dürfen ohne weiteres von der Strafkammer korrigiert werden. Zu denken ist hier beispielsweise an eine fehlerhafte Addition. Gibt andererseits das Dispositiv den tatsächlichen Willen des Gerichts nicht richtig wieder, und lässt sich aufgrund der Erwägungen auch nicht auf die- sen Willen schliessen – weil sich das Gericht beispielsweise überhaupt nicht oder nur unklar zu einer bestimmten Frage äussert –, hält eine Korrektur des Entscheids vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht Stand. Nicht er-

TPF 2004 31 31 sichtlich ist demgegenüber, weshalb ein versteckter Fehler dann nicht korri- giert werden dürfte, wenn anhand der Erwägungen der Entscheidprozess und damit der wirkliche Wille des Gerichts nachvollziehbar ist (vgl. auch POUDRET, a.a.O., Art. 145 OG N. 1 S. 77, wonach der Zweck der Erläute- rung gemäss Art. 145 OG darin besteht, dem Entscheid die Formulierung zu geben, welche gedacht und beabsichtigt war; ferner HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 166 GVG N. 1). Damit wird nicht ein Mangel in der Willensbildung kor- rigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, wird diesem doch nichts beigefügt, was nicht bereits Inhalt gewesen wäre. Die Zuständigkeit für die Vornahme zulässiger Korrekturen liegt bei der Strafkammer. TPF 2004 31

10. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 21. Oktober 2004 (BK_B 132/04) Abweisung eines Beweisantrags. Art. 115 Abs. 1 BStP Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt ist nicht verpflichtet, die bean- tragte Befragung eines Entlastungszeugen durchzuführen. Es ist nur verpflich- tet, den Sachverhalt soweit festzustellen, als es der Bundesanwaltschaft damit ermöglicht wird zu entscheiden, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei. Soweit eine Befragung auch in der Hauptverhandlung noch möglich ist, entsteht dem Beschuldigten durch die Abweisung eines Beweisan- trags kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Rejet d’une offre de preuve. Art. 115 al. 1 PPF L’Office des juges d’instruction fédéraux n’est pas tenu d’entendre un témoin à décharge dont l’audition a été requise. Il n’est tenu que de constater les faits de façon à permettre au Ministère public de la Confédération de décider s’il y a lieu d’ordonner la mise en accusation ou de suspendre la procédure. Dans la