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TPF 2004 24

Bundesstrafgericht · 2004-01-01 · Deutsch CH

Arglistige Täuschung bei Betrug; insbesondere Selbstverantwortung innerhalb der Bundesverwaltung.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 24 Aus den Erwägungen: (…) Auch wenn es sich bei diesen Personen ausdrücklich um unverdächtige Drittpersonen handelt, so bestehen gleichwohl Verbindungen zu ihnen aus dem terroristischen Umfeld und Verbindungen von ihnen zu Personen in Tunesien, deren Rolle nicht beurteilbar ist. Diese Situation führt vor dem Hintergrund der – bekannten – länderübergreifenden netzwerkartigen Struk- tur der Al-Quaida und der fortlaufenden – offenen und verdeckten - Ermitt- lungen gegen deren Exponenten im In- und Ausland dazu, dass das Beste- hen dieser konkreten Hinweise, deren Quellen und die konkreten Ermitt- lungsansätze des Schutzes der Geheimhaltung bedürfen. Die öffentlichen Interessen der Sicherheit und der fortdauernden Bekämpfung des Terroris- mus drängen deshalb vorliegendenfalls ausnahmsweise die privaten Interes- sen der betroffenen Gesellschaften und Personen in den Hintergrund. Dies umso mehr, als sich die vorliegende Form des Terrorismus gerade dadurch konkret charakterisiert, dass schwerste Delikte mit einer Vielzahl von Opfern in der Form eines unkontrollierbaren Anschlags verübt worden sind, dass sich die Wiederholungsgefahr seit dem Anschlag in Z. im April 2002 bekanntlich bereits mehrfach verwirklicht hat und dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klare Hinweise auf die höchste Strukturebene und ungeklärte Kontakte zu noch nicht identifizierten Dritten bestehen. (…) TPF 2004 24

8. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. und B. vom 17. August 2004 (SK 001/04 und 002/04) Arglistige Täuschung bei Betrug; insbesondere Selbstverantwortung innerhalb der Bundesverwaltung. Art. 146 Abs. 1 StGB Die Frage der Arglist ist aus Sicht derjenigen Mitarbeiter zu beurteilen, welche die Auszahlung vornehmen. Bestätigt ein Prüfvermerk die Richtigkeit der Rechnung, so entfällt Arglist nicht deshalb, weil entgegen einer Dienstvor- schrift eine Zweitunterschrift fehlte.

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E. 25 Tromperie astucieuse en matière d'escroquerie; en particulier responsabilité propre au sein de l'administration fédérale. Art. 146 al. 1 CP Le caractère astucieux de la tromperie doit être apprécié par rapport à la situa- tion des collaborateurs qui procèdent au paiement litigieux. Si l’exactitude de la facture est attestée par un visa de contrôle, le caractère astucieux ne peut être nié du seul fait de l’absence, contraire aux prescriptions de service, d’une se- conde signature. Inganno con astuzia in caso di truffa; in particolare responsabilità autonoma all’interno dell’Amministrazione federale. Art. 146 cpv. 1 CP La questione dell’astuzia deve essere giudicata dal punto di vista dei collabora- tori che effettuano il pagamento. Se l’esattezza della fattura è attestata da un visto di controllo, l’astuzia non viene meno per il fatto che, contrariamente a una prescrizione di servizio, mancava una seconda firma. Zusammenfassung des Sachverhalts: A. arbeitete bei der Eidgenossenschaft in verschiedenen technischen Funk- tionen. Er führte unter der Firma „Wavecom Technik“ ein Scheinunterneh- men, für welches er fiktive Rechnungen in erheblichem Gesamtumfang an die eigene oder an andere Dienststellen des Bundes richtete. Mit gefälschten Unterschriften und Visa veranlasste er selbst oder liess er veranlassen, dass der Bund die Beträge auf ein Bankkonto der Firma überwies, über welches er verfügen konnte. Die Strafkammer verurteilte A. unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Aus den Erwägungen: 2.2.2 Während seiner Beschäftigung als Chef Technik im Bereich Füh- rungsanlagen beim Kommando Festungswachtkorps (FWK), Region 9, richtete der Angeklagte A. zwei „Wavecom“-Rechnungen an diese Stelle, zwei weitere an das Bundesamt für militärische Bauten („BAB“) und sieben weitere an die Bundeskanzlei; der Gesamtbetrag beläuft sich auf

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E. 26 Fr. 114’167.15. Das Festungswachtkorps war auf 1. Januar 1996, nach Auf- lösung des Bundesamtes für Genie und Festung, verselbständigt worden. Es hatte indessen die Regeln des Bundesamtes betreffend das Rechnungswesen übernommen. Auf allen Rechnungen wurde dementsprechend ein Kontie- rungsstempel des Festungswachtkorps angebracht. Der Angeklagte unter- zeichnete alle als verantwortlicher Vorgesetzter an der entsprechenden Stel- le. Indessen erscheint nur auf der einen der beiden an das Festungswacht- korps adressierten Rechnungen ein Sachbearbeitervisum. Auf den an die Bundeskanzlei gerichteten Rechnungen brachte der Angeklagte neben der Adresse handschriftlich den Namenszug I. an; damit war I., ein früherer Mitarbeiter und Projektleiter der Bundeskanzlei gemeint, der davon freilich nichts wusste. Der Verteidiger des Angeklagten A. bestreitet die Arglist, weil bei diesen Rechnungen der Kontierungsstempel nicht mit dem Visum des Sachbearbei- ters versehen worden sei; die einzige Ausnahme mache die Rechnung vom

6. August 1996. Er beruft sich auf die Zeugenaussage J., wonach das Rech- nungsführerhandbuch für die ganze Bundesverwaltung gegolten habe, und erachtet eine Opferverantwortung dort als verletzt, wo mit den Rechnungen nicht gemäss diesem Handbuch verfahren worden sei. Er argumentiert wei- ter damit, dass der Angeklagte nicht gewiss sein konnte, dass die Täuschung Erfolg habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Auch in diesen Fällen hat sich der Angeklagte A. eines Lügengebäudes bedient. Der Gesichtspunkt der Opferverantwortung ist auf die Mitarbeiter des Finanzdienstes zu fokussie- ren, da sie die Vermögensverschiebung auslösten und es deshalb auf ihre Vorstellungen ankommt („Motivationszusammenhang“: BGE 122 IV 197 E. 2c S. 203) respektive darauf, was vorgekehrt wurde, um einen Irrtum zu vermeiden. Dabei nun tragen die an die Bundeskanzlei adressierten Rech- nungen eine Zweitunterschrift, wenn auch nicht im Kontierungsstempel des FWK, sondern in Nähe der Anschrift. Für den Finanzdienst erscheint die Bundeskanzlei als Bezüger der fakturierten Dienstleistung und die Unter- schrift als Richtigkeitsvermerk dieser Amtsstelle. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass das FWK damals regelmässig auch Rechnungen, die an andere Bundesstellen gerichtet waren, bezahlte. In seinen Augen war das Vier- Augen-Prinzip daher erfüllt. Wo dies nicht der Fall war – bei den beiden an das BAB und bei der einen an das FWK gerichteten (diejenige vom

22. März 1996) Fakturen –, wurden zwar die vom BAGF übernommenen Regeln über das Rechnungswesen verletzt, indem man sich mit nur einem

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E. 27 Prüfvermerk begnügte. Indessen gehört eine doppelte Kontrolle von Faktu-

ren nicht zu denjenigen Vorsichtsmassnahmen, die als Minimum zu verlan-

gen sind. Das Bundesgericht erblickt im System der Kollektivunterschrift

ein Mittel, um Missbrauch von Vertretungsbefugnis zu verhindern (BGE

118 IV 35 E. 2 S. 37 f.). Indem es die betrügerische Täuschung des einen

Unterzeichners durch den anderen für möglich hält, bringt es zum Aus-

druck, dass dem einen Unterzeichner die volle Verantwortung für die Rich-

tigkeit einer namens der vertretenen Person unterzeichneten Erklärung zu-

kommen kann. Aus dieser Würdigung der Doppelunterschrift im Aussen-

verhältnis muss für das amtsinterne Verhältnis abgeleitet werden, dass die

Kontrolle eines für die Vermögensverfügung massgeblichen Sachverhalts

durch eine Person genügt, wenn diese in der Lage ist, aufgrund spezifischer

oder allgemeiner Kenntnisse diesen zu prüfen. Dem FWK war unbenom-

men, strengere Regeln vorzuschreiben; ihre Verletzung mag für die interne

Haftung massgeblich sein, steht aber der Annahme von Arglist nicht entge-

gen. Anders wäre es nur, wenn das Vier-Augen-Prinzip Gesetzeskraft ge-

habt hätte; das war aber damals noch nicht der Fall (Art. 39 Finanzhaushalt-

verordnung [SR 611.01] in der Fassung vor 1. April 2003 [AS 1990, 996]).

Entsprechend vermochte denn auch der Zeuge F. nicht zu bestätigen, dass

die Doppelunterschrift schon vorher im Bund die Regel gewesen wäre.

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9. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt-

schaft gegen A., B., C., D. und E. vom 22. September 2004 bzw. 11. März

2005 (SK 003-007/04)

Konkurrenz gewerbsmässiger Delikte. Berichtigung.

Art. 68 StGB

Liegt in einer Gesamtbetrachtung sowohl bei Betrug als auch bei betrügeri-

schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gewerbsmässigkeit vor, so

ist trotz echter Gesetzeskonkurrenz Art. 68 StGB nicht anzuwenden (E. 11.2.4).

Die Berichtigung von Rechenfehlern oder offensichtlichen Versehen in Urteilen

der Strafkammer ist auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift möglich (E. 2,

2.2–2.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2004 24 24 Aus den Erwägungen: (…) Auch wenn es sich bei diesen Personen ausdrücklich um unverdächtige Drittpersonen handelt, so bestehen gleichwohl Verbindungen zu ihnen aus dem terroristischen Umfeld und Verbindungen von ihnen zu Personen in Tunesien, deren Rolle nicht beurteilbar ist. Diese Situation führt vor dem Hintergrund der – bekannten – länderübergreifenden netzwerkartigen Struk- tur der Al-Quaida und der fortlaufenden – offenen und verdeckten - Ermitt- lungen gegen deren Exponenten im In- und Ausland dazu, dass das Beste- hen dieser konkreten Hinweise, deren Quellen und die konkreten Ermitt- lungsansätze des Schutzes der Geheimhaltung bedürfen. Die öffentlichen Interessen der Sicherheit und der fortdauernden Bekämpfung des Terroris- mus drängen deshalb vorliegendenfalls ausnahmsweise die privaten Interes- sen der betroffenen Gesellschaften und Personen in den Hintergrund. Dies umso mehr, als sich die vorliegende Form des Terrorismus gerade dadurch konkret charakterisiert, dass schwerste Delikte mit einer Vielzahl von Opfern in der Form eines unkontrollierbaren Anschlags verübt worden sind, dass sich die Wiederholungsgefahr seit dem Anschlag in Z. im April 2002 bekanntlich bereits mehrfach verwirklicht hat und dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klare Hinweise auf die höchste Strukturebene und ungeklärte Kontakte zu noch nicht identifizierten Dritten bestehen. (…) TPF 2004 24

8. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. und B. vom 17. August 2004 (SK 001/04 und 002/04) Arglistige Täuschung bei Betrug; insbesondere Selbstverantwortung innerhalb der Bundesverwaltung. Art. 146 Abs. 1 StGB Die Frage der Arglist ist aus Sicht derjenigen Mitarbeiter zu beurteilen, welche die Auszahlung vornehmen. Bestätigt ein Prüfvermerk die Richtigkeit der Rechnung, so entfällt Arglist nicht deshalb, weil entgegen einer Dienstvor- schrift eine Zweitunterschrift fehlte.

TPF 2004 24 25 Tromperie astucieuse en matière d'escroquerie; en particulier responsabilité propre au sein de l'administration fédérale. Art. 146 al. 1 CP Le caractère astucieux de la tromperie doit être apprécié par rapport à la situa- tion des collaborateurs qui procèdent au paiement litigieux. Si l’exactitude de la facture est attestée par un visa de contrôle, le caractère astucieux ne peut être nié du seul fait de l’absence, contraire aux prescriptions de service, d’une se- conde signature. Inganno con astuzia in caso di truffa; in particolare responsabilità autonoma all’interno dell’Amministrazione federale. Art. 146 cpv. 1 CP La questione dell’astuzia deve essere giudicata dal punto di vista dei collabora- tori che effettuano il pagamento. Se l’esattezza della fattura è attestata da un visto di controllo, l’astuzia non viene meno per il fatto che, contrariamente a una prescrizione di servizio, mancava una seconda firma. Zusammenfassung des Sachverhalts: A. arbeitete bei der Eidgenossenschaft in verschiedenen technischen Funk- tionen. Er führte unter der Firma „Wavecom Technik“ ein Scheinunterneh- men, für welches er fiktive Rechnungen in erheblichem Gesamtumfang an die eigene oder an andere Dienststellen des Bundes richtete. Mit gefälschten Unterschriften und Visa veranlasste er selbst oder liess er veranlassen, dass der Bund die Beträge auf ein Bankkonto der Firma überwies, über welches er verfügen konnte. Die Strafkammer verurteilte A. unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Aus den Erwägungen: 2.2.2 Während seiner Beschäftigung als Chef Technik im Bereich Füh- rungsanlagen beim Kommando Festungswachtkorps (FWK), Region 9, richtete der Angeklagte A. zwei „Wavecom“-Rechnungen an diese Stelle, zwei weitere an das Bundesamt für militärische Bauten („BAB“) und sieben weitere an die Bundeskanzlei; der Gesamtbetrag beläuft sich auf

TPF 2004 24 26 Fr. 114’167.15. Das Festungswachtkorps war auf 1. Januar 1996, nach Auf- lösung des Bundesamtes für Genie und Festung, verselbständigt worden. Es hatte indessen die Regeln des Bundesamtes betreffend das Rechnungswesen übernommen. Auf allen Rechnungen wurde dementsprechend ein Kontie- rungsstempel des Festungswachtkorps angebracht. Der Angeklagte unter- zeichnete alle als verantwortlicher Vorgesetzter an der entsprechenden Stel- le. Indessen erscheint nur auf der einen der beiden an das Festungswacht- korps adressierten Rechnungen ein Sachbearbeitervisum. Auf den an die Bundeskanzlei gerichteten Rechnungen brachte der Angeklagte neben der Adresse handschriftlich den Namenszug I. an; damit war I., ein früherer Mitarbeiter und Projektleiter der Bundeskanzlei gemeint, der davon freilich nichts wusste. Der Verteidiger des Angeklagten A. bestreitet die Arglist, weil bei diesen Rechnungen der Kontierungsstempel nicht mit dem Visum des Sachbearbei- ters versehen worden sei; die einzige Ausnahme mache die Rechnung vom

6. August 1996. Er beruft sich auf die Zeugenaussage J., wonach das Rech- nungsführerhandbuch für die ganze Bundesverwaltung gegolten habe, und erachtet eine Opferverantwortung dort als verletzt, wo mit den Rechnungen nicht gemäss diesem Handbuch verfahren worden sei. Er argumentiert wei- ter damit, dass der Angeklagte nicht gewiss sein konnte, dass die Täuschung Erfolg habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Auch in diesen Fällen hat sich der Angeklagte A. eines Lügengebäudes bedient. Der Gesichtspunkt der Opferverantwortung ist auf die Mitarbeiter des Finanzdienstes zu fokussie- ren, da sie die Vermögensverschiebung auslösten und es deshalb auf ihre Vorstellungen ankommt („Motivationszusammenhang“: BGE 122 IV 197 E. 2c S. 203) respektive darauf, was vorgekehrt wurde, um einen Irrtum zu vermeiden. Dabei nun tragen die an die Bundeskanzlei adressierten Rech- nungen eine Zweitunterschrift, wenn auch nicht im Kontierungsstempel des FWK, sondern in Nähe der Anschrift. Für den Finanzdienst erscheint die Bundeskanzlei als Bezüger der fakturierten Dienstleistung und die Unter- schrift als Richtigkeitsvermerk dieser Amtsstelle. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass das FWK damals regelmässig auch Rechnungen, die an andere Bundesstellen gerichtet waren, bezahlte. In seinen Augen war das Vier- Augen-Prinzip daher erfüllt. Wo dies nicht der Fall war – bei den beiden an das BAB und bei der einen an das FWK gerichteten (diejenige vom

22. März 1996) Fakturen –, wurden zwar die vom BAGF übernommenen Regeln über das Rechnungswesen verletzt, indem man sich mit nur einem

TPF 2004 27 27 Prüfvermerk begnügte. Indessen gehört eine doppelte Kontrolle von Faktu- ren nicht zu denjenigen Vorsichtsmassnahmen, die als Minimum zu verlan- gen sind. Das Bundesgericht erblickt im System der Kollektivunterschrift ein Mittel, um Missbrauch von Vertretungsbefugnis zu verhindern (BGE 118 IV 35 E. 2 S. 37 f.). Indem es die betrügerische Täuschung des einen Unterzeichners durch den anderen für möglich hält, bringt es zum Aus- druck, dass dem einen Unterzeichner die volle Verantwortung für die Rich- tigkeit einer namens der vertretenen Person unterzeichneten Erklärung zu- kommen kann. Aus dieser Würdigung der Doppelunterschrift im Aussen- verhältnis muss für das amtsinterne Verhältnis abgeleitet werden, dass die Kontrolle eines für die Vermögensverfügung massgeblichen Sachverhalts durch eine Person genügt, wenn diese in der Lage ist, aufgrund spezifischer oder allgemeiner Kenntnisse diesen zu prüfen. Dem FWK war unbenom- men, strengere Regeln vorzuschreiben; ihre Verletzung mag für die interne Haftung massgeblich sein, steht aber der Annahme von Arglist nicht entge- gen. Anders wäre es nur, wenn das Vier-Augen-Prinzip Gesetzeskraft ge- habt hätte; das war aber damals noch nicht der Fall (Art. 39 Finanzhaushalt- verordnung [SR 611.01] in der Fassung vor 1. April 2003 [AS 1990, 996]). Entsprechend vermochte denn auch der Zeuge F. nicht zu bestätigen, dass die Doppelunterschrift schon vorher im Bund die Regel gewesen wäre. TPF 2004 27

9. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A., B., C., D. und E. vom 22. September 2004 bzw. 11. März 2005 (SK 003-007/04) Konkurrenz gewerbsmässiger Delikte. Berichtigung. Art. 68 StGB Liegt in einer Gesamtbetrachtung sowohl bei Betrug als auch bei betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gewerbsmässigkeit vor, so ist trotz echter Gesetzeskonkurrenz Art. 68 StGB nicht anzuwenden (E. 11.2.4). Die Berichtigung von Rechenfehlern oder offensichtlichen Versehen in Urteilen der Strafkammer ist auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift möglich (E. 2, 2.2–2.4).