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SN.2026.4

Bundesstrafgericht ·SN · 2026-09-04 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen;;Aucun recours déposé à ce jour;;Attualmente nessun ricorso pendente;;Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Öffentlichkeitsprinzip Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokrati- schen Rechtsstaat bildet (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; STEINMANN/SCHIND- LER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV N. 65); − der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO insofern präzisiert wird, als Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht (mit Ausnahme der Beratung) sowie die mündlichen Eröff- nungen von Urteilen dieser Gerichte öffentlich sind; − öffentliche Verhandlungen allgemein zugänglich sind (Art. 69 Abs. 4 StPO); − den Gerichtsberichterstattern in diesem Zusammenhang eine wichtige Wächterrolle zukommt, da deren vermittelnde Tätigkeit erst die Kontrolle durch die Öffentlichkeit gewährleistet (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.); − als Ausfluss des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit die beim Bundesstrafgericht ak- kreditierten Journalistinnen und Journalisten vom Gericht auf Anfrage eine (nicht ano- nymisierte) Kopie der Anklageschrift erhalten (Art. 15 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information; SR 173.711.33); − der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wie alle Grundrechte nur unter den Vorausset- zungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden kann, sofern eine gesetzliche Grund- lage vorgesehen ist und die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist; − gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhand- lungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern, womit grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhand- lung besteht; − eine entsprechende Einschränkung eine Interessenabwägung zwischen dem grund- rechtlichen Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen der betroffenen Parteien sowie des Publikums und der Medien erfordert (SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 70 StPO N. 9); − in casu der demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips der Schutz von personenbezogenen und nachrichtendienstlich relevanten Informationen entgegensteht;

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E. 4 − vorliegend die in den Tabellen der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten resp. In- formationen den wesentlichen Kern des angeklagten Vorwurfs des politischen Nach- richtendienstes darstellen, deren vollständige Offenlegung somit einer Veröffentli- chung der von Art. 272 StGB geschützten nachrichtendienstlichen Inhalte gleich kom- men würde; − vor diesem Hintergrund die Interessen der Öffentlichkeit und der Medien offensicht- lich zurückzutreten haben, die Einschränkung indes auf das Mindestmass zu redu- zieren und insofern einzig die nachrichtendienstlichen Inhalte in der Anklageschrift zu schwärzen und die Öffentlichkeit sowie die Medienschaffenden an der grundsätzlich öffentlichen Gerichtsverhandlung einzig bei Behandlung der konkreten nachrichten- dienstlichen Inhalte auszuschliessen ist; − grundsätzlich eine Aussonderung der einzelnen Inhalte unter Schwärzung der perso- nenbezogenen Daten denkbar wäre, die relevanten schützenswerten Daten indes derart verflochten sind, dass deren Aussonderung die Schwärzung ganzer Passagen mit Ausnahme der Füllwörter bedingt, was letztlich keinem Mehrwert gegenüber de- ren vollständiger Schwärzung gleichkommt, weshalb es sich rechtfertigt, der Öffent- lichkeit nur offensichtlich nicht nachrichtendienstliche Inhalte zugänglich zu machen; − nach dem Ausgeführten somit die nachrichtendienstlichen Inhalte in den Tabellen 1, 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen sind, mit Ausnahme der folgenden − zum Antrag der Bundesanwaltschaft ergänzten − Nachrichten in Zeile 2 in Tabelle 2, Zeile 2 in Tabelle 3, Zeile 2, 3, 34, 45, 47, 63, 76, 78, 82 und 83 in Tabelle 7; − für diesen Entscheid keine Gebühren erhoben werden;

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E. 5 verfügt der Vorsitzende: 1. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

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E. 6 Zustellung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Daniel Gränicher, GRAENICHER.Rechtsanwälte, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 8. September 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 4. September 2026 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Fiona Krummenacher Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gräni- cher

Gegenstand

Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2026.4 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2026.34)

SN.2026.4 2 In Erwägung, dass: − die Bundesanwaltschaft mit Übermittlung der Anklageschrift vom 22. Juli 2026 gegen A. wegen qualifizierten politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) sowie vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG) beantragt, es seien die nachrichtendienstlichen Inhalte, bestehend aus den Tabellen Nrn. 1, 2, 3, 5 und 7 «zum Schutz der Interessen der Schweiz» einzig dem Gericht und den Parteien, nicht aber der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; − die Bundesanwaltschaft ihren Antrag zusammengefasst damit begründet, dass die gezielte Einschränkung der Öffentlichkeit im beantragten Punkt betreffend die nach- richtendienstlichen Inhalte zwingend notwendig sei, um die Staatsinteressen der Schweiz hinreichend zu schützen, ansonsten der Schutzzweck der Strafnorm des politischen Nachrichtendienstes, nämlich die Schweiz und allen auf ihrem Gebiet an- sässigen Personen vor Ausforschung im Interesse anderer Staaten, ausländischer Parteien sowie ausländischer Organisationen zu schützen, zunichte gemacht werden würde und der Antrag zudem mit dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit verein- bar sei; − der Vorsitzende die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 11. August 2026 er- suchte, den Antrag auf Einschränkung der Öffentlichkeit dahingehend zu spezifizie- ren, welche konkreten Informationen in den jeweils pauschal referenzierten Tabellen aus Sicht der Bundesanwaltschaft der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wer- den sollen, «um die Staatsinteressen der Schweiz hinreichend» zu schützen; − die Bundesanwaltschaft innert erstreckter Frist an ihrem ursprünglichen Antrag fest- hielt und auf die Begründung im Übermittlungsschreiben vom 22. Juli 2026 verwies; sie eventualiter den Antrag stellte, die Nachrichten in Zeile 2 in Tabelle 2, Zeile 2 in Tabelle 3, Zeile 2, 3, 34, 45, 63, 76 und 83 in Tabelle 7 der Anklageschrift von der Einschränkung der Öffentlichkeit auszunehmen, da diese «eine Identifizierung, bzw. Zuweisung mit einem zu erwartenden Nachteil für die Betroffenen und die Staatsin- teressen der Schweiz höchstwahrscheinlich» nicht ermöglichen würden; − das Prinzip der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II, neben der Parteiöffentlichkeit auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit verankert und es damit einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren kor- rekte Behandlung und gesetzesmässige Beurteilung dient und es andererseits nicht verfahrensbeteiligten Dritten ermöglicht, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, womit das

SN.2026.4 3 Öffentlichkeitsprinzip Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokrati- schen Rechtsstaat bildet (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; STEINMANN/SCHIND- LER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV N. 65); − der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO insofern präzisiert wird, als Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht (mit Ausnahme der Beratung) sowie die mündlichen Eröff- nungen von Urteilen dieser Gerichte öffentlich sind; − öffentliche Verhandlungen allgemein zugänglich sind (Art. 69 Abs. 4 StPO); − den Gerichtsberichterstattern in diesem Zusammenhang eine wichtige Wächterrolle zukommt, da deren vermittelnde Tätigkeit erst die Kontrolle durch die Öffentlichkeit gewährleistet (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.); − als Ausfluss des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit die beim Bundesstrafgericht ak- kreditierten Journalistinnen und Journalisten vom Gericht auf Anfrage eine (nicht ano- nymisierte) Kopie der Anklageschrift erhalten (Art. 15 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information; SR 173.711.33); − der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wie alle Grundrechte nur unter den Vorausset- zungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden kann, sofern eine gesetzliche Grund- lage vorgesehen ist und die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist; − gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhand- lungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern, womit grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhand- lung besteht; − eine entsprechende Einschränkung eine Interessenabwägung zwischen dem grund- rechtlichen Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen der betroffenen Parteien sowie des Publikums und der Medien erfordert (SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 70 StPO N. 9); − in casu der demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips der Schutz von personenbezogenen und nachrichtendienstlich relevanten Informationen entgegensteht;

SN.2026.4 4 − vorliegend die in den Tabellen der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten resp. In- formationen den wesentlichen Kern des angeklagten Vorwurfs des politischen Nach- richtendienstes darstellen, deren vollständige Offenlegung somit einer Veröffentli- chung der von Art. 272 StGB geschützten nachrichtendienstlichen Inhalte gleich kom- men würde; − vor diesem Hintergrund die Interessen der Öffentlichkeit und der Medien offensicht- lich zurückzutreten haben, die Einschränkung indes auf das Mindestmass zu redu- zieren und insofern einzig die nachrichtendienstlichen Inhalte in der Anklageschrift zu schwärzen und die Öffentlichkeit sowie die Medienschaffenden an der grundsätzlich öffentlichen Gerichtsverhandlung einzig bei Behandlung der konkreten nachrichten- dienstlichen Inhalte auszuschliessen ist; − grundsätzlich eine Aussonderung der einzelnen Inhalte unter Schwärzung der perso- nenbezogenen Daten denkbar wäre, die relevanten schützenswerten Daten indes derart verflochten sind, dass deren Aussonderung die Schwärzung ganzer Passagen mit Ausnahme der Füllwörter bedingt, was letztlich keinem Mehrwert gegenüber de- ren vollständiger Schwärzung gleichkommt, weshalb es sich rechtfertigt, der Öffent- lichkeit nur offensichtlich nicht nachrichtendienstliche Inhalte zugänglich zu machen; − nach dem Ausgeführten somit die nachrichtendienstlichen Inhalte in den Tabellen 1, 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen sind, mit Ausnahme der folgenden − zum Antrag der Bundesanwaltschaft ergänzten − Nachrichten in Zeile 2 in Tabelle 2, Zeile 2 in Tabelle 3, Zeile 2, 3, 34, 45, 47, 63, 76, 78, 82 und 83 in Tabelle 7; − für diesen Entscheid keine Gebühren erhoben werden;

SN.2026.4 5 verfügt der Vorsitzende: 1. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

SN.2026.4 6 Zustellung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Daniel Gränicher, GRAENICHER.Rechtsanwälte, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 8. September 2026