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SN.2024.20

Bundesstrafgericht · 2024-09-18 · Deutsch CH

Gesuch um Hafturlaub im vorzeitigen Strafvollzug Abtretung der Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubskompetenz (Art. 236 StPO)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Ausgangs- und Urlaubskompetenz wird an das Justizvollzugsamt des Kan- tons Zürich delegiert.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

- 4 - SN.2024.20 Zustellung an (Gerichtsurkunde): − A. (Beschuldigter) − Rechtsanwältin Ramona Völlmin (Verteidigerin des Beschuldigten) − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler Kopie an (Einschreiben) − Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 18. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 18. September 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Gesuchsteller

A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugs- anstalt B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ramona Völlmin

Gegenstand

Gesuch um Hafturlaub im vorzeitigen Strafvollzug Abtretung der Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubskompetenz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2024.20 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2024.21)

- 2 - SN.2024.20 In Erwägung, dass − A. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 wegen versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden ist; − die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausstehend ist, weshalb das Verfahren derzeit noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängig ist; − Rechtsanwältin Völlmin namens und im Auftrag von A. die Anmeldung der Berufung mit Schreiben vom 12. August 2024 zurückzog (TPF 13.940.005); − A. sich seit dem 23. Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet; − A. mit Verfügung vom 25. Juni 2024 die Versetzung in den offenen Vollzug im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs von der Verfahrensleitung genehmigt wurde (Verfügung SN.2024.16 vom 25. Juni 2024; TPF 13.912.1.001 ff.); − sich A. seit dem 6. August 2024 in der offenen Justizvollzugsanstalt B., Kanton Grau- bünden, befindet (TPF 13.231.7.017); − A. mit Gesuch vom 30. August 2024 um Gewährung von Hafturlaub (Beziehungsur- laub) vom 8. Oktober 2024, 08:30 Uhr bis 9. Oktober 2024, 19:30 Uhr, unter Darlegung des Urlaubsprogramms ersuchte; − die Verfahrensleitung zwar zu bedenken gibt, dass A. nach eigenen Aussagen plant sich nach Entlassung aus der Haft zu seiner Freundin auf den Philippinen und somit ins Ausland abzusetzen, er derzeit aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel ver- fügt und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere seines bishe- rigen vorbildlichen Verhaltens im Strafverfahren und insbesondere im vorzeitigen Voll- zug, nicht von Fluchtgefahr auszugehen ist, womit aus Sicht der Strafkammer des Bundesstrafgerichts resp. der Verfahrensleitung keine strafprozessualen Gründe ge- gen die Bewilligung von Vollzugslockerungen im beantragten Sinne sprechen; − die Zuständigkeit für allfällige Vollzugslockerungen, wie insbesondere Hafturlaub, im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs bei der Verfahrensleitung liegt, da diese am besten in der Lage ist zu beurteilen, inwieweit der Haftzweck durch die Gewährung des vorzeitigen Vollzugs, sei es in einer offenen oder einer geschlossenen Anstalt resp. von Vollzugslockerungen, gefährdet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5); − dasselbe auch für die Bewilligung von Kontakten zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen i.S.v. Art. 235 Abs. 2 StPO gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5); − die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25. Juni 2024 festhielt, dass die beschuldigte Person mit Eintritt in die Vollzugsanstalt dem Vollzugsregime besagter Anstalt

- 3 - SN.2024.20 untersteht (Art. 236 Abs. 4 StPO) und es entsprechend der Vollzugsbehörde obliegt, die konkreten Vollzugsmodalitäten festzulegen; − in Präzisierung der vorangehenden Erwägung ausdrücklich auch die Besuchs- sowie Ausgangs- und Urlaubskompetenz an die zuständige Vollzugsbehörde delegiert wird, um einerseits dem Beschleunigungsgebot angemessen Rechnung zu tragen und eine Gabelung des Rechtswegs zu vermeiden, sowie andererseits allfällige nicht einzelfall- gerechte Abweichungen vom üblichen Ausgangs- und Urlaubsregime mangels Zu- ständigkeit bei der konkreten Vollzugsbehörde zu vermeiden und die soziale Wieder- eingliederung von A. nicht zu behindern; − für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

wird verfügt: 1. Die Ausgangs- und Urlaubskompetenz wird an das Justizvollzugsamt des Kan- tons Zürich delegiert. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

- 4 - SN.2024.20 Zustellung an (Gerichtsurkunde): − A. (Beschuldigter) − Rechtsanwältin Ramona Völlmin (Verteidigerin des Beschuldigten) − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler Kopie an (Einschreiben) − Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 18. September 2024