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SN.2022.11

Bundesstrafgericht · 2022-09-15 · Deutsch CH

Bewilligung Telefongespräche (Art. 235 StPO)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Bundesanwaltschaft reichte am 31. August 2022 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG) ein. Die Anklagevorwürfe stehen im Zusammenhang mit den Sprengungen von zwei Bankomaten im Kan- ton Schaffhausen, die am 10. Februar 2021 und 3. April 2021 erfolgten. Der Vorsitzende der Strafkammer setzte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 24. Oktober 2022 fest und gab der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung davon Kenntnis.

E. 2 A., rumänischer Staatsangehöriger, wurde gestützt auf einen internationalen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft am 21. November 2021 in Ungarn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Nach Bewilligung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde er am 20. Dezember 2021 den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenom- men. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom

22. Dezember 2021 wurde A. für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 19. März 2022, in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Monate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 5. Sep- tember 2022 wurde A. auf Antrag der Bundesanwaltschaft wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Den weiteren von der Bundesanwaltschaft angerufe- nen besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr prüfte das Zwangsmassnah- mengericht nicht (Entscheid E. 2.2). Die Haft wurde bis zum Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils, längstens jedoch bis am 30. November 2022, angeordnet (Entscheid-Dispositiv Ziff. 1). A. bestritt im Vorverfahren eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten und namentlich einen Aufenthalt in der Schweiz zum mutmasslichen Tatzeit- punkt; er gab an, in der fraglichen Zeit in Rumänien gewesen zu sein (vgl. pag. BA-13-01-0004 ff., -0015 ff., -0026 ff., -0047 ff., -0054 ff., -0085 ff.).

- 3 - SN.2022.11

E. 3 Aufl. 2018, Art. 235 StPO N. 4). Die Kontrolle des Briefverkehrs soll insbeson- dere verhindern, dass der Gefangene Kollusionshandlungen vornimmt oder Fluchtvorbereitungen trifft (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 43 m.H.). Die Verfah- rensleitung kann die Weiterleitung eines Briefes ablehnen, welcher ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 47 m.H.). Aus den genannten Gründen können auch die Telefongespräche überwacht – und nötigenfalls unterbunden – werden, wenn beispielsweise über das laufende Strafverfahren gesprochen wird oder Hinweise auf Fluchtvorbereitung vorliegen.

E. 3.1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker einge- schränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaf- tierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrens- leitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheits- haft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen (Art. 235 Abs. 3 StPO). Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren (Art. 235 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Bewilligungserfordernis für Kontakte gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO will die Vereitelung des Haftzwecks verhindern. Mit Fluchtvorbereitungen und Kollusi- onshandlungen muss grundsätzlich gerechnet werden, soweit der Untersu- chungsgefangene mit Mitgefangenen in Kontakt tritt; ebenso mit Personen aus- serhalb der Haftanstalt, wie Ehegatte, Kinder, Verwandte, Freunde und Bekannte (HÄRRI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 235 StPO N. 30). Die Bewilligungs- pflicht erstreckt sich auf persönliche und mündliche Kontakte, d.h. bei Personen ausserhalb der Anstalt auf Besuche oder Telefonate (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 33). Ausser dem Postverkehr können auch die Telefongespräche und – soweit bewilligt – der E-Mail-Verkehr der inhaftierten Person überwacht werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

E. 3.2 A. (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte die Bundesanwaltschaft mit undatierter Eingabe (Eingang Bundesanwaltschaft: 1. September 2022) sowie mit Eingabe vom 12. September 2022 um Bewilligung von Telefongesprächen mit seiner Ehe- frau B. und seinem Bruder C.. Die Bundesanwaltschaft leitete die Gesuche am

1. September bzw. 14. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bun- desstrafgericht weiter.

E. 3.3 Zur Begründung seines Gesuchs vom 12. September 2022 führte der Gesuch- steller an, er habe aufgrund seiner Inhaftierung schon lange nicht mehr mit seiner

- 4 - SN.2022.11 Ehefrau und seinem Bruder sprechen können. Gemäss den Vorakten und einer telefonisch bei der Bundesanwaltschaft eingeholten Auskunft konnte der Ge- suchsteller während der Untersuchungshaft wie folgt Telefongespräche führen:

– Bewilligung vom 12.1.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau, ausgeführt nach der Einvernahme vom 21.1.2022 (pag. BA-06-01-0110, 13-01-0043);

– Bewilligung vom 28.2.2022 für Telefongespräch mit Bruder, ausgeführt nach der Einvernahme vom 21.3.2022 (pag. BA-06-01-0138, 13-01-0076);

– Bewilligung vom 4.7.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau und Bruder, Aus- führungsdatum nicht dokumentiert in den Akten (pag. BA-06-01-0195);

– Bewilligung vom 8.8.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau und Bruder, aus- geführt am 18.8.2022 (pag. BA-06-01-0199, -0203; Aktennotiz Bundesstraf- gericht vom 2. September 2022 betr. mündliche Auskunft der Bundesanwalt- schaft). Die Bundesanwaltschaft wies am 26. August 2022 ein Gesuch vom 23. Au- gust 2022 für je ein weiteres Telefongespräch mit der Ehefrau und dem Bruder ab, da der Gesuchsteller kurz zuvor entsprechende Gespräche führen konnte (pag. BA-06-01-0206; Aktennotiz des Bundesstrafgerichts vom 2. September 2022). Die Telefongespräche wurden jeweils unter Aufsicht durch den zuständigen Er- mittler der Bundeskriminalpolizei durchgeführt, wobei ein Übersetzer bzw. eine Übersetzerin für die rumänische Sprache erforderlich war (pag. BA-06-01-0110).

E. 3.4 Es sind keine Gründe ersichtlich, die grundsätzlich gegen eine Bewilligung der Telefongespräche sprechen würden. Das Gesuch kann daher bewilligt werden.

E. 3.5 Für die Durchführung der Telefongespräche ist die Haftanstalt zuständig. Die Te- lefongespräche sind unter der Aufsicht eines Ermittlers der Bundeskriminalpolizei und unter Beizug eines Übersetzers bzw. einer Übersetzerin durchzuführen. Das laufende Strafverfahren darf – wie bereits im Vorverfahren (pag. BA-06-01- 0110, -0138) – nicht Gegenstand dieser Telefongespräche bilden. Die Aufsicht innehabende Person ist berechtigt und verpflichtet, das Telefongespräch zu un- terbinden, sollte der Gesuchsteller über das laufende Strafverfahren sprechen.

E. 3.6 Der Gesuchsteller hat um eine einmalige Bewilligung nachgesucht. Nachdem ihm im Vorverfahren mehrmals eine Bewilligung erteilt worden und das erstin- stanzliche Verfahren seit 1. September 2022 hängig ist, kann die Bewilligung für

- 5 - SN.2022.11 je ein Telefongespräch pro Monat mit der Ehefrau B. und dem Bruder C., mit Beginn ab Monat September 2022, erteilt werden.

E. 4 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Der Vorsitzende verfügt:

1. A. wird bewilligt, unter Aufsicht monatlich je ein Telefongespräch mit seiner Ehefrau B. und seinem Bruder C., mit Beginn ab September 2022, zu führen. Über das laufende Strafverfahren darf nicht gesprochen werden.

2. Die Haftanstalt (D.) wird mit der Durchführung der Telefongespräche im Rahmen der Anstaltsordnung beauftragt. Die Telefongespräche sind unter der Aufsicht eines Ermittlers der Bundeskriminalpo- lizei und unter Beizug eines Übersetzers bzw. einer Übersetzerin durchzuführen. Die Haftanstalt hat dem Bundesstrafgericht monatlich über die Durchführung der Te- lefongespräche Bericht zu erstatten.

3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 6 - SN.2022.11 Zustellung an  Rechtsanwalt Markus Dormann (Verteidiger von A.)  D.

Mitteilung zur Kenntnis

 Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 15. September 2022

Dispositiv
  1. Die Bundesanwaltschaft reichte am 31. August 2022 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG) ein. Die Anklagevorwürfe stehen im Zusammenhang mit den Sprengungen von zwei Bankomaten im Kan- ton Schaffhausen, die am 10. Februar 2021 und 3. April 2021 erfolgten. Der Vorsitzende der Strafkammer setzte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 24. Oktober 2022 fest und gab der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung davon Kenntnis.
  2. A., rumänischer Staatsangehöriger, wurde gestützt auf einen internationalen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft am 21. November 2021 in Ungarn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Nach Bewilligung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde er am 20. Dezember 2021 den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenom- men. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom
  3. Dezember 2021 wurde A. für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 19. März 2022, in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Monate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 5. Sep- tember 2022 wurde A. auf Antrag der Bundesanwaltschaft wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Den weiteren von der Bundesanwaltschaft angerufe- nen besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr prüfte das Zwangsmassnah- mengericht nicht (Entscheid E. 2.2). Die Haft wurde bis zum Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils, längstens jedoch bis am 30. November 2022, angeordnet (Entscheid-Dispositiv Ziff. 1). A. bestritt im Vorverfahren eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten und namentlich einen Aufenthalt in der Schweiz zum mutmasslichen Tatzeit- punkt; er gab an, in der fraglichen Zeit in Rumänien gewesen zu sein (vgl. pag. BA-13-01-0004 ff., -0015 ff., -0026 ff., -0047 ff., -0054 ff., -0085 ff.). - 3 - SN.2022.11
  4. 3.1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker einge- schränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaf- tierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrens- leitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheits- haft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen (Art. 235 Abs. 3 StPO). Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren (Art. 235 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Bewilligungserfordernis für Kontakte gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO will die Vereitelung des Haftzwecks verhindern. Mit Fluchtvorbereitungen und Kollusi- onshandlungen muss grundsätzlich gerechnet werden, soweit der Untersu- chungsgefangene mit Mitgefangenen in Kontakt tritt; ebenso mit Personen aus- serhalb der Haftanstalt, wie Ehegatte, Kinder, Verwandte, Freunde und Bekannte (HÄRRI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 235 StPO N. 30). Die Bewilligungs- pflicht erstreckt sich auf persönliche und mündliche Kontakte, d.h. bei Personen ausserhalb der Anstalt auf Besuche oder Telefonate (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 33). Ausser dem Postverkehr können auch die Telefongespräche und – soweit bewilligt – der E-Mail-Verkehr der inhaftierten Person überwacht werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
  5. Aufl. 2018, Art. 235 StPO N. 4). Die Kontrolle des Briefverkehrs soll insbeson- dere verhindern, dass der Gefangene Kollusionshandlungen vornimmt oder Fluchtvorbereitungen trifft (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 43 m.H.). Die Verfah- rensleitung kann die Weiterleitung eines Briefes ablehnen, welcher ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 47 m.H.). Aus den genannten Gründen können auch die Telefongespräche überwacht – und nötigenfalls unterbunden – werden, wenn beispielsweise über das laufende Strafverfahren gesprochen wird oder Hinweise auf Fluchtvorbereitung vorliegen. 3.2 A. (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte die Bundesanwaltschaft mit undatierter Eingabe (Eingang Bundesanwaltschaft: 1. September 2022) sowie mit Eingabe vom 12. September 2022 um Bewilligung von Telefongesprächen mit seiner Ehe- frau B. und seinem Bruder C.. Die Bundesanwaltschaft leitete die Gesuche am
  6. September bzw. 14. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bun- desstrafgericht weiter. 3.3 Zur Begründung seines Gesuchs vom 12. September 2022 führte der Gesuch- steller an, er habe aufgrund seiner Inhaftierung schon lange nicht mehr mit seiner - 4 - SN.2022.11 Ehefrau und seinem Bruder sprechen können. Gemäss den Vorakten und einer telefonisch bei der Bundesanwaltschaft eingeholten Auskunft konnte der Ge- suchsteller während der Untersuchungshaft wie folgt Telefongespräche führen: – Bewilligung vom 12.1.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau, ausgeführt nach der Einvernahme vom 21.1.2022 (pag. BA-06-01-0110, 13-01-0043); – Bewilligung vom 28.2.2022 für Telefongespräch mit Bruder, ausgeführt nach der Einvernahme vom 21.3.2022 (pag. BA-06-01-0138, 13-01-0076); – Bewilligung vom 4.7.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau und Bruder, Aus- führungsdatum nicht dokumentiert in den Akten (pag. BA-06-01-0195); – Bewilligung vom 8.8.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau und Bruder, aus- geführt am 18.8.2022 (pag. BA-06-01-0199, -0203; Aktennotiz Bundesstraf- gericht vom 2. September 2022 betr. mündliche Auskunft der Bundesanwalt- schaft). Die Bundesanwaltschaft wies am 26. August 2022 ein Gesuch vom 23. Au- gust 2022 für je ein weiteres Telefongespräch mit der Ehefrau und dem Bruder ab, da der Gesuchsteller kurz zuvor entsprechende Gespräche führen konnte (pag. BA-06-01-0206; Aktennotiz des Bundesstrafgerichts vom 2. September 2022). Die Telefongespräche wurden jeweils unter Aufsicht durch den zuständigen Er- mittler der Bundeskriminalpolizei durchgeführt, wobei ein Übersetzer bzw. eine Übersetzerin für die rumänische Sprache erforderlich war (pag. BA-06-01-0110). 3.4 Es sind keine Gründe ersichtlich, die grundsätzlich gegen eine Bewilligung der Telefongespräche sprechen würden. Das Gesuch kann daher bewilligt werden. 3.5 Für die Durchführung der Telefongespräche ist die Haftanstalt zuständig. Die Te- lefongespräche sind unter der Aufsicht eines Ermittlers der Bundeskriminalpolizei und unter Beizug eines Übersetzers bzw. einer Übersetzerin durchzuführen. Das laufende Strafverfahren darf – wie bereits im Vorverfahren (pag. BA-06-01- 0110, -0138) – nicht Gegenstand dieser Telefongespräche bilden. Die Aufsicht innehabende Person ist berechtigt und verpflichtet, das Telefongespräch zu un- terbinden, sollte der Gesuchsteller über das laufende Strafverfahren sprechen. 3.6 Der Gesuchsteller hat um eine einmalige Bewilligung nachgesucht. Nachdem ihm im Vorverfahren mehrmals eine Bewilligung erteilt worden und das erstin- stanzliche Verfahren seit 1. September 2022 hängig ist, kann die Bewilligung für - 5 - SN.2022.11 je ein Telefongespräch pro Monat mit der Ehefrau B. und dem Bruder C., mit Beginn ab Monat September 2022, erteilt werden.
  7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Der Vorsitzende verfügt:
  8. A. wird bewilligt, unter Aufsicht monatlich je ein Telefongespräch mit seiner Ehefrau B. und seinem Bruder C., mit Beginn ab September 2022, zu führen. Über das laufende Strafverfahren darf nicht gesprochen werden.
  9. Die Haftanstalt (D.) wird mit der Durchführung der Telefongespräche im Rahmen der Anstaltsordnung beauftragt. Die Telefongespräche sind unter der Aufsicht eines Ermittlers der Bundeskriminalpo- lizei und unter Beizug eines Übersetzers bzw. einer Übersetzerin durchzuführen. Die Haftanstalt hat dem Bundesstrafgericht monatlich über die Durchführung der Te- lefongespräche Bericht zu erstatten.
  10. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 15. September 2022 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitzender Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Dormann,

Gesuchsteller,

Gegenstand

Bewilligung Telefongespräche B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2022.11 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2022.37)

- 2 - SN.2022.11 Der Vorsitzende erwägt: 1. Die Bundesanwaltschaft reichte am 31. August 2022 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG) ein. Die Anklagevorwürfe stehen im Zusammenhang mit den Sprengungen von zwei Bankomaten im Kan- ton Schaffhausen, die am 10. Februar 2021 und 3. April 2021 erfolgten. Der Vorsitzende der Strafkammer setzte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 24. Oktober 2022 fest und gab der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung davon Kenntnis. 2. A., rumänischer Staatsangehöriger, wurde gestützt auf einen internationalen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft am 21. November 2021 in Ungarn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Nach Bewilligung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde er am 20. Dezember 2021 den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenom- men. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom

22. Dezember 2021 wurde A. für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 19. März 2022, in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Monate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 5. Sep- tember 2022 wurde A. auf Antrag der Bundesanwaltschaft wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Den weiteren von der Bundesanwaltschaft angerufe- nen besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr prüfte das Zwangsmassnah- mengericht nicht (Entscheid E. 2.2). Die Haft wurde bis zum Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils, längstens jedoch bis am 30. November 2022, angeordnet (Entscheid-Dispositiv Ziff. 1). A. bestritt im Vorverfahren eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten und namentlich einen Aufenthalt in der Schweiz zum mutmasslichen Tatzeit- punkt; er gab an, in der fraglichen Zeit in Rumänien gewesen zu sein (vgl. pag. BA-13-01-0004 ff., -0015 ff., -0026 ff., -0047 ff., -0054 ff., -0085 ff.).

- 3 - SN.2022.11 3.

3.1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker einge- schränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaf- tierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrens- leitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheits- haft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen (Art. 235 Abs. 3 StPO). Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren (Art. 235 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Bewilligungserfordernis für Kontakte gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO will die Vereitelung des Haftzwecks verhindern. Mit Fluchtvorbereitungen und Kollusi- onshandlungen muss grundsätzlich gerechnet werden, soweit der Untersu- chungsgefangene mit Mitgefangenen in Kontakt tritt; ebenso mit Personen aus- serhalb der Haftanstalt, wie Ehegatte, Kinder, Verwandte, Freunde und Bekannte (HÄRRI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 235 StPO N. 30). Die Bewilligungs- pflicht erstreckt sich auf persönliche und mündliche Kontakte, d.h. bei Personen ausserhalb der Anstalt auf Besuche oder Telefonate (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 33). Ausser dem Postverkehr können auch die Telefongespräche und – soweit bewilligt – der E-Mail-Verkehr der inhaftierten Person überwacht werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 235 StPO N. 4). Die Kontrolle des Briefverkehrs soll insbeson- dere verhindern, dass der Gefangene Kollusionshandlungen vornimmt oder Fluchtvorbereitungen trifft (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 43 m.H.). Die Verfah- rensleitung kann die Weiterleitung eines Briefes ablehnen, welcher ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat (HÄRRI, a.a.O., Art. 235 StPO N. 47 m.H.). Aus den genannten Gründen können auch die Telefongespräche überwacht – und nötigenfalls unterbunden – werden, wenn beispielsweise über das laufende Strafverfahren gesprochen wird oder Hinweise auf Fluchtvorbereitung vorliegen. 3.2 A. (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte die Bundesanwaltschaft mit undatierter Eingabe (Eingang Bundesanwaltschaft: 1. September 2022) sowie mit Eingabe vom 12. September 2022 um Bewilligung von Telefongesprächen mit seiner Ehe- frau B. und seinem Bruder C.. Die Bundesanwaltschaft leitete die Gesuche am

1. September bzw. 14. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bun- desstrafgericht weiter. 3.3 Zur Begründung seines Gesuchs vom 12. September 2022 führte der Gesuch- steller an, er habe aufgrund seiner Inhaftierung schon lange nicht mehr mit seiner

- 4 - SN.2022.11 Ehefrau und seinem Bruder sprechen können. Gemäss den Vorakten und einer telefonisch bei der Bundesanwaltschaft eingeholten Auskunft konnte der Ge- suchsteller während der Untersuchungshaft wie folgt Telefongespräche führen:

– Bewilligung vom 12.1.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau, ausgeführt nach der Einvernahme vom 21.1.2022 (pag. BA-06-01-0110, 13-01-0043);

– Bewilligung vom 28.2.2022 für Telefongespräch mit Bruder, ausgeführt nach der Einvernahme vom 21.3.2022 (pag. BA-06-01-0138, 13-01-0076);

– Bewilligung vom 4.7.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau und Bruder, Aus- führungsdatum nicht dokumentiert in den Akten (pag. BA-06-01-0195);

– Bewilligung vom 8.8.2022 für Telefongespräch mit Ehefrau und Bruder, aus- geführt am 18.8.2022 (pag. BA-06-01-0199, -0203; Aktennotiz Bundesstraf- gericht vom 2. September 2022 betr. mündliche Auskunft der Bundesanwalt- schaft). Die Bundesanwaltschaft wies am 26. August 2022 ein Gesuch vom 23. Au- gust 2022 für je ein weiteres Telefongespräch mit der Ehefrau und dem Bruder ab, da der Gesuchsteller kurz zuvor entsprechende Gespräche führen konnte (pag. BA-06-01-0206; Aktennotiz des Bundesstrafgerichts vom 2. September 2022). Die Telefongespräche wurden jeweils unter Aufsicht durch den zuständigen Er- mittler der Bundeskriminalpolizei durchgeführt, wobei ein Übersetzer bzw. eine Übersetzerin für die rumänische Sprache erforderlich war (pag. BA-06-01-0110). 3.4 Es sind keine Gründe ersichtlich, die grundsätzlich gegen eine Bewilligung der Telefongespräche sprechen würden. Das Gesuch kann daher bewilligt werden. 3.5 Für die Durchführung der Telefongespräche ist die Haftanstalt zuständig. Die Te- lefongespräche sind unter der Aufsicht eines Ermittlers der Bundeskriminalpolizei und unter Beizug eines Übersetzers bzw. einer Übersetzerin durchzuführen. Das laufende Strafverfahren darf – wie bereits im Vorverfahren (pag. BA-06-01- 0110, -0138) – nicht Gegenstand dieser Telefongespräche bilden. Die Aufsicht innehabende Person ist berechtigt und verpflichtet, das Telefongespräch zu un- terbinden, sollte der Gesuchsteller über das laufende Strafverfahren sprechen. 3.6 Der Gesuchsteller hat um eine einmalige Bewilligung nachgesucht. Nachdem ihm im Vorverfahren mehrmals eine Bewilligung erteilt worden und das erstin- stanzliche Verfahren seit 1. September 2022 hängig ist, kann die Bewilligung für

- 5 - SN.2022.11 je ein Telefongespräch pro Monat mit der Ehefrau B. und dem Bruder C., mit Beginn ab Monat September 2022, erteilt werden. 4. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Der Vorsitzende verfügt:

1. A. wird bewilligt, unter Aufsicht monatlich je ein Telefongespräch mit seiner Ehefrau B. und seinem Bruder C., mit Beginn ab September 2022, zu führen. Über das laufende Strafverfahren darf nicht gesprochen werden.

2. Die Haftanstalt (D.) wird mit der Durchführung der Telefongespräche im Rahmen der Anstaltsordnung beauftragt. Die Telefongespräche sind unter der Aufsicht eines Ermittlers der Bundeskriminalpo- lizei und unter Beizug eines Übersetzers bzw. einer Übersetzerin durchzuführen. Die Haftanstalt hat dem Bundesstrafgericht monatlich über die Durchführung der Te- lefongespräche Bericht zu erstatten.

3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 6 - SN.2022.11 Zustellung an  Rechtsanwalt Markus Dormann (Verteidiger von A.)  D.

Mitteilung zur Kenntnis

 Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 15. September 2022