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SN.2020.10

Bundesstrafgericht · 2020-03-17 · Deutsch CH

Sistierung des Verfahrens

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechts- anwältin Andrea Meier,

E. 2 B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,

E. 3 C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

E. 4 Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet und gleichentags infolge der Abwesenheit der Beschuldig- ten A., B. und D. gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO geschlossen.

E. 5 Am 11. März 2020 wurde die gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO neu angesetzte Ver- handlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Abwesenheit der Beschuldigten A. und B. und in Anwesenheit der übrigen Parteien eröffnet.

E. 6 Vor und während der Hauptverhandlung stellten die Verteidiger der Beschuldig- ten verschiedentlich Anträge auf Nichteröffnung bzw. Unterbruch der Hauptver- handlung und Sistierung des Verfahrens. Die Anträge wurden insbesondere mit dem Gesundheitszustand der Beschuldigten und der allgemeinen Situation im

- 4 - Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus im Kanton Tessin begrün- det. Das Gericht wies diese Anträge allesamt ab, jeweils unter Vorbehalt einer Neu- beurteilung in Berücksichtigung allfälliger neuer Entwicklungen.

E. 7 Die Verteidiger der in Deutschland wohnhaften Beschuldigten A. und B. machten unter Hinwies auf eingereichte Arztzeugnisse die Reise- und Verhandlungsunfä- higkeit ihrer Mandanten geltend. Zur Beurteilung dieser Frage zog das Gericht gemäss Art. 182 ff. StPO Prof. Dr. E. als Sachverständigen bei und befragte ihn anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2020. Im Anschluss an die Ein- vernahme wurde der Sachverständige mit weiteren telefonischen Abklärungen bei den behandelnden Augenärzten des Beschuldigten B. in Deutschland beauf- tragt und die Fortsetzung der Verhandlung auf den Nachmittag des 12. März 2020 angesetzt. Am 12. März 2020 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass er die Ab- klärungen nicht habe tätigen können, da die fraglichen Ärzte nicht erreichbar wa- ren. Des Weiteren teilte der Verteidiger des Beschuldigten D. dem Gericht via E- Mail mit, dass sein Mandant aufgrund des Auftretens eines Coronavirus-Ver- dachtsfalls im familiären Umfeld sich in eine selbstverordnete Quarantäne bege- ben habe und nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung vom 12. März 2020 informierte die Vorsitzende den Verteidiger von B., dass dessen Ärzte nicht telefonisch erreich- bar seien und forderte ihn auf, neue ärztliche Berichte zum aktuellen Gesund- heitszustand seines Mandanten einzureichen. Aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten D. und zwecks Beratung verschiedener prozessualer Anträge der Parteien verkündete die Vorsitzende schliesslich den Unterbruch der Hauptver- handlung. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung frühestens am 16. März 2020 wiederaufgenommen würde.

E. 8 Am 14. März 2020 hat der Staatsrat des Kantons Tessin aufgrund der Coronavi- rus-Pandemie zusätzliche Massnahmen zur Eindämmung des Übertragungsrisi- kos angeordnet (namentlich die Schliessung diverser öffentlich zugänglicher Ein- richtungen wie Restaurants usw. und die Schliessung aller Schulen). Die Bevöl- kerung wurde aufgerufen, die Fortbewegungen auf das Notwendige zu reduzie- ren (vgl. Risoluzioni 1298 bis1301, vom 14. März 2020). Am 16. März 2020 wur- den im Wesentlichen gleiche Einschränkungen des öffentlichen Lebens bis

19. April 2020 auf Bundesebene verordnet. Darüber hinaus wurden besonders

- 5 - gefährdete Personen (Personen ab 65 und Personen mit vorbestehenden Er- krankungen) angewiesen, zu Hause zu bleiben und Menschenansammlungen zu meiden. Ferner wurde u.a. Deutschland als Risikoland aufgelistet und der Reise- verkehr mit diesem Land weitgehend beschränkt (s. Covid-19-Verordnung 2). Analoge Regelungen hat auch Deutschland eingeführt. Sämtliche Beschuldigte sind älter als 65 und weisen teilweise einschlägige Vor- erkrankungen auf. Sie gehören demnach zur Risikogruppe gemäss der zitierten Verordnung. Aufgrund der gegebenen Umstände kann ihnen (unabhängig der Frage der Reise- und Verhandlungsfähigkeit) zumindest für die Dauer der seitens des Bun- desrats angeordneten Massnahmen nicht zugemutet werden, an der Hauptver- handlung teilzunehmen. Die Hauptverhandlung ist folglich vorerst bis zum

20. April 2020 zu unterbrechen und das Verfahren dementsprechend zu sistie- ren.

E. 9 Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: Nachdem zwei Beschuldigte (A. und B.) weder der ersten noch der zweiten Vorladung Folge leisteten, wäre gegen diese beiden das Verfahren in Abwesenheit durchzuführen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann das Ab- wesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisheri- gen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b). Der Beschuldigte A. hatte, soweit ersichtlich, im Vorverfahren keine Gelegenheit, sich in vollständiger Aktenkenntnis zu den Vorwürfen münd- lich zu äussern. Mit Bezug auf den Beschuldigten B. ist wiederum die Beweislage hinsichtlich der subjektiven Tatseite diffus, nachdem er die Vorwürfe bestreitet und die belastenden Aussagen Dritter (insbesondere A.) teilweise mangels Kon- frontation prima facie nicht verwertbar sind. Dazu kommt schliesslich, dass die Feststellungen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft in der im Dis- ziplinarverfahren gegen Bundesanwalt F. ergangenen Verfügung vom 2. März 2020, die das Gericht während des Prozesses beigezogen hat, Umstände zu Tage brachten, die umfassende Beweisverwertungsverbote zur Folge haben könnten.

- 6 - Die Frage, ob die Abwesenheit der Beschuldigten A. und B. aufgrund gesund- heitlicher Beschwerden als entschuldigt zu betrachten gewesen wäre, kann da- her – im jetzigen Stadium des Verfahrens – offengelassen werden.

Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird mindestens bis zum 20. April 2020 sistiert.

2. Über die Kosten dieses Entscheids wird mit der Hauptsache entschieden. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 17.März.2020

Dispositiv
  1. Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechts- anwältin Andrea Meier,
  2. Fédération Internationale de Football Associ- ation FIFA, vertreten durch Rechtsanwalt Save- rio Lembo, Rechtsanwalt Andrew Garbarski und Rechtsanwalt Massimo Chiasera, gegen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2020.10) (Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.45) - 2 -
  3. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,
  4. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,
  5. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
  6. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bern- hard Isenring, Gegenstand Sistierung des Verfahrens - 3 - Die Strafkammer erwägt:
  7. Die Bundesanwaltschaft führte seit November 2015 ein Strafverfahren gegen A., B., C. und D. insbesondere wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehil- fenschaft dazu.
  8. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen die beschul- digten Personen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen den ge- nannten Delikten.
  9. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 ersuchte die Strafkammer die Parteien im Hinblick auf die Hauptverhandlung, zwei mehrwöchige Terminblöcke, einen Ende Januar/Anfang Februar 2020 und einen im März 2020, vorsorglich zu reservie- ren. In der Folge machten die Verteidiger der Beschuldigten A. und D. verschiedene Verhinderungsgründe in Bezug auf den ersten Terminblock (Januar/Februar 2020) geltend. Vor diesem Hintergrund gab die Strafkammer mit Schreiben vom
  10. Januar 2020 die reservierten Daten des ersten Terminblocks frei. Am 22. Januar 2020 wurden die Parteien mit Vorladungen I und II zur Hauptver- handlung bedient. Im Hinblick auf die Regelung von Art. 366 StPO wurde die Eröffnung der Hauptverhandlung in der Vorladung I auf den 9. März 2020 ange- setzt; in der Vorladung II wurde, für den Fall, dass eine der beschuldigten Perso- nen zur Hauptverhandlung am 9. März 2020 nicht erscheine, die Hauptverhand- lung neu auf den 11. März 2020 angesetzt.
  11. Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet und gleichentags infolge der Abwesenheit der Beschuldig- ten A., B. und D. gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO geschlossen.
  12. Am 11. März 2020 wurde die gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO neu angesetzte Ver- handlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Abwesenheit der Beschuldigten A. und B. und in Anwesenheit der übrigen Parteien eröffnet.
  13. Vor und während der Hauptverhandlung stellten die Verteidiger der Beschuldig- ten verschiedentlich Anträge auf Nichteröffnung bzw. Unterbruch der Hauptver- handlung und Sistierung des Verfahrens. Die Anträge wurden insbesondere mit dem Gesundheitszustand der Beschuldigten und der allgemeinen Situation im - 4 - Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus im Kanton Tessin begrün- det. Das Gericht wies diese Anträge allesamt ab, jeweils unter Vorbehalt einer Neu- beurteilung in Berücksichtigung allfälliger neuer Entwicklungen.
  14. Die Verteidiger der in Deutschland wohnhaften Beschuldigten A. und B. machten unter Hinwies auf eingereichte Arztzeugnisse die Reise- und Verhandlungsunfä- higkeit ihrer Mandanten geltend. Zur Beurteilung dieser Frage zog das Gericht gemäss Art. 182 ff. StPO Prof. Dr. E. als Sachverständigen bei und befragte ihn anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2020. Im Anschluss an die Ein- vernahme wurde der Sachverständige mit weiteren telefonischen Abklärungen bei den behandelnden Augenärzten des Beschuldigten B. in Deutschland beauf- tragt und die Fortsetzung der Verhandlung auf den Nachmittag des 12. März 2020 angesetzt. Am 12. März 2020 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass er die Ab- klärungen nicht habe tätigen können, da die fraglichen Ärzte nicht erreichbar wa- ren. Des Weiteren teilte der Verteidiger des Beschuldigten D. dem Gericht via E- Mail mit, dass sein Mandant aufgrund des Auftretens eines Coronavirus-Ver- dachtsfalls im familiären Umfeld sich in eine selbstverordnete Quarantäne bege- ben habe und nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung vom 12. März 2020 informierte die Vorsitzende den Verteidiger von B., dass dessen Ärzte nicht telefonisch erreich- bar seien und forderte ihn auf, neue ärztliche Berichte zum aktuellen Gesund- heitszustand seines Mandanten einzureichen. Aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten D. und zwecks Beratung verschiedener prozessualer Anträge der Parteien verkündete die Vorsitzende schliesslich den Unterbruch der Hauptver- handlung. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung frühestens am 16. März 2020 wiederaufgenommen würde.
  15. Am 14. März 2020 hat der Staatsrat des Kantons Tessin aufgrund der Coronavi- rus-Pandemie zusätzliche Massnahmen zur Eindämmung des Übertragungsrisi- kos angeordnet (namentlich die Schliessung diverser öffentlich zugänglicher Ein- richtungen wie Restaurants usw. und die Schliessung aller Schulen). Die Bevöl- kerung wurde aufgerufen, die Fortbewegungen auf das Notwendige zu reduzie- ren (vgl. Risoluzioni 1298 bis1301, vom 14. März 2020). Am 16. März 2020 wur- den im Wesentlichen gleiche Einschränkungen des öffentlichen Lebens bis
  16. April 2020 auf Bundesebene verordnet. Darüber hinaus wurden besonders - 5 - gefährdete Personen (Personen ab 65 und Personen mit vorbestehenden Er- krankungen) angewiesen, zu Hause zu bleiben und Menschenansammlungen zu meiden. Ferner wurde u.a. Deutschland als Risikoland aufgelistet und der Reise- verkehr mit diesem Land weitgehend beschränkt (s. Covid-19-Verordnung 2). Analoge Regelungen hat auch Deutschland eingeführt. Sämtliche Beschuldigte sind älter als 65 und weisen teilweise einschlägige Vor- erkrankungen auf. Sie gehören demnach zur Risikogruppe gemäss der zitierten Verordnung. Aufgrund der gegebenen Umstände kann ihnen (unabhängig der Frage der Reise- und Verhandlungsfähigkeit) zumindest für die Dauer der seitens des Bun- desrats angeordneten Massnahmen nicht zugemutet werden, an der Hauptver- handlung teilzunehmen. Die Hauptverhandlung ist folglich vorerst bis zum
  17. April 2020 zu unterbrechen und das Verfahren dementsprechend zu sistie- ren.
  18. Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: Nachdem zwei Beschuldigte (A. und B.) weder der ersten noch der zweiten Vorladung Folge leisteten, wäre gegen diese beiden das Verfahren in Abwesenheit durchzuführen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann das Ab- wesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisheri- gen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b). Der Beschuldigte A. hatte, soweit ersichtlich, im Vorverfahren keine Gelegenheit, sich in vollständiger Aktenkenntnis zu den Vorwürfen münd- lich zu äussern. Mit Bezug auf den Beschuldigten B. ist wiederum die Beweislage hinsichtlich der subjektiven Tatseite diffus, nachdem er die Vorwürfe bestreitet und die belastenden Aussagen Dritter (insbesondere A.) teilweise mangels Kon- frontation prima facie nicht verwertbar sind. Dazu kommt schliesslich, dass die Feststellungen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft in der im Dis- ziplinarverfahren gegen Bundesanwalt F. ergangenen Verfügung vom 2. März 2020, die das Gericht während des Prozesses beigezogen hat, Umstände zu Tage brachten, die umfassende Beweisverwertungsverbote zur Folge haben könnten. - 6 - Die Frage, ob die Abwesenheit der Beschuldigten A. und B. aufgrund gesund- heitlicher Beschwerden als entschuldigt zu betrachten gewesen wäre, kann da- her – im jetzigen Stadium des Verfahrens – offengelassen werden. Die Strafkammer beschliesst:
  19. Das Verfahren wird mindestens bis zum 20. April 2020 sistiert.
  20. Über die Kosten dieses Entscheids wird mit der Hauptsache entschieden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. März 2020 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Adrian Peter Urwyler undMiriam Forni, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Cédric Remund,

und

als Privatklägerschaft:

1. Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechts- anwältin Andrea Meier,

2. Fédération Internationale de Football Associ- ation FIFA, vertreten durch Rechtsanwalt Save- rio Lembo, Rechtsanwalt Andrew Garbarski und Rechtsanwalt Massimo Chiasera,

gegen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2020.10) (Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.45)

- 2 -

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,

3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bern- hard Isenring,

Gegenstand

Sistierung des Verfahrens

- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Bundesanwaltschaft führte seit November 2015 ein Strafverfahren gegen A., B., C. und D. insbesondere wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehil- fenschaft dazu. 2. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen die beschul- digten Personen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen den ge- nannten Delikten. 3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 ersuchte die Strafkammer die Parteien im Hinblick auf die Hauptverhandlung, zwei mehrwöchige Terminblöcke, einen Ende Januar/Anfang Februar 2020 und einen im März 2020, vorsorglich zu reservie- ren. In der Folge machten die Verteidiger der Beschuldigten A. und D. verschiedene Verhinderungsgründe in Bezug auf den ersten Terminblock (Januar/Februar

2020) geltend. Vor diesem Hintergrund gab die Strafkammer mit Schreiben vom

16. Januar 2020 die reservierten Daten des ersten Terminblocks frei. Am 22. Januar 2020 wurden die Parteien mit Vorladungen I und II zur Hauptver- handlung bedient. Im Hinblick auf die Regelung von Art. 366 StPO wurde die Eröffnung der Hauptverhandlung in der Vorladung I auf den 9. März 2020 ange- setzt; in der Vorladung II wurde, für den Fall, dass eine der beschuldigten Perso- nen zur Hauptverhandlung am 9. März 2020 nicht erscheine, die Hauptverhand- lung neu auf den 11. März 2020 angesetzt. 4. Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet und gleichentags infolge der Abwesenheit der Beschuldig- ten A., B. und D. gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO geschlossen. 5. Am 11. März 2020 wurde die gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO neu angesetzte Ver- handlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Abwesenheit der Beschuldigten A. und B. und in Anwesenheit der übrigen Parteien eröffnet. 6. Vor und während der Hauptverhandlung stellten die Verteidiger der Beschuldig- ten verschiedentlich Anträge auf Nichteröffnung bzw. Unterbruch der Hauptver- handlung und Sistierung des Verfahrens. Die Anträge wurden insbesondere mit dem Gesundheitszustand der Beschuldigten und der allgemeinen Situation im

- 4 - Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus im Kanton Tessin begrün- det. Das Gericht wies diese Anträge allesamt ab, jeweils unter Vorbehalt einer Neu- beurteilung in Berücksichtigung allfälliger neuer Entwicklungen. 7. Die Verteidiger der in Deutschland wohnhaften Beschuldigten A. und B. machten unter Hinwies auf eingereichte Arztzeugnisse die Reise- und Verhandlungsunfä- higkeit ihrer Mandanten geltend. Zur Beurteilung dieser Frage zog das Gericht gemäss Art. 182 ff. StPO Prof. Dr. E. als Sachverständigen bei und befragte ihn anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2020. Im Anschluss an die Ein- vernahme wurde der Sachverständige mit weiteren telefonischen Abklärungen bei den behandelnden Augenärzten des Beschuldigten B. in Deutschland beauf- tragt und die Fortsetzung der Verhandlung auf den Nachmittag des 12. März 2020 angesetzt. Am 12. März 2020 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass er die Ab- klärungen nicht habe tätigen können, da die fraglichen Ärzte nicht erreichbar wa- ren. Des Weiteren teilte der Verteidiger des Beschuldigten D. dem Gericht via E- Mail mit, dass sein Mandant aufgrund des Auftretens eines Coronavirus-Ver- dachtsfalls im familiären Umfeld sich in eine selbstverordnete Quarantäne bege- ben habe und nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung vom 12. März 2020 informierte die Vorsitzende den Verteidiger von B., dass dessen Ärzte nicht telefonisch erreich- bar seien und forderte ihn auf, neue ärztliche Berichte zum aktuellen Gesund- heitszustand seines Mandanten einzureichen. Aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten D. und zwecks Beratung verschiedener prozessualer Anträge der Parteien verkündete die Vorsitzende schliesslich den Unterbruch der Hauptver- handlung. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung frühestens am 16. März 2020 wiederaufgenommen würde. 8. Am 14. März 2020 hat der Staatsrat des Kantons Tessin aufgrund der Coronavi- rus-Pandemie zusätzliche Massnahmen zur Eindämmung des Übertragungsrisi- kos angeordnet (namentlich die Schliessung diverser öffentlich zugänglicher Ein- richtungen wie Restaurants usw. und die Schliessung aller Schulen). Die Bevöl- kerung wurde aufgerufen, die Fortbewegungen auf das Notwendige zu reduzie- ren (vgl. Risoluzioni 1298 bis1301, vom 14. März 2020). Am 16. März 2020 wur- den im Wesentlichen gleiche Einschränkungen des öffentlichen Lebens bis

19. April 2020 auf Bundesebene verordnet. Darüber hinaus wurden besonders

- 5 - gefährdete Personen (Personen ab 65 und Personen mit vorbestehenden Er- krankungen) angewiesen, zu Hause zu bleiben und Menschenansammlungen zu meiden. Ferner wurde u.a. Deutschland als Risikoland aufgelistet und der Reise- verkehr mit diesem Land weitgehend beschränkt (s. Covid-19-Verordnung 2). Analoge Regelungen hat auch Deutschland eingeführt. Sämtliche Beschuldigte sind älter als 65 und weisen teilweise einschlägige Vor- erkrankungen auf. Sie gehören demnach zur Risikogruppe gemäss der zitierten Verordnung. Aufgrund der gegebenen Umstände kann ihnen (unabhängig der Frage der Reise- und Verhandlungsfähigkeit) zumindest für die Dauer der seitens des Bun- desrats angeordneten Massnahmen nicht zugemutet werden, an der Hauptver- handlung teilzunehmen. Die Hauptverhandlung ist folglich vorerst bis zum

20. April 2020 zu unterbrechen und das Verfahren dementsprechend zu sistie- ren. 9. Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: Nachdem zwei Beschuldigte (A. und B.) weder der ersten noch der zweiten Vorladung Folge leisteten, wäre gegen diese beiden das Verfahren in Abwesenheit durchzuführen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann das Ab- wesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisheri- gen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b). Der Beschuldigte A. hatte, soweit ersichtlich, im Vorverfahren keine Gelegenheit, sich in vollständiger Aktenkenntnis zu den Vorwürfen münd- lich zu äussern. Mit Bezug auf den Beschuldigten B. ist wiederum die Beweislage hinsichtlich der subjektiven Tatseite diffus, nachdem er die Vorwürfe bestreitet und die belastenden Aussagen Dritter (insbesondere A.) teilweise mangels Kon- frontation prima facie nicht verwertbar sind. Dazu kommt schliesslich, dass die Feststellungen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft in der im Dis- ziplinarverfahren gegen Bundesanwalt F. ergangenen Verfügung vom 2. März 2020, die das Gericht während des Prozesses beigezogen hat, Umstände zu Tage brachten, die umfassende Beweisverwertungsverbote zur Folge haben könnten.

- 6 - Die Frage, ob die Abwesenheit der Beschuldigten A. und B. aufgrund gesund- heitlicher Beschwerden als entschuldigt zu betrachten gewesen wäre, kann da- her – im jetzigen Stadium des Verfahrens – offengelassen werden.

Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird mindestens bis zum 20. April 2020 sistiert.

2. Über die Kosten dieses Entscheids wird mit der Hauptsache entschieden. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 17.März.2020