Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 268 Abs. 1 StPO)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 25. August 2018, 13:35 Uhr, begab sich A. (nachfolgend: Beschuldigter) an den Schalter am Bahnhof Biel, um vier Banknoten à 100 USD in Schweizer Fran- ken zu wechseln. Der Schaltermitarbeitende erkannte die Noten als Falschgeld und verständigte telefonisch die Polizei, ohne den Geldwechsel vorzunehmen. Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Bern gleichentags festgehalten, polizeilich einvernommen und es wurde bei ihm eine Hausdurchsuchung durch- geführt; die Banknoten wurden sichergestellt (pag. 10-01-0001 f.).
E. 1.2 In den Effekten des Beschuldigten wurde anlässlich der Durchsuchung vom
25. August 2018 Bargeld im Betrag von Fr. 3'290.-- vorgefunden; davon wurde ein Betrag von 3’100.-- zu Handen des Staatssekretariats für Migration SEM si- chergestellt und auf ein Postkonto des SEM überwiesen (pag. 10-01-0002). Mit Meldung der Kantonspolizei Bern vom 25. August 2018 über die Abnahme von Vermögenswerten nach Art. 87 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) wurde das SEM entsprechend benachrichtigt (pag. 08-01-0003 f.).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröff- nete am 3. September 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Geldfälschung und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (pag. 01-01-0001). Die Bundesanwaltschaft übernahm auf deren Ersuchen hin das Strafverfahren am 11. Dezember 2018 (pag. 02-00-0002). Mit Verfügungen vom 12. und 28. Februar 2019 dehnte sie das Verfahren auf den Verdacht des In Umlaufsetzens falschen Geldes sowie des Betrugs aus (pag. 01-01-0002 f.).
E. 1.4 Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 (pag. 03-01-0006 ff.) sprach die Bundesan- waltschaft den Beschuldigten des In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie des versuchten Betrugs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Verfahren wegen Geldfälschung und Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz stellte sie ein (pag. 03-01-0003 f.).
E. 1.5 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger am 19. Juli 2019 Einsprache er- heben. Die Bundesanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Strafuntersuchung am Strafbefehl vom 17. Juni 2019 fest und überwies den Strafbefehl zusammen mit den Akten am 6. November 2019 ans Bundesstrafgericht (pag. 2.100.1 ff.).
E. 1.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eröffnete das vorliegende Verfahren am 8. November 2019 unter der Geschäftsnummer SK.2019.68 (pag. 2.120.1). Die Parteien wurden auf den 3. Januar 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen.
- 3 -
E. 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeord- net werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme setzt wie jede Zwangsmassnahme einen hinreichenden Tat- verdacht voraus und hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Art. 85 Abs. 1 AsylG bestimmt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Aus- reise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit dies zumutbar ist. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli- gung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 AsylG zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicher- stellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2018) der Änderung vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Art. 86 und 87 dieses Gesetzes gilt das bisherige Recht (Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 6535).
E. 2.3 Der Beschuldigte steht nach eigener Angabe im Vorverfahren in einem Asylver- fahren. Sein Asylantrag wurde zweimal abgewiesen (Einvernahme vom 18. Sep- tember 2019; pag. 13-01-0019). Das asylrechtliche Verfahren ist, soweit aus den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten ersichtlich, offenbar noch nicht abgeschlossen. Dem Beschuldigten wurde nach Art. 87 Abs. 2 AsylG ein Betrag von Fr. 3'100.-- abgenommen (E. 1.2). Gemäss Abklärungen der Bundesanwalt- schaft vom 21. Mai 2019 sollen vom SEM Fr. 1'000.-- an den Beschuldigten zu- rückgegeben und der Restbetrag von Fr. 2'100.-- einbehalten worden sein (pag. 17-01-0006). Es ist nicht aktenkundig, ob und in welchem Umfang eine Rückerstattungspflicht nach Asylgesetz besteht bzw. ob eine solche bereits an- geordnet worden ist. Eine (subsidiäre) strafprozessuale Beschlagnahme des nach Art. 87 AsylG sichergestellten Vermögens des Beschuldigten ist demnach möglich.
E. 2.4 Es besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. E. 1.1).
- 4 -
E. 2.5 Die (subsidiäre) strafprozessuale Beschlagnahme der im Asylverfahren zur Si- cherung der Rückerstattungspflicht abgenommenen Vermögenswerte ist erfor- derlich zur Kostendeckung im Falle einer Kostentragungspflicht des Beschuldig- ten bei Verurteilung, allenfalls auch bei Freispruch (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO), sowie bei Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Busse (Art. 268 Abs. 1 StPO).
E. 2.6 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann (nur) so viel beschlagnahmt wer- den, als voraussichtlich zur Kostendeckung nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Da- bei ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Per- son und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). Die voraussichtlichen Kosten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO (Verfahrenskos- ten der Bundesanwaltschaft; Gerichtsgebühr des Bundesstrafgerichts; Geld- strafe; Busse; allfällige Parteientschädigung an die Privatklägerin) können bei Verurteilung des Beschuldigten durchaus mehrere Tausend Franken betragen. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben ca. im September 2015 in die Schweiz gekommen und hat seither konstant gearbeitet. Er ist ledig und lebt von Sozialhilfe; zudem erzielt er einen bescheidenen Verdienst (pag. 13-01-0003). Den im Asylverfahren sichergestellten Vermögensbetrag von Fr. 3'100.-- bzw. den allfälligen Restbetrag von Fr. 2'100.-- benötigt er nicht zum Lebensunterhalt. Es ist daher verhältnismässig, den gesamten derzeit noch sichergestellten Betrag nach Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
E. 2.7 Das SEM ist zurzeit gemäss Asylgesetz über den sichergestellten Betrag verfü- gungsberechtigt. Der beschlagnahmte Betrag wird daher beim SEM belassen.
E. 2.8 Das SEM ist aufzufordern, dem Bundesstrafgericht den aktuellen Stand des von ihm sichergestellten Vermögens zu bestätigen, sowie das Gericht über den Aus- gang des Asylverfahrens bzw. das Schicksal der beim Beschuldigten gemäss Art. 87 AsylG sichergestellten Vermögenswerte zu benachrichtigen, damit die notwendigen weiteren Anordnungen im Strafverfahren erlassen werden können.
E. 3 Das Staatssekretariat für Migration wird aufgefordert, das Bundesstrafgericht über den rechtskräftigen Ausgang des Asylverfahrens und das Schicksal des nach Art. 87 Abs. 2 AsylG sichergestellten Vermögens von A. zu benachrichtigen.
E. 4 Mitteilung an die Parteien und an das Staatssekretariat für Migration zum Vollzug. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 12.12.2019
Dispositiv
- 1.1 Am 25. August 2018, 13:35 Uhr, begab sich A. (nachfolgend: Beschuldigter) an den Schalter am Bahnhof Biel, um vier Banknoten à 100 USD in Schweizer Fran- ken zu wechseln. Der Schaltermitarbeitende erkannte die Noten als Falschgeld und verständigte telefonisch die Polizei, ohne den Geldwechsel vorzunehmen. Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Bern gleichentags festgehalten, polizeilich einvernommen und es wurde bei ihm eine Hausdurchsuchung durch- geführt; die Banknoten wurden sichergestellt (pag. 10-01-0001 f.). 1.2 In den Effekten des Beschuldigten wurde anlässlich der Durchsuchung vom
- August 2018 Bargeld im Betrag von Fr. 3'290.-- vorgefunden; davon wurde ein Betrag von 3’100.-- zu Handen des Staatssekretariats für Migration SEM si- chergestellt und auf ein Postkonto des SEM überwiesen (pag. 10-01-0002). Mit Meldung der Kantonspolizei Bern vom 25. August 2018 über die Abnahme von Vermögenswerten nach Art. 87 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) wurde das SEM entsprechend benachrichtigt (pag. 08-01-0003 f.). 1.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröff- nete am 3. September 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Geldfälschung und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (pag. 01-01-0001). Die Bundesanwaltschaft übernahm auf deren Ersuchen hin das Strafverfahren am 11. Dezember 2018 (pag. 02-00-0002). Mit Verfügungen vom 12. und 28. Februar 2019 dehnte sie das Verfahren auf den Verdacht des In Umlaufsetzens falschen Geldes sowie des Betrugs aus (pag. 01-01-0002 f.). 1.4 Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 (pag. 03-01-0006 ff.) sprach die Bundesan- waltschaft den Beschuldigten des In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie des versuchten Betrugs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Verfahren wegen Geldfälschung und Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz stellte sie ein (pag. 03-01-0003 f.). 1.5 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger am 19. Juli 2019 Einsprache er- heben. Die Bundesanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Strafuntersuchung am Strafbefehl vom 17. Juni 2019 fest und überwies den Strafbefehl zusammen mit den Akten am 6. November 2019 ans Bundesstrafgericht (pag. 2.100.1 ff.). 1.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eröffnete das vorliegende Verfahren am 8. November 2019 unter der Geschäftsnummer SK.2019.68 (pag. 2.120.1). Die Parteien wurden auf den 3. Januar 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen. - 3 -
- 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeord- net werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme setzt wie jede Zwangsmassnahme einen hinreichenden Tat- verdacht voraus und hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). 2.2 Art. 85 Abs. 1 AsylG bestimmt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Aus- reise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit dies zumutbar ist. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli- gung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 AsylG zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicher- stellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2018) der Änderung vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Art. 86 und 87 dieses Gesetzes gilt das bisherige Recht (Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 6535). 2.3 Der Beschuldigte steht nach eigener Angabe im Vorverfahren in einem Asylver- fahren. Sein Asylantrag wurde zweimal abgewiesen (Einvernahme vom 18. Sep- tember 2019; pag. 13-01-0019). Das asylrechtliche Verfahren ist, soweit aus den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten ersichtlich, offenbar noch nicht abgeschlossen. Dem Beschuldigten wurde nach Art. 87 Abs. 2 AsylG ein Betrag von Fr. 3'100.-- abgenommen (E. 1.2). Gemäss Abklärungen der Bundesanwalt- schaft vom 21. Mai 2019 sollen vom SEM Fr. 1'000.-- an den Beschuldigten zu- rückgegeben und der Restbetrag von Fr. 2'100.-- einbehalten worden sein (pag. 17-01-0006). Es ist nicht aktenkundig, ob und in welchem Umfang eine Rückerstattungspflicht nach Asylgesetz besteht bzw. ob eine solche bereits an- geordnet worden ist. Eine (subsidiäre) strafprozessuale Beschlagnahme des nach Art. 87 AsylG sichergestellten Vermögens des Beschuldigten ist demnach möglich. 2.4 Es besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. E. 1.1). - 4 - 2.5 Die (subsidiäre) strafprozessuale Beschlagnahme der im Asylverfahren zur Si- cherung der Rückerstattungspflicht abgenommenen Vermögenswerte ist erfor- derlich zur Kostendeckung im Falle einer Kostentragungspflicht des Beschuldig- ten bei Verurteilung, allenfalls auch bei Freispruch (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO), sowie bei Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Busse (Art. 268 Abs. 1 StPO). 2.6 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann (nur) so viel beschlagnahmt wer- den, als voraussichtlich zur Kostendeckung nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Da- bei ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Per- son und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). Die voraussichtlichen Kosten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO (Verfahrenskos- ten der Bundesanwaltschaft; Gerichtsgebühr des Bundesstrafgerichts; Geld- strafe; Busse; allfällige Parteientschädigung an die Privatklägerin) können bei Verurteilung des Beschuldigten durchaus mehrere Tausend Franken betragen. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben ca. im September 2015 in die Schweiz gekommen und hat seither konstant gearbeitet. Er ist ledig und lebt von Sozialhilfe; zudem erzielt er einen bescheidenen Verdienst (pag. 13-01-0003). Den im Asylverfahren sichergestellten Vermögensbetrag von Fr. 3'100.-- bzw. den allfälligen Restbetrag von Fr. 2'100.-- benötigt er nicht zum Lebensunterhalt. Es ist daher verhältnismässig, den gesamten derzeit noch sichergestellten Betrag nach Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen. 2.7 Das SEM ist zurzeit gemäss Asylgesetz über den sichergestellten Betrag verfü- gungsberechtigt. Der beschlagnahmte Betrag wird daher beim SEM belassen. 2.8 Das SEM ist aufzufordern, dem Bundesstrafgericht den aktuellen Stand des von ihm sichergestellten Vermögens zu bestätigen, sowie das Gericht über den Aus- gang des Asylverfahrens bzw. das Schicksal der beim Beschuldigten gemäss Art. 87 AsylG sichergestellten Vermögenswerte zu benachrichtigen, damit die notwendigen weiteren Anordnungen im Strafverfahren erlassen werden können.
- Die Kosten für diesen Entscheid ergehen zusammen mit der Hauptsache. - 5 - Der Einzelrichter verfügt:
- Der vom Staatssekretariat für Migration nach Art. 87 Abs. 2 AsylG bei A. sicherge- stellte Betrag von Fr. 3'100.-- bzw. der davon zurzeit noch vorhandene Restbetrag wird beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 Abs. 1 StPO).
- Das Staatssekretariat für Migration wird aufgefordert, diese Beschlagnahme zu voll- ziehen und dem Bundesstrafgericht den aktuellen Stand des nach Art. 87 Abs. 2 AsylG sichergestellten Vermögens von A. schriftlich zu bestätigen.
- Das Staatssekretariat für Migration wird aufgefordert, das Bundesstrafgericht über den rechtskräftigen Ausgang des Asylverfahrens und das Schicksal des nach Art. 87 Abs. 2 AsylG sichergestellten Vermögens von A. zu benachrichtigen.
- Mitteilung an die Parteien und an das Staatssekretariat für Migration zum Vollzug.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 12. Dezember 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch C.,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Gegenstand
Beschlagnahme B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2019.31 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.68)
- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1.
1.1 Am 25. August 2018, 13:35 Uhr, begab sich A. (nachfolgend: Beschuldigter) an den Schalter am Bahnhof Biel, um vier Banknoten à 100 USD in Schweizer Fran- ken zu wechseln. Der Schaltermitarbeitende erkannte die Noten als Falschgeld und verständigte telefonisch die Polizei, ohne den Geldwechsel vorzunehmen. Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Bern gleichentags festgehalten, polizeilich einvernommen und es wurde bei ihm eine Hausdurchsuchung durch- geführt; die Banknoten wurden sichergestellt (pag. 10-01-0001 f.). 1.2 In den Effekten des Beschuldigten wurde anlässlich der Durchsuchung vom
25. August 2018 Bargeld im Betrag von Fr. 3'290.-- vorgefunden; davon wurde ein Betrag von 3’100.-- zu Handen des Staatssekretariats für Migration SEM si- chergestellt und auf ein Postkonto des SEM überwiesen (pag. 10-01-0002). Mit Meldung der Kantonspolizei Bern vom 25. August 2018 über die Abnahme von Vermögenswerten nach Art. 87 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) wurde das SEM entsprechend benachrichtigt (pag. 08-01-0003 f.). 1.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröff- nete am 3. September 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Geldfälschung und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (pag. 01-01-0001). Die Bundesanwaltschaft übernahm auf deren Ersuchen hin das Strafverfahren am 11. Dezember 2018 (pag. 02-00-0002). Mit Verfügungen vom 12. und 28. Februar 2019 dehnte sie das Verfahren auf den Verdacht des In Umlaufsetzens falschen Geldes sowie des Betrugs aus (pag. 01-01-0002 f.). 1.4 Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 (pag. 03-01-0006 ff.) sprach die Bundesan- waltschaft den Beschuldigten des In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie des versuchten Betrugs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Verfahren wegen Geldfälschung und Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz stellte sie ein (pag. 03-01-0003 f.). 1.5 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger am 19. Juli 2019 Einsprache er- heben. Die Bundesanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Strafuntersuchung am Strafbefehl vom 17. Juni 2019 fest und überwies den Strafbefehl zusammen mit den Akten am 6. November 2019 ans Bundesstrafgericht (pag. 2.100.1 ff.). 1.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eröffnete das vorliegende Verfahren am 8. November 2019 unter der Geschäftsnummer SK.2019.68 (pag. 2.120.1). Die Parteien wurden auf den 3. Januar 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen.
- 3 - 2.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeord- net werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme setzt wie jede Zwangsmassnahme einen hinreichenden Tat- verdacht voraus und hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). 2.2 Art. 85 Abs. 1 AsylG bestimmt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Aus- reise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit dies zumutbar ist. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli- gung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 AsylG zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicher- stellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2018) der Änderung vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Art. 86 und 87 dieses Gesetzes gilt das bisherige Recht (Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 6535). 2.3 Der Beschuldigte steht nach eigener Angabe im Vorverfahren in einem Asylver- fahren. Sein Asylantrag wurde zweimal abgewiesen (Einvernahme vom 18. Sep- tember 2019; pag. 13-01-0019). Das asylrechtliche Verfahren ist, soweit aus den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten ersichtlich, offenbar noch nicht abgeschlossen. Dem Beschuldigten wurde nach Art. 87 Abs. 2 AsylG ein Betrag von Fr. 3'100.-- abgenommen (E. 1.2). Gemäss Abklärungen der Bundesanwalt- schaft vom 21. Mai 2019 sollen vom SEM Fr. 1'000.-- an den Beschuldigten zu- rückgegeben und der Restbetrag von Fr. 2'100.-- einbehalten worden sein (pag. 17-01-0006). Es ist nicht aktenkundig, ob und in welchem Umfang eine Rückerstattungspflicht nach Asylgesetz besteht bzw. ob eine solche bereits an- geordnet worden ist. Eine (subsidiäre) strafprozessuale Beschlagnahme des nach Art. 87 AsylG sichergestellten Vermögens des Beschuldigten ist demnach möglich. 2.4 Es besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. E. 1.1).
- 4 - 2.5 Die (subsidiäre) strafprozessuale Beschlagnahme der im Asylverfahren zur Si- cherung der Rückerstattungspflicht abgenommenen Vermögenswerte ist erfor- derlich zur Kostendeckung im Falle einer Kostentragungspflicht des Beschuldig- ten bei Verurteilung, allenfalls auch bei Freispruch (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO), sowie bei Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Busse (Art. 268 Abs. 1 StPO). 2.6 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann (nur) so viel beschlagnahmt wer- den, als voraussichtlich zur Kostendeckung nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Da- bei ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Per- son und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). Die voraussichtlichen Kosten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO (Verfahrenskos- ten der Bundesanwaltschaft; Gerichtsgebühr des Bundesstrafgerichts; Geld- strafe; Busse; allfällige Parteientschädigung an die Privatklägerin) können bei Verurteilung des Beschuldigten durchaus mehrere Tausend Franken betragen. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben ca. im September 2015 in die Schweiz gekommen und hat seither konstant gearbeitet. Er ist ledig und lebt von Sozialhilfe; zudem erzielt er einen bescheidenen Verdienst (pag. 13-01-0003). Den im Asylverfahren sichergestellten Vermögensbetrag von Fr. 3'100.-- bzw. den allfälligen Restbetrag von Fr. 2'100.-- benötigt er nicht zum Lebensunterhalt. Es ist daher verhältnismässig, den gesamten derzeit noch sichergestellten Betrag nach Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen. 2.7 Das SEM ist zurzeit gemäss Asylgesetz über den sichergestellten Betrag verfü- gungsberechtigt. Der beschlagnahmte Betrag wird daher beim SEM belassen. 2.8 Das SEM ist aufzufordern, dem Bundesstrafgericht den aktuellen Stand des von ihm sichergestellten Vermögens zu bestätigen, sowie das Gericht über den Aus- gang des Asylverfahrens bzw. das Schicksal der beim Beschuldigten gemäss Art. 87 AsylG sichergestellten Vermögenswerte zu benachrichtigen, damit die notwendigen weiteren Anordnungen im Strafverfahren erlassen werden können. 3. Die Kosten für diesen Entscheid ergehen zusammen mit der Hauptsache.
- 5 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Der vom Staatssekretariat für Migration nach Art. 87 Abs. 2 AsylG bei A. sicherge- stellte Betrag von Fr. 3'100.-- bzw. der davon zurzeit noch vorhandene Restbetrag wird beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 Abs. 1 StPO). 2. Das Staatssekretariat für Migration wird aufgefordert, diese Beschlagnahme zu voll- ziehen und dem Bundesstrafgericht den aktuellen Stand des nach Art. 87 Abs. 2 AsylG sichergestellten Vermögens von A. schriftlich zu bestätigen. 3. Das Staatssekretariat für Migration wird aufgefordert, das Bundesstrafgericht über den rechtskräftigen Ausgang des Asylverfahrens und das Schicksal des nach Art. 87 Abs. 2 AsylG sichergestellten Vermögens von A. zu benachrichtigen. 4. Mitteilung an die Parteien und an das Staatssekretariat für Migration zum Vollzug. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 12.12.2019