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SN.2016.11

Bundesstrafgericht · 2016-05-25 · Deutsch CH

Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB). Rechtliches Gehör / Akteneinsicht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 die Bundesanwaltschaft am 3. März 2016 den gegen den Beschuldigten A. erlas- senen Strafbefehl vom 5. Februar 2016 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies, wo das Verfahren am 4. März 2016 unter Geschäftsnummer SK.2016.14 in Einzelrichterbesetzung eröffnet wurde (TPF pag. 5 100 001 ff.);

E. 1.2 die Einzelrichterin am 30. März 2016 die Parteien dazu einlud, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 5 300 1), worauf die Privatklägerin B. AG mit Schreiben vom 13. April 2016 und der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 14. Ap- ril 2016 geltend machten, im Vorverfahren keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, weshalb sie um Einsicht in die Verfahrensakten und um folgliche Frister- streckung bzw. Ansetzung einer neuen Frist zur Stellung der Beweisanträge er- suchten (TPF pag. 5 521 001 f.; TPF pag. 5 561 001 f.);

E. 1.3 eine begründete Verfügung betreffend Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren nicht aktenkundig ist;

E. 1.4 aus den Verfahrensakten nicht eindeutig hervor geht, inwiefern dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren Akteneinsicht gewährt wurde, wobei:

E. 1.4.1 gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2013 dem Vertreter der Privatklägerin die Verfahrensakten (elektronisch) zugestellt wurden (pag. 15.1.2); eine E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 21. November 2013 an den Vertreter der Privatklägerin des Betreff „Dateitransfer an […]“ aufweist und als Dateiliste „Akten- einsicht RA Weingart Stand 21.11.13.pdf (17.3 MB) Aktenverzeichnis per 21.11.13.pdf (1.8 MB)“( pag. 15.1.10); die Privatklägerin am 18. Juli 2014 Datensichtung beantragte (pag. 15.01.0012); in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an die Privatklägerschaft, v.d. Rechtsanwalt Weingart“ und dem Vermerk „keine Akteneinsicht in folgende Aktenstücke: 08.03.0001; 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.01.0018 - 12.01.0089; 12.05.0023 -12.05.0092; 12.06.0015 - 12.06.0025; 16.01.0016“ datiert mit 21. August 2014 (pag. 20.1.9);

- 3 - Am 17. Oktober 2014 die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der Privatklägerin mit- teilte, dass er – entsprechend seinem telefonischen Ersuchen – erneut die Akten gemäss Aktenverzeichnis in der Strafuntersuchung SV.13.0343.BUL erhalten werde (pag. 15.1.18); am 20. November 2014 die Privatklägerin geltend machte, nicht sämtliche Akten erhalten zu haben und um deren Zustellung ersuchte, wobei eine Kopie der Ein- gabe diesen Datums wohl fälschlicherweise auf den 18. Juli 2014 datiert worden ist (pag. 15.1.20); gemäss handschriftlichem Vermerk vom 24. November (verm. 2014) auf dem Ak- teneinsichtsgesuch vom 20. November 2014 dem Vertreter der Privatklägerin tele- fonisch mitgeteilt worden sein soll, dass die Akteneinsicht nach Rechtskraft einer Beschlagnahmeverfügung organisiert werde (pag. 15.1.14); sich die Privatklägerin in einem Schreiben vom 20. April 2016 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 5 561 3 f.) auf ein Aktenverzeichnis vom 17. Ok- tober 2014 bezieht, das nicht aktenkundig ist;

E. 1.4.2 gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 13. Juni 2013 dem Verteidiger die Verfahrensakten (elektronisch) zugestellt wurden (pag. 16.1.5); eine E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 an den Verteidiger den Betreff „Dateitransfer an [..]“ und als Dateiliste „Akteneinsicht RA Corda Stand 1.11.13.pdf (36.8 MB)“ aufweist (pag. 15.01.10); eine weitere E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 21. November 2013 an den Ver- teidiger den Betreff „Dateitransfer an […]“ und als Dateiliste „Akteneinsicht RA Corda Stand 21.11.13.pdf (39.4 MB) Aktenverzeichnis per 21.11.13.pdf (1.8 MB)“ aufweist (pag. 16.1.14); in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an A., v.d. Rechtsanwalt Corda“ mit dem Vermerk „Keine Ak- teneinsicht in folgende Aktenstücke: 08.03.0001; 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.06.0015 - 12.06.0025“, datiert mit 21. August 2014 (pag. 20.01.1); mit E-Mail vom 19. Februar 2016 betreffend „Dateitransfer an […]“ die Bundesan- waltschaft dem Verteidiger mitteilte, dass ihm in der Beilage die Akten des Strafver- fahrens (in elektronsicher Form) zugestellt würden (pag. 16.1.21);

- 4 - in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an A., v.d. Rechtsanwalt Corda“ mit dem Vermerk „Keine Ak- teneinsicht in folgende Aktenstücke: 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.06.0015 - 12.06.0025“ datiert mit 19. Februar 2016 (pag. 20.1.17);

E. 1.4.3 sich in den Akten ferner eine E-Mail, ohne Datumsangabe, befindet, wonach die Bundesanwaltschaft sowohl dem Vertreter Privatklägerin als auch dem Verteidiger Akten (darunter auch Einvernahmen ohne Beilagen) elektronisch zugestellt hat (pag. 15.1.16 und pag. 16.1.17);

E. 1.5 mit Verfügung vom 19. April 2016 die Einzelrichterin den Beschuldigten und die Pri- vatklägerin aufforderte, zum jeweiligen Akteneinsichtsgesuch der anderen Partei Stellung zu nehmen und allfällige Anträge auf Beschränkung der Akteneinsichts- rechte zu begründen (TPF pag. 5 300 003 ff.);

E. 1.5.1 mit Eingabe vom 20. April 2016 sich die Privatklägerin vernehmen liess (TPF pag. 5 561 3 f.) und zusammengefasst beantragte: es sei dem Beschuldigten keine Einsicht in die Daten der B. AG auf den sicherge- stellten externen Festplatten (Asservate Nr. 10.01.1-5) zu gewähren; da diese ei- gene Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, diese Asservate seien sodann der Privatklägerin auszuhändigen und es sei ihr Einsicht in die noch nicht eigesehenen Akten zu gewähren; die Privatklägerin in diesem Zusammenhang auf ein Aktenverzeichnis vom 17. Ok- tober 2014 hinwies;

E. 1.5.2 mit Eingabe vom 27. April 2016 sich der Beschuldigte vernehmen liess (TPF pag. 5 521 18 ff.) und zusammengefasst beantragte: es sei eine neue Frist anzusetzen, da er erst nach Einsicht in die pag. 10.00.71-373 und 12.6.15-25, Stellung zur entsprechenden Aktensicht der Privatklägerin nehmen könne; es sei der Privatklägerin die Einsicht in die Beilagen 16, 17, 18, 20 und 36 des Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei (pag. 10.00.34-70) zu verweigern, da deren Inhalt, zumindest sofern nicht ohnehin schon im polizeilichen Bericht wieder- gegeben, die Privatklägerin nichts angehe;

- 5 -

E. 1.5.3 der Beschuldigte im Weiteren vermerkte, dass er in Bezug auf die bei der Privatklä- gerin sichergestellten externen Festplatten (Asservate Nr. 10.01.1-5) davon aus- gehe, dass eine Akteneinsicht solche wie auch die entsprechenden Sicherstellun- gen beim Beschuldigten und der Firma C. nicht umfasse und somit für die in Ziffer 6, 7 und 8 des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 aufgeführten Asservate nicht gelte; er im Übrigen nicht gegen die Herausgabe der Akten pag. 8.3.1, 12.1.18- 89, 12.5.23-92, 16.1.16 und TPF pag. 5.100.8 an die Privatklägerin opponiere;

E. 2.1 sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft im Strafverfahren Parteistellung haben (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO);

E. 2.2 die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben und, als Bestandteil davon, Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs.1 lit a StPO);

E. 2.3 während eines hängigen Verfahrens das Akteneinsichtsrecht der Parteien keinen Interessennachweis voraussetzt (VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 107 StPO N 14);

E. 2.4 gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn: a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist; bei den privaten Geheimnissen es insb. um Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- sowie Patentgeheimnisse geht (VEST/HORBER, a.a.O.; Art. 108 StPO N 6);

E. 2.5 eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs schriftlich mittels begründeter Verfü- gung der Verfahrensleitung erfolgt (VEST/HORBER, a.a.O., Art. 108 StPO N 4); dem Entscheid stets eine anhand der konkreten Umstände vorzunehmende Inte- ressenabwägung voranzugehen hat, wobei das Interesse der beschuldigten Person an der Akteneinsicht von vornherein sehr schwer wiegt; eine Verweigerung der Akteneinsicht im Lichte von Art. 36 BV nur insoweit als grundrechtskonform erachtet wird, als ein konkurrierendes Geheimhaltungsinte- resse überwiegt und der Ausschluss verhältnismässig ist (LIEBER, Kommentar zur

- 6 - schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 108 StPO N 7); das Geheimhaltungsinteresse mit der zeitlichen Entfernung abhandenkommen kann (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2008, S. 76);

E. 3.1 der Strafbefehl vom 5. Februar 2016 unter der Bezeichnung „Sachverhalt und Be- gründung“ u.a. aufführt (TPF pag. 5 100 3 f.): „Im Wesentlichen hat [der Beschuldigte] sich zwischen dem 25. Januar 2012 und dem

16. März 2012 verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Da- ten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt. Ausser- dem hat A. Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen. Ebenfalls hat er sechs Zeichnungen mitgenommen. A. hat das Arbeitsverhältnis per 31. März 2012 gekündigt, um für die am 28. Februar 2012 von seiner Ehefrau, D., gegründete Schweizer Firma C. Sagl mit Sitz in Z. (TI), als Direktor und Sales Manager im Tessin tätig zu sein. A. hat die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Kon- kurrenzunternehmen C. Sagl verraten, wodurch dieses in der Lage war, innert kürzester Zeit (von Mai 2012 bis Anfangs Oktober 2012) Produkte, welche grosse Ähnlichkeit mit den Pro- dukten der B. AG aufweisen, herzustellen und der Firma E. S.p.A. mit Sitz in Y. (Italien) anzubieten.“

E. 3.2 ein Grund für eine Akteneinsichtsbeschränkung gemäss Art. 108 StPO gegenüber dem Beschuldigten nicht ersichtlich ist und von der Privatklägerin auch nicht geltend gemacht wird; präzisierend anzufügen ist, dass sich die ordentliche Akteneinsicht regelmässig auf das Aktendossier bezieht, weshalb die beschlagnahmten Gegenstände nur insofern erfasst sind, als diese im Aktendossier abgelegt sind, was offensichtlich für die ex- ternen Festplatten nicht der Fall ist;

- 7 - aufgrund des Gesagten der Beschuldigte Einsichtsrecht in das Aktendossier hat;

E. 3.3 der Beschuldigte diverse Einschränkungen des privatklägerischen Akteneinsichts- rechts beantragt hat, wobei:

E. 3.3.1 es sich bei Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom

10. Februar 2014 (pag. 10.00.199-201), zu welcher der Beschuldigte Einsichtsver- weigerung gegenüber der Privatklägerin bzw. deren Einschränkung des rechtlichen Gehörsanspruchs beantragt, um eine kundenbezogene Bankinformation handelt, namentlich um einen Kontoauszug zu einem Bankkredit des Beschuldigten mit Zins- und Rückzahlungspositionen sowie Saldoangabe per Ende September 2011; dieser Bankkontoauszug nicht die anklagerelevante Zeit erfasst, insbesondre das Datum der Kreditaufnahme weit vor der anklagerelevanten Zeit liegt; die Schuldenhöhe bzw. Saldoangabe per Ende September 2011 auch aus dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 entnommen wer- den kann; die Privatklägerin keinen Rechtsnachteil erleidet, wenn sich im Übrigen die detail- lierten Inhalte des Bankbeleges ihrer Kenntnis entziehen; das Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines privaten Bankgeheimnis- ses, somit jenem der Privatklägerin auf Einsicht in pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei) überwiegt, weshalb aufgrund des Gesagten der Privatklägerin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit b StPO keine Einsicht in pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 10. Februar 2014) zu gewähren ist;

E. 3.3.2 es sich bei Beilage 16 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Fe- bruar 2014 (pag. 10.00.192 ff.) um den Mietvertrag der Firma C. vom 12. März 2012 für ihre Geschäftsräumlichkeiten handelt, bei Beilage 18 (pag. 10.00.203 f.) um eine Vereinbarung zur Herstellung und Lieferung von Zuführungssystemen zwischen der Firma E. und der Firma C. vom 19. März 2013; bei Beilage 20 (pag. 10.00.208 ff.) um Korrespondenz (E-Mails) vom Juni und Juli 2012 zwischen der Firma E. und der Firma C. zum allgemeinen Arbeits-und Produktionsverlauf sowie bezüglich einer Rechnung eines friction feeders und bei Beilage 36 (pag. 10.00.270 ff.) um eine Offerte der Firma C. an die Firma E. bzw. um eine E-Mail vom 25. April 2012, welche sich auf ein Beispiel für eine Offerte bezieht;

- 8 - die obgenannten Akten die Firma C., deren Produktion, deren Angebote und der Geschäftsbeziehung zur Firma E. betreffen und somit im Zusammenhang mit dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt stehen bzw. zum Tatkomplex gehören, aus welchem die Privatklägerschaft Ansprüche ableitet; das Interesse der Privatklägerin an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen- über jenem des Beschuldigten an der Wahrung der obgenannten Informationen über die Firma C. und ihren Produktionsstand bzw. ihren Geschäftsbeziehung in der genannten Zeitpanne, überwiegt; weshalb das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin in Bezug auf die pag. 10.00.192 ff.; … 203 f. ; … 208 ff. und … 270 ff. nicht zu beschränken ist;

E. 3.3.3 wie unter E. 3.2 ausgeführt, Asservate nur dann von der ordentlichen Akteneinsicht erfasst sind, sofern sie im Aktendossier Eingang gefunden haben; in Bezug auf den im Aktendossier in Kopie abgelegten Mietvertrag der Antrag auf Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Privatklägerin oben (E. 3.3.1) be- handelt wurde;

E. 3.3.4 dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 der Inhalt der zugehörigen Beilagen (pag. 10.00.72-373) entnommen werden kann; dem Beschuldigten eine neue Fristansetzung zur Stellungnahme über die Ein- sichtsrechte der Privatklägerin in diese Akten daher nicht zu gewähren ist; die fraglichen Beilagen im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der Privatklägerin erhoben wurden; die Privatklägerin daher ein grundsätzliches Einsichtsrecht in diese Akten hat; in Bezug auf Beilagen 16, 17, 18, 20 und 36 der Antrag des Beschuldigten auf Be- schränkung des rechtlichen Gehörs der Privatklägerin bereits gestellt und behan- delt wurde (E. 3.3.2); sofern es sich im Übrigen um Dokumente oder Korrespondenz handelt, die vom Beschuldigten oder eines Mitarbeiters der Firma C. erstellt oder an diese gerichtet wurden und sich auf Produkte; Arbeitsabläufe und Geschäftsbeziehungen der Firma C. beziehen, es sich um Unterlagen handelt, die zum Tatkomplex gehören, aus welchem die Privatklägerschaft Ansprüche ableitet;

- 9 - wobei sämtliche Unterlagen vor Erstellung des Zwischenberichts erhoben wurden; das Interesse der Privatklägerin am entsprechenden rechtlichen Gehör im Strafver- fahren, dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung der obgenannten Infor- mationen über die Firma C. und ihren Produktionsstand bzw. ihren Geschäftsbe- ziehungen in der genannten Zeitpanne, überwiegt; im Übrigen es sich bei diesen Akten teilweise um Eingaben der Privatklägerin selbst handelt wie auch um ihr bereits bekannte, durch sie erstellte bzw. ihr zugestellte Unterlagen sowie um Unterlagen, welche auf sie Bezug nehmen oder auch um all- gemein zugängliche Informationen (Handelsregister, Internet); weshalb das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin in Bezug auf die pag. 10.00.72- 198 und pag. 10.00.202-373 (Beilagen 1-16 und Beilage 18-50 zum Zwischenbe- richt der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014) nicht zu beschränken ist;

E. 3.3.5 pag. 12.6.15-24 Bestandteil der Einvernahme des Geschäftsführers der Privatklä- gerin vom 17. Juli 2014 (pag. 12.6.4-25) sind, weshalb schon deshalb die durch den Beschuldigten beantragte neue Fristansetzung zur Stellungnahme über die Ein- sichtsrechte der Privatklägerin in diese Akten unbegründet und nicht zu gewähren ist;

E. 3.4 zusammenfassend der Privatklägerin pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwi- schenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 und dementspre- chend auch der unter TPF pag. 5 100 019 abgelegte USB-Stick, enthaltend die ge- samten Akten des Vorverfahrens) nicht herauszugeben ist; im Übrigen das Akten- einsichtsrecht beider Parteien nicht einzuschränken ist;

E. 3.5 dementsprechend dem Beschuldigten die Akten des Vorverfahrens (in elektroni- scher Form) zuzustellen sind; in Berücksichtigung der weitergehenden Beschränkungsgesuche des Beschuldig- ten in Bezug auf die Akteneinsichtsrechte der Privatklägerin, dieser die Akten im Sinne der obigen Erwägung (E. 3.4) nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zuzustellen sind;

E. 4 zum Antrag der Privatklägerin auf Herausgabe der Asservaten Nr. 01.01.1-5 (Fest- platten) festzuhalten ist, dass über deren Schicksal mit dem Endentscheid zu be- finden ist, da Gründe, die in zeitlicher Hinsicht zwingend einen vorgezogenen Ent- scheid erfordern, nicht ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden;

- 10 - weshalb der Antrag auf Herausgabe der erwähnten Asservate abzuweisen ist;

E. 5 Die Kostenliquidation erfolgt mit dem Endentscheid.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

- 12 -

Geht an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti - Rechtsanwalt Olivier Corda, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Rechtsanwalt Claudio Weingart, Vertreter der B. AG (Privatklägerin)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 27. Mai 2016

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 25. Mai 2016 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Carlo Bulletti

und als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Wein- gart

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda

Gegenstand

Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisses Rechtliches Gehör / Akteneinsicht

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: SN.2016.11+12 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2016.14)

- 2 - In Erwägung, dass 1.

1.1 die Bundesanwaltschaft am 3. März 2016 den gegen den Beschuldigten A. erlas- senen Strafbefehl vom 5. Februar 2016 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies, wo das Verfahren am 4. März 2016 unter Geschäftsnummer SK.2016.14 in Einzelrichterbesetzung eröffnet wurde (TPF pag. 5 100 001 ff.); 1.2 die Einzelrichterin am 30. März 2016 die Parteien dazu einlud, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 5 300 1), worauf die Privatklägerin B. AG mit Schreiben vom 13. April 2016 und der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 14. Ap- ril 2016 geltend machten, im Vorverfahren keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, weshalb sie um Einsicht in die Verfahrensakten und um folgliche Frister- streckung bzw. Ansetzung einer neuen Frist zur Stellung der Beweisanträge er- suchten (TPF pag. 5 521 001 f.; TPF pag. 5 561 001 f.); 1.3 eine begründete Verfügung betreffend Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren nicht aktenkundig ist; 1.4 aus den Verfahrensakten nicht eindeutig hervor geht, inwiefern dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren Akteneinsicht gewährt wurde, wobei: 1.4.1 gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2013 dem Vertreter der Privatklägerin die Verfahrensakten (elektronisch) zugestellt wurden (pag. 15.1.2); eine E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 21. November 2013 an den Vertreter der Privatklägerin des Betreff „Dateitransfer an […]“ aufweist und als Dateiliste „Akten- einsicht RA Weingart Stand 21.11.13.pdf (17.3 MB) Aktenverzeichnis per 21.11.13.pdf (1.8 MB)“( pag. 15.1.10); die Privatklägerin am 18. Juli 2014 Datensichtung beantragte (pag. 15.01.0012); in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an die Privatklägerschaft, v.d. Rechtsanwalt Weingart“ und dem Vermerk „keine Akteneinsicht in folgende Aktenstücke: 08.03.0001; 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.01.0018 - 12.01.0089; 12.05.0023 -12.05.0092; 12.06.0015 - 12.06.0025; 16.01.0016“ datiert mit 21. August 2014 (pag. 20.1.9);

- 3 - Am 17. Oktober 2014 die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der Privatklägerin mit- teilte, dass er – entsprechend seinem telefonischen Ersuchen – erneut die Akten gemäss Aktenverzeichnis in der Strafuntersuchung SV.13.0343.BUL erhalten werde (pag. 15.1.18); am 20. November 2014 die Privatklägerin geltend machte, nicht sämtliche Akten erhalten zu haben und um deren Zustellung ersuchte, wobei eine Kopie der Ein- gabe diesen Datums wohl fälschlicherweise auf den 18. Juli 2014 datiert worden ist (pag. 15.1.20); gemäss handschriftlichem Vermerk vom 24. November (verm. 2014) auf dem Ak- teneinsichtsgesuch vom 20. November 2014 dem Vertreter der Privatklägerin tele- fonisch mitgeteilt worden sein soll, dass die Akteneinsicht nach Rechtskraft einer Beschlagnahmeverfügung organisiert werde (pag. 15.1.14); sich die Privatklägerin in einem Schreiben vom 20. April 2016 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 5 561 3 f.) auf ein Aktenverzeichnis vom 17. Ok- tober 2014 bezieht, das nicht aktenkundig ist; 1.4.2 gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 13. Juni 2013 dem Verteidiger die Verfahrensakten (elektronisch) zugestellt wurden (pag. 16.1.5); eine E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 an den Verteidiger den Betreff „Dateitransfer an [..]“ und als Dateiliste „Akteneinsicht RA Corda Stand 1.11.13.pdf (36.8 MB)“ aufweist (pag. 15.01.10); eine weitere E-Mail der Bundesanwaltschaft vom 21. November 2013 an den Ver- teidiger den Betreff „Dateitransfer an […]“ und als Dateiliste „Akteneinsicht RA Corda Stand 21.11.13.pdf (39.4 MB) Aktenverzeichnis per 21.11.13.pdf (1.8 MB)“ aufweist (pag. 16.1.14); in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an A., v.d. Rechtsanwalt Corda“ mit dem Vermerk „Keine Ak- teneinsicht in folgende Aktenstücke: 08.03.0001; 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.06.0015 - 12.06.0025“, datiert mit 21. August 2014 (pag. 20.01.1); mit E-Mail vom 19. Februar 2016 betreffend „Dateitransfer an […]“ die Bundesan- waltschaft dem Verteidiger mitteilte, dass ihm in der Beilage die Akten des Strafver- fahrens (in elektronsicher Form) zugestellt würden (pag. 16.1.21);

- 4 - in separater Rubrik ein Aktenverzeichnis vorliegt mit dem Titel „Verzeichnis der übermittelten Akten an A., v.d. Rechtsanwalt Corda“ mit dem Vermerk „Keine Ak- teneinsicht in folgende Aktenstücke: 10.00.0071 - 10.00.0373; 12.06.0015 - 12.06.0025“ datiert mit 19. Februar 2016 (pag. 20.1.17); 1.4.3 sich in den Akten ferner eine E-Mail, ohne Datumsangabe, befindet, wonach die Bundesanwaltschaft sowohl dem Vertreter Privatklägerin als auch dem Verteidiger Akten (darunter auch Einvernahmen ohne Beilagen) elektronisch zugestellt hat (pag. 15.1.16 und pag. 16.1.17); 1.5 mit Verfügung vom 19. April 2016 die Einzelrichterin den Beschuldigten und die Pri- vatklägerin aufforderte, zum jeweiligen Akteneinsichtsgesuch der anderen Partei Stellung zu nehmen und allfällige Anträge auf Beschränkung der Akteneinsichts- rechte zu begründen (TPF pag. 5 300 003 ff.); 1.5.1 mit Eingabe vom 20. April 2016 sich die Privatklägerin vernehmen liess (TPF pag. 5 561 3 f.) und zusammengefasst beantragte: es sei dem Beschuldigten keine Einsicht in die Daten der B. AG auf den sicherge- stellten externen Festplatten (Asservate Nr. 10.01.1-5) zu gewähren; da diese ei- gene Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, diese Asservate seien sodann der Privatklägerin auszuhändigen und es sei ihr Einsicht in die noch nicht eigesehenen Akten zu gewähren; die Privatklägerin in diesem Zusammenhang auf ein Aktenverzeichnis vom 17. Ok- tober 2014 hinwies; 1.5.2 mit Eingabe vom 27. April 2016 sich der Beschuldigte vernehmen liess (TPF pag. 5 521 18 ff.) und zusammengefasst beantragte: es sei eine neue Frist anzusetzen, da er erst nach Einsicht in die pag. 10.00.71-373 und 12.6.15-25, Stellung zur entsprechenden Aktensicht der Privatklägerin nehmen könne; es sei der Privatklägerin die Einsicht in die Beilagen 16, 17, 18, 20 und 36 des Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei (pag. 10.00.34-70) zu verweigern, da deren Inhalt, zumindest sofern nicht ohnehin schon im polizeilichen Bericht wieder- gegeben, die Privatklägerin nichts angehe;

- 5 - 1.5.3 der Beschuldigte im Weiteren vermerkte, dass er in Bezug auf die bei der Privatklä- gerin sichergestellten externen Festplatten (Asservate Nr. 10.01.1-5) davon aus- gehe, dass eine Akteneinsicht solche wie auch die entsprechenden Sicherstellun- gen beim Beschuldigten und der Firma C. nicht umfasse und somit für die in Ziffer 6, 7 und 8 des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 aufgeführten Asservate nicht gelte; er im Übrigen nicht gegen die Herausgabe der Akten pag. 8.3.1, 12.1.18- 89, 12.5.23-92, 16.1.16 und TPF pag. 5.100.8 an die Privatklägerin opponiere; 2.

2.1 sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft im Strafverfahren Parteistellung haben (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO); 2.2 die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben und, als Bestandteil davon, Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs.1 lit a StPO); 2.3 während eines hängigen Verfahrens das Akteneinsichtsrecht der Parteien keinen Interessennachweis voraussetzt (VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 107 StPO N 14); 2.4 gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn: a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist; bei den privaten Geheimnissen es insb. um Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- sowie Patentgeheimnisse geht (VEST/HORBER, a.a.O.; Art. 108 StPO N 6); 2.5 eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs schriftlich mittels begründeter Verfü- gung der Verfahrensleitung erfolgt (VEST/HORBER, a.a.O., Art. 108 StPO N 4); dem Entscheid stets eine anhand der konkreten Umstände vorzunehmende Inte- ressenabwägung voranzugehen hat, wobei das Interesse der beschuldigten Person an der Akteneinsicht von vornherein sehr schwer wiegt; eine Verweigerung der Akteneinsicht im Lichte von Art. 36 BV nur insoweit als grundrechtskonform erachtet wird, als ein konkurrierendes Geheimhaltungsinte- resse überwiegt und der Ausschluss verhältnismässig ist (LIEBER, Kommentar zur

- 6 - schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 108 StPO N 7); das Geheimhaltungsinteresse mit der zeitlichen Entfernung abhandenkommen kann (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2008, S. 76); 3.

3.1 der Strafbefehl vom 5. Februar 2016 unter der Bezeichnung „Sachverhalt und Be- gründung“ u.a. aufführt (TPF pag. 5 100 3 f.): „Im Wesentlichen hat [der Beschuldigte] sich zwischen dem 25. Januar 2012 und dem

16. März 2012 verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Da- ten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt. Ausser- dem hat A. Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen. Ebenfalls hat er sechs Zeichnungen mitgenommen. A. hat das Arbeitsverhältnis per 31. März 2012 gekündigt, um für die am 28. Februar 2012 von seiner Ehefrau, D., gegründete Schweizer Firma C. Sagl mit Sitz in Z. (TI), als Direktor und Sales Manager im Tessin tätig zu sein. A. hat die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Kon- kurrenzunternehmen C. Sagl verraten, wodurch dieses in der Lage war, innert kürzester Zeit (von Mai 2012 bis Anfangs Oktober 2012) Produkte, welche grosse Ähnlichkeit mit den Pro- dukten der B. AG aufweisen, herzustellen und der Firma E. S.p.A. mit Sitz in Y. (Italien) anzubieten.“ 3.2 ein Grund für eine Akteneinsichtsbeschränkung gemäss Art. 108 StPO gegenüber dem Beschuldigten nicht ersichtlich ist und von der Privatklägerin auch nicht geltend gemacht wird; präzisierend anzufügen ist, dass sich die ordentliche Akteneinsicht regelmässig auf das Aktendossier bezieht, weshalb die beschlagnahmten Gegenstände nur insofern erfasst sind, als diese im Aktendossier abgelegt sind, was offensichtlich für die ex- ternen Festplatten nicht der Fall ist;

- 7 - aufgrund des Gesagten der Beschuldigte Einsichtsrecht in das Aktendossier hat; 3.3 der Beschuldigte diverse Einschränkungen des privatklägerischen Akteneinsichts- rechts beantragt hat, wobei: 3.3.1 es sich bei Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom

10. Februar 2014 (pag. 10.00.199-201), zu welcher der Beschuldigte Einsichtsver- weigerung gegenüber der Privatklägerin bzw. deren Einschränkung des rechtlichen Gehörsanspruchs beantragt, um eine kundenbezogene Bankinformation handelt, namentlich um einen Kontoauszug zu einem Bankkredit des Beschuldigten mit Zins- und Rückzahlungspositionen sowie Saldoangabe per Ende September 2011; dieser Bankkontoauszug nicht die anklagerelevante Zeit erfasst, insbesondre das Datum der Kreditaufnahme weit vor der anklagerelevanten Zeit liegt; die Schuldenhöhe bzw. Saldoangabe per Ende September 2011 auch aus dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 entnommen wer- den kann; die Privatklägerin keinen Rechtsnachteil erleidet, wenn sich im Übrigen die detail- lierten Inhalte des Bankbeleges ihrer Kenntnis entziehen; das Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines privaten Bankgeheimnis- ses, somit jenem der Privatklägerin auf Einsicht in pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei) überwiegt, weshalb aufgrund des Gesagten der Privatklägerin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit b StPO keine Einsicht in pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwischenbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 10. Februar 2014) zu gewähren ist; 3.3.2 es sich bei Beilage 16 zum Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Fe- bruar 2014 (pag. 10.00.192 ff.) um den Mietvertrag der Firma C. vom 12. März 2012 für ihre Geschäftsräumlichkeiten handelt, bei Beilage 18 (pag. 10.00.203 f.) um eine Vereinbarung zur Herstellung und Lieferung von Zuführungssystemen zwischen der Firma E. und der Firma C. vom 19. März 2013; bei Beilage 20 (pag. 10.00.208 ff.) um Korrespondenz (E-Mails) vom Juni und Juli 2012 zwischen der Firma E. und der Firma C. zum allgemeinen Arbeits-und Produktionsverlauf sowie bezüglich einer Rechnung eines friction feeders und bei Beilage 36 (pag. 10.00.270 ff.) um eine Offerte der Firma C. an die Firma E. bzw. um eine E-Mail vom 25. April 2012, welche sich auf ein Beispiel für eine Offerte bezieht;

- 8 - die obgenannten Akten die Firma C., deren Produktion, deren Angebote und der Geschäftsbeziehung zur Firma E. betreffen und somit im Zusammenhang mit dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt stehen bzw. zum Tatkomplex gehören, aus welchem die Privatklägerschaft Ansprüche ableitet; das Interesse der Privatklägerin an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen- über jenem des Beschuldigten an der Wahrung der obgenannten Informationen über die Firma C. und ihren Produktionsstand bzw. ihren Geschäftsbeziehung in der genannten Zeitpanne, überwiegt; weshalb das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin in Bezug auf die pag. 10.00.192 ff.; … 203 f. ; … 208 ff. und … 270 ff. nicht zu beschränken ist; 3.3.3 wie unter E. 3.2 ausgeführt, Asservate nur dann von der ordentlichen Akteneinsicht erfasst sind, sofern sie im Aktendossier Eingang gefunden haben; in Bezug auf den im Aktendossier in Kopie abgelegten Mietvertrag der Antrag auf Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Privatklägerin oben (E. 3.3.1) be- handelt wurde; 3.3.4 dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 der Inhalt der zugehörigen Beilagen (pag. 10.00.72-373) entnommen werden kann; dem Beschuldigten eine neue Fristansetzung zur Stellungnahme über die Ein- sichtsrechte der Privatklägerin in diese Akten daher nicht zu gewähren ist; die fraglichen Beilagen im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der Privatklägerin erhoben wurden; die Privatklägerin daher ein grundsätzliches Einsichtsrecht in diese Akten hat; in Bezug auf Beilagen 16, 17, 18, 20 und 36 der Antrag des Beschuldigten auf Be- schränkung des rechtlichen Gehörs der Privatklägerin bereits gestellt und behan- delt wurde (E. 3.3.2); sofern es sich im Übrigen um Dokumente oder Korrespondenz handelt, die vom Beschuldigten oder eines Mitarbeiters der Firma C. erstellt oder an diese gerichtet wurden und sich auf Produkte; Arbeitsabläufe und Geschäftsbeziehungen der Firma C. beziehen, es sich um Unterlagen handelt, die zum Tatkomplex gehören, aus welchem die Privatklägerschaft Ansprüche ableitet;

- 9 - wobei sämtliche Unterlagen vor Erstellung des Zwischenberichts erhoben wurden; das Interesse der Privatklägerin am entsprechenden rechtlichen Gehör im Strafver- fahren, dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung der obgenannten Infor- mationen über die Firma C. und ihren Produktionsstand bzw. ihren Geschäftsbe- ziehungen in der genannten Zeitpanne, überwiegt; im Übrigen es sich bei diesen Akten teilweise um Eingaben der Privatklägerin selbst handelt wie auch um ihr bereits bekannte, durch sie erstellte bzw. ihr zugestellte Unterlagen sowie um Unterlagen, welche auf sie Bezug nehmen oder auch um all- gemein zugängliche Informationen (Handelsregister, Internet); weshalb das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin in Bezug auf die pag. 10.00.72- 198 und pag. 10.00.202-373 (Beilagen 1-16 und Beilage 18-50 zum Zwischenbe- richt der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014) nicht zu beschränken ist; 3.3.5 pag. 12.6.15-24 Bestandteil der Einvernahme des Geschäftsführers der Privatklä- gerin vom 17. Juli 2014 (pag. 12.6.4-25) sind, weshalb schon deshalb die durch den Beschuldigten beantragte neue Fristansetzung zur Stellungnahme über die Ein- sichtsrechte der Privatklägerin in diese Akten unbegründet und nicht zu gewähren ist; 3.4 zusammenfassend der Privatklägerin pag. 10.00.199-201 (Beilage 17 zum Zwi- schenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 und dementspre- chend auch der unter TPF pag. 5 100 019 abgelegte USB-Stick, enthaltend die ge- samten Akten des Vorverfahrens) nicht herauszugeben ist; im Übrigen das Akten- einsichtsrecht beider Parteien nicht einzuschränken ist; 3.5 dementsprechend dem Beschuldigten die Akten des Vorverfahrens (in elektroni- scher Form) zuzustellen sind; in Berücksichtigung der weitergehenden Beschränkungsgesuche des Beschuldig- ten in Bezug auf die Akteneinsichtsrechte der Privatklägerin, dieser die Akten im Sinne der obigen Erwägung (E. 3.4) nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zuzustellen sind; 4. zum Antrag der Privatklägerin auf Herausgabe der Asservaten Nr. 01.01.1-5 (Fest- platten) festzuhalten ist, dass über deren Schicksal mit dem Endentscheid zu be- finden ist, da Gründe, die in zeitlicher Hinsicht zwingend einen vorgezogenen Ent- scheid erfordern, nicht ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden;

- 10 - weshalb der Antrag auf Herausgabe der erwähnten Asservate abzuweisen ist; 5. über die Kosten für diese Verfügung mit dem Endentscheid zu befinden ist (Art. 421 Abs. 1 StPO).

- 11 - Die Einzelrichterin verfügt:

1. Das Gesuch von A. um Akteneinsicht wird gutgeheissen und es wird ihm Einsicht in das Aktendossier gewährt.

2. Der Antrag von A. auf Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme zum Akten- einsichtsgesuch der B. AG wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der B. AG um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen und es wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft mit Ausnahme der pag. 10.00.199 bis pag. 10.00.201 sowie TPF pag. 5 100 019 Einsicht in das Aktendossier gewährt.

4. Der Antrag der B. AG auf Herausgabe der Asservate Nr. 01.01.1-5 (externe Fest- platten) wird abgewiesen.

5. Die Kostenliquidation erfolgt mit dem Endentscheid.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

- 12 -

Geht an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti - Rechtsanwalt Olivier Corda, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Rechtsanwalt Claudio Weingart, Vertreter der B. AG (Privatklägerin)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 27. Mai 2016