Berichtigung des Urteils vom 02.05.2014 und Aufhebung von Ersatzmassnahmen.
Sachverhalt
A. Die Gebrüder A. und C. wurden während eines gegen sie eingeleiteten Strafver- fahrens wegen Verdachts der Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kri- minellen Organisation etc. in Untersuchungshaft genommen und noch vor dessen Abschluss wieder entlassen. Als Ersatzmassnahmen wurde eine Schriftensperre verfügt und wurden sie verpflichtet, sich regelmässig auf einem Posten der Kan- tonspolizei Basel-Stadt zu melden. Die bei ihnen sichergestellten Identitäts- und Ausländerausweise wurden beschlagnahmt. B. Die Strafkammer verurteilte die Beschuldigten am 2. Mai 2014 (cl. 156 pag. 156.970.1 ff.) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie Ur- kundenfälschung und verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, C. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, je unter Anrechnung der Untersuchungshaft. In Bezug auf die Ersatzmassnahmen entschied das Gericht: "Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben. Der beschlagnahmte Auslän- derausweis wird A., alias B., sofort zurückgegeben." (Ziff. I.6 des Urteils- dispositivs) "Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden aufgeho- ben; der beschlagnahmte Ausländerausweis wird C., alias D., zurückgege- ben – alles unter sofortiger Wirkung." (Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs) Das Urteil wurde am 2. Mai 2014 in der Hauptverhandlung eröffnet und mündlich begründet. Gleichzeitig erhielten die Parteien das Urteilsdispositiv in Schriftform (cl. 156 pag. 156.920.11-15). Entsprechend dem Zustellvermerk auf dem Disposi- tiv (cl. 156 pag. 156.970.6) übermittelte die Kanzlei am 5. Mai 2014 eine Kopie desselben an den Dienst für Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft (cl. 156 pag. 156.992.1). C. Am 11. Juni 2014 teilte die Leitende Staatsanwältin der Strafkammer mit, dass C. am 6. Juni 2014 der Meldepflicht nicht nachgekommen sei – dies "zur entspre- chenden Folgegebung" (cl. 156 pag. 156.882.1). Die telefonische Anfrage des Ge- richts, ob die Schriftensperre hinsichtlich dieser Person aufgehoben worden sei, verneinte die Staatsanwältin (cl. 156 pag. 156.882.2). Der Dienst für Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft liess das Gericht am 26. Juni 2014 mit einer Mailnachricht wissen, dass er den Vollzug von Ziff. I.6 und II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014, nach Rücksprache mit der federführenden Leitenden Staatsanwältin, nicht angeordnet habe, weil keine Teilrechtskraftbescheinigung vorliege. Diese Mitteilung enthielt
- 3 - auch eine Liste der einzelnen Ausweispapiere, die von der Schriftensperre umfasst seien und für welche die Bundesanwaltschaft die Einziehung beantragt habe (cl. 156 pag. 156.992.2 f.). D. Es wurden keine Stellungnahmen der Verteidigung eingeholt.
Die Strafkammer erwägt: 1. Ein Entscheid wird unter anderem dann berichtigt, wenn das Dispositiv unklar oder widersprüchlich ist, und zwar auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 83 Abs. 1 StPO). 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte am 7. Dezember 2009 dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter, A. seien als Ersatzmassnahmen für eine ins Auge gefasste Haftentlassung eine Pass- und Schriftensperre und eine Meldepflicht aufzuerlegen (pag. 6.1.0.402–411). Nach Meinungsaustausch zwischen diesen Stellen verfügte die Bundesanwaltschaft am 10. Dezember 2009 (pag. 6.1.0.414 f.) die Haftentlas- sung von A., verpflichtete ihn zu regelmässiger persönlicher Meldung bei der Be- zirkswache E. in Basel-Stadt und stellte in Ziff. 5 der Verfügung fest, "dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel- Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium aufgrund dieser Verfügung und gemäss des Schreibens des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 09.12.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind." Am 27. Oktober 2010 ersetzte die Bundesanwaltschaft die vorgenannte Verfügung (pag. 6.1.0.438 f.), wobei sie hinsichtlich Ersatzmassnahmen in Ziff. 3 feststellte, "dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel- Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium/1 irakische Identitätskarte Nr. 4, ltd. auf G., ausgestellt durch die Generaldirektion für Nationalität- und Zivilstandswesen
- 4 - Z., gemäss dem Schreiben des Eidgenössischen Untersuchungsrichteram- tes vom 09.12.2009 und aufgrund dieser Verfügung im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind." In einem an "die zuständigen Behörden" gerichteten Schreiben gleichen Datums wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass die ursprüngliche Schriftensperre um die irakische Identitätskarte Nr. 4 erweitert worden sei (pag. 6.1.0.440). 2.2 Hinsichtlich C. verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 31. März 2009 eine Pass- und Schriftensperre, die Beschlagnahme diverser Ausweise und eine wöchentliche Meldepflicht als Ersatzmassnahmen "zwecks Haftentlassung" (pag. 6.2.0.479–481). Die Haftentlassung ordnete die Bundesanwaltschaft mit Ver- fügung vom 28. September 2009 an (pag. 6.2.0.529 f.); sie verpflichtete C. zu re- gelmässiger persönlicher Meldung bei der gleichen Polizeistelle und stellte in Ziff. 5 fest, "dass die folgenden Identitätspapiere von D.: Internationaler Reiseausweis Nr. 5, ausgestellt am 13.7.2006 DFJP Bern, gültig bis 12.7.2011, lautend auf D./Ausländerausweis B: Nr. 6/Ausweis Nr. 7, ausgestellt am 22.9.2009 durch Migrationsamt Basel-Stadt, gültig bis 31.10.2009, lautend auf D./Irakische Identitätskarte Nr. 8 lautend auf D. aufgrund rechtskräftiger Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 31.3.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind." 2.3 Die Pass- und Schriftensperre stellt eine Ersatzmassnahme für Haft dar, welche Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich vorsieht, die aber schon unter der Herr- schaft des BStP angeordnet werden konnte (BGE 130 I 234 E. 2.2; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2005, S. 339 N. 45). Sie wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Ei- nerseits werden die vorhandenen Ausweisschriften beschlagnahmt, und anderer- seits wird es den zuständigen Amtsstellen verboten, neue auszustellen (HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 237 StPO N. 9; FISNAR, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess: unter besonderer Berücksichtigung vom EMRK und IPBPR, Diss. Zürich 1997, S. 56). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB zieht das Gericht Gegenstände ein, die zur Begehung einer Straftat dienten, wenn dieselben die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO gestattet die Beschlagnahme solcher Objekte im Vorverfahren im Hinblick auf eine Einziehung; Gleiches ermöglichte Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP.
- 5 - 2.4
2.4.1 Die Strafkammer bestrafte A. mit einer unbedingten und C. mit einer bedingten Gefängnisstrafe. Bei Jenem dauert also die Fluchtgefahr fort, welche bei der Haft- entlassung gegeben war und Anlass für fluchthindernde Ersatzmassnahmen gab. Dementsprechend verfügte das Gericht, dass Meldepflicht und Schriftensperre bis zum Strafantritt beibehalten und in diesem Moment aufgehoben würden, weil sie ihren Zweck dannzumal erfüllt haben werden. In Bezug auf C. besteht jedoch kei- ne Notwendigkeit mehr, ihn zum Zweck des Strafvollzugs an der Ausreise zu hin- dern, was zur Aufhebung dieser Massnahmen im Zeitpunkt des Urteils führte. Andererseits hat die Strafkammer sich in Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai 2014 den Entscheid über die Einziehung vorbehalten, was nicht nur die grosse Menge an elektronischen Geräten respektive Datenträgern, sondern auch an Propaganda- sowie weiterem Bild- und Textmaterial betrifft. Die falschen, d.h. auf den Alias- Namen B. bzw. D. lautenden Ausweise gehören mit dazu, waren sie doch im Zu- sammenhang mit den Straftaten verwendet worden, derer beide Brüder für schul- dig befunden wurden. Der Einziehung entgehen nur echte, also auf den wirklichen Familiennamen A. bzw. C. lautende Ausweise. Solche befinden sich, soweit er- sichtlich, weder bei den im Zusammenhang mit der Pass- und Schriftensperre noch bei den zum Zweck der Einziehung beschlagnahmten Dokumenten. Es be- steht folglich ein Widerspruch zwischen Ziff. I.6 Satz 2 respektive Ziff. II.4 – soweit die Rückgabe von Dokumenten betreffend – und Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai
2014. Das Dispositiv ist deshalb zu berichtigen, um den Entscheid über die Einzie- hung uneingeschränkt offen zu halten bzw. dessen Vollzug sicherzustellen. 2.4.2 Dies gibt Anlass, den Entscheid über die Schriftensperre in Bezug auf A. zu präzi- sieren: Weil er bloss bezweckt, die Ausreise zu verhindern, nicht aber den Aufent- halt im Inland, namentlich die Arbeitstätigkeit, zu behindern, müssen von der Sper- re nur die Reisepapiere weiterhin erfasst bleiben. 2.4.3 Die Neufassung von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 betrifft die sofortige Auf- hebung von Meldepflicht und Schriftensperre (dazu E. 3) nicht. Indessen ist die Beschlagnahme des sichergestellten Ausländerausweises aufrecht zu erhalten. 3. Art. 437 StPO regelt die Rechtskraft von strafrechtlichen Entscheiden je nachdem, ob sie das Gesetz einem Rechtsmittel unterwirft oder nicht. Im ersten Fall tritt die Rechtskraft nur, aber rückwirkend auf das Entscheiddatum, ein, wenn die legiti- mierte Person ausdrücklich oder stillschweigend auf das Rechtsmittel verzichtet oder es zurück zieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Ent- scheid nicht aufhebt. Im andern Fall wird der Entscheid sofort rechtskräftig. Ge-
- 6 - mäss Art. 438 Abs. 3 StPO entscheidet in strittigen Fällen die Behörde, welche ei- nen Entscheid gefällt hat, darüber, ob derselbe in Rechtskraft getreten sei. 3.1 Im Urteil vom 2. Mai 2014 wurden die Ersatzmassnahmen in Bezug auf C. mit so- fortiger Wirkung aufgehoben, weil es im Hinblick auf die bedingte Freiheitsstrafe nicht mehr nötig war, ihn an der Ausreise ins Ausland zu hindern (E. 2.4.1). Hätte sich der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt noch in Sicherheitshaft befunden, so hät- te das Gericht die Freilassung verfügt. Gegen einen solchen Entscheid kann die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung den Antrag auf Fortsetzung der Haft stellen. Das Gesetz sieht dies explizit zwar nur im Falle der Haftentlassung nach Freispruch vor (Art. 231 Abs. 2 StPO); diese Regel hat gleichermassen aber auch im Falle einer Verurteilung zu gelten (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2). Offen bleiben kann, wer in einem bundesstrafrechtlichen Verfahren über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte, nachdem es auf Bundesebene an dem im Gesetz genannten Berufungsgericht fehlt; orientiert man sich an der allgemeinen Regel von Art. 222 StPO, so wird es wohl die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sein. Während Art. 231 Abs. 2 Satz 3 StPO zu einem Entscheid innerhalb von fünf Ta- gen nach Antragstellung verpflichtet, äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich zur Frage, wie lange sich die Staatsanwaltschaft Zeit für den Antrag nehmen kön- ne. Das Bundesgericht billigt der Staatsanwaltschaft, über den Wortlaut von Art. 222 StPO hinaus, ein Beschwerderecht zu, wenn das Zwangsmassnahmenge- richt eine Haftentlassung verfügt (BGE 137 IV 22). Damit dessen Entscheid nicht faktisch vorweggenommen werde, sei auch Art. 226 Abs. 5 StPO einschränkend anzuwenden, indem auf den Vollzug des Entlassungsentscheids solange zu ver- zichten sei, bis die Beschwerdeinstanz mindestens eine aufschiebende Wirkung superprovisorisch anordnen könne (BGE 138 IV 92 E. 3.2). Immerhin sei dieser Aufschub der Entlassung an die Voraussetzung geknüpft, dass die Staatsanwalt- schaft unmittelbar nach dem Moment, in welchem ihr ein solcher Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eröffnet worden sei, erkläre, die Entlassung anfech- ten zu wollen (BGE 138 IV 92 E. 3.3). Damit übereinstimmend sieht das Bundes- gericht die Rechtsbehelfe der Staatsanwaltschaft bei Freilassung durch das erstin- stanzliche Sachgericht nach dessen Urteil und erklärt dazu in einem obiter dictum, die Staatsanwaltschaft müsse an der Urteilseröffnung teilnehmen und gegen Haft- entlassung ihren Widerspruch unverzüglich erklären (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2). Was für die Sicherheitshaft nach höchstrichterlicher Praxis gilt, kann für den Ent- scheid über Ersatzmassnahmen nicht anders sein. Das folgt schon daraus, dass die Rechtsbehelfe gegen Haftentscheide nach Art. 222 StPO auch die Entscheide über Ersatzmassnahmen erfassen (Art. 237 Abs. 4 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 222 StPO N. 2; FORSTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 222 StPO Fn. 4).
- 7 - 3.2 Nach dem Gesagten hätte die Bundesanwaltschaft unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 2. Mai 2014 gegen die Aufhebung der Schriftensperre bezüglich C. Beschwerde ankündigen müssen. Darauf, dass das Dispositiv später der Dienst- stelle für Urteilsvollzug zugestellt wurde, kommt es nicht an. Die Bundesanwalt- schaft hat übrigens auch nicht sofort nach dieser Zustellung eine Beschwerde an- gekündigt. Eine andere Anfechtungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Ent- sprechend Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO ist daher Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 rechtskräftig, soweit es die Aufhebung der Schriftensperre und der Melde- pflicht betrifft. Deshalb war der Mitteilung der Bundesanwaltschaft über die ver- meintliche Verletzung der Meldepflicht keine Folge zu geben. 3.3 Die Bundesanwaltschaft, welche für den Vollzug dieses Urteilspunktes zuständig ist (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 StBOG), hat das Nötige vorzukehren, damit die zuständigen schweizerischen Behörden dem Beschuldigten die zum Ausweis über seine Identität nötigen amtlichen Dokumente ausstellen können. Es versteht sich von selbst, dass dies für ausländische Behörden nicht gilt und dass die Aus- weise nur auf die effektive Person, nicht auf einen Alias-Namen lauten dürfen. 4. Die Kosten dieses Beschlusses trägt der Bund (Art. 423 StPO).
- 8 - Die Strafkammer beschliesst: A. Ziff. I.6 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst: Die Schriftensperre wird, soweit es die ausschliesslich für Inlandsaufenthalt nöti- gen Ausweise betrifft, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht. Die wöchentliche Meldepflicht sowie die Schriftensperre hinsichtlich der übrigen Ausweise werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben. B. Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst: Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden unter sofortiger Wir- kung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt auf- recht. C. Es wird die Rechtskraft von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 in der berichtigten Fassung gemäss lit. B festgestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an - Bundesanwaltschaft, Frau Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung - Fürsprecher Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger - Rechtsanwalt Lorenz Hirni, Hirni Gerber Rechtsanwälte
- 9 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen lit. C dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 438 Abs. 4 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. August 2014
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Ein Entscheid wird unter anderem dann berichtigt, wenn das Dispositiv unklar oder widersprüchlich ist, und zwar auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 83 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte am 7. Dezember 2009 dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter, A. seien als Ersatzmassnahmen für eine ins Auge gefasste Haftentlassung eine Pass- und Schriftensperre und eine Meldepflicht aufzuerlegen (pag. 6.1.0.402–411). Nach Meinungsaustausch zwischen diesen Stellen verfügte die Bundesanwaltschaft am 10. Dezember 2009 (pag. 6.1.0.414 f.) die Haftentlas- sung von A., verpflichtete ihn zu regelmässiger persönlicher Meldung bei der Be- zirkswache E. in Basel-Stadt und stellte in Ziff. 5 der Verfügung fest, "dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel- Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium aufgrund dieser Verfügung und gemäss des Schreibens des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 09.12.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind." Am 27. Oktober 2010 ersetzte die Bundesanwaltschaft die vorgenannte Verfügung (pag. 6.1.0.438 f.), wobei sie hinsichtlich Ersatzmassnahmen in Ziff. 3 feststellte, "dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel- Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium/1 irakische Identitätskarte Nr. 4, ltd. auf G., ausgestellt durch die Generaldirektion für Nationalität- und Zivilstandswesen
- 4 - Z., gemäss dem Schreiben des Eidgenössischen Untersuchungsrichteram- tes vom 09.12.2009 und aufgrund dieser Verfügung im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind." In einem an "die zuständigen Behörden" gerichteten Schreiben gleichen Datums wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass die ursprüngliche Schriftensperre um die irakische Identitätskarte Nr. 4 erweitert worden sei (pag. 6.1.0.440).
E. 2.2 Hinsichtlich C. verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 31. März 2009 eine Pass- und Schriftensperre, die Beschlagnahme diverser Ausweise und eine wöchentliche Meldepflicht als Ersatzmassnahmen "zwecks Haftentlassung" (pag. 6.2.0.479–481). Die Haftentlassung ordnete die Bundesanwaltschaft mit Ver- fügung vom 28. September 2009 an (pag. 6.2.0.529 f.); sie verpflichtete C. zu re- gelmässiger persönlicher Meldung bei der gleichen Polizeistelle und stellte in Ziff. 5 fest, "dass die folgenden Identitätspapiere von D.: Internationaler Reiseausweis Nr. 5, ausgestellt am 13.7.2006 DFJP Bern, gültig bis 12.7.2011, lautend auf D./Ausländerausweis B: Nr. 6/Ausweis Nr. 7, ausgestellt am 22.9.2009 durch Migrationsamt Basel-Stadt, gültig bis 31.10.2009, lautend auf D./Irakische Identitätskarte Nr. 8 lautend auf D. aufgrund rechtskräftiger Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 31.3.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind."
E. 2.3 Die Pass- und Schriftensperre stellt eine Ersatzmassnahme für Haft dar, welche Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich vorsieht, die aber schon unter der Herr- schaft des BStP angeordnet werden konnte (BGE 130 I 234 E. 2.2; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2005, S. 339 N. 45). Sie wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Ei- nerseits werden die vorhandenen Ausweisschriften beschlagnahmt, und anderer- seits wird es den zuständigen Amtsstellen verboten, neue auszustellen (HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 237 StPO N. 9; FISNAR, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess: unter besonderer Berücksichtigung vom EMRK und IPBPR, Diss. Zürich 1997, S. 56). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB zieht das Gericht Gegenstände ein, die zur Begehung einer Straftat dienten, wenn dieselben die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO gestattet die Beschlagnahme solcher Objekte im Vorverfahren im Hinblick auf eine Einziehung; Gleiches ermöglichte Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP.
- 5 -
E. 2.4.1 Die Strafkammer bestrafte A. mit einer unbedingten und C. mit einer bedingten Gefängnisstrafe. Bei Jenem dauert also die Fluchtgefahr fort, welche bei der Haft- entlassung gegeben war und Anlass für fluchthindernde Ersatzmassnahmen gab. Dementsprechend verfügte das Gericht, dass Meldepflicht und Schriftensperre bis zum Strafantritt beibehalten und in diesem Moment aufgehoben würden, weil sie ihren Zweck dannzumal erfüllt haben werden. In Bezug auf C. besteht jedoch kei- ne Notwendigkeit mehr, ihn zum Zweck des Strafvollzugs an der Ausreise zu hin- dern, was zur Aufhebung dieser Massnahmen im Zeitpunkt des Urteils führte. Andererseits hat die Strafkammer sich in Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai 2014 den Entscheid über die Einziehung vorbehalten, was nicht nur die grosse Menge an elektronischen Geräten respektive Datenträgern, sondern auch an Propaganda- sowie weiterem Bild- und Textmaterial betrifft. Die falschen, d.h. auf den Alias- Namen B. bzw. D. lautenden Ausweise gehören mit dazu, waren sie doch im Zu- sammenhang mit den Straftaten verwendet worden, derer beide Brüder für schul- dig befunden wurden. Der Einziehung entgehen nur echte, also auf den wirklichen Familiennamen A. bzw. C. lautende Ausweise. Solche befinden sich, soweit er- sichtlich, weder bei den im Zusammenhang mit der Pass- und Schriftensperre noch bei den zum Zweck der Einziehung beschlagnahmten Dokumenten. Es be- steht folglich ein Widerspruch zwischen Ziff. I.6 Satz 2 respektive Ziff. II.4 – soweit die Rückgabe von Dokumenten betreffend – und Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai
2014. Das Dispositiv ist deshalb zu berichtigen, um den Entscheid über die Einzie- hung uneingeschränkt offen zu halten bzw. dessen Vollzug sicherzustellen.
E. 2.4.2 Dies gibt Anlass, den Entscheid über die Schriftensperre in Bezug auf A. zu präzi- sieren: Weil er bloss bezweckt, die Ausreise zu verhindern, nicht aber den Aufent- halt im Inland, namentlich die Arbeitstätigkeit, zu behindern, müssen von der Sper- re nur die Reisepapiere weiterhin erfasst bleiben.
E. 2.4.3 Die Neufassung von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 betrifft die sofortige Auf- hebung von Meldepflicht und Schriftensperre (dazu E. 3) nicht. Indessen ist die Beschlagnahme des sichergestellten Ausländerausweises aufrecht zu erhalten.
E. 3 Art. 437 StPO regelt die Rechtskraft von strafrechtlichen Entscheiden je nachdem, ob sie das Gesetz einem Rechtsmittel unterwirft oder nicht. Im ersten Fall tritt die Rechtskraft nur, aber rückwirkend auf das Entscheiddatum, ein, wenn die legiti- mierte Person ausdrücklich oder stillschweigend auf das Rechtsmittel verzichtet oder es zurück zieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Ent- scheid nicht aufhebt. Im andern Fall wird der Entscheid sofort rechtskräftig. Ge-
- 6 - mäss Art. 438 Abs. 3 StPO entscheidet in strittigen Fällen die Behörde, welche ei- nen Entscheid gefällt hat, darüber, ob derselbe in Rechtskraft getreten sei.
E. 3.1 Im Urteil vom 2. Mai 2014 wurden die Ersatzmassnahmen in Bezug auf C. mit so- fortiger Wirkung aufgehoben, weil es im Hinblick auf die bedingte Freiheitsstrafe nicht mehr nötig war, ihn an der Ausreise ins Ausland zu hindern (E. 2.4.1). Hätte sich der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt noch in Sicherheitshaft befunden, so hät- te das Gericht die Freilassung verfügt. Gegen einen solchen Entscheid kann die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung den Antrag auf Fortsetzung der Haft stellen. Das Gesetz sieht dies explizit zwar nur im Falle der Haftentlassung nach Freispruch vor (Art. 231 Abs. 2 StPO); diese Regel hat gleichermassen aber auch im Falle einer Verurteilung zu gelten (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2). Offen bleiben kann, wer in einem bundesstrafrechtlichen Verfahren über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte, nachdem es auf Bundesebene an dem im Gesetz genannten Berufungsgericht fehlt; orientiert man sich an der allgemeinen Regel von Art. 222 StPO, so wird es wohl die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sein. Während Art. 231 Abs. 2 Satz 3 StPO zu einem Entscheid innerhalb von fünf Ta- gen nach Antragstellung verpflichtet, äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich zur Frage, wie lange sich die Staatsanwaltschaft Zeit für den Antrag nehmen kön- ne. Das Bundesgericht billigt der Staatsanwaltschaft, über den Wortlaut von Art. 222 StPO hinaus, ein Beschwerderecht zu, wenn das Zwangsmassnahmenge- richt eine Haftentlassung verfügt (BGE 137 IV 22). Damit dessen Entscheid nicht faktisch vorweggenommen werde, sei auch Art. 226 Abs. 5 StPO einschränkend anzuwenden, indem auf den Vollzug des Entlassungsentscheids solange zu ver- zichten sei, bis die Beschwerdeinstanz mindestens eine aufschiebende Wirkung superprovisorisch anordnen könne (BGE 138 IV 92 E. 3.2). Immerhin sei dieser Aufschub der Entlassung an die Voraussetzung geknüpft, dass die Staatsanwalt- schaft unmittelbar nach dem Moment, in welchem ihr ein solcher Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eröffnet worden sei, erkläre, die Entlassung anfech- ten zu wollen (BGE 138 IV 92 E. 3.3). Damit übereinstimmend sieht das Bundes- gericht die Rechtsbehelfe der Staatsanwaltschaft bei Freilassung durch das erstin- stanzliche Sachgericht nach dessen Urteil und erklärt dazu in einem obiter dictum, die Staatsanwaltschaft müsse an der Urteilseröffnung teilnehmen und gegen Haft- entlassung ihren Widerspruch unverzüglich erklären (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2). Was für die Sicherheitshaft nach höchstrichterlicher Praxis gilt, kann für den Ent- scheid über Ersatzmassnahmen nicht anders sein. Das folgt schon daraus, dass die Rechtsbehelfe gegen Haftentscheide nach Art. 222 StPO auch die Entscheide über Ersatzmassnahmen erfassen (Art. 237 Abs. 4 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 222 StPO N. 2; FORSTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 222 StPO Fn. 4).
- 7 -
E. 3.2 Nach dem Gesagten hätte die Bundesanwaltschaft unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 2. Mai 2014 gegen die Aufhebung der Schriftensperre bezüglich C. Beschwerde ankündigen müssen. Darauf, dass das Dispositiv später der Dienst- stelle für Urteilsvollzug zugestellt wurde, kommt es nicht an. Die Bundesanwalt- schaft hat übrigens auch nicht sofort nach dieser Zustellung eine Beschwerde an- gekündigt. Eine andere Anfechtungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Ent- sprechend Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO ist daher Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 rechtskräftig, soweit es die Aufhebung der Schriftensperre und der Melde- pflicht betrifft. Deshalb war der Mitteilung der Bundesanwaltschaft über die ver- meintliche Verletzung der Meldepflicht keine Folge zu geben.
E. 3.3 Die Bundesanwaltschaft, welche für den Vollzug dieses Urteilspunktes zuständig ist (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 StBOG), hat das Nötige vorzukehren, damit die zuständigen schweizerischen Behörden dem Beschuldigten die zum Ausweis über seine Identität nötigen amtlichen Dokumente ausstellen können. Es versteht sich von selbst, dass dies für ausländische Behörden nicht gilt und dass die Aus- weise nur auf die effektive Person, nicht auf einen Alias-Namen lauten dürfen.
E. 4 Die Kosten dieses Beschlusses trägt der Bund (Art. 423 StPO).
- 8 - Die Strafkammer beschliesst: A. Ziff. I.6 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst: Die Schriftensperre wird, soweit es die ausschliesslich für Inlandsaufenthalt nöti- gen Ausweise betrifft, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht. Die wöchentliche Meldepflicht sowie die Schriftensperre hinsichtlich der übrigen Ausweise werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben. B. Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst: Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden unter sofortiger Wir- kung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt auf- recht. C. Es wird die Rechtskraft von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 in der berichtigten Fassung gemäss lit. B festgestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an - Bundesanwaltschaft, Frau Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung - Fürsprecher Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger - Rechtsanwalt Lorenz Hirni, Hirni Gerber Rechtsanwälte
- 9 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen lit. C dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 438 Abs. 4 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. August 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Juli 2014 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes, Post- fach, 3003 Bern gegen
1. A., alias B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger,
2. C., alias D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni, Gegenstand
Berichtigung des Urteils vom 2. Mai 2014 und Aufhe- bung von Ersatzmassnahmen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2014.10 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2013.39)
- 2 - Sachverhalt: A. Die Gebrüder A. und C. wurden während eines gegen sie eingeleiteten Strafver- fahrens wegen Verdachts der Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kri- minellen Organisation etc. in Untersuchungshaft genommen und noch vor dessen Abschluss wieder entlassen. Als Ersatzmassnahmen wurde eine Schriftensperre verfügt und wurden sie verpflichtet, sich regelmässig auf einem Posten der Kan- tonspolizei Basel-Stadt zu melden. Die bei ihnen sichergestellten Identitäts- und Ausländerausweise wurden beschlagnahmt. B. Die Strafkammer verurteilte die Beschuldigten am 2. Mai 2014 (cl. 156 pag. 156.970.1 ff.) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie Ur- kundenfälschung und verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, C. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, je unter Anrechnung der Untersuchungshaft. In Bezug auf die Ersatzmassnahmen entschied das Gericht: "Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben. Der beschlagnahmte Auslän- derausweis wird A., alias B., sofort zurückgegeben." (Ziff. I.6 des Urteils- dispositivs) "Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden aufgeho- ben; der beschlagnahmte Ausländerausweis wird C., alias D., zurückgege- ben – alles unter sofortiger Wirkung." (Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs) Das Urteil wurde am 2. Mai 2014 in der Hauptverhandlung eröffnet und mündlich begründet. Gleichzeitig erhielten die Parteien das Urteilsdispositiv in Schriftform (cl. 156 pag. 156.920.11-15). Entsprechend dem Zustellvermerk auf dem Disposi- tiv (cl. 156 pag. 156.970.6) übermittelte die Kanzlei am 5. Mai 2014 eine Kopie desselben an den Dienst für Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft (cl. 156 pag. 156.992.1). C. Am 11. Juni 2014 teilte die Leitende Staatsanwältin der Strafkammer mit, dass C. am 6. Juni 2014 der Meldepflicht nicht nachgekommen sei – dies "zur entspre- chenden Folgegebung" (cl. 156 pag. 156.882.1). Die telefonische Anfrage des Ge- richts, ob die Schriftensperre hinsichtlich dieser Person aufgehoben worden sei, verneinte die Staatsanwältin (cl. 156 pag. 156.882.2). Der Dienst für Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft liess das Gericht am 26. Juni 2014 mit einer Mailnachricht wissen, dass er den Vollzug von Ziff. I.6 und II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014, nach Rücksprache mit der federführenden Leitenden Staatsanwältin, nicht angeordnet habe, weil keine Teilrechtskraftbescheinigung vorliege. Diese Mitteilung enthielt
- 3 - auch eine Liste der einzelnen Ausweispapiere, die von der Schriftensperre umfasst seien und für welche die Bundesanwaltschaft die Einziehung beantragt habe (cl. 156 pag. 156.992.2 f.). D. Es wurden keine Stellungnahmen der Verteidigung eingeholt.
Die Strafkammer erwägt: 1. Ein Entscheid wird unter anderem dann berichtigt, wenn das Dispositiv unklar oder widersprüchlich ist, und zwar auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 83 Abs. 1 StPO). 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte am 7. Dezember 2009 dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter, A. seien als Ersatzmassnahmen für eine ins Auge gefasste Haftentlassung eine Pass- und Schriftensperre und eine Meldepflicht aufzuerlegen (pag. 6.1.0.402–411). Nach Meinungsaustausch zwischen diesen Stellen verfügte die Bundesanwaltschaft am 10. Dezember 2009 (pag. 6.1.0.414 f.) die Haftentlas- sung von A., verpflichtete ihn zu regelmässiger persönlicher Meldung bei der Be- zirkswache E. in Basel-Stadt und stellte in Ziff. 5 der Verfügung fest, "dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel- Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium aufgrund dieser Verfügung und gemäss des Schreibens des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 09.12.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind." Am 27. Oktober 2010 ersetzte die Bundesanwaltschaft die vorgenannte Verfügung (pag. 6.1.0.438 f.), wobei sie hinsichtlich Ersatzmassnahmen in Ziff. 3 feststellte, "dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel- Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium/1 irakische Identitätskarte Nr. 4, ltd. auf G., ausgestellt durch die Generaldirektion für Nationalität- und Zivilstandswesen
- 4 - Z., gemäss dem Schreiben des Eidgenössischen Untersuchungsrichteram- tes vom 09.12.2009 und aufgrund dieser Verfügung im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind." In einem an "die zuständigen Behörden" gerichteten Schreiben gleichen Datums wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass die ursprüngliche Schriftensperre um die irakische Identitätskarte Nr. 4 erweitert worden sei (pag. 6.1.0.440). 2.2 Hinsichtlich C. verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 31. März 2009 eine Pass- und Schriftensperre, die Beschlagnahme diverser Ausweise und eine wöchentliche Meldepflicht als Ersatzmassnahmen "zwecks Haftentlassung" (pag. 6.2.0.479–481). Die Haftentlassung ordnete die Bundesanwaltschaft mit Ver- fügung vom 28. September 2009 an (pag. 6.2.0.529 f.); sie verpflichtete C. zu re- gelmässiger persönlicher Meldung bei der gleichen Polizeistelle und stellte in Ziff. 5 fest, "dass die folgenden Identitätspapiere von D.: Internationaler Reiseausweis Nr. 5, ausgestellt am 13.7.2006 DFJP Bern, gültig bis 12.7.2011, lautend auf D./Ausländerausweis B: Nr. 6/Ausweis Nr. 7, ausgestellt am 22.9.2009 durch Migrationsamt Basel-Stadt, gültig bis 31.10.2009, lautend auf D./Irakische Identitätskarte Nr. 8 lautend auf D. aufgrund rechtskräftiger Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 31.3.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind." 2.3 Die Pass- und Schriftensperre stellt eine Ersatzmassnahme für Haft dar, welche Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich vorsieht, die aber schon unter der Herr- schaft des BStP angeordnet werden konnte (BGE 130 I 234 E. 2.2; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2005, S. 339 N. 45). Sie wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Ei- nerseits werden die vorhandenen Ausweisschriften beschlagnahmt, und anderer- seits wird es den zuständigen Amtsstellen verboten, neue auszustellen (HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 237 StPO N. 9; FISNAR, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess: unter besonderer Berücksichtigung vom EMRK und IPBPR, Diss. Zürich 1997, S. 56). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB zieht das Gericht Gegenstände ein, die zur Begehung einer Straftat dienten, wenn dieselben die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO gestattet die Beschlagnahme solcher Objekte im Vorverfahren im Hinblick auf eine Einziehung; Gleiches ermöglichte Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP.
- 5 - 2.4
2.4.1 Die Strafkammer bestrafte A. mit einer unbedingten und C. mit einer bedingten Gefängnisstrafe. Bei Jenem dauert also die Fluchtgefahr fort, welche bei der Haft- entlassung gegeben war und Anlass für fluchthindernde Ersatzmassnahmen gab. Dementsprechend verfügte das Gericht, dass Meldepflicht und Schriftensperre bis zum Strafantritt beibehalten und in diesem Moment aufgehoben würden, weil sie ihren Zweck dannzumal erfüllt haben werden. In Bezug auf C. besteht jedoch kei- ne Notwendigkeit mehr, ihn zum Zweck des Strafvollzugs an der Ausreise zu hin- dern, was zur Aufhebung dieser Massnahmen im Zeitpunkt des Urteils führte. Andererseits hat die Strafkammer sich in Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai 2014 den Entscheid über die Einziehung vorbehalten, was nicht nur die grosse Menge an elektronischen Geräten respektive Datenträgern, sondern auch an Propaganda- sowie weiterem Bild- und Textmaterial betrifft. Die falschen, d.h. auf den Alias- Namen B. bzw. D. lautenden Ausweise gehören mit dazu, waren sie doch im Zu- sammenhang mit den Straftaten verwendet worden, derer beide Brüder für schul- dig befunden wurden. Der Einziehung entgehen nur echte, also auf den wirklichen Familiennamen A. bzw. C. lautende Ausweise. Solche befinden sich, soweit er- sichtlich, weder bei den im Zusammenhang mit der Pass- und Schriftensperre noch bei den zum Zweck der Einziehung beschlagnahmten Dokumenten. Es be- steht folglich ein Widerspruch zwischen Ziff. I.6 Satz 2 respektive Ziff. II.4 – soweit die Rückgabe von Dokumenten betreffend – und Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai
2014. Das Dispositiv ist deshalb zu berichtigen, um den Entscheid über die Einzie- hung uneingeschränkt offen zu halten bzw. dessen Vollzug sicherzustellen. 2.4.2 Dies gibt Anlass, den Entscheid über die Schriftensperre in Bezug auf A. zu präzi- sieren: Weil er bloss bezweckt, die Ausreise zu verhindern, nicht aber den Aufent- halt im Inland, namentlich die Arbeitstätigkeit, zu behindern, müssen von der Sper- re nur die Reisepapiere weiterhin erfasst bleiben. 2.4.3 Die Neufassung von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 betrifft die sofortige Auf- hebung von Meldepflicht und Schriftensperre (dazu E. 3) nicht. Indessen ist die Beschlagnahme des sichergestellten Ausländerausweises aufrecht zu erhalten. 3. Art. 437 StPO regelt die Rechtskraft von strafrechtlichen Entscheiden je nachdem, ob sie das Gesetz einem Rechtsmittel unterwirft oder nicht. Im ersten Fall tritt die Rechtskraft nur, aber rückwirkend auf das Entscheiddatum, ein, wenn die legiti- mierte Person ausdrücklich oder stillschweigend auf das Rechtsmittel verzichtet oder es zurück zieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Ent- scheid nicht aufhebt. Im andern Fall wird der Entscheid sofort rechtskräftig. Ge-
- 6 - mäss Art. 438 Abs. 3 StPO entscheidet in strittigen Fällen die Behörde, welche ei- nen Entscheid gefällt hat, darüber, ob derselbe in Rechtskraft getreten sei. 3.1 Im Urteil vom 2. Mai 2014 wurden die Ersatzmassnahmen in Bezug auf C. mit so- fortiger Wirkung aufgehoben, weil es im Hinblick auf die bedingte Freiheitsstrafe nicht mehr nötig war, ihn an der Ausreise ins Ausland zu hindern (E. 2.4.1). Hätte sich der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt noch in Sicherheitshaft befunden, so hät- te das Gericht die Freilassung verfügt. Gegen einen solchen Entscheid kann die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung den Antrag auf Fortsetzung der Haft stellen. Das Gesetz sieht dies explizit zwar nur im Falle der Haftentlassung nach Freispruch vor (Art. 231 Abs. 2 StPO); diese Regel hat gleichermassen aber auch im Falle einer Verurteilung zu gelten (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2). Offen bleiben kann, wer in einem bundesstrafrechtlichen Verfahren über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte, nachdem es auf Bundesebene an dem im Gesetz genannten Berufungsgericht fehlt; orientiert man sich an der allgemeinen Regel von Art. 222 StPO, so wird es wohl die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sein. Während Art. 231 Abs. 2 Satz 3 StPO zu einem Entscheid innerhalb von fünf Ta- gen nach Antragstellung verpflichtet, äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich zur Frage, wie lange sich die Staatsanwaltschaft Zeit für den Antrag nehmen kön- ne. Das Bundesgericht billigt der Staatsanwaltschaft, über den Wortlaut von Art. 222 StPO hinaus, ein Beschwerderecht zu, wenn das Zwangsmassnahmenge- richt eine Haftentlassung verfügt (BGE 137 IV 22). Damit dessen Entscheid nicht faktisch vorweggenommen werde, sei auch Art. 226 Abs. 5 StPO einschränkend anzuwenden, indem auf den Vollzug des Entlassungsentscheids solange zu ver- zichten sei, bis die Beschwerdeinstanz mindestens eine aufschiebende Wirkung superprovisorisch anordnen könne (BGE 138 IV 92 E. 3.2). Immerhin sei dieser Aufschub der Entlassung an die Voraussetzung geknüpft, dass die Staatsanwalt- schaft unmittelbar nach dem Moment, in welchem ihr ein solcher Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eröffnet worden sei, erkläre, die Entlassung anfech- ten zu wollen (BGE 138 IV 92 E. 3.3). Damit übereinstimmend sieht das Bundes- gericht die Rechtsbehelfe der Staatsanwaltschaft bei Freilassung durch das erstin- stanzliche Sachgericht nach dessen Urteil und erklärt dazu in einem obiter dictum, die Staatsanwaltschaft müsse an der Urteilseröffnung teilnehmen und gegen Haft- entlassung ihren Widerspruch unverzüglich erklären (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2). Was für die Sicherheitshaft nach höchstrichterlicher Praxis gilt, kann für den Ent- scheid über Ersatzmassnahmen nicht anders sein. Das folgt schon daraus, dass die Rechtsbehelfe gegen Haftentscheide nach Art. 222 StPO auch die Entscheide über Ersatzmassnahmen erfassen (Art. 237 Abs. 4 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 222 StPO N. 2; FORSTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 222 StPO Fn. 4).
- 7 - 3.2 Nach dem Gesagten hätte die Bundesanwaltschaft unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 2. Mai 2014 gegen die Aufhebung der Schriftensperre bezüglich C. Beschwerde ankündigen müssen. Darauf, dass das Dispositiv später der Dienst- stelle für Urteilsvollzug zugestellt wurde, kommt es nicht an. Die Bundesanwalt- schaft hat übrigens auch nicht sofort nach dieser Zustellung eine Beschwerde an- gekündigt. Eine andere Anfechtungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Ent- sprechend Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO ist daher Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 rechtskräftig, soweit es die Aufhebung der Schriftensperre und der Melde- pflicht betrifft. Deshalb war der Mitteilung der Bundesanwaltschaft über die ver- meintliche Verletzung der Meldepflicht keine Folge zu geben. 3.3 Die Bundesanwaltschaft, welche für den Vollzug dieses Urteilspunktes zuständig ist (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 StBOG), hat das Nötige vorzukehren, damit die zuständigen schweizerischen Behörden dem Beschuldigten die zum Ausweis über seine Identität nötigen amtlichen Dokumente ausstellen können. Es versteht sich von selbst, dass dies für ausländische Behörden nicht gilt und dass die Aus- weise nur auf die effektive Person, nicht auf einen Alias-Namen lauten dürfen. 4. Die Kosten dieses Beschlusses trägt der Bund (Art. 423 StPO).
- 8 - Die Strafkammer beschliesst: A. Ziff. I.6 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst: Die Schriftensperre wird, soweit es die ausschliesslich für Inlandsaufenthalt nöti- gen Ausweise betrifft, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht. Die wöchentliche Meldepflicht sowie die Schriftensperre hinsichtlich der übrigen Ausweise werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben. B. Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst: Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden unter sofortiger Wir- kung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt auf- recht. C. Es wird die Rechtskraft von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 in der berichtigten Fassung gemäss lit. B festgestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an - Bundesanwaltschaft, Frau Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung - Fürsprecher Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger - Rechtsanwalt Lorenz Hirni, Hirni Gerber Rechtsanwälte
- 9 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen lit. C dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 438 Abs. 4 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. August 2014