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SN.2013.6

Bundesstrafgericht · 2013-12-11 · Deutsch CH

Einsetzen eines amtlichen Verteidigers

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 11. Dezember 2013 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft

B., vertreten durch Fürsprecher Martin Mumenthaler,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Gegenstand

Einsetzen eines amtlichen Verteidigers

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2013.6 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2012.38)

- 2 - Die Einzelrichterin erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren (SK.2012.38) vor dem erstinstanz- lichen Gericht persönlich aufgetreten ist und demnach die beschuldigte Person gemäss Art. 130 lit. d StPO notwendig verteidigt sein muss;

- die Beschuldigte bisher im Strafverfahren in der Person von Rechtsanwalt Raphael Kühne erbeten verteidigt war;

- Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 9. Juli 2013 dem Gericht mitteilte, das Mandat zwischen der Beschuldigten und ihm sei beendet (TPF 10 526 008);

- die Beschuldigte der Aufforderung der Einzelrichterin vom 29. Juli 2013, einen neuen Verteidiger zu wählen, da es sich vorliegend um einen Fall von notwendiger Verteidi- gung handle, nicht nachkam (TPF 10 410 100; 10 526 009);

- die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine amtliche Verteidi- gung anordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Auffor- derung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt;

- die Einzelrichterin angesichts der Tatsache, dass sich das Verfahren im damaligen Zeitpunkt noch in der Phase der Ausfertigung der Urteilsbegründung befand und daher keine Verteidigungsrechte geltend zu machen waren, die Ernennung einer neuen Ver- teidigung auf den Zeitpunkt vor Eröffnung des motivierten Urteils aufschob, was der Be- schuldigten schriftlich mitgeteilt wurde (TPF 10 410 101 f.);

- die Voraussetzungen für die Ernennung einer amtlichen Verteidigung unter den ge- schilderten Umständen gegeben sind und diese angesichts der bevorstehenden Eröff- nung des motivierten Urteils nunmehr zu erfolgen hat;

- Rechtsanwalt Bruno Bauer sich zur Übernahme der amtlichen (notwendigen) Verteidi- gung der Beschuldigten bereit erklärt hat (TPF 10 526 011);

- A. auf die gerichtliche Aufforderung hin (TPF 10 410 104) keine Einwände gegen des- sen Einsetzung vorgebracht hat;

- 3 - Die Einzelrichterin verfügt:

Rechtsanwalt Bruno Bauer wird der beschuldigten A. im Verfahren SK.2012.38 mit so- fortiger Wirkung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger beigegeben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,  Rechtsanwalt Bruno Bauer,  A.,

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 11.12.2013