Bewilligung persönlicher Verkehr (Art. 235 Abs. 2 StPO).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 An folgende Personen wird eine grundsätzliche, generelle Bewilligung zum Besuch von B. (geb. 2) im Rahmen der Anstaltsordnung erteilt:
- A., (geb. 3), Schweizer Bürgerin,
- E., (geb. 4), Schweizer Bürger,
- C., (geb. 1), Schweizer Bürgerin,
- F., (geb. 5),Schweizer Bürger,
- D.
E. 2 Der Zeitpunkt von Besuchen ist vorgängig mit der Haftanstalt abzusprechen.
E. 3 Es werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Walter Wüthrich, Präsident
Geht an (Einschreiben)
- A. (ohne Beilage)
- E. *)
- C. *)
- F. *)
- D. *) *) Beilage des Gesuchs von A. vom 22. August 2011 (Kopie)
Kopie an
- B.
- Regionalgefängnis G.
Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge- legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 24. August 2011
Dispositiv
- An folgende Personen wird eine grundsätzliche, generelle Bewilligung zum Besuch von B. (geb. 2) im Rahmen der Anstaltsordnung erteilt: - A., (geb. 3), Schweizer Bürgerin, - E., (geb. 4), Schweizer Bürger, - C., (geb. 1), Schweizer Bürgerin, - F., (geb. 5),Schweizer Bürger, - D.
- Der Zeitpunkt von Besuchen ist vorgängig mit der Haftanstalt abzusprechen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 24. August 2011 Strafkammer Partei
A.,
Gesuchstellerin
Gegenstand
Bewilligung persönlicher Verkehr
Der Präsident erwägt, dass:
- B. mit Urteil der Strafkammer SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorberei- tungshandlung zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bestraft wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2 und I.3);
- B. zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten wurde (Art. 231 StPO; Urteilsdispositiv Ziff. I.5) und er bisher nicht um Bewilligung des vorzeitigen Strafvoll- zugs im Sinne von Art. 236 StPO ersucht hat;
- A., Mutter des Beschuldigten, mit Eingabe vom 22. August 2011 für sich selbst sowie für ihre Tochter C. (geb. 1) um Erteilung einer einmaligen Bewilligung zum gemein- B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2011.20 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.6)
- 2 - samen Besuch von B. ersucht, ohne indes eine Vollmacht der genannten Person bei- zulegen;
- Kontakte des Inhaftierten mit anderen Personen der Bewilligung der Verfahrenslei- tung bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO), weshalb die mit prozessleitender Verfügung des Präsidenten vom 28. Juli 2011 festgelegten Bedingungen weiterhin gelten;
- nach Eingang der Anklage diverse Gesuche von Angehörigen (Mutter, Vater, Stiefva- ter) zum Besuch des Beschuldigten bewilligt und weiteren Angehörigen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19.-22. Juli 2011 Besuche ermöglicht worden sind;
- letztmals am 4. August 2011 einmalige Besuchsbewilligungen erteilt worden sind;
- die Sachlage seit Erlass des Urteils vom 22. Juli 2011 es rechtfertigt, engen Famili- enangehörigen des Beschuldigten eine grundsätzliche, generelle Besuchsbewilligung zu erteilen, da der Haftzweck (Sicherung des Strafvollzugs) dadurch nicht beeinträch- tigt wird und anderweitige Erfordernisse der Strafverfolgung nicht (mehr) aktuell sind;
- im gleichen Sinne wie bezüglich der Gesuchstellerin auch bezüglich der anderen be- kannten nahen Familienangehörigen entschieden werden kann;
- A. (Mutter), D. (Vater), E. (Stiefvater) sowie die Geschwister C. und F. im vorstehen- den Sinne als enge Familienangehörige des Beschuldigten bezeichnet werden kön- nen;
- die Durchführung der Besuche (Modalitäten, Dauer und Häufigkeit) der Vollzugsbe- hörde bzw. der Anstaltsleitung im Rahmen der internen Regeln bzw. der Gefängnis- ordnung überlassen ist, wobei eine Aufsicht nicht erforderlich, indes der Fluchtgefahr Rechnung zu tragen ist (prozessleitende Verfügung vom 28. Juli 2011, Ziff. 2 und 5);
- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;
- 3 - Der Präsident verfügt: 1. An folgende Personen wird eine grundsätzliche, generelle Bewilligung zum Besuch von B. (geb. 2) im Rahmen der Anstaltsordnung erteilt:
- A., (geb. 3), Schweizer Bürgerin,
- E., (geb. 4), Schweizer Bürger,
- C., (geb. 1), Schweizer Bürgerin,
- F., (geb. 5),Schweizer Bürger,
- D. 2. Der Zeitpunkt von Besuchen ist vorgängig mit der Haftanstalt abzusprechen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Walter Wüthrich, Präsident
Geht an (Einschreiben)
- A. (ohne Beilage)
- E. *)
- C. *)
- F. *)
- D. *) *) Beilage des Gesuchs von A. vom 22. August 2011 (Kopie)
Kopie an
- B.
- Regionalgefängnis G.
Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge- legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 24. August 2011