opencaselaw.ch

SN.2008.36

Bundesstrafgericht · 2008-10-02 · Deutsch CH

Ausstandsbegehren

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesstrafrichter A. und Gerichtsschreiberin B. wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieser Entscheid ist den Parteien zu eröffnen sowie sämtlichen Rechtsvertretern zur Kenntnis zuzustellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Oktober 2008 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Andreas Keller, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch M. Félix Reinmann, Staatsanwalt des Bundes

gegen

A., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht B., Gerichtsschreiberin, Bundesstrafgericht

Gegenstand

Ausstandsbegehren

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2008.36 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.13 und SN.2008.30)

- 2 - Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass

- am 18. August 2008 Bundesstrafrichter A. als vorsitzender Richter für das Hauptver- fahren gegen C. und D. wegen Falschgelddelikten und Betrugs (SK.2008.13) unter Beizug von Gerichtsschreiberin B. die beiden Angeklagten gestützt auf Art. 45 Ziff. 3 BStP aus der Untersuchungshaft entlassen hat (Entscheid SN.2008.30);

- in der Begründung des zitierten Entscheids sich auf Seite 5 folgende Passage findet: „La jurisprudence récente du TPF en matière de délits de fausse monnaie (importa- tion et mise en circulation) nous indique que, s’ils sont reconnus coupables, les accu- sés encourent entre 12 et 16½ mois de peine privative de liberté (not. arrêt du 15 juil- let 2008 dans la cause SK.2008.8 et SK 2007.7). Aussi, au vu des infractions commi- ses et des montants en jeu, sans toutefois prendre en considération l’ensemble des circonstances du cas d’espèce ni vouloir d’aucune manière préjuger, une peine de quatorze mois de privation de liberté peut raisonnablement être envisagée."

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 19. September 2008 ein Ausstandsbegehren gegen die mit der Sache befassten Gerichtspersonen, nämlich Bundesstrafrichter A. und Gerichtsschreiberin B. stellte mit der Begründung, die beiden hätten durch allzu präzise Äusserungen zum möglichen Strafmass den Anschein erweckt, den Ent- scheid bereits im Voraus gefasst zu haben;

- für die Behandlung von Ausstandsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP die Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes gelten, mithin die Art. 34 ff. BGG;

- Art. 34 BGG für Richter und Richterinnen wie für Gerichtsschreiber und Gerichts- schreiberinnen die gleichen Ausstandsgründe nennt;

- die Vorschriften von Art. 34 ff. BGG die gesetzliche Garantie bilden, dass die Aus- standsvorschriften von Amtes wegen befolgt werden;

- nach Art. 35 BGG eine Gerichtsperson, welche bei sich einen Ausstandsgrund sieht, dies dem Abteilungspräsidenten (Kammerpräsidenten) rechtzeitig mitzuteilen hat;

- Art. 36 BGG vorschreibt, dass eine Partei, welche den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat;

- der betroffene Bundesstrafrichter A. und die betroffene Gerichtsschreiberin B. ge- mäss ihren Schreiben vom 1. Oktober 2008 keinen Grund sehen, in den Ausstand zu treten;

- die Behandlung des Ausstandsbegehrens unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtspersonen erfolgt (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei nach der Praxis der Strafkammer

- 3 - in jedem Fall eine Dreierbesetzung entscheidet. Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 1 BGG, wonach die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson ent- scheidet, kann nämlich in Anbetracht der gesetzlichen und organisatorischen Gege- benheiten beim Bundesstrafgericht zu unsinnigen und vom Gesetzgeber in dieser Art sicher nicht vorausgesehenen Konstellationen des Spruchkörpers (z.B Zweier- Besetzung) führen;

- über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann (Art. 37 Abs. 2 BGG);

- das Ausstandsbegehren durch die Bundesanwaltschaft rund ein Monat nach Kennt- nisnahme der Tatsachen, auf welche sie sich in ihrer Begründung bezieht, gestellt worden ist, somit das Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung nach Art. 36 Abs. 1 BGG bei Weitem nicht erfüllt ist (BGE 111 Ia 259 E. 2.a) und aus diesem Grund auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden kann;

- dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

- 4 - Demnach beschliesst die Strafkammer: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesstrafrichter A. und Gerichtsschreiberin B. wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien zu eröffnen sowie sämtlichen Rechtsvertretern zur Kenntnis zuzustellen.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen Vor- und Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausferti- gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).