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SN.2008.18

Bundesstrafgericht · 2008-07-01 · Deutsch CH

Zeugenentschädigung

Dispositiv
  1. Die Zeugenentschädigung für den Gesuchsteller wird auf CHF 490.70 festgesetzt.
  2. Dieser Entscheid wird dem Gesuchsteller mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juli 2008 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Peter Popp und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Partei

A., Gesuchsteller Gegenstand

Zeugenentschädigung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2008.18 Stammnummer: SK.2007.21

- 2 - Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass − die Hauptverhandlung in der Strafsache SK.2007.21 vom 5. bis 16. Mai 2008 statt- fand; − der Gesuchsteller an dieser Hauptverhandlung am Nachmittag des 8. Mai 2008 als Zeuge einvernommen worden ist und sich insgesamt drei Stunden zur Verfügung des Gerichts halten musste; − der Gesuchsteller im Hinblick auf die Zeugenentschädigung anlässlich der Hauptver- handlung zuhanden des Gerichts ein so genanntes „Consultancy Agreement“ zwi- schen der B. und ihm eingereicht hat; − er mit Schreiben vom 12. Mai 2008 seinen Anspruch auf Zeugenentschädigung bezif- ferte und nebst den üblichen Auslagen (Reise- und Verpflegungskosten) insbesonde- re eine Erwerbsausfallentschädigung für zwei Arbeitstage von insgesamt CHF 2'704.80 (EUR 1’680.–) geltend machte; − nach erfolgter Beratung dem Gesuchsteller eine Zeugenentschädigung von CHF 490.70, sich zusammensetzend aus einem Zeugengeld von CHF 120.–, den Wegkosten von seinem Arbeitsort Köln nach Bellinzona und zurück (EUR 199.40 = CHF 320.70) und den Kosten für zwei Mahlzeiten (CHF 50.–), zugesprochen und ihm dies mit Schreiben vom 3. Juni 2008 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Anfor- derns eines beschwerdefähigen Entscheides mitgeteilt worden ist; − daraufhin der Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2008 die Ausfertigung eines beschwerdefähigen Entscheides verlangt hat; − der Gesuchsteller an seiner Einvernahme als Zeuge zu Protokoll gab, dass er CEO der B. sei; − in der eingereichten Vereinbarung unter Ziffer 6 vermerkt ist, dass der Gesuchsteller im Jahr 2007 eine Entlöhnung von EUR 820.– pro Arbeitstag erhält, wörtlich „for each full day actually worked for the B.“, wobei eine jährliche Erhöhung dieses Betrages von 2.5% erfolgt; − das Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anwendbar ist und in Art. 7 ein pauschales Zeugengeld von 30 bis 100 Franken bestimmt, wenn die Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert (Abs. 1 lit. a) und ein solches von 50 bis 150 Franken pro Tag, wenn die Inan- spruchnahme länger als einen halben Tag dauert (Abs. 1 lit. b), ferner bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall eine Entschädigung von in der Regel 25 bis 150 Franken pro Stunde vorsieht (Abs. 2) oder eine Entschädi-

- 3 - gung des tatsächlichen Erwerbsausfalls, wenn es besondere Verhältnisse rechtferti- gen, wobei ausserordentlich hoher Verdienstausfall nicht berücksichtigt wird (Abs. 3); − die Zeugenpflicht zu den allgemeinen Bürgerpflichten zählt und die erwähnte Zeu- genentschädigung daher grundsätzlich den Charakter einer Inkonvenienzentschädi- gung hat; − der eingereichten Vereinbarung zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller auf Bera- tungsbasis angestellt ist (Ziffer 1) und gemäss Wortlaut von Ziffer 6 nur für jeden tat- sächlich geleisteten Arbeitstag entschädigt wird; − die Vereinbarung daher den geltend gemachten Verdienstausfall nicht hinreichend nachzuweisen vermag, da sie nicht belegt, dass der Gesuchsteller genau an diesen beiden Tagen für die B. gearbeitet hätte und daher durch seine Zeugenpflicht einen tatsächlichen Verdienstausfall erlitten hätte; − dem Gesuchsteller somit ein Zeugengeld von CHF 120.– zugesprochen wird, wel- ches auch die Reisezeit mitberücksichtigt; − das oben erwähnte Reglement in Art. 8 für die Spesen im Maximum für Reisen die Vergütung der Kosten eines Bahnbillets zweiter Klasse (Abs. 1 lit. a) und für Mittag- und Nachtessen je 25 Franken (Abs. 1 lit. c) vorsieht; − dem Gesuchsteller die geltend gemachten Kosten für die Zugfahrt von CHF 320.70 und die Spesen für ein Mittag- und Nachtessen von zusammen CHF 50.– somit ver- gütet werden; − der Gesuchsteller demnach eine Entschädigung von insgesamt CHF 490.70 zuge- sprochen erhält; − es sich bei der Zeugenentschädigung um eine Forderung gegenüber der Eidgenos- senschaft handelt und daher eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts vorliegt; − somit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG in Frage käme, eine solche in casu jedoch aufgrund des zu geringen Streitwer- tes (Art. 85 BGG) nicht zulässig ist.

- 4 - Demnach beschliesst die Strafkammer:

1. Die Zeugenentschädigung für den Gesuchsteller wird auf CHF 490.70 festgesetzt.

2. Dieser Entscheid wird dem Gesuchsteller mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.