Rückweisung der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
E. 1.1 Am 25. November 2025 reichte die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklageschrift ein gegen A., B. AG, C. AG und «UNBE- KANNT». In der Hauptanklage (Ziff. 1.3 der Anklageschrift [nachfolgend «AKS»]) wird A. Geldwäscherei durch aktives Tun (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) bzw. eventualiter (Ziff. 1.4 AKS) durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 11 StGB) vorgeworfen. Den beiden Unternehmen B. AG und C. AG wirft die Anklage in der Hauptanklage (Ziff. 2.3 AKS) eine originäre Strafbarkeit des Unternehmens in Bezug auf die Anlasstäterin A. (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 305bis StGB) vor. Eventu- aliter (Ziff. 2.4 AKS) wird ihnen eine originäre Strafbarkeit des Unternehmens in Bezug auf eine unbekannte Täterschaft (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 305bis StGB) und subeventualiter (Ziff. 2.5 AKS) eine subsidiäre Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 305bis StGB) vorgeworfen.
E. 1.2 Die Strafkammer eröffnete das Verfahren unter der Verfahrensnummer SK.2025.57. 2.
E. 2 B. AG, vertreten durch D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Flavio Romerio,
E. 2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung nach Anklageerhe- bung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt, die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage – falls erfor- derlich – zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Eine Anklage kann zurückgewiesen werden, ohne dass das gerichtliche Verfahren während dem Zeitraum der Rückweisung sistiert wird (ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 329 StPO N. 68).
- 3 - SK.2025.57
E. 2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
E. 2.3 Die Anklageschrift führt A., B. AG, C. AG und «UNBEKANNT» als beschuldigte Personen auf (vgl. S. 1 f. und Ziff. 2.4 [S. 182 ff.] AKS).
E. 2.4 Kernnorm ist der Anklagegrundsatz in Art. 9 Abs. 1 StPO. Eine Straftat darf das Gericht nur beurteilen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Per- son wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhebt. Bereits Art. 318 StPO normiert, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ab- schliesst, indem sie gegen eine beschuldigte Person Strafbefehl erlässt, Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Die Vorschriften zum Inhalt der Anklage- schrift verlangen ebenfalls die Bestimmung der beschuldigten Person (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO). Zur Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes gehört, dass die angeklagte Person genau bezeichnet wird (HEIMGARTNER/NIG- GLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 N. 12 m.w.H.). Ebenso sieht Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO vor, dass Urteile eine «ausreichende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände» enthalten müssen.
E. 2.5 Das Bundesgericht erachtet einen Strafbefehl gegen Unbekannt bzw. gegen eine beschuldigte Person ohne Namen als gültig, sofern diese mit anderen Massnah- men eindeutig individualisierbar ist. Ihre Bezeichnung kann unter bestimmten Be- dingungen auch ohne vollständige Personendaten als ausreichend qualifiziert werden (Urteile 6B_1325/2021 und 6B_1348/2021 vom 27. September 2022 E. 6.3).
E. 2.6 Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. In Ziffer 2.4 der Anklageschrift führt die Bundesanwaltschaft eine «unbekannte Anlasstäterschaft, die organisa- torisch und hierarchisch in die beschuldigten Unternehmen eingebunden war» an. Eine solche Umschreibung lässt in keiner Weise eine Individualisierbarkeit der beschuldigten Person/en zu. Da sich gegen jemanden, der nicht genügend identifiziert ist, beim Gericht keine Anklage anhängig machen lässt, ist die An- klage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zur Berichtigung an die Bun- desanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO).
- 4 - SK.2025.57
E. 2.7 Die Bundesanwaltschaft wird eingeladen, die Anklage ausschliesslich gegen identifizierte Personen bei der Strafkammer neu einzureichen. Es ist davon ab- zusehen, das Verfahren zu sistieren und die Rechtshängigkeit auf die Bundes- anwaltschaft übergehen zu lassen.
- 5 - SK.2025.57 Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Anklage vom 25. November 2025 gegen A., B. AG, C. AG und «Unbekannt» wird im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Verfahren SK.2025.57 wird nicht sistiert.
E. 3 Die Rechtshängigkeit verbleibt bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 10. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 10. Dezember 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Marco Mignoli, gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
2. B. AG, vertreten durch D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Flavio Romerio,
3. C. AG, vertreten durch D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Flavio Romerio. Gegenstand
Rückweisung der Anklageschrift B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2025.57
- 2 - SK.2025.57 Der Einzelrichter erwägt: 1.
1.1 Am 25. November 2025 reichte die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklageschrift ein gegen A., B. AG, C. AG und «UNBE- KANNT». In der Hauptanklage (Ziff. 1.3 der Anklageschrift [nachfolgend «AKS»]) wird A. Geldwäscherei durch aktives Tun (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) bzw. eventualiter (Ziff. 1.4 AKS) durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 11 StGB) vorgeworfen. Den beiden Unternehmen B. AG und C. AG wirft die Anklage in der Hauptanklage (Ziff. 2.3 AKS) eine originäre Strafbarkeit des Unternehmens in Bezug auf die Anlasstäterin A. (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 305bis StGB) vor. Eventu- aliter (Ziff. 2.4 AKS) wird ihnen eine originäre Strafbarkeit des Unternehmens in Bezug auf eine unbekannte Täterschaft (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 305bis StGB) und subeventualiter (Ziff. 2.5 AKS) eine subsidiäre Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 305bis StGB) vorgeworfen. 1.2 Die Strafkammer eröffnete das Verfahren unter der Verfahrensnummer SK.2025.57. 2.
2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung nach Anklageerhe- bung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt, die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage – falls erfor- derlich – zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Eine Anklage kann zurückgewiesen werden, ohne dass das gerichtliche Verfahren während dem Zeitraum der Rückweisung sistiert wird (ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 329 StPO N. 68).
- 3 - SK.2025.57 2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 2.3 Die Anklageschrift führt A., B. AG, C. AG und «UNBEKANNT» als beschuldigte Personen auf (vgl. S. 1 f. und Ziff. 2.4 [S. 182 ff.] AKS). 2.4 Kernnorm ist der Anklagegrundsatz in Art. 9 Abs. 1 StPO. Eine Straftat darf das Gericht nur beurteilen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Per- son wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhebt. Bereits Art. 318 StPO normiert, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ab- schliesst, indem sie gegen eine beschuldigte Person Strafbefehl erlässt, Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Die Vorschriften zum Inhalt der Anklage- schrift verlangen ebenfalls die Bestimmung der beschuldigten Person (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO). Zur Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes gehört, dass die angeklagte Person genau bezeichnet wird (HEIMGARTNER/NIG- GLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 N. 12 m.w.H.). Ebenso sieht Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO vor, dass Urteile eine «ausreichende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände» enthalten müssen. 2.5 Das Bundesgericht erachtet einen Strafbefehl gegen Unbekannt bzw. gegen eine beschuldigte Person ohne Namen als gültig, sofern diese mit anderen Massnah- men eindeutig individualisierbar ist. Ihre Bezeichnung kann unter bestimmten Be- dingungen auch ohne vollständige Personendaten als ausreichend qualifiziert werden (Urteile 6B_1325/2021 und 6B_1348/2021 vom 27. September 2022 E. 6.3). 2.6 Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. In Ziffer 2.4 der Anklageschrift führt die Bundesanwaltschaft eine «unbekannte Anlasstäterschaft, die organisa- torisch und hierarchisch in die beschuldigten Unternehmen eingebunden war» an. Eine solche Umschreibung lässt in keiner Weise eine Individualisierbarkeit der beschuldigten Person/en zu. Da sich gegen jemanden, der nicht genügend identifiziert ist, beim Gericht keine Anklage anhängig machen lässt, ist die An- klage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zur Berichtigung an die Bun- desanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO).
- 4 - SK.2025.57 2.7 Die Bundesanwaltschaft wird eingeladen, die Anklage ausschliesslich gegen identifizierte Personen bei der Strafkammer neu einzureichen. Es ist davon ab- zusehen, das Verfahren zu sistieren und die Rechtshängigkeit auf die Bundes- anwaltschaft übergehen zu lassen.
- 5 - SK.2025.57 Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Anklage vom 25. November 2025 gegen A., B. AG, C. AG und «Unbekannt» wird im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Verfahren SK.2025.57 wird nicht sistiert. 3. Die Rechtshängigkeit verbleibt bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 10. Dezember 2025