Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit a StPO i.V.m. Art. 363 ff. StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 16. Januar 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug
Gesuchstellerin gegen
A.,
Gesuchsgegner Gegenstand
Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2025.55
- 2 - SK.2025.55 Der Einzelrichter erwägt, dass: − die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) im Verfahren SK.2022.10 A. mit Urteil SK.2022.10 vom 28. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilte (Dispositiv Ziff. II.1 und II.2), und ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig in reduziertem Um- fang von Fr. 6’970.- auferlegte (Urteilsdispositiv Ziff. III.5.1); − im genannten Urteil dem amtlichen Verteidiger von A., Fürsprecher […], eine von der Eidgenossenschaft auszurichtende Entschädigung von Fr. 32'456.95 (inkl. MWST) zugesprochen wurde; − A. verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft hierfür in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. III.5.2); − das Urteil der Strafkammer per 28. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); − die Strafkammer die Entscheidmeldung an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug am
13. Juli 2022 erliess; − die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Schreiben vom 12. März 2025 im Rah- men einer periodischen Überprüfung A. aufforderte, seine aktuelle finanzielle Situa- tion darzulegen und zu belegen; − A. das ihm von der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zugestellte Formular «Per- sönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt und unter Beilage diverser Belege über seine aktuelle finanzielle Situation am 2. Juni 2025 (Posteingang: 5. Juni 2025) der Bundesanwaltschaft retournierte (Gesuchsbeilage 4, pag. SK 1.100.015 ff.); − die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, aufgrund der aktuellen finanziellen Verhält- nisse von A. mit Schreiben vom 21. November 2025 die Strafkammer ersuchte, die Rückerstattungspflicht von A. für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO [recte: Art. 135 Abs. 4 StPO] im Umfang von Fr. 32'456.95 festzustellen (pag. SK 1.100.001 ff.); − A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 von der Strafkammer eingeladen wurde, sich zum Gesuch der Bundesanwaltschaft betreffend der Feststellung der Rück- erstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung zu äussern;
- 3 - SK.2025.55 − A. mit Schreiben vom 6. Januar 2026 der Strafkammer mitteilte, dass er den aus- stehenden Betrag von Fr. 32'456.95 mittels einer einmaligen Zahlung begleichen werde und um Zusendung eines Einzahlungsscheins ersuchte; − A. demzufolge die geschuldete Forderung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR vollumfänglich anerkannte; − zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs aktuelle Angaben betreffend die finanzi- ellen Verhältnisse von A. bei den Akten liegen und somit keine weiteren Beweis- massnahmen seitens des Gerichts indiziert sind; − über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist (TPF 2013 136 E. 6.4); − ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 E. 6.4); − gemäss Art. 75 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 74 e contrario StBOG und Art. 14 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom
26. Februar 2021 (SR 173.712.22) die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, für den Vollzug der Verfahrenskosten in Bundesstrafverfahren zuständig ist; − der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich in Form eines Urteils ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO); − die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer in der vorliegenden Sache ge- geben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 21. November 2025 ein- zutreten ist; − der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Hauptverfahren ver- jährt (Art. 135 Abs. 5 StPO; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 24); − die vom Staat gestützt auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ausbezahlten Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückver- langt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten aus- reichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.2 m.w.H.); − sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person beurteilt;
- 4 - SK.2025.55 − es der betroffenen Person möglich sein muss, die Anwaltskosten aus dem Einkom- men oder dem vorhandenen liquiden Vermögen innert absehbarer Zeit zu bezahlen (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 132 StPO N. 23 sowie Art. 132 StPO N. 24; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11); − bei Ehegatten auf die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen ist (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23a; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11a); − A. und seine Ehefrau gemäss Steuerveranlagung 2023 über steuerbare Einkünfte von total Fr. 186'963.-- (bestehend aus Fr. 75'884.-- als Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit von A.; Fr. 91'086.-- als Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit der Ehefrau […]; Fr. 337.-- als Einkünfte aus Wertschriften und Gut- haben; Fr. 19'656.-- als Einkünfte aus Liegenschaften) sowie über ein – vornehmlich aus Wertschriften und Guthaben bestehendes – steuerbares Vermögen von Fr. 168’525.--, zuzüglich Liegenschaften, verfügten (SK.1.100.025 ff.); − angesichts der aktenkundigen komfortablen finanziellen Verhältnisse von A. ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage ist, die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2022.10 in der Höhe von Fr. 32'456.95 innert absehbarer Zeit aus seinem Einkommen oder – wie von ihm mitgeteilt – dem liquiden Vermögen zu begleichen, ohne sich und seine Familie in eine Notlage zu bringen; − für die Rechnungsstellung und die Zusendung des Einzahlungsscheins sowie eines Bestätigungsschreiben nach erfolgter Zahlung – wie von A. ersucht – die Vollzugs- behörde und damit die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständig ist; − über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO); − das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 21. November 2025 nach dem Gesagten gutzuheissen ist; − für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
- 5 - SK.2025.55 Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 21. November 2025 wird gutgeheissen. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 32’456.95 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2022.10 zurückzuzahlen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter
Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (Gesuchstellerin) − A. (Gesuchsgegner) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 6 - SK.2025.55 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16.01.2026