opencaselaw.ch

SK.2024.56

Bundesstrafgericht · 2025-12-02 · Deutsch CH

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 2. Dezember 2025 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger

und

als Privatklägerschaft:

B.

gegen

A. Gegenstand

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2024.56

- 2 - SK.2024.56 Die Einzelrichterin erwägt, dass: − die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) schuldig sprach und mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, be- strafte; der Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte; allfäl- lige Zivilforderungen auf den Zivilweg verwies (SK 2.100.004 ff.); − der Strafbefehl der Beschuldigten eingeschrieben zugestellt wurde (BA 03-01- 0002); − die Beschuldigte mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 17. Februar 2024 (Postaufgabe: Montag, 19. Februar 2024) Einsprache gegen den Strafbefehl er- hob (BA 03-01-0004 ff.); die Beschuldigte am 22. Februar 2024 eine persönlich unterzeichnete Einsprache einreichte (BA 03-01-0004 ff.); − die BA am 11. April 2024 und 30. Mai 2024 die Beschuldigte und den Privatkläger als Auskunftsperson sowie am 30. Mai 2024 einen Zeugen einvernahm (BA 13- 01-0004 ff., 13-01-0019 ff.); die BA am 24. April 2024 bei der C. AG Unterlagen betreffend den angeklagten Sachverhalt edierte (BA 07-01-0001 ff.); − die BA am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und diesen am 2. Ok- tober 2024 als Anklageschrift zwecks Durchführung des Hauptverfahrens der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); die BA gleichzeitig auf die Teilnahme an derselben verzichtete (SK 2.100.001 ff.); − das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einspra- che entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO); − der Strafbefehl vom 7. Februar 2024 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; − die Einsprache vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe) form- und fristgerecht er- folgte (Art. 91 Abs. 2, 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), nachdem der Mangel der fehlenden Unterschrift innert drei Tagen behoben wurde (Art. 110 Abs. 1 und 4 StPO); − die Einzelrichterin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 das Gesuch der Be- schuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abwies (SK 2.911.001 ff.); − die Einzelrichterin den Beginn der Hauptverhandlung auf den 2. Juli 2025, 10:30 Uhr, festsetzte (SK 2.310.001) und die Beschuldigte mittels polizeilicher

- 3 - SK.2024.56 Zustellung vorlud, nachdem die Zustellung auf postalischem Weg erfolglos blieb; die Zustellung der Vorladung am 6. Mai 2025 erfolgte (SK 2.331.001 ff.); − der Privatkläger sinngemäss vom Erscheinen dispensiert wurde (SK 2.351.001 ff.; 2.720.002); − die Beschuldigte mit E-Mail vom 2. Juli 2025, 02:04 Uhr, mitteilte, dass sie infolge Krankheit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen könne, und sie die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht stellte (SK 2.521.003); − die Hauptverhandlung am 2. Juli 2025 um 10:30 Uhr eröffnet und das Nichter- scheinen der Beschuldigten festgestellt wurde (SK 2.720.001 f.); − die Beschuldigte mit E-Mail vom 4. Juli 2025 ein auf 3. Juli 2025 datiertes ärztli- ches «Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis» einreichte (SK 2.521.004 ff.); − der behandelnde Arzt nach Aufforderung der Einzelrichterin am 29. August 2025 einen ärztlichen Bericht einreichte, gemäss welchem er der Beschuldigten infolge Krankheit eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit attestierte; der Arzt weiter angab, dass er mangels damaliger Kenntnis des Strafprozesses nicht beurteilen könne, ob die Beschuldigte auch verhandlungsunfähig gewesen sei, da dies nicht Be- standteil seiner Konsultation vom 3. Juli 2025 gebildet habe (SK 2.231.6.008); − die Einzelrichterin am 16. September 2025 festhielt, dass das Nichterscheinen der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2025 als hinreichend entschuldigt anerkannt werde, und sie die Beschuldigte zur Hauptverhandlung auf 27. Oktober 2025, 14:00 Uhr, vorlud (SK 2.310.003; SK 2.331.008 ff.); − die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2025 der Beschuldigten postalisch nicht zugestellt werden konnte (SK 2.331.011) und diese wiederum polizeilich zugestellt wurde, was am 6. Oktober 2025 erfolgte (SK 2.331.012 ff.); − die Hauptverhandlung am 27. Oktober 2025 um 14:00 Uhr eröffnet und das Nicht- erscheinen der Beschuldigten festgestellt wurde; der erschienene Privatkläger zum Parteivortrag zugelassen wurde (SK 2.720.003 ff.); − am 27. Oktober 2025 die polizeiliche Vorführung der Beschuldigten beim D., zwecks Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten angeordnet wurde, nachdem die Beschuldigte dem Gericht per E-Mail vom 27. Oktober 2025, 07:51 Uhr, mitgeteilt hatte, dass sie infolge Krankheit nicht zur Gerichtsverhand- lung erscheinen könne (SK 2.661.001 ff.); − gemäss Bericht des D. vom 29. Oktober 2025 die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Untersuchung (28. Oktober 2025) als verhandlungsfähig angesehen werden

- 4 - SK.2024.56 könne; der untersuchende Arzt aufgrund der körperlichen und psychischen Ver- fassung der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Untersuchung schloss, dass die Beschuldigte mit grosser Wahrscheinlichkeit auch am Vortag, d.h. am 27. Okto- ber 2025, verhandlungsfähig gewesen sein müsse; der Arzt weiter festhielt, dass die von der Beschuldigten für den Vortag angegebenen Beschwerden kein Aus- mass angenommen hätten, welches eine Verhandlungsunfähigkeit zur Folge ge- habt hätte (SK 2.662.001 f.); − demzufolge festzustellen ist, dass die Beschuldigte am 27. Oktober 2025 ver- handlungsfähig i.S.v. Art. 114 Abs. 1 StPO war; − die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO); − nach der Rechtsprechung ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur ange- nommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz, womit der von Art. 356 Abs. 4 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache voraussetzt, dass sich der Beschuldigte der Konse- quenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet, weshalb er hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise zu belehren ist (vgl. BGE 146 IV 286 E. 2.2; BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2); − die Beschuldigte in der Vorladung II vom 16. September 2025 – wie schon zuvor in der Vorladung vom 9. April 2025 – auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache er- hebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, aufmerksam gemacht wurde (SK 2.331.001; 2.331.008), und sie sich folglich der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst war; − das Nichterscheinen der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 27. Okto- ber 2025 aufgrund des ärztlichen Berichts vom 29. Oktober 2025 bzw. der fest- gestellten Verhandlungsfähigkeit als unentschuldigt gilt (Art. 356 Abs. 4 StPO); − die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2024 damit als zurückge- zogen gilt, nachdem sich die Beschuldigte an der Hauptverhandlung auch nicht vertreten liess (Art. 356 Abs. 4 StPO);

- 5 - SK.2024.56 − bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person der Straf- befehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Art. 356 Abs. 4 i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO); − die Beschuldigte trotz Belehrung über die Säumnisfolgen unentschuldigt der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2025 fernblieb; − der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2024 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; − das Verfahren SK.2024.56 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 ff. StPO bestimmen; − zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstan- denen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3); − die Beschuldigte – neben den ihr im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162), und insbeson- dere in Berücksichtigung des vom Gericht betriebenen Aufwands bis und mit Er- öffnung der Hauptverhandlung, eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.-- festzuset- zen und der Beschuldigten aufzuerlegen ist; der Beschuldigten ebenso die Aus- lagen für die von ihr verursachte ärztliche Untersuchung vom 28. Oktober 2025 in der Höhe von Fr. 384.90 aufzuerlegen sind; − die Verfahrenskosten des gerichtlichen Verfahrens sich damit auf Fr. 1‘884.90 belaufen und diese vollständig der Beschuldigten aufzuerlegen sind.

- 6 - SK.2024.56 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Verfahren SK.2024.56 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstands- los abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘884.90 (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--; Auslagen Fr. 384.90) werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin

Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 9. Dezember 2025