Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Urteil SK.2020.19 vom 4. September 2020 verurteilte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfachen Einführens und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.--, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, und auf- erlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 10'400.-- (Dispositiv-Ziff. I.8). Das Urteil ist rechtskräftig (TPF [SK.2020.19] pag. 7.930.001, -007).
E. 2 Mit Eingabe vom 12. November 2023 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der noch zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 9'200.-- (TPF pag. 1.100.001). Er bringt vor, dass im Mai 2023 über seine Startup-Firma, die B. AG, der Konkurs eröffnet worden sei und daher das Familienbudget unterhalb des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums liege. Es sei ihm daher auch langfristig nicht mög- lich, den offenen Restbetrag zu bezahlen. Er legte seinem Gesuch Belege über seine persönliche und finanzielle Situation bei (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt V.2023.564 vom 24. Mai 2023 betreffend die Konkurseröff- nung über die B. AG; Auszug der Bundesanwaltschaft über die Personalien, Be- rufs- und Familienverhältnisse des Gesuchstellers; Berechnung des Existenzmini- mums des Pfändungsdienstes des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2023) (TPF pag. 1.100.003, -006).
E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25).
E. 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In
- 3 - SK.2023.46 Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwal- tung, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).
E. 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Stun- dung und Erlass sind primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteilig- ten oder auch von Amtes wegen erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 2).
E. 3.4 Als Zahlungsverpflichteter (auferlegte Verfahrenskosten im Verfahren SK.2020.19) ist der Gesuchsteller zum Einreichen des Gesuchs legitimiert.
E. 3.5 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ohne Weiteres ge- geben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
E. 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom
23. November 2023 auf, bis am 1. Dezember 2023 seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse und die Entwicklung seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation seit dem Urteil der Strafkammer SK.2020.19 vom 4. Septem- ber 2020 darzulegen und zu belegen (mittels: ausgefülltem Formular über die per- sönliche und finanzielle Situation; Lohnausweisen; Bankauszügen; Verfügungen über allfällige Sozial- bzw. Ergänzungsleistungen; weitere Belege zu den Lebens- kosten [Mietzinsrechnungen; Krankenkassenprämien; Angaben zur Notwendigkeit eines allfälligen Autos für den Beruf etc.]). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 an die Strafkammer ersuchte der Gesuchsteller um eine Fristverlängerung mit der Begründung, dass er für «die Zusammenstellung der angeforderten, umfassenden Unterlagen» mehr Zeit benötige. Infolgedessen verlängerte der Einzelrichter der Strafkammer dem Gesuchsteller die Frist zur Einreichung der gewünschten
- 4 - SK.2023.46 Unterlagen letztmals bis am 12. Dezember 2023. Der Gesuchsteller liess die Frist ungenutzt verstreichen.
E. 4.3 Von Amtes wegen holte die Strafkammer die Steuerunterlagen des Gesuchstellers ab 2020 sowie einen Betreibungsregisterauszug ein (TPF pag. 1.231.3.002, -016). Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt stellte dem Gericht die Unterlagen der Jahre 2020 und 2021 zu und teilte mit, dass der Gesuchsteller die Steuerun- terlagen für das Jahr 2022 noch nicht eingereicht hat. Seitens der Strafkammer wurden die relevanten Akten, soweit erforderlich und möglich, damit ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2020.19 Grundlage für den vorliegen- den Entscheid.
E. 4.4 Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2023 explizit auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Als Beilage reichte sie der Strafkammer auffor- derungsgemäss ein Aktenverzeichnis über die getätigten Vollzugshandlungen so- wie die Vollzugsakten ein (TPF pag. 1.510.003, -058). Aus den Vollzugsakten geht u.a. hervor, dass der Gesuchsteller von den Verfahrenskosten von ursprünglich Fr. 10'400.-- durch Ratenzahlungen Fr. 1'200.-- abbezahlt hat. Die Restanz aus den Verfahrenskosten beträgt somit Fr. 9'200.-- (TPF pag. 1.510.003, -049). Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, empfahl dem Ge- suchsteller mit E-Mail vom 15. August 2023, für die Restanz beim Bundesstrafge- richt ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen (TPF pag. 1.510.043).
E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3).
E. 5.2 Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers im Urteilszeitpunkt (4. Septem- ber 2020) ist aufgrund der Verfahrensakten SK.2020.19 Folgendes festzustellen: Der Gesuchsteller war Verwaltungsratspräsident der B. AG und hielt (…) % an deren Aktien. Von der Gesellschaft bezog er jedoch weder Lohn noch Vergütun- gen. Er verdiente nach eigenen Angaben monatlich Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- durch eine Tätigkeit für eine namentlich nicht genannte GmbH in (…). Seine
- 5 - SK.2023.46 Ehefrau verdiente monatlich Fr. 4'000.-- bis Fr. 6'000.--. Der Gesuchsteller gab seinerzeit zu Protokoll, dass der ganzen Familie monatlich ungefähr Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'500.-- plus Kinderzulagen zur Verfügung stehen würden. Auch gab er an, für seine zwei Kinder unterstützungspflichtig zu sein. Der Mietzins betrug Fr. 2'365.--. Vermögen machte er keines geltend. Gemäss Betreibungsregisterauszug hatte er Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 344'502.80 und laufende Pfän- dungen im Gesamtbetrag von Fr. 23'041.20 (TPF [SK.2020.19] 7.731.003 f.). Die (aktuelle) persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers im Jahre 2023 präsentiert sich aufgrund der (wenigen) am 18. Dezember 2023 (Ent- scheiddatum) zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Aus der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vom
20. Februar 2023 geht hervor, dass er und seine Ehefrau (im Februar 2023) ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'600.-- (Einkommen Gesuchsteller: Fr. 1'500.--; Ein- kommen Ehefrau Fr. 2'100.--) erzielten. Demgegenüber betrug das monatliche ge- meinschaftliche Existenzminimum Fr. 5'012.-- (TPF pag. 1.100.006). Der monatli- che finanzielle Betrag unter dem familiären Existenzminim betrug anfangs 2023 somit Fr. 1'412.--. Der Berechnungstabelle sind jedoch keine Unterlagen (Lohn- oder Bankauszüge; Mietzins etc.) beigelegt. Zudem ist sie nicht mehr aktuell. Ebenso sind den am 1. Dezember 2023 von der Bundesanwaltschaft eingereich- ten Vollzugsakten keinerlei Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers zu entnehmen (TPF pag. 1.510.007, -058). Gemäss dem vom Gericht eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 4. Dezember 2023 liegen ge- gen den Gesuchsteller aus den letzten 20 Jahre 82 Verlustscheine im Gesamtbe- trag von Fr. 376'916.85 vor und es bestehen offene Betreibungen im Umfang von Fr. 31'007.80 (TPF pag. 1.231.3.004, -006).
E. 5.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die im Strafverfahren gel- tende Offizialmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich dann greift, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, wel- che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwir- kung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können. Das Bun- desgericht bejahte die Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welcher um Erlass der ihm in einem Strafverfahren auferlegten Verfahrenskosten ersuchte. Es erwog, dass der Gesuchsteller die verlangten Unterlagen pflichtwidrig nicht eingereicht habe. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.3; BGE 128 II 139 E. 2b m.H.).
E. 5.3.2 Nach dem Gesagten dürfte zwar als erstellt gelten, dass eine gewisse – wenn auch nicht gravierende – Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des
- 6 - SK.2023.46 Gesuchstellers im Zeitraum vom Urteilszeitpunkt im September 2020 bis Feb- ruar 2023 festzustellen ist. Für die Beurteilung des Gesuches sind jedoch aus- schliesslich die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers relevant. Trotz Aufforderung der Strafkammer (inkl. gewährter Fristverlängerung) ver- säumte es der Gesuchsteller, dem Gericht innert Frist seine finanzielle Situation (Stand: November/Dezember 2023) mit den ihm zweifelsfrei bekannten, relevan- ten Unterlagen zu belegen. Um dieser Obliegenheit nachzukommen, wäre er zu- mindest gehalten gewesen, dem Gericht die leicht beizubringenden jüngsten Lohnausweise und das (ihm vom Gericht zugestellte) Formular über die persönli- che und finanzielle Situation ausgefüllt einzureichen. Die Beibringung dieser Un- terlagen war zeitlich angemessen, verhältnismässig und zumutbar. In dieses Bild passt, dass der Gesuchsteller offenbar auch dem Steueramt die Steuerunterla- gen 2022 noch nicht eingereicht hat. Sein Untätigbleiben hat zur Folge, dass das Gericht über keine verlässlichen aktuellen Angaben und Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt. Die Strafkammer kann daher mangels aus- reichender Beweisgrundlage keine vollständige objektive Beurteilung der aktuel- len finanziellen Lage des Gesuchstellers vornehmen, was er infolge unterlassener Mitwirkungspflicht zu verantworten hat. Ein vollständiger Erlass der Verfahrens- kosten ist daher nicht gerechtfertigt. Gleichwohl ist (nebst der Existenzminimum- berechnung durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. Feb- ruar 2023) mit Blick auf den aktuellen Betreibungsregisterauszug zumindest fest- zustellen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Ur- teilszeitpunkt tendenziell verschlechtert haben: So hat sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine und der laufenden Pfändungen seit dem Urteilszeitpunkt um Fr. 32'414.05 bzw. Fr. 7'966.40 erhöht. Trotz dieser finanziellen Zusatzbelastung zeigte sich der Gesuchsteller bemüht, die Restschuld zumindest in Raten zu be- gleichen, was aus den Vollzugsakten mit der umfangreichen Korrespondenz zwi- schen ihm und der Vollzugsbehörde hervorgeht. In Abwägung sämtlicher Um- stände fällt vorliegend einzig ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten in Be- tracht.
E. 5.3.3 Nur am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass die Konkurseröffnung vom (…) über die B. AG vorliegend nicht entscheidrelevant ist, da der Gesuchsteller von dieser Gesellschaft bereits im Urteilszeitpunkt (4. September 2020) keinen Lohn etc. bezog. Für die Festsetzung der Verfahrenskosten im Verfahren SK.2020.19 war die finanzielle Situation dieser Gesellschaft ohne Belang.
- 7 - SK.2023.46
E. 5.4 In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint ein teilweiser, nicht jedoch (wie vom Gesuchsteller beantragt) vollständiger Erlass der Verfahrenskosten als ge- rechtfertigt. Die Kostenreduktion auf einen Betrag von Fr. 5'000.-- ist den Umstän- den angemessen.
E. 6 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 8 - SK.2023.46 Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird teilweise gutgeheissen und die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. I.8 des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.19 vom 4. September 2020 wird auf den Betrag von Fr. 5'000.-- reduziert. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewie- sen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermö- gensverwaltung, schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 18. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Partei
A. Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.46
- 2 - SK.2023.46 Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit Urteil SK.2020.19 vom 4. September 2020 verurteilte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfachen Einführens und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.--, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, und auf- erlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 10'400.-- (Dispositiv-Ziff. I.8). Das Urteil ist rechtskräftig (TPF [SK.2020.19] pag. 7.930.001, -007). 2. Mit Eingabe vom 12. November 2023 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der noch zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 9'200.-- (TPF pag. 1.100.001). Er bringt vor, dass im Mai 2023 über seine Startup-Firma, die B. AG, der Konkurs eröffnet worden sei und daher das Familienbudget unterhalb des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums liege. Es sei ihm daher auch langfristig nicht mög- lich, den offenen Restbetrag zu bezahlen. Er legte seinem Gesuch Belege über seine persönliche und finanzielle Situation bei (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt V.2023.564 vom 24. Mai 2023 betreffend die Konkurseröff- nung über die B. AG; Auszug der Bundesanwaltschaft über die Personalien, Be- rufs- und Familienverhältnisse des Gesuchstellers; Berechnung des Existenzmini- mums des Pfändungsdienstes des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2023) (TPF pag. 1.100.003, -006). 3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In
- 3 - SK.2023.46 Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwal- tung, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Stun- dung und Erlass sind primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteilig- ten oder auch von Amtes wegen erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 2). 3.4 Als Zahlungsverpflichteter (auferlegte Verfahrenskosten im Verfahren SK.2020.19) ist der Gesuchsteller zum Einreichen des Gesuchs legitimiert. 3.5 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ohne Weiteres ge- geben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom
23. November 2023 auf, bis am 1. Dezember 2023 seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse und die Entwicklung seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation seit dem Urteil der Strafkammer SK.2020.19 vom 4. Septem- ber 2020 darzulegen und zu belegen (mittels: ausgefülltem Formular über die per- sönliche und finanzielle Situation; Lohnausweisen; Bankauszügen; Verfügungen über allfällige Sozial- bzw. Ergänzungsleistungen; weitere Belege zu den Lebens- kosten [Mietzinsrechnungen; Krankenkassenprämien; Angaben zur Notwendigkeit eines allfälligen Autos für den Beruf etc.]). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 an die Strafkammer ersuchte der Gesuchsteller um eine Fristverlängerung mit der Begründung, dass er für «die Zusammenstellung der angeforderten, umfassenden Unterlagen» mehr Zeit benötige. Infolgedessen verlängerte der Einzelrichter der Strafkammer dem Gesuchsteller die Frist zur Einreichung der gewünschten
- 4 - SK.2023.46 Unterlagen letztmals bis am 12. Dezember 2023. Der Gesuchsteller liess die Frist ungenutzt verstreichen. 4.3 Von Amtes wegen holte die Strafkammer die Steuerunterlagen des Gesuchstellers ab 2020 sowie einen Betreibungsregisterauszug ein (TPF pag. 1.231.3.002, -016). Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt stellte dem Gericht die Unterlagen der Jahre 2020 und 2021 zu und teilte mit, dass der Gesuchsteller die Steuerun- terlagen für das Jahr 2022 noch nicht eingereicht hat. Seitens der Strafkammer wurden die relevanten Akten, soweit erforderlich und möglich, damit ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2020.19 Grundlage für den vorliegen- den Entscheid. 4.4 Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2023 explizit auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Als Beilage reichte sie der Strafkammer auffor- derungsgemäss ein Aktenverzeichnis über die getätigten Vollzugshandlungen so- wie die Vollzugsakten ein (TPF pag. 1.510.003, -058). Aus den Vollzugsakten geht u.a. hervor, dass der Gesuchsteller von den Verfahrenskosten von ursprünglich Fr. 10'400.-- durch Ratenzahlungen Fr. 1'200.-- abbezahlt hat. Die Restanz aus den Verfahrenskosten beträgt somit Fr. 9'200.-- (TPF pag. 1.510.003, -049). Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, empfahl dem Ge- suchsteller mit E-Mail vom 15. August 2023, für die Restanz beim Bundesstrafge- richt ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen (TPF pag. 1.510.043). 5.
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 5.2 Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers im Urteilszeitpunkt (4. Septem- ber 2020) ist aufgrund der Verfahrensakten SK.2020.19 Folgendes festzustellen: Der Gesuchsteller war Verwaltungsratspräsident der B. AG und hielt (…) % an deren Aktien. Von der Gesellschaft bezog er jedoch weder Lohn noch Vergütun- gen. Er verdiente nach eigenen Angaben monatlich Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- durch eine Tätigkeit für eine namentlich nicht genannte GmbH in (…). Seine
- 5 - SK.2023.46 Ehefrau verdiente monatlich Fr. 4'000.-- bis Fr. 6'000.--. Der Gesuchsteller gab seinerzeit zu Protokoll, dass der ganzen Familie monatlich ungefähr Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'500.-- plus Kinderzulagen zur Verfügung stehen würden. Auch gab er an, für seine zwei Kinder unterstützungspflichtig zu sein. Der Mietzins betrug Fr. 2'365.--. Vermögen machte er keines geltend. Gemäss Betreibungsregisterauszug hatte er Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 344'502.80 und laufende Pfän- dungen im Gesamtbetrag von Fr. 23'041.20 (TPF [SK.2020.19] 7.731.003 f.). Die (aktuelle) persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers im Jahre 2023 präsentiert sich aufgrund der (wenigen) am 18. Dezember 2023 (Ent- scheiddatum) zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Aus der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vom
20. Februar 2023 geht hervor, dass er und seine Ehefrau (im Februar 2023) ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'600.-- (Einkommen Gesuchsteller: Fr. 1'500.--; Ein- kommen Ehefrau Fr. 2'100.--) erzielten. Demgegenüber betrug das monatliche ge- meinschaftliche Existenzminimum Fr. 5'012.-- (TPF pag. 1.100.006). Der monatli- che finanzielle Betrag unter dem familiären Existenzminim betrug anfangs 2023 somit Fr. 1'412.--. Der Berechnungstabelle sind jedoch keine Unterlagen (Lohn- oder Bankauszüge; Mietzins etc.) beigelegt. Zudem ist sie nicht mehr aktuell. Ebenso sind den am 1. Dezember 2023 von der Bundesanwaltschaft eingereich- ten Vollzugsakten keinerlei Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers zu entnehmen (TPF pag. 1.510.007, -058). Gemäss dem vom Gericht eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 4. Dezember 2023 liegen ge- gen den Gesuchsteller aus den letzten 20 Jahre 82 Verlustscheine im Gesamtbe- trag von Fr. 376'916.85 vor und es bestehen offene Betreibungen im Umfang von Fr. 31'007.80 (TPF pag. 1.231.3.004, -006). 5.3
5.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die im Strafverfahren gel- tende Offizialmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich dann greift, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, wel- che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwir- kung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können. Das Bun- desgericht bejahte die Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welcher um Erlass der ihm in einem Strafverfahren auferlegten Verfahrenskosten ersuchte. Es erwog, dass der Gesuchsteller die verlangten Unterlagen pflichtwidrig nicht eingereicht habe. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.3; BGE 128 II 139 E. 2b m.H.). 5.3.2 Nach dem Gesagten dürfte zwar als erstellt gelten, dass eine gewisse – wenn auch nicht gravierende – Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des
- 6 - SK.2023.46 Gesuchstellers im Zeitraum vom Urteilszeitpunkt im September 2020 bis Feb- ruar 2023 festzustellen ist. Für die Beurteilung des Gesuches sind jedoch aus- schliesslich die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers relevant. Trotz Aufforderung der Strafkammer (inkl. gewährter Fristverlängerung) ver- säumte es der Gesuchsteller, dem Gericht innert Frist seine finanzielle Situation (Stand: November/Dezember 2023) mit den ihm zweifelsfrei bekannten, relevan- ten Unterlagen zu belegen. Um dieser Obliegenheit nachzukommen, wäre er zu- mindest gehalten gewesen, dem Gericht die leicht beizubringenden jüngsten Lohnausweise und das (ihm vom Gericht zugestellte) Formular über die persönli- che und finanzielle Situation ausgefüllt einzureichen. Die Beibringung dieser Un- terlagen war zeitlich angemessen, verhältnismässig und zumutbar. In dieses Bild passt, dass der Gesuchsteller offenbar auch dem Steueramt die Steuerunterla- gen 2022 noch nicht eingereicht hat. Sein Untätigbleiben hat zur Folge, dass das Gericht über keine verlässlichen aktuellen Angaben und Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt. Die Strafkammer kann daher mangels aus- reichender Beweisgrundlage keine vollständige objektive Beurteilung der aktuel- len finanziellen Lage des Gesuchstellers vornehmen, was er infolge unterlassener Mitwirkungspflicht zu verantworten hat. Ein vollständiger Erlass der Verfahrens- kosten ist daher nicht gerechtfertigt. Gleichwohl ist (nebst der Existenzminimum- berechnung durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. Feb- ruar 2023) mit Blick auf den aktuellen Betreibungsregisterauszug zumindest fest- zustellen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Ur- teilszeitpunkt tendenziell verschlechtert haben: So hat sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine und der laufenden Pfändungen seit dem Urteilszeitpunkt um Fr. 32'414.05 bzw. Fr. 7'966.40 erhöht. Trotz dieser finanziellen Zusatzbelastung zeigte sich der Gesuchsteller bemüht, die Restschuld zumindest in Raten zu be- gleichen, was aus den Vollzugsakten mit der umfangreichen Korrespondenz zwi- schen ihm und der Vollzugsbehörde hervorgeht. In Abwägung sämtlicher Um- stände fällt vorliegend einzig ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten in Be- tracht. 5.3.3 Nur am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass die Konkurseröffnung vom (…) über die B. AG vorliegend nicht entscheidrelevant ist, da der Gesuchsteller von dieser Gesellschaft bereits im Urteilszeitpunkt (4. September 2020) keinen Lohn etc. bezog. Für die Festsetzung der Verfahrenskosten im Verfahren SK.2020.19 war die finanzielle Situation dieser Gesellschaft ohne Belang.
- 7 - SK.2023.46 5.4 In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint ein teilweiser, nicht jedoch (wie vom Gesuchsteller beantragt) vollständiger Erlass der Verfahrenskosten als ge- rechtfertigt. Die Kostenreduktion auf einen Betrag von Fr. 5'000.-- ist den Umstän- den angemessen. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 8 - SK.2023.46 Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird teilweise gutgeheissen und die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. I.8 des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.19 vom 4. September 2020 wird auf den Betrag von Fr. 5'000.-- reduziert. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewie- sen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermö- gensverwaltung, schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. Dezember 2023