Gültigkeit der Einsprache
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 20. Dezember 2022 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Nathalie Guth, gegen
A. Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2022.52
- 2 - SK.2022.52 Die Einzelrichterin erwägt, dass: − die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 13. September 2022 A. wegen Verlet- zung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 LFG) und Missachtens von Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeuges (Art. 89a Abs. 1 LFG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 960.--, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen, verurteilte und ihm die Ver- fahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (TPF pag. 1.100.003, -005); − der Strafbefehl A. am 16. September 2022 mit eingeschriebener Postsendung an sei- nen Wohnort gegen Empfangsbestätigung mit Rückschein zugestellt wurde (TPF pag. 1.100.006); − A. mit undatiertem Schreiben (Posteingang bei der Bundesanwaltschaft: 7. Okto- ber 2022) – nebst materiellrechtlichen Einwänden – vorbrachte, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innerhalb der 10-tägigen Frist zu antworten, weil er in Südfrank- reich gewesen sei (TPF pag. 1.100.007 f.); − die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 1. November 2022 A. Gelegenheit zur Stellungnahme gab, ob er Einsprache habe erheben wollen und gegebenenfalls da- ran festhalten wolle (TPF pag. 1.100.010 f.); − A. mit Schreiben vom 14. November 2022 klarstellte, dass er Einsprache gegen den Strafbefehl erheben wolle (TPF pag. 1.100.013 f.); − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (TPF pag. 1.100.001 f.); − A. mit Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2022 durch eingeschriebene Post- sendung mit Rückschein Gelegenheit erhielt, sich zur Gültigkeit der Einsprache (Ein- haltung der Einsprachefrist [Art. 354 Abs. 1 StPO]) schriftlich zu äussern (TPF pag. 1.400.001 f.); − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhandlung) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvo- raussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);
- 3 - SK.2022.52 − der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt; − die Zustellung erfolgt ist, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressat oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO), was vorliegend auf- grund der aktenkundigen, auf den 16. September 2022 datierten Empfangsbestäti- gung der Fall ist, zumal A. nicht vorgebracht hat, eine nicht autorisierte Person habe die Empfangsbestätigung unterzeichnet (TPF pag. 1.100.006; Rückschein mit dem Hinweis: «Dieser Schein ist vom Empfänger oder je nach den Vorschriften des Be- stimmungslandes von einer anderen autorisierten Person zu unterzeichnen»); − A. der Strafbefehl vom 13. September 2022 folglich am 16. September 2022 rechts- gültig mit fristauslösender Wirkung zugestellt wurde (TPF pag. 1.100.006); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Be- schluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZEN- EGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Ge- hör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO); − das Gericht mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 A. Gelegenheit gab, sich bis spä- testens am 15. Dezember 2022 zur Gültigkeit der Einsprache bzw. zur Frage der frist- gerechten Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern (TPF pag. 1.400.001 f.); − sich A. – nach zwei erfolglosen Zustellversuchen obgenannten Schreibens an seinem Wohnsitz am 8. und 9. Dezember 2022 – innert Frist nicht vernehmen liess (TPF pag. 1.521.001 f.); − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass die beschuldigte Person gegen den Strafbe- fehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben kann; − gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen; − die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 16. September 2022 zuge- stellten – Strafbefehl folglich am 17. September 2022 zu laufen begann und am
26. September 2022 endete;
- 4 - SK.2022.52 − die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben wird; − nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsmittelbelehrung grundsätz- lich einen Hinweis auf den Fristenlauf von Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger – wie vorliegend – im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Ele- mente enthält (TPF pag. 1.100.005); − A. somit korrekt über den Fristenlauf und die fristwahrenden Zustellungsmodalitäten bezüglich seiner Einsprache informiert wurde; − das Einreichen einer Eingabe (am letzten Tag der Frist) bei einer ausländischen Post nicht fristwahrend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 m.w.H.; Verfügung der Strafkammer SK.2021.18 vom 7. Juni 2021 E. 2.3.1); − die Sendung bei Benützen einer ausländischen Post folglich entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingehen oder von der Schweizerischen Post in Emp- fang genommen werden muss (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 91 StPO N. 7); − die Einsprache von A. gemäss Poststempel auf dem Zustellkuvert am 5. Okto- ber 2022 bei der Deutschen Post zum Versand aufgegeben wurde (TPF pag. 1.100.009); − die Einsprache somit erst nach Ablauf der Einsprachefrist von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wurde und am 7. Oktober 2022 bei der Bundesanwalt- schaft einging; − die Einsprachefrist somit versäumt wurde; − bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist ver- säumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO); − selbst die Rechtskraft des Urteils (oder Entscheids) des Gerichts die Wiederherstel- lung einer (Rechtsmittel-) Frist nicht auszuschliessen vermag (RIEDO, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 3 und N. 21);
- 5 - SK.2022.52 − A. in seiner Einsprache einleitend vorbrachte, er habe die Frist infolge Auslandaufent- halts verpasst (TPF pag. 1.100.007); − A. damit zwar nicht explizit um «Wiederherstellung der Frist» im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO ersuchte, was von einer Laieneingabe aber nicht verlangt werden kann; − das Vorbringen von A. indessen dahingehend verstanden werden kann, dass er sinn- gemäss um eine Wiederherstellung der Frist ersuchen wollte, weil ansonsten eine materiellrechtliche Beurteilung der Einsprache gar nicht möglich wäre; − das Bundesgericht in einer ähnlich gelagerten Konstellation in Bezug auf die Zustän- digkeit erwog, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsverfahren zu sis- tieren hat, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache (Einhal- tung der Einsprachefrist) entschieden hat (BGE 142 IV 201 E. 2.5), was vorliegend der Fall ist; − die Bundesanwaltschaft somit für ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zustän- dig wäre (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2); − ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren aber vorliegend nichts daran ändert, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrens- kosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbe- teiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und da- mit dessen Kosten verursacht hat, weshalb ihm diese aufzuerlegen sind; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.
- 6 - SK.2022.52 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
13. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Geht an − Bundesanwaltschaft, Frau Nathalie Guth, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsur- kunde) − Herrn A. (per Einschreiben mit Rückschein) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 7 - SK.2022.52 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. Dezember 2022