opencaselaw.ch

SK.2022.24

Bundesstrafgericht · 2022-08-22 · Deutsch CH

Gültigkeit der Einsprache

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

22. April 2022 wird nicht eingetreten.

E. 2 Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes  Herrn A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 6 - SK.2022.24 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 22. August 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 22. August 2022 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger, gegen

A. Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2022.24

- 2 - SK.2022.24 Der Einzelrichter erwägt, dass:

 die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. April 2022 (SV.22.0495-BSI) A. (nachfolgend: A.) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) zu einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (TPF pag. 2.100.003, -005);  A. am 25. April 2022 der mit eingeschriebener Postsendung versandte Strafbefehl zur Abholung bis zum 2. Mai 2022 gemeldet wurde; A. am 2. Mai 2022 die Abholfrist bis zum 23. Mai 2022 verlängerte; A. den Strafbefehl am 23. Mai 2022 am Postschalter abholte; (TPF pag. 2.100.006)  A. mit Schreiben vom 1. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob, wobei er ausführte, dass er auf einen am 24. März 2022 vereinbarten Rückruf der Polizei betreffend eine Einvernahme gewartet habe und ahnungslos hinsichtlich des Inhalts des Strafbefehls gewesen sei (TPF pag. 2.100.008);  die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2022 die Akten an das hiesige Ge- richt überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (TPF pag. 2.100.001 f.);  A. mit Schreiben des Einzelrichters der Strafkammer vom 6. Juli 2022 durch einge- schriebene Postsendung Gelegenheit erhielt, sich zur Gültigkeit der Einsprache (Ein- haltung der Einsprachefrist [Art. 354 Abs. 1 StPO]) schriftlich zu äussern (TPF pag. 2.400.001);  das Schreiben des Einzelrichters vom 6. Juli 2022 von der Post, nachdem A. die Ab- holfrist verlängert hatte, am 10. August 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» re- tourniert wurde (TPF pag. 2.521.001);  das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhandlung) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvo- raussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);

- 3 - SK.2022.24  der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt;  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern der Adres- sat mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 127 I 31 E. 21; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399);  gesetzliche Fristen, zu denen auch die Rechtsmittelfristen gehören, gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden können; somit die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO selbst dann greift, wenn der Betroffene bei der Post um Verlänge- rung der Abholfrist ersucht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3);  A. gemäss seinem Schreiben vom 1. Juni 2022 im März 2022 in Kontakt mit der Po- lizei stand und somit Kenntnis von der Strafuntersuchung gegen ihn hatte; er somit mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen musste;  A. der Strafbefehl vom 22. April 2022 (Abholungseinladung: 25. April 2022) aufgrund der Zustellfiktion am 2. Mai 2022 rechtsgültig zugestellt wurde;  das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Be- schluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZENEG- GER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);  der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO ohne gültige Einsprache (z. B. mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird;  Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann und die beschul- digte Person diese nach Abs. 2 vorgenannter Bestimmung nicht zu begründen hat;  die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 2. Mai 2022 zugestellten – Strafbefehl am 12. Mai 2022 endete;  A. indes erst mit Schreiben vom 1. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl er- hob;

- 4 - SK.2022.24  das Gericht A. mit Schreiben vom 6. Juli 2022 dazu einlud, innert 10 Tagen zur Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl schriftlich Stellung zu nehmen; das Schreiben trotz Nichtabholens aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt gilt; A. es somit versäumte, Stellung zu nehmen;  sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist, womit darauf nicht einzutreten ist;  der Strafbefehl somit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO);  sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;  bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Ver- fahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der ver- fahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);  A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und da- mit dessen Kosten verursacht hat;  in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a BStKR eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetz- ten ist.

- 5 - SK.2022.24 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

22. April 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes  Herrn A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 6 - SK.2022.24 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 22. August 2022