Prozessvoraussetzungen; Gültigkeit der Einsprache
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 15. Juni 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
gegen
A.,
Gegenstand
Prozessvoraussetzungen; Gültigkeit der Einsprache
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.20
- 2 - SK.2021.20 Der Einzelrichter erwägt, dass:
die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 10. Januar 2019 (SV.18.1134-NOL) (Alias-Name) respektive A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von Fr. 100.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (BA 3-0-6 ff.); der Strafbefehl vom 10. Januar 2019 dem Beschuldigten postalisch an seinem Woh- nort in Deutschland nicht zugestellt werden konnte, weshalb er im RIPOL national zwecks Aushändigung des Strafbefehls ausgeschrieben wurde (BA pag. 3-0-4 f.); der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat in deren Verfahren D-3/2021/10003798 am 1. Februar 2021 in Haft genommen wurde (BA pag. 16-01- 2); der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft am 2. Februar 2021 dem Beschuldigten in Haft gegen Empfangsbestätigung durch die Kantonspolizei Zürich ausgehändigt wer- den konnte (BA pag. 3-0-6 f.); die im erwähnten zürcherischen Verfahren gegen A. eingesetzte amtliche Verteidige- rin, Frau Rechtsanwältin B., mit Schreiben vom 4. März 2021 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob, wobei sie unter anderem ausführte, der Strafbefehl sei dem Be- schuldigten am 25. Februar 2021 ins Albanische übersetzt und eröffnet worden, wo- mit die Einsprachefrist zu laufen begonnen habe und eingehalten sei (BA pag. 3-0-8); die Bundesanwaltschaft am 8. März 2021 Rechtsanwältin B. telefonisch mitteilte, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und sie die Verfahrensakten dem Bun- desstrafgericht zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache übermitteln werde (BA pag. 16-1-4); die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 28. April 2021 Rechtsanwältin B. darauf hinwies, dass sie durch die Bundesanwaltschaft im Bundesstrafverfahren SV.18.1134-NOL nicht als amtliche Verteidigerin eingesetzt worden sei (BA pag. 16- 1-7 f.); Rechtsanwalt C., der Rechtsanwältin B. mittels Substitutionsvollmacht vertritt, mit Schreiben vom 4. Mai 2021 gegenüber der Bundesanwaltschaft vorbringt, es bestehe im Verfahren SV.18.1134-NOL kein Mandatsverhältnis mit A. (BA pag. 16-1-8);
- 3 - SK.2021.20 die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2021 die Akten an das hiesige Ge- richt überwies unter Hinweis, dass zwischen Rechtsanwältin B. und A. kein Mandats- verhältnis bestehe und die Einsprache verspätet erfolgt sei (TPF pag. 2.100.1 ff.); das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu entscheiden hat, namentlich über die Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2); das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO oder fehlender Anwalts- vollmacht, mit beschwerdefähigem Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht ein- tritt (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2); der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO ohne gültige Einsprache (z.B. mangels Vollmacht) zum rechtskräftigen Urteil wird; das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht Prozessvoraussetzung ist und als solche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 62 StPO); den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Ge- hör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO); bei fehlender Vollmacht die Behörden verpflichtet sind, die Parteien aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben und eine schriftli- che Vollmacht einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.2; Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 2013 80 vom 8. Juli 2013 E. 6); das Gericht mit Schreiben vom 21. Mai 2021 Rechtsanwältin B. ersuchte, bis zum 31. Mai 2021 eine Vollmacht für das Bundesstrafverfahren SK.2021.20 einzureichen; Rechtsanwalt C. mit Schreiben vom 28. Mai 2021 dem Gericht mitteilte, dass er Rechtsanwältin B. nach wie vor bis ca. 15. Juli 2021 vertrete und kein Mandatsver- hältnis mehr mit A. bestehe (TPF pag. 2.521.001); gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. Juni 2021 A. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 25. März 2021
- 4 - SK.2021.20 unter anderem wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Frei- heitsstrafe von 6 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 4 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde (BA pag. 18-2-1 ff.); somit entsprechend der Eingabe von Rechtsanwalt C. vom 28. Mai 2021 kein Man- datsverhältnis mehr zwischen Rechtsanwältin B. und A. aufgrund eines Verfahrens im Kanton Zürich besteht; das Gericht mit Schreiben vom 31. Mai 2021 Rechtsanwalt C. Gelegenheit gab, bis zum 9. Juni 2021 eine schriftliche Vollmacht einzureichen, ansonsten gestützt auf die Akten entschieden werde (TPF pag. 2.400.002); Rechtsanwalt C. die Frist unbenutzt verstreichen liess; es damit an einer für die Einreichung der vorliegenden Einsprache notwendigen Pro- zessvoraussetzung fehlt bzw. ein Verfahrenshindernis vorliegt (vgl. JOSITSCH, Grund- riss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 98-101; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.12 vom 5. August 2020 E. 3.1); bereits deshalb auf die Einsprache nicht einzutreten ist; der Strafbefehl vom 10. Januar 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Krite- rien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt; Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann und die beschul- digte Person diese nach Abs. 2 vorgenannter Bestimmung nicht zu begründen hat; gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen; das Gericht vorliegend zusätzlich die (formelle Frage) der rechtzeitigen Einsprache klärt;
- 5 - SK.2021.20 gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrens- handlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.1); A. zwar albanischer Staatsangehöriger ist, der Strafbefehl indes A. am 2. Februar 2021 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und nicht vermerkt wurde, dass er den Inhalt nicht verstanden habe (BA pag. 3-0-6); somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte den Inhalt des Straf- befehls verstanden hat, zumal er seit einigen Jahren in Deutschland Wohnsitz hat und anlässlich der Zoll- und Personenkontrolle durch die Eidgenössische Zollverwal- tung vom 4. September 2018 das Befragungsblatt der Zollbehörde auf Deutsch aus- füllte (BA pag. 5-0-22); der Strafbefehl somit am 2. Februar 2021 mit fristauslösender Wirkung als zugestellt gilt; die 10-tätige Frist für eine Einsprache gegen den Strafbefehl am 12. Februar 2021 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO); die Einsprache durch Rechtsanwältin B. indes erst am 4. März 2021 erfolgte; bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist ver- säumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO); keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden; A. zudem aufgrund seiner zum Tatzeitpunkt bestehenden Vorstrafe mit den Zustel- lungsformen und der Bedeutung eines Strafbefehls vertraut ist und ihm schon auf- grund dessen eine Reaktion, sei es namentlich ein Anruf bei seiner damaligen Ver- teidigerin im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat, sei es ein Anruf bei der Bundesanwaltschaft, zumutbar gewesen wäre; sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist, womit auch aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist;
- 6 - SK.2021.20 der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Januar 2019 von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 -428 StPO bestimmen; bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrens- kosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbe- teiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); es zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehört, bei der Eingabe eines Rechtsbehelfs eine Anwaltsvollmacht beizulegen oder zumindest sicherzustellen, dass eine solche recht- zeitig nachgereicht werden kann (Beschluss der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CR.2020.12 vom 5. August 2020 E. 4.2); vorliegend innert Frist keine rechtsgültige Anwaltsvollmacht eingereicht wurde; Rechtsanwältin B. ausserdem durch die verspätete Einsprache das vorliegende ge- richtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat; es sich deshalb rechtfertigt die Gerichtsgebühr Rechtsanwältin B. persönlich aufzu- erlegen; in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 400.-- festzuset- zen ist.
- 7 - SK.2021.20 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von Rechtsanwältin B. namens und im Auftrag von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Januar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden Rechtsanwältin B. auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien sowie Rechtsanwalt C. und Rechtsanwältin B. zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft, Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes A. Rechtsanwalt C. Rechtsanwältin B. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
- 8 - SK.2021.20 schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand 15.06.2021