Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Strafkammer verurteilte A. mit Urteil vom 3. Januar 2020 (Geschäftsnummer SK.2019.68) wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes zu 35 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung von ei- nem Tag Haft (Urteilsdispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beschlagnahme des Vermögens- betrages von Fr. 3'100.-- wurde aufgehoben (Urteilsdispositiv Ziff. 8). A. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. 9). Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. 10).
E. 2 A. (nachstehend: der Gesuchsteller) ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Mai 2020 um Erlass der Verfahrenskosten im vorgenannten Entscheid. Diese leitete das Gesuch am 5. Juni 2020 an das Bundesstrafgericht weiter, worauf die Strafkammer das vorliegende Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2020.17 eröffnete.
E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nach- träglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG).
E. 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).
E. 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeit- punkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt wer- den. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen
- 3 - SK.2020.17 (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 425 StPO N. 2).
E. 3.4 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zah- lungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt.
E. 3.5 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
E. 3.6 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
E. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtet die Praxis vermehrt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekäre finanzielle Si- tuation beschuldigter Personen Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2012.1 vom 16. Februar 2012 betreffend Gesuch um Kostener- lass). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesent- lich geändert haben (Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3).
E. 4.2 Die Strafkammer entschied im Urteil vom 3. Januar 2020, dass dem Gesuchsteller Verfahrenskosten (Gebühr Vorverfahren Fr. 1'000.--; Gerichtsgebühr Fr. 500.--) im Umfang von insgesamt Fr. 1'500.-- aufzuerlegen sind (Urteilsdispositiv Ziff. 9). Ge- mäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR beträgt die Gebühr für das Vorverfahren bei Ankla- geerhebung Fr. 1000.--. Da der Strafbefehl – bei Einsprache gegen diesen – zur
- 4 - SK.2020.17 Anklage wird, galt eine Mindestgebühr von Fr. 1000.--. Für das Gerichtsverfahren beträgt die Mindestgebühr bei Einzelgerichtsfällen Fr. 200.--. Festgesetzt wurde vor- liegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. Damit liegen die Verfahrenskosten mit total Fr. 1'500.-- nur leicht über dem Minimum von total Fr. 1'200.--, womit den per- sönlichen Verhältnissen des Verurteilten offensichtlich Rechnung getragen wurde (vgl. Art. 5 BStKR). Die Kostenauflage erfolgte in Anwendung von Art. 426 StPO (Tragung der Verfahrenskosten durch die verurteilte Person).
E. 4.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind als prekär zu bezeichnen. Zwar wurde im Rahmen des Strafurteils vom 3. Januar 2020 die Beschlagnahme über den beim Beschuldigten aufgefundenen Betrag von Fr. 3'100.-- aufgehoben. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag anschliessend zu- handen der Sonderabgabe für Asylsuchende eingezogen wurde (Gerichtsakten SK.2019.68 pag. TPF 2.262.1.002). Ansonsten lebt der Gesuchsteller gemäss der Unterstützungsbestätigung seitens der B. Service AG vom 13. Juli 2020 von der Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber in der Höhe von Fr. 8.-- pro Tag. Der Betrag von Fr. 1'500.-- übersteigt im Ergebnis offenkundig die derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers. Da das einschlägige Strafurteil erst vor we- nigen Monaten ergangen ist, erübrigen sich weitere Beweiserhebungen, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit- her wesentlich verändert hätten (vgl. auch E. 4.4). In der Hauptverhandlung vom
3. Januar 2020 hatte er erklärt, er werde von der Migrationsbehörde pro Woche mit Fr. 50.-- unterstützt und habe kein anderes Einkommen (Einvernahmeprotokoll S. 4). Bei den zuständigen Steuerbehörden können keine zusätzlichen Auskünfte eingeholt werden, da der Gesuchsteller dort nicht registriert ist (Gerichtsakten SK.2019.68 pag. TPF. 2.231.2.002). Wesentlich veränderte Verhältnisse liegen heute somit nicht vor.
E. 4.4 Das Asylgesuch des Gesuchstellers wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungs- gerichts vom 15. März 2019 rechtskräftig abgewiesen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-3757/2017 vom 15. März 2019; siehe auch: Gerichtsakten SK.2019.68 pag. TPF 2.262.1.004). Den Gesuchsteller trifft somit die Pflicht, die Schweiz zu verlassen. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hauptverhand- lung vom 3. Januar 2020 erklärte der Gesuchsteller jedoch, die Schweiz nicht ver- lassen zu wollen (Gerichtsakten SK.2019.68 pag. TPF 2.731.003). Sollte sich die Vollstreckung der Wegweisung bzw. Landesverweisung (Urteilsdispositiv Ziff. 6) aus irgendwie gelagerten Gründen verzögern, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers bzw. seine Lebensum- stände in der Schweiz in finanzieller Hinsicht verbessern.
E. 4.5 Bei dieser Sachlage erscheint es angebracht, die dem Gesuchsteller im Rahmen des Verfahrens SK.2019.68 auferlegten Verfahrenskosten in Anwendung von
- 5 - SK.2020.17 Art. 425 StPO bis 31. Dezember 2021 zu stunden. Ein Erlass der Kosten kann bei einem erst wenige Monate zurückliegenden Strafurteil schon in grundsätzlicher Hin- sicht nur ausnahmsweise erfolgen. Es bleibt der Vollstreckungsbehörde anheimgestellt, auf welche Art sie den Vollzug nach Ablauf der Stundung in die Wege leitet (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO).
E. 5 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 6 - SK.2020.17 Die Strafkammer verfügt: 1. A. werden die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2019.68 bis zum 31. Dezember 2021 gestundet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20.07.2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 20. Juli 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
A.,
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.17
- 2 - SK.2020.17 Die Strafkammer erwägt: 1. Die Strafkammer verurteilte A. mit Urteil vom 3. Januar 2020 (Geschäftsnummer SK.2019.68) wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes zu 35 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung von ei- nem Tag Haft (Urteilsdispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beschlagnahme des Vermögens- betrages von Fr. 3'100.-- wurde aufgehoben (Urteilsdispositiv Ziff. 8). A. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. 9). Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. 10). 2. A. (nachstehend: der Gesuchsteller) ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Mai 2020 um Erlass der Verfahrenskosten im vorgenannten Entscheid. Diese leitete das Gesuch am 5. Juni 2020 an das Bundesstrafgericht weiter, worauf die Strafkammer das vorliegende Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2020.17 eröffnete. 3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nach- träglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeit- punkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt wer- den. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen
- 3 - SK.2020.17 (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 425 StPO N. 2). 3.4 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zah- lungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt. 3.5 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 3.6 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.
4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtet die Praxis vermehrt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekäre finanzielle Si- tuation beschuldigter Personen Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2012.1 vom 16. Februar 2012 betreffend Gesuch um Kostener- lass). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesent- lich geändert haben (Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 4.2 Die Strafkammer entschied im Urteil vom 3. Januar 2020, dass dem Gesuchsteller Verfahrenskosten (Gebühr Vorverfahren Fr. 1'000.--; Gerichtsgebühr Fr. 500.--) im Umfang von insgesamt Fr. 1'500.-- aufzuerlegen sind (Urteilsdispositiv Ziff. 9). Ge- mäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR beträgt die Gebühr für das Vorverfahren bei Ankla- geerhebung Fr. 1000.--. Da der Strafbefehl – bei Einsprache gegen diesen – zur
- 4 - SK.2020.17 Anklage wird, galt eine Mindestgebühr von Fr. 1000.--. Für das Gerichtsverfahren beträgt die Mindestgebühr bei Einzelgerichtsfällen Fr. 200.--. Festgesetzt wurde vor- liegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. Damit liegen die Verfahrenskosten mit total Fr. 1'500.-- nur leicht über dem Minimum von total Fr. 1'200.--, womit den per- sönlichen Verhältnissen des Verurteilten offensichtlich Rechnung getragen wurde (vgl. Art. 5 BStKR). Die Kostenauflage erfolgte in Anwendung von Art. 426 StPO (Tragung der Verfahrenskosten durch die verurteilte Person). 4.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind als prekär zu bezeichnen. Zwar wurde im Rahmen des Strafurteils vom 3. Januar 2020 die Beschlagnahme über den beim Beschuldigten aufgefundenen Betrag von Fr. 3'100.-- aufgehoben. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag anschliessend zu- handen der Sonderabgabe für Asylsuchende eingezogen wurde (Gerichtsakten SK.2019.68 pag. TPF 2.262.1.002). Ansonsten lebt der Gesuchsteller gemäss der Unterstützungsbestätigung seitens der B. Service AG vom 13. Juli 2020 von der Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber in der Höhe von Fr. 8.-- pro Tag. Der Betrag von Fr. 1'500.-- übersteigt im Ergebnis offenkundig die derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers. Da das einschlägige Strafurteil erst vor we- nigen Monaten ergangen ist, erübrigen sich weitere Beweiserhebungen, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit- her wesentlich verändert hätten (vgl. auch E. 4.4). In der Hauptverhandlung vom
3. Januar 2020 hatte er erklärt, er werde von der Migrationsbehörde pro Woche mit Fr. 50.-- unterstützt und habe kein anderes Einkommen (Einvernahmeprotokoll S. 4). Bei den zuständigen Steuerbehörden können keine zusätzlichen Auskünfte eingeholt werden, da der Gesuchsteller dort nicht registriert ist (Gerichtsakten SK.2019.68 pag. TPF. 2.231.2.002). Wesentlich veränderte Verhältnisse liegen heute somit nicht vor. 4.4 Das Asylgesuch des Gesuchstellers wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungs- gerichts vom 15. März 2019 rechtskräftig abgewiesen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-3757/2017 vom 15. März 2019; siehe auch: Gerichtsakten SK.2019.68 pag. TPF 2.262.1.004). Den Gesuchsteller trifft somit die Pflicht, die Schweiz zu verlassen. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hauptverhand- lung vom 3. Januar 2020 erklärte der Gesuchsteller jedoch, die Schweiz nicht ver- lassen zu wollen (Gerichtsakten SK.2019.68 pag. TPF 2.731.003). Sollte sich die Vollstreckung der Wegweisung bzw. Landesverweisung (Urteilsdispositiv Ziff. 6) aus irgendwie gelagerten Gründen verzögern, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers bzw. seine Lebensum- stände in der Schweiz in finanzieller Hinsicht verbessern. 4.5 Bei dieser Sachlage erscheint es angebracht, die dem Gesuchsteller im Rahmen des Verfahrens SK.2019.68 auferlegten Verfahrenskosten in Anwendung von
- 5 - SK.2020.17 Art. 425 StPO bis 31. Dezember 2021 zu stunden. Ein Erlass der Kosten kann bei einem erst wenige Monate zurückliegenden Strafurteil schon in grundsätzlicher Hin- sicht nur ausnahmsweise erfolgen. Es bleibt der Vollstreckungsbehörde anheimgestellt, auf welche Art sie den Vollzug nach Ablauf der Stundung in die Wege leitet (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO). 5. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 6 - SK.2020.17 Die Strafkammer verfügt: 1. A. werden die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2019.68 bis zum 31. Dezember 2021 gestundet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20.07.2020