Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2020 verurteilte die Bundesanwaltschaft A. we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (TPF pag. 2.100.3). B. Nach zwei Zustellversuchen des Strafbefehls an A. mit eingeschriebener Post bzw. nachdem die Postsendungen der Bundesanwaltschaft jeweils mit dem Ver- merk «nicht abgeholt» retourniert wurden, konnte ihm der Strafbefehl am
10. März 2020 polizeilich zugestellt werden (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO). C. Am 16. März 2020 teilte der Beschuldigte der Bundesanwaltschaft telefonisch mit, dass er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sei. Die Bundesanwaltschaft wies A. darauf hin, dass er innert der 10-tägigen Einsprachefrist, d.h. bis spätes- tens am 20. März 2020 (Postaufgabe), schriftlich Einsprache erheben könne (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO; [Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2020; TPF pag. 2.100.7]). D. A. hat mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Bundesanwaltschaft am
30. März 2020, Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (TPF pag. 2.100.6). E. Am 1. April 2020 wies die Bundesanwaltschaft A. telefonisch auf die «Fristen- problematik» im Zusammenhang mit der Einsprache hin. Dieser teilte mit, dass er die Einsprache am 17. März 2020 der Post übergeben habe. Er stellte der Bundesanwaltschaft in Aussicht, zur Fristenproblematik bis «anfangs nächster Woche» Stellung nehmen zu wollen. Die Bundesanwaltschaft setzte ihm hierfür eine Frist von wenigen Tagen (Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2020; TPF pag. 2.100.5). A. liess sich nicht vernehmen. F. Mit Eingabe vom 15. April 2020 überwies die Bundesanwaltschaft die Akten an das hiesige Gericht. Sie teilte mit, dass die Einsprache verspätet erfolgt und de- mensprechend ungültig sei (Art. 91 Abs. 2 StPO; TPF pag. 2.100.1 f.). G. Die Einzelrichterin der Strafkammer beauftrage am 16. April 2020 die Schweize- rische Post abzuklären, wann A. seine Eingabe an die Bundesanwaltschaft auf der Post aufgegeben hat. Die Schweizerische Post erhielt als Beilage das ge- scannte Antwortcouvert der Bundesanwaltschaft mit dem kaum lesbaren Post- stempel (TPF pag. 2.661.1).
- 3 - SK.2020.12 H. Am 20. April 2020 teilte die Schweizerische Post sowohl telefonisch wie auch per E-Mail mit, dass der Brief von A. am 27. März 2020, um 21.24 Uhr, sortiert und daher am selben Tag bei der Post aufgegeben worden sei (TPF pag. 2.661.2 f.). I. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 21. April 2020 erhielt A. Gelegenheit, sich zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl der Bun- desanwaltschaft bis am 29. April 2020 schriftlich zu äussern (TPF pag. 2.400.1). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (TPF pag. 2.521.1).
Die Einzelrichterin erwägt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 März 2020 polizeilich zugestellt werden (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO). C. Am 16. März 2020 teilte der Beschuldigte der Bundesanwaltschaft telefonisch mit, dass er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sei. Die Bundesanwaltschaft wies A. darauf hin, dass er innert der 10-tägigen Einsprachefrist, d.h. bis spätes- tens am 20. März 2020 (Postaufgabe), schriftlich Einsprache erheben könne (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO; [Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2020; TPF pag. 2.100.7]). D. A. hat mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Bundesanwaltschaft am
30. März 2020, Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (TPF pag. 2.100.6). E. Am 1. April 2020 wies die Bundesanwaltschaft A. telefonisch auf die «Fristen- problematik» im Zusammenhang mit der Einsprache hin. Dieser teilte mit, dass er die Einsprache am 17. März 2020 der Post übergeben habe. Er stellte der Bundesanwaltschaft in Aussicht, zur Fristenproblematik bis «anfangs nächster Woche» Stellung nehmen zu wollen. Die Bundesanwaltschaft setzte ihm hierfür eine Frist von wenigen Tagen (Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2020; TPF pag. 2.100.5). A. liess sich nicht vernehmen. F. Mit Eingabe vom 15. April 2020 überwies die Bundesanwaltschaft die Akten an das hiesige Gericht. Sie teilte mit, dass die Einsprache verspätet erfolgt und de- mensprechend ungültig sei (Art. 91 Abs. 2 StPO; TPF pag. 2.100.1 f.). G. Die Einzelrichterin der Strafkammer beauftrage am 16. April 2020 die Schweize- rische Post abzuklären, wann A. seine Eingabe an die Bundesanwaltschaft auf der Post aufgegeben hat. Die Schweizerische Post erhielt als Beilage das ge- scannte Antwortcouvert der Bundesanwaltschaft mit dem kaum lesbaren Post- stempel (TPF pag. 2.661.1).
- 3 - SK.2020.12 H. Am 20. April 2020 teilte die Schweizerische Post sowohl telefonisch wie auch per E-Mail mit, dass der Brief von A. am 27. März 2020, um 21.24 Uhr, sortiert und daher am selben Tag bei der Post aufgegeben worden sei (TPF pag. 2.661.2 f.). I. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 21. April 2020 erhielt A. Gelegenheit, sich zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl der Bun- desanwaltschaft bis am 29. April 2020 schriftlich zu äussern (TPF pag. 2.400.1). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (TPF pag. 2.521.1).
Die Einzelrichterin erwägt:
Dispositiv
- Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
- 2.1 Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten schriftlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. 2.2 Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu lau- fen. Die Frist ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der An- staltsleitung übergeben werden. Die Übergabe an die Schweizerische Post ist vollzogen, wenn die Sendung von der Post zur Beförderung angenommen wird. Der Nachweis der Übergabe und damit der Wahrung einer Frist wird bei postali- schen Eingaben in erster Linie mit dem Poststempel erbracht, der – im Sinne eines Datumsausweises – den Zeitpunkt der Postaufgabe verurkundet und eine - 4 - SK.2020.12 gesetzliche Vermutung für den Absender damit bestätigt (BRÜSCHWEILER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 5). 2.3 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfra- geweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit b StPO (mithin nach Eröffnung der Hauptverhandlung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 2.4 Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen verspäteter Einreichung, tritt das Gericht mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht ein (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO).
- Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2020 wurde A. am 10. März 2020 persönlich polizeilich zugestellt. Die Einsprachefrist von zehn Tagen endete am 20. März 2020. Die postalische Aufgabe der undatierten Einsprache von A. am 27. März 2020, eingegangen bei der Bundesanwaltschaft am 30. März 2020, erfolgte somit verspätet.
- Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich und werden von A. auch nicht geltend gemacht.
- Die Einsprache erweist sich nach dem Gesagten als ungültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2020 ist gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden.
- Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). - 5 - SK.2020.12
- Mit Erheben der ungültigen Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesan- waltschaft vom 16. Januar 2020 hat der Beschuldigte das vorliegende gerichtli- che Verfahren und damit dessen Kosten im Sinne von Art. 417 StPO verursacht. Die Verfahrenskosten sind daher A. aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist eine Pauschalgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen.
- Gegen den Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betreffend eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegeben (SCHMID, a.a.O., Art. 356 StPO N. 3). - 6 - SK.2020.12 Die Einzelrichterin verfügt:
- Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 30. April 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
gegen
A.,
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.12
- 2 - SK.2020.12 Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2020 verurteilte die Bundesanwaltschaft A. we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (TPF pag. 2.100.3). B. Nach zwei Zustellversuchen des Strafbefehls an A. mit eingeschriebener Post bzw. nachdem die Postsendungen der Bundesanwaltschaft jeweils mit dem Ver- merk «nicht abgeholt» retourniert wurden, konnte ihm der Strafbefehl am
10. März 2020 polizeilich zugestellt werden (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO). C. Am 16. März 2020 teilte der Beschuldigte der Bundesanwaltschaft telefonisch mit, dass er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sei. Die Bundesanwaltschaft wies A. darauf hin, dass er innert der 10-tägigen Einsprachefrist, d.h. bis spätes- tens am 20. März 2020 (Postaufgabe), schriftlich Einsprache erheben könne (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO; [Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2020; TPF pag. 2.100.7]). D. A. hat mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Bundesanwaltschaft am
30. März 2020, Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (TPF pag. 2.100.6). E. Am 1. April 2020 wies die Bundesanwaltschaft A. telefonisch auf die «Fristen- problematik» im Zusammenhang mit der Einsprache hin. Dieser teilte mit, dass er die Einsprache am 17. März 2020 der Post übergeben habe. Er stellte der Bundesanwaltschaft in Aussicht, zur Fristenproblematik bis «anfangs nächster Woche» Stellung nehmen zu wollen. Die Bundesanwaltschaft setzte ihm hierfür eine Frist von wenigen Tagen (Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2020; TPF pag. 2.100.5). A. liess sich nicht vernehmen. F. Mit Eingabe vom 15. April 2020 überwies die Bundesanwaltschaft die Akten an das hiesige Gericht. Sie teilte mit, dass die Einsprache verspätet erfolgt und de- mensprechend ungültig sei (Art. 91 Abs. 2 StPO; TPF pag. 2.100.1 f.). G. Die Einzelrichterin der Strafkammer beauftrage am 16. April 2020 die Schweize- rische Post abzuklären, wann A. seine Eingabe an die Bundesanwaltschaft auf der Post aufgegeben hat. Die Schweizerische Post erhielt als Beilage das ge- scannte Antwortcouvert der Bundesanwaltschaft mit dem kaum lesbaren Post- stempel (TPF pag. 2.661.1).
- 3 - SK.2020.12 H. Am 20. April 2020 teilte die Schweizerische Post sowohl telefonisch wie auch per E-Mail mit, dass der Brief von A. am 27. März 2020, um 21.24 Uhr, sortiert und daher am selben Tag bei der Post aufgegeben worden sei (TPF pag. 2.661.2 f.). I. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 21. April 2020 erhielt A. Gelegenheit, sich zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl der Bun- desanwaltschaft bis am 29. April 2020 schriftlich zu äussern (TPF pag. 2.400.1). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (TPF pag. 2.521.1).
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 2.
2.1 Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten schriftlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. 2.2 Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu lau- fen. Die Frist ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der An- staltsleitung übergeben werden. Die Übergabe an die Schweizerische Post ist vollzogen, wenn die Sendung von der Post zur Beförderung angenommen wird. Der Nachweis der Übergabe und damit der Wahrung einer Frist wird bei postali- schen Eingaben in erster Linie mit dem Poststempel erbracht, der – im Sinne eines Datumsausweises – den Zeitpunkt der Postaufgabe verurkundet und eine
- 4 - SK.2020.12 gesetzliche Vermutung für den Absender damit bestätigt (BRÜSCHWEILER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 5). 2.3 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfra- geweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit b StPO (mithin nach Eröffnung der Hauptverhandlung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 2.4 Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen verspäteter Einreichung, tritt das Gericht mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht ein (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO). 3. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2020 wurde A. am 10. März 2020 persönlich polizeilich zugestellt. Die Einsprachefrist von zehn Tagen endete am 20. März 2020. Die postalische Aufgabe der undatierten Einsprache von A. am 27. März 2020, eingegangen bei der Bundesanwaltschaft am 30. März 2020, erfolgte somit verspätet. 4. Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich und werden von A. auch nicht geltend gemacht. 5. Die Einsprache erweist sich nach dem Gesagten als ungültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2020 ist gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden. 6. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).
- 5 - SK.2020.12 7. Mit Erheben der ungültigen Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesan- waltschaft vom 16. Januar 2020 hat der Beschuldigte das vorliegende gerichtli- che Verfahren und damit dessen Kosten im Sinne von Art. 417 StPO verursacht. Die Verfahrenskosten sind daher A. aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist eine Pauschalgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen. 8. Gegen den Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betreffend eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegeben (SCHMID, a.a.O., Art. 356 StPO N. 3).
- 6 - SK.2020.12 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. April 2020