Rückweisung BGer; Zivilforderung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. August 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
B., vertreten durch Rechtsanwalt Richard Calame, Privatkläger
gegen
A., Beklagter
Gegenstand
Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesge- richts 6B_124/2018 vom 23. November 2018) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.64
- 2 - Die Strafkammer erwägt, dass - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung des Geschädigten B. gegen den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 341‘296.–) auf den Zivil- weg verwies sowie seinen Antrag auf Parteientschädigung (Art. 433 StPO) abschlägig beschied (Dispositiv-Ziff. IV.1.3 und IV.1.4.2); - das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsa- chen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat; - es hingegen mit Urteil 6B_124/2018 vom 23. November 2018 die von B. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem den Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies; - im Rückweisungsverfahren B. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. März 2019 beantragte, A. sei zu verurteilen, ihm Schadenersatz in Höhe von Fr. 160’000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Oktober 2004 zu bezahlen; im Mehrbetrag sei seine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen; die mit Urteil SK.2015.44 eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte resp. deren Verwertungserlös, unter Abzug der Verwertungs- kosten, seien im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes zu seinen Gunsten zu verwenden; ferner sei A. zu einer Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zu verur- teilen (TPF pag. 551.3 f.); - sich A. nicht vernehmen liess; - A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 251.1); - die Strafkammer daraufhin B. sowie die Witwe von A. C. einlud, zu allfälligen Rechts- folgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.2); - B. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2019 beantragte, das vorlie- gende Verfahren gemäss seinen Anträgen vom 8. März 2019 gegen die Erben von A. fortzusetzen; im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch alle Erben sei seine Zivilforderung und das hängige Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom Erb- schaftsverwalter resp. zuständigen Konkursamt zu übernehmen resp. anzuerkennen; seinen Anträgen vom 8. März 2019 sei sinngemäss gegen die anstelle von A. tretende Prozesspartei stattzugeben (TPF pag. 551.31 f.); - sich C. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1);
- 3 - - die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde; - infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Kon- kursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassli- quidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 251.1); - die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO); - der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilpro- zess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; JEANDIN/MATZ, Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO N 4, je m.w.H.); - im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (LIEBER, a.a.O., N 2; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliqui- dation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann; - infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist; - die Zivilforderung von B. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist; - der Antrag auf Zusprechung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. von deren Verwertungserlös an den Genannten damit hinfällig wird; - dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Zivilkläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat; - in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhe- bung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.
- 4 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Zivilforderung von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Dieser Beschluss wird B. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie dem Kon- kursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).