Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 13. April 2015 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
A.,
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,
Gegenstand
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2015.10
- 2 - Der Einzelrichter erwägt, dass - das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend: EFD) mit Strafbescheid vom 7. März 2013 A. wegen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundes- gesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) schuldig sprach und zu einer Geldstrafe von 209 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3'280.–, verurteilte; - der Strafbescheid des EFD vom 7. März 2013 in Rechtskraft erwachsen und vollzieh- bar ist; - A. vom EFD mehrfach zur Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten aufgefor- dert wurde, jedoch auf die verschiedenen Aufforderungen und Mahnungen nicht re- agierte; - mit Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer SK.2014.9 vom 11. Juli 2014 – auf Antrag des EFD – die mit Strafbescheid des EFD gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 3'280.– in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde (pag. 1.970.001, …- 011); - die Verfügung der Strafkammer vom 11. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen und voll- ziehbar ist; - mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 die Bundesanwaltschaft das Amt für Justizvoll- zug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmevollzug (nachfolgend: Amt für Justizvollzug) um Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ersuchte (pag. 1.100.008); - mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 das Amt für Justizvollzug gegenüber A. den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ankündigte und ihn unter anderem auf Art. 36 Abs. 3 lit. a StGB hinwies, wonach er eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten beantragen könne, sofern sich seine Verhältnisse, die beim Urteil zur Bemessung des Tagessatzes oder der Busse massegebend waren, ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert hätten (pag. 1.00.006 f.); - A. mit Gesuch vom 20. Dezember 2014 das Amt für Justizvollzug um Gewährung einer verlängerten Zahlungsfrist von 24 Monaten ersuchte (Art. 36 Abs. 3 lit. a StGB) und Ratenzahlungen in Aussicht stellte, da er es sich nicht leisten könne, die Busse auf einmal zu bezahlen (pag. 1.000.005);
- 3 - - das Amt für Justizvollzug das Vollzugsverfahren sistierte und mit Schreiben vom
3. Februar 2015 das EFD um Entscheid über das Gesuch von A. ersuchte (pag. 1.100.003 f.); - am 17. Februar 2015 das EFD das Gesuch von A. gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) zuständigkeitshalber an das hie- sige Gericht weiterleitete (pag. 1.100.001 f.); - Gegenstand des Antrags von A. eine Busse bildet, die in Anwendung des Verwal- tungsstrafrechts erlassen wurde; - mit Verfügung der Strafkammer vom 11. Juli 2014 die Busse von A. in Anwendung von Art. 10 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom
22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VStrR in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und über den Vollzug entschieden wurde; - für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die Vorschriften der StPO gelten, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR); - gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Bund oder Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide trifft; - als Entscheide im Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO hauptsächlich solche gelten, in denen sich ein Gericht im Nachgang zu einem Urteil in Bezug auf den Vollzug einer Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat (HEER, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 363 StPO N. 1 m.w.H.; Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297); - demnach die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer für den Entscheid über die Sistierung des Vollzugs gegeben ist; - das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Gelegen- heit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO);
- 4 - - in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365 StPO); - das EFD mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zum Gesuch Stellung nahm und be- antragte, die Ersatzfreiheitsstrafe sei "vollumfänglich und ohne Aufschub zu vollzie- hen" (pag. 1.100.001 f.); - gemäss Art. 2 VStrR im Verwaltungsstrafverfahren vor Bundesbehörden die allge- meinen Bestimmungen des StGB subsidiär gelten, sofern das speziellere VStrR oder das in Anwendung stehende Verwaltungsgesetz keine anderen Regeln aufstellen; - die Art. 3-11 VStrR eine Zusammenfassung von speziellen allgemeinen Regeln für das gesamte Verwaltungsstrafrecht darstellen, die vom Allgemeinen Teil des StGB abweichen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 43); - Art. 10 VStrR die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Abs. 1-3) sowie die Frage des Vollzugs (Abs. 4) regelt; - Art. 10 Abs. 2 VStrR eine Spezialregelung im Verwaltungsstrafrecht darstellt, welche von Art. 36 Abs. 3 StGB abweicht und somit Anwendung findet (EICKER/FRANK/ ACHERMANN, a.a.O.; S. 43); - gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 VStrR der Richter auf die Umwandlung verzichtet oder der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, wenn der Verurteilte schuldlos aus- serstande ist, die Busse zu bezahlen; - im Verwaltungsstrafverfahren die finanziellen Verhältnisse und das Verschulden folg- lich abschliessend im Umwandlungsverfahren zu prüfen sind; - mit Verfügung der Strafkammer vom 11. Juli 2014 das Vorliegen eines solchen Um- standes im Umwandlungsverfahren verneint wurde (E. 2.2); - gemäss Art. 10 Abs. 4 VStrR vom Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nur abgesehen werden kann, wenn die Busse bezahlt ist; - zugunsten von A. abschliessend zu prüfen ist, ob sein Schreiben vom 20. Dezember 2014 sinngemäss ein Revisionsgesuch darstellt und an die zuständige Rechtsmit- telinstanz im Sinne von Art. 411 Abs. 1 StPO weiterzuleiten wäre;
- 5 - - mit einer Revision selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts (z.B. Anord- nung einer Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 363 ff. StPO anfechtbar sind (FINGER- HUTH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 410 StPO N. 22); - der Entscheid der Strafkammer SK.2014.9 vom 11. Juli 2014 somit Gegenstand einer Revision sein kann; - gemäss 89 VStrR für die Revision rechtskräftiger Urteile kantonaler Gerichte oder des Bundesstrafgerichts die Art. 379–392 sowie die Art. 410–415 StPO gelten; - eine Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl (…) beschwert ist, wenn: neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person (…) herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO); - eine Revision danach möglich sein soll, wenn Tatsachen und/oder Beweismittel gel- tend gemacht werden, die vom ursprünglichen Richter nicht berücksichtigt wurden, da sie ihm nicht bekannt waren, und geeignet sind, einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des Schuldpunkts oder die Strafzumessung zu nehmen (FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 i.V.m. N. 58 m.w.H.; ähnlich BGE 120 IV 246 E. 2a, b); - A. keine zulässigen Revisionsgründe vorbringt, weshalb seine Eingabe vom 20. De- zember 2014 kein Revisionsgesuch darstellt; - bei dieser Sachlage auf das Gesuch nicht einzutreten ist; - für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind, weil das Gesuch auf einer unzu- treffenden Rechtsbelehrung beruht.
- 6 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an: (Gerichtsurkunde)
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
- Herrn A.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: (Einschreiben)
- Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst
- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug
- Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).