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SK.2014.38

Bundesstrafgericht · 2015-01-27 · Deutsch CH

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB).

Sachverhalt

A. Am 29. September 2011 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") gegen A. eine Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), Art. 46 und 49 Abs. 1 lic. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein (pag. 290.001; …-003). Mit Schreiben vom 13. August 2012 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a (unbefugte Entge- gennahme von Publikumsgeldern) des BankG eröffnet worden sei (pag. 1.290.004 f.). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 31. August 2012 das Schluss- protokoll erstellt (pag. 1.290.006; …-010). Am 2. November 2012 eröffnete das EFD den Strafbescheid (pag. 1.100.011; …-016). A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen ab dem 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'800.–, verurteilt (cl. 1 pag. 1.100.016). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. B. Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 wurde A. zur Bezahlung der Busse von Fr. 1'800.– und den Verfahrenskosten aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 12. Februar 2013 und 28. November 2013 insgesamt zweimal gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hin- gewiesen (pag. 1.000.018; ...20; …23 f.). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte A. dem EFD mit, dass er aufgrund eines weiteren gegen ihn eröffneten Kon- kursverfahrens völlig mittellos sei (pag. 1.100.026). Mit Schreiben vom 10. Oktober

- 3 - 2014 machte er gegenüber dem EFD geltend, dass sich seine finanzielle Situation nicht wesentlich verändert habe. Seit Frühling 2014 versuche er, mit dem neu ge- gründeten Unternehmen "B." seine finanzielle Situation zu verbessern, jedoch laufe das Geschäft nicht wunschgemäss. Seine Einnahmen hätten in den letzten sechs Monaten durchschnittlich Fr. 960.– betragen (cl. 1 pag. 1.00.029 f.). C. Mit Schreiben vom 10. November 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003; …-009). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 11. November 2014 an das hiesige Ge- richt weiter (pag. 1.100.001). D. Mit Verfügung vom 13. November 2014 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (pag. 1.160.001 f.). E. Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht edierte mit Verfügung vom 19. November 2014 sämtliche Akten des EFD (pag. 1.280.001 f.) und mit Schreiben vom 20. No- vember 2014 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (pag. 1.221.001; …-003). F. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region So- lothurn vom 27. Oktober 2014 wurde am 12. Oktober 2010 erstmals über A. der Konkurs eröffnet (pag. 1.100.045). Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 27. März 2013 bestehen gegen A. offene Verlustscheine von rund Fr. 900'000.–. Das erste Konkursverfahren wurde am 20. April 2012 mangels Ak- tiven eingestellt. Am 3. Dezember 2013 wurde ein summarisches Konkursverfah- ren eröffnet, welches zurzeit noch hängig ist (pag. 1.100.045). G. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. November 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhand- lung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (pag. 1.280.001 f.). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel ein- zureichen oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1.280.001 f.). H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

- 4 - I. Am 12. Dezember 2014 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht telefonisch mit, dass es mit A. – auf dessen Ersuchen hin – einen Abzahlungsvertrag vereinbaren werde (pag. 1.511.004). Am 14. Dezember 2014 verpflichtete sich A. mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem EFD, die Schuld von insgesamt Fr. 3'360.– (Busse: Fr. 1'800.–; Verfahrenskosten: Fr. 1'560.–) in 11 Monatsraten zu beglei- chen (pag. 1.511.007; Ziff. 2 der Abzahlungsvereinbarung). Die erste Rate von Fr. 360.– war Ende Dezember 2014 fällig, der Restbetrag von Fr. 3000.– war in 10 Raten à Fr. 300.– zu begleichen, jeweils spätestens am letzten Tag der Monate Januar 2015 bis Oktober 2015 (pag. 1.5.11.007; Ziff. 3 und 4 der Abzahlungsver- einbarung). In der Vereinbarung anerkannte A. unter anderem, dass die Nichtbe- zahlung einer Rate auf den jeweiligen Stichtag die sofortige Fälligkeit des gesam- ten Restbetrags zur Folge hat (pag. 1.511.007; Ziff. 6 der Abzahlungsvereinba- rung). A. leistete bis zum 31. Dezember 2014 die erste Ratenzahlung von Fr. 360.– nicht. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte deshalb das EFD dem Einzelrich- ter der Strafkammer mit, dass entsprechend der Vereinbarung der Gesamtbetrag fällig sei (pag. 1.511.005; …-007). Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 erfolgte dann die Mitteilung durch das EFD, die erste Rate sei (verspätet) bezahlt worden (pag. 1.511.008).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Best- immungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze

- 5 - nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts ande- res bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit

- 6 - der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

Aus diesen Gründen ergeht der vorliegende Entscheid in Form eines Urteils, da insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs – es geht um die Prüfung der ak- tuellen Verhältnisse und damit um eine wesentliche Aufgabe bei der Strafzumes- sung (GETH, Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheidungen des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, in AJP 3/2011, S. 313 ff., S. 317) – neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend gere- gelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.

2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleich- zusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen wer- den, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR). 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 1'800.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine von rund Fr. 900'000.– offenkun- dig als aussichtslos erwies. Der Gesuchsgegner erbrachte trotz schriftlicher Auf- forderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt, zumal

- 7 - er gemäss Erhebungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 5. Oktober 2012 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'200.– erzielte (pag. 1.290.011 f.) Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – man- gelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 1'800.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 60 Tage Freiheitsstrafe fest- zusetzen.

3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wider- handlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in-

- 8 - zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Ver- hältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Voll- zug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [H rsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätz- lich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornhe- rein ausgeschlossen. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln las- sen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der vom EFD entgegenkommend modifizierten Art und Weise zu be- zahlen, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Er- satzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse; viel- mehr würde er sich damit in seiner Ausweichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchsgegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich wirkte er während

- 9 - des ganzen gerichtlichen Verfahrens trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Um- wandlungsverfahrens in keinerlei Weise mit. Gesamthaft lässt das vom Gesuchs- gegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürch- tung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Solothurn zu über- tragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

4. Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 - Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig.

E. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Best- immungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze

- 5 - nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts ande- res bestimmen (Art. 82 VStrR).

E. 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

E. 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit

- 6 - der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

Aus diesen Gründen ergeht der vorliegende Entscheid in Form eines Urteils, da insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs – es geht um die Prüfung der ak- tuellen Verhältnisse und damit um eine wesentliche Aufgabe bei der Strafzumes- sung (GETH, Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheidungen des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, in AJP 3/2011, S. 313 ff., S. 317) – neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend gere- gelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.

E. 2 Umwandlung

E. 2.1 a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleich- zusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen wer- den, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR).

E. 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 1'800.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine von rund Fr. 900'000.– offenkun- dig als aussichtslos erwies. Der Gesuchsgegner erbrachte trotz schriftlicher Auf- forderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt, zumal

- 7 - er gemäss Erhebungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 5. Oktober 2012 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'200.– erzielte (pag. 1.290.011 f.) Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – man- gelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 1'800.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 60 Tage Freiheitsstrafe fest- zusetzen.

E. 3 Vollzug

E. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wider- handlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in-

- 8 - zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Ver- hältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Voll- zug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [H rsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11).

E. 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätz- lich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornhe- rein ausgeschlossen. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln las- sen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der vom EFD entgegenkommend modifizierten Art und Weise zu be- zahlen, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Er- satzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse; viel- mehr würde er sich damit in seiner Ausweichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchsgegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich wirkte er während

- 9 - des ganzen gerichtlichen Verfahrens trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Um- wandlungsverfahrens in keinerlei Weise mit. Gesamthaft lässt das vom Gesuchs- gegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürch- tung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Solothurn zu über- tragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

E. 4 Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 2. November 2012 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 1'800.– wird in 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
  2. Der Kanton Solothurn wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  A.,  Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,  Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst, Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 27. Januar 2015 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechts- dienst,

gegen

A.,

Gegenstand

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2014.38

- 2 - Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes:

1. Die gegen A. mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 2. November 2012 ausgefällte Busse von Fr. 1'800.– sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen umzuwandeln.

2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.

Die Bundesanwaltschaft und der Gesuchsgegner stellen keine Anträge.

Sachverhalt: A. Am 29. September 2011 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") gegen A. eine Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), Art. 46 und 49 Abs. 1 lic. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein (pag. 290.001; …-003). Mit Schreiben vom 13. August 2012 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a (unbefugte Entge- gennahme von Publikumsgeldern) des BankG eröffnet worden sei (pag. 1.290.004 f.). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 31. August 2012 das Schluss- protokoll erstellt (pag. 1.290.006; …-010). Am 2. November 2012 eröffnete das EFD den Strafbescheid (pag. 1.100.011; …-016). A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen ab dem 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'800.–, verurteilt (cl. 1 pag. 1.100.016). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. B. Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 wurde A. zur Bezahlung der Busse von Fr. 1'800.– und den Verfahrenskosten aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 12. Februar 2013 und 28. November 2013 insgesamt zweimal gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hin- gewiesen (pag. 1.000.018; ...20; …23 f.). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte A. dem EFD mit, dass er aufgrund eines weiteren gegen ihn eröffneten Kon- kursverfahrens völlig mittellos sei (pag. 1.100.026). Mit Schreiben vom 10. Oktober

- 3 - 2014 machte er gegenüber dem EFD geltend, dass sich seine finanzielle Situation nicht wesentlich verändert habe. Seit Frühling 2014 versuche er, mit dem neu ge- gründeten Unternehmen "B." seine finanzielle Situation zu verbessern, jedoch laufe das Geschäft nicht wunschgemäss. Seine Einnahmen hätten in den letzten sechs Monaten durchschnittlich Fr. 960.– betragen (cl. 1 pag. 1.00.029 f.). C. Mit Schreiben vom 10. November 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003; …-009). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 11. November 2014 an das hiesige Ge- richt weiter (pag. 1.100.001). D. Mit Verfügung vom 13. November 2014 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (pag. 1.160.001 f.). E. Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht edierte mit Verfügung vom 19. November 2014 sämtliche Akten des EFD (pag. 1.280.001 f.) und mit Schreiben vom 20. No- vember 2014 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (pag. 1.221.001; …-003). F. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region So- lothurn vom 27. Oktober 2014 wurde am 12. Oktober 2010 erstmals über A. der Konkurs eröffnet (pag. 1.100.045). Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 27. März 2013 bestehen gegen A. offene Verlustscheine von rund Fr. 900'000.–. Das erste Konkursverfahren wurde am 20. April 2012 mangels Ak- tiven eingestellt. Am 3. Dezember 2013 wurde ein summarisches Konkursverfah- ren eröffnet, welches zurzeit noch hängig ist (pag. 1.100.045). G. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. November 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhand- lung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (pag. 1.280.001 f.). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel ein- zureichen oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1.280.001 f.). H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

- 4 - I. Am 12. Dezember 2014 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht telefonisch mit, dass es mit A. – auf dessen Ersuchen hin – einen Abzahlungsvertrag vereinbaren werde (pag. 1.511.004). Am 14. Dezember 2014 verpflichtete sich A. mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem EFD, die Schuld von insgesamt Fr. 3'360.– (Busse: Fr. 1'800.–; Verfahrenskosten: Fr. 1'560.–) in 11 Monatsraten zu beglei- chen (pag. 1.511.007; Ziff. 2 der Abzahlungsvereinbarung). Die erste Rate von Fr. 360.– war Ende Dezember 2014 fällig, der Restbetrag von Fr. 3000.– war in 10 Raten à Fr. 300.– zu begleichen, jeweils spätestens am letzten Tag der Monate Januar 2015 bis Oktober 2015 (pag. 1.5.11.007; Ziff. 3 und 4 der Abzahlungsver- einbarung). In der Vereinbarung anerkannte A. unter anderem, dass die Nichtbe- zahlung einer Rate auf den jeweiligen Stichtag die sofortige Fälligkeit des gesam- ten Restbetrags zur Folge hat (pag. 1.511.007; Ziff. 6 der Abzahlungsvereinba- rung). A. leistete bis zum 31. Dezember 2014 die erste Ratenzahlung von Fr. 360.– nicht. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte deshalb das EFD dem Einzelrich- ter der Strafkammer mit, dass entsprechend der Vereinbarung der Gesamtbetrag fällig sei (pag. 1.511.005; …-007). Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 erfolgte dann die Mitteilung durch das EFD, die erste Rate sei (verspätet) bezahlt worden (pag. 1.511.008).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Best- immungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze

- 5 - nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts ande- res bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit

- 6 - der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

Aus diesen Gründen ergeht der vorliegende Entscheid in Form eines Urteils, da insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs – es geht um die Prüfung der ak- tuellen Verhältnisse und damit um eine wesentliche Aufgabe bei der Strafzumes- sung (GETH, Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheidungen des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, in AJP 3/2011, S. 313 ff., S. 317) – neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend gere- gelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.

2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleich- zusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen wer- den, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR). 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 1'800.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine von rund Fr. 900'000.– offenkun- dig als aussichtslos erwies. Der Gesuchsgegner erbrachte trotz schriftlicher Auf- forderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt, zumal

- 7 - er gemäss Erhebungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 5. Oktober 2012 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'200.– erzielte (pag. 1.290.011 f.) Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – man- gelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 1'800.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 60 Tage Freiheitsstrafe fest- zusetzen.

3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wider- handlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in-

- 8 - zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Ver- hältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Voll- zug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [H rsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätz- lich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornhe- rein ausgeschlossen. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln las- sen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der vom EFD entgegenkommend modifizierten Art und Weise zu be- zahlen, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Er- satzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse; viel- mehr würde er sich damit in seiner Ausweichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchsgegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich wirkte er während

- 9 - des ganzen gerichtlichen Verfahrens trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Um- wandlungsverfahrens in keinerlei Weise mit. Gesamthaft lässt das vom Gesuchs- gegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürch- tung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Solothurn zu über- tragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

4. Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 2. November 2012 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 1'800.– wird in 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

2. Der Kanton Solothurn wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  A.,  Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,  Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).