Genugtuung, Schadenersatz (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2013 6B_628/2012)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 A.,
E. 2 B.,
E. 3 C.,
E. 4 D.,
E. 5 E.,
E. 6 F.,
E. 7 G.,
E. 8 H.,
E. 9 I.,
E. 10 J.,
E. 11 K.,
E. 12 L., B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2013.29
- 2 - alle vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti,
gegen
1. M., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Li- niger, 2. N., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Martin Schmutz, Gegenstand
Genugtuung, Schadenersatz (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2013)
- 3 - Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen M., N. und weitere, teils unbekannte Täterschaft we- gen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausge- hend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.0.1 [SK.2010.28]). Es be- stand der Verdacht, dass M. im Raum U. verschiedene Sexsalons betreibe, in wel- chen Frauen aus Brasilien zur Prostitution gezwungen würden. Das Verfahren ge- gen M. wurde verschiedentlich ausgedehnt, so auf die Tatbestände der Geldwä- scherei, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie, des Er- leichterns oder vorbereiten Helfens der rechtswidrigen Einreise oder des rechts- widrigen Verweilens im Lande etc. (cl. 1 pag. 1.0.12 f.; cl. 1 pag. 1.0.4 f. [SK.2010.28]).
B. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2010.28 über die berichtigte Anklageschrift der Bundesanwalt- schaft vom 31. März 2011 wegen Menschenhandels etc. (cl. 138 pag. 138.110.8– 113 [SK.2010.28]). Das Verfahren gegen M. wurde teilweise eingestellt. Ansonsten sprach sie die Beschuldigten in einzelnen Anklagepunkten schuldig und in den üb- rigen frei; überdies befand sie über die Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rungen der Privatklägerinnen und über die weiteren Nebenfolgen.
C. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde eines Verurteilten wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_627/2012 vom 18. Juli 2018 ab, soweit darauf einzu- treten war. Die Beschwerde der Privatklägerinnen hiess es gleichentags mit Urteil 6B_628/2012 teilweise gut, hob einzelne Punkte von Dispositivziffer VII. des Ur- teils der Strafkammer vom 1. Dezember 2011 auf und wies die Sache insoweit zur Neubeurteilung bzw. zur Vervollständigung der Motivation an die Strafkammer zu- rück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D. Es ist vorliegend nur noch über die zivilrechtlichen Folgen teilweise neu zu ent- scheiden. Ansonsten ist das Urteil der Strafkammer vom 1. Dezember 2011 rechtskräftig.
E. Auf Anfrage des Bundesstrafgerichts erklärten sich die betroffenen Parteien bereit zu versuchen, die offenen zivilrechtlichen Fragen vergleichsweise zu regeln. Sie äusserten dabei den Wunsch, das Gericht möge ihnen einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
F. Der beisitzende Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati erarbeitete in der Folge mit dem Einverständnis des Vorsitzenden Stephan Blättler, aber ohne dessen Mit- wirken und auch ohne Beteiligung von Bundesstrafrichterin Sylvia Frei und Ge-
- 4 - richtsschreiber David Heeb einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag aus. Er stellte diesen den betroffenen Parteivertretern am 29. August 2013 zu mit der Bit- te, dem Bundesstrafgericht bis am 23. September 2013 mitzuteilen, ob sie mit dem Vorschlag einverstanden seien oder eine Vergleichsverhandlung wünschten (cl. 139 pag. 139.300.1 f.).
G. Mit Schreiben vom 18. September 2013 teilte N. mit, dass sie mit dem Vergleichs- vorschlag einverstanden sei (cl. 139 pag. 139.522.1).
H. Am 23. September 2013 stellte M. in seinem und im Namen der Privatklägerinnen mündlich ein Fristerstreckungsgesuch, um bezüglich der strittigen Fragen eine einvernehmliche Lösung zu finden (cl. 139 pag. 139.523.1). Dieses wurde als mündliche Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StPO zu Protokoll genommen. Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 23. September 2013 vom Gericht gutge- heissen. Die Frist wurde um 10 Tage erstreckt (cl. 139 pag. 139.523.1). Am
E. 17 Oktober 2013 stellte M. ein zweites mündliches Fristerstreckungsgesuch. Die- ses wurde wiederum als mündliche Eingabe zu Protokoll genommen. Die Frist wurde ein zweites Mal bis am 25. Oktober 2013 erstreckt (cl. 139 pag. 139.523.2).
I. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 teilte M. der Strafkammer mit, er und die Pri- vatklägerinnen seien mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag – mit einigen Mo- difikationen betreffend Ziffer VII/1 des Dispositivs, über welche sie sich unterein- ander geeinigt hätten – einverstanden (cl. 139 pag. 139.523.3). Als Beilage reichte er ein Exemplar der von den Privatklägerinnen und ihm am 23. bzw. 24. Oktober 2013 unterschriebenen Vereinbarung über Ziffer VII/1 des Dispositivs ein (cl. 139 pag. 139.521.15 f.).
J. Am 28. bzw. 29. Oktober 2013 erklärten sich die Parteivertreter auf Anfrage mit den vom Gericht vorgeschlagenen Pauschalhonoraren einverstanden (cl. 139 pag. 139.523.4 f.).
K. Am 29. Oktober 2013 orientierte das Gericht den zuständigen Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold mündlich über den geschlossenen Vergleich sowie die ver- einbarten Pauschalhonorare. Er erklärte sich damit einverstanden. Gleichentags wurde ihm eine Kopie des Schreibens von M. vom 24. Oktober 2013 sowie des Vergleichs zur Kenntnis zugestellt.
- 5 - Die Strafkammer erwägt: Gestützt auf den geschlossenen Vergleich und die Notwendigkeit, Ziffer VII. des Urteils vom 1. Dezember 2011 aus redaktionellen Gründen insgesamt neu zu fassen sowie das Einverständnis der Parteivertreter mit der vom Gericht vorgeschlagenen Honorarrege- lung für das vorliegende Verfahren (cl. 139 pag. 139.523.4 f.) und da beim vorliegend gewählten Vorgehen auf die Erhebung von Kosten für dieses Verfahren verzichtet wer- den kann,
- 6 - erkennt die Strafkammer:
Ziffer VII. des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011 (SK.2010.28) wird wie folgt neu gefasst:
VII.
1. M. wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den folgenden Privatklägerinnen für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution Genugtuungssummen zu schulden im Umfang von:
B. Fr. 5'500.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
C. Fr. 6'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
D. Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
F. Fr. 4'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
G. Fr. 7'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
H. Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
I. Fr. 5'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
J. Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
L. Fr. 16'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006.
2. M. und N. werden gemäss ihren Anerkennungen verpflichtet, den folgenden Privat- klägerinnen für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution in solidarischer Verbindung Genugtuungssummen zu schulden im Umfang von:
A. Fr. 14'000.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Feb. 2004,
E. Fr. 6'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
K. Fr. 13'000.-- zzgl. 5% Zins seit 1. August 2004.
3. M. wird verpflichtet, den Privatklägerinnen Schadenersatz zu bezahlen:
D. Fr. 11'377.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
G. Fr. 10’300.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
H. Fr. 8’635.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
I. Fr. 349.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
- 7 -
L. Fr. 19’775.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006.
4. M. und N. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, den Privatklägerinnen Schadenersatz zu zahlen:
J. Fr. 12'829.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Februar 2004,
A. Fr. 33’794.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Feb. 2004,
E. Fr. 8’506.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
K. Fr. 21’883.-- zzgl. 5% Zins seit 1. August 2004.
5. M. und N. werden dem Grundsatz nach gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, unter dem Titel des Schadenersatzes für weitere Beeinträchtigungen der Persönlichkeit der Privatklägerinnen, die aus den Umständen der Prostitution folgten, in solidarischer Verbindung aufzukommen, insbesondere für die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von einer Versicherung übernommen werden. N. haf- tet insoweit nur für die unter Ziffer 4 oben genannten Privatklägerinnen.
6. Soweit M. und N. für Genugtuung und Schadenersatz solidarisch haften, haben M. im internen Verhältnis eine Quote von 4/5 und N. eine solche von 1/5 zu tragen.
7. Über die Verwendung von Bussen, eingezogenen Vermögenswerten sowie voll- streckten Ersatzforderungen zu Gunsten der Privatklägerinnen wird nach Vollstre- ckung der Ersatzforderungen entschieden.
8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen gegen O. werden abgewiesen.
9. O. wird keine Parteientschädigung zu Lasten der Privatklägerinnen ausgerichtet.
10. Rechtsanwalt Rolf Liniger als amtlicher Verteidiger von M. sowie Rechtsanwältin Regina Marti als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen werden für ih- re Bemühungen im Verfahren SK.2013.29 pauschal mit je Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. Fürsprecher Martin Schmutz wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von N. im Verfahren SK.2013.29 pauschal mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidge- nossenschaft entschädigt. Auf eine Rückforderung dieser Honorare wird verzichtet.
- 8 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
Dieses Urteil wird folgenden Parteien schriftlich eröffnet:
- Rechtsanwalt Rolf Liniger, Verteidiger von M.
- Fürsprecher Martin Schmutz, Verteidiger von N.
- Rechtsanwältin Regina Marti, Vertreterin von A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K. und L.
Zur Kenntnis:
- Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
Das rechtskräftige Urteil wird mitgeteilt an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollziehbar. Es ist kein Rechtsmittel gegeben.
Versand: 12. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 12. November 2013 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
Als Privatklägerschaft:
1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., 7. G., 8. H., 9. I., 10. J., 11. K., 12. L., B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2013.29
- 2 - alle vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti,
gegen
1. M., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Li- niger, 2. N., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Martin Schmutz, Gegenstand
Genugtuung, Schadenersatz (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2013)
- 3 - Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen M., N. und weitere, teils unbekannte Täterschaft we- gen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausge- hend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.0.1 [SK.2010.28]). Es be- stand der Verdacht, dass M. im Raum U. verschiedene Sexsalons betreibe, in wel- chen Frauen aus Brasilien zur Prostitution gezwungen würden. Das Verfahren ge- gen M. wurde verschiedentlich ausgedehnt, so auf die Tatbestände der Geldwä- scherei, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie, des Er- leichterns oder vorbereiten Helfens der rechtswidrigen Einreise oder des rechts- widrigen Verweilens im Lande etc. (cl. 1 pag. 1.0.12 f.; cl. 1 pag. 1.0.4 f. [SK.2010.28]).
B. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2010.28 über die berichtigte Anklageschrift der Bundesanwalt- schaft vom 31. März 2011 wegen Menschenhandels etc. (cl. 138 pag. 138.110.8– 113 [SK.2010.28]). Das Verfahren gegen M. wurde teilweise eingestellt. Ansonsten sprach sie die Beschuldigten in einzelnen Anklagepunkten schuldig und in den üb- rigen frei; überdies befand sie über die Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rungen der Privatklägerinnen und über die weiteren Nebenfolgen.
C. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde eines Verurteilten wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_627/2012 vom 18. Juli 2018 ab, soweit darauf einzu- treten war. Die Beschwerde der Privatklägerinnen hiess es gleichentags mit Urteil 6B_628/2012 teilweise gut, hob einzelne Punkte von Dispositivziffer VII. des Ur- teils der Strafkammer vom 1. Dezember 2011 auf und wies die Sache insoweit zur Neubeurteilung bzw. zur Vervollständigung der Motivation an die Strafkammer zu- rück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D. Es ist vorliegend nur noch über die zivilrechtlichen Folgen teilweise neu zu ent- scheiden. Ansonsten ist das Urteil der Strafkammer vom 1. Dezember 2011 rechtskräftig.
E. Auf Anfrage des Bundesstrafgerichts erklärten sich die betroffenen Parteien bereit zu versuchen, die offenen zivilrechtlichen Fragen vergleichsweise zu regeln. Sie äusserten dabei den Wunsch, das Gericht möge ihnen einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
F. Der beisitzende Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati erarbeitete in der Folge mit dem Einverständnis des Vorsitzenden Stephan Blättler, aber ohne dessen Mit- wirken und auch ohne Beteiligung von Bundesstrafrichterin Sylvia Frei und Ge-
- 4 - richtsschreiber David Heeb einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag aus. Er stellte diesen den betroffenen Parteivertretern am 29. August 2013 zu mit der Bit- te, dem Bundesstrafgericht bis am 23. September 2013 mitzuteilen, ob sie mit dem Vorschlag einverstanden seien oder eine Vergleichsverhandlung wünschten (cl. 139 pag. 139.300.1 f.).
G. Mit Schreiben vom 18. September 2013 teilte N. mit, dass sie mit dem Vergleichs- vorschlag einverstanden sei (cl. 139 pag. 139.522.1).
H. Am 23. September 2013 stellte M. in seinem und im Namen der Privatklägerinnen mündlich ein Fristerstreckungsgesuch, um bezüglich der strittigen Fragen eine einvernehmliche Lösung zu finden (cl. 139 pag. 139.523.1). Dieses wurde als mündliche Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StPO zu Protokoll genommen. Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 23. September 2013 vom Gericht gutge- heissen. Die Frist wurde um 10 Tage erstreckt (cl. 139 pag. 139.523.1). Am
17. Oktober 2013 stellte M. ein zweites mündliches Fristerstreckungsgesuch. Die- ses wurde wiederum als mündliche Eingabe zu Protokoll genommen. Die Frist wurde ein zweites Mal bis am 25. Oktober 2013 erstreckt (cl. 139 pag. 139.523.2).
I. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 teilte M. der Strafkammer mit, er und die Pri- vatklägerinnen seien mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag – mit einigen Mo- difikationen betreffend Ziffer VII/1 des Dispositivs, über welche sie sich unterein- ander geeinigt hätten – einverstanden (cl. 139 pag. 139.523.3). Als Beilage reichte er ein Exemplar der von den Privatklägerinnen und ihm am 23. bzw. 24. Oktober 2013 unterschriebenen Vereinbarung über Ziffer VII/1 des Dispositivs ein (cl. 139 pag. 139.521.15 f.).
J. Am 28. bzw. 29. Oktober 2013 erklärten sich die Parteivertreter auf Anfrage mit den vom Gericht vorgeschlagenen Pauschalhonoraren einverstanden (cl. 139 pag. 139.523.4 f.).
K. Am 29. Oktober 2013 orientierte das Gericht den zuständigen Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold mündlich über den geschlossenen Vergleich sowie die ver- einbarten Pauschalhonorare. Er erklärte sich damit einverstanden. Gleichentags wurde ihm eine Kopie des Schreibens von M. vom 24. Oktober 2013 sowie des Vergleichs zur Kenntnis zugestellt.
- 5 - Die Strafkammer erwägt: Gestützt auf den geschlossenen Vergleich und die Notwendigkeit, Ziffer VII. des Urteils vom 1. Dezember 2011 aus redaktionellen Gründen insgesamt neu zu fassen sowie das Einverständnis der Parteivertreter mit der vom Gericht vorgeschlagenen Honorarrege- lung für das vorliegende Verfahren (cl. 139 pag. 139.523.4 f.) und da beim vorliegend gewählten Vorgehen auf die Erhebung von Kosten für dieses Verfahren verzichtet wer- den kann,
- 6 - erkennt die Strafkammer:
Ziffer VII. des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011 (SK.2010.28) wird wie folgt neu gefasst:
VII.
1. M. wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den folgenden Privatklägerinnen für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution Genugtuungssummen zu schulden im Umfang von:
B. Fr. 5'500.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
C. Fr. 6'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
D. Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
F. Fr. 4'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
G. Fr. 7'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
H. Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
I. Fr. 5'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
J. Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
L. Fr. 16'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006.
2. M. und N. werden gemäss ihren Anerkennungen verpflichtet, den folgenden Privat- klägerinnen für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution in solidarischer Verbindung Genugtuungssummen zu schulden im Umfang von:
A. Fr. 14'000.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Feb. 2004,
E. Fr. 6'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
K. Fr. 13'000.-- zzgl. 5% Zins seit 1. August 2004.
3. M. wird verpflichtet, den Privatklägerinnen Schadenersatz zu bezahlen:
D. Fr. 11'377.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
G. Fr. 10’300.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
H. Fr. 8’635.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
I. Fr. 349.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
- 7 -
L. Fr. 19’775.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006.
4. M. und N. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, den Privatklägerinnen Schadenersatz zu zahlen:
J. Fr. 12'829.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Februar 2004,
A. Fr. 33’794.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Feb. 2004,
E. Fr. 8’506.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
K. Fr. 21’883.-- zzgl. 5% Zins seit 1. August 2004.
5. M. und N. werden dem Grundsatz nach gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, unter dem Titel des Schadenersatzes für weitere Beeinträchtigungen der Persönlichkeit der Privatklägerinnen, die aus den Umständen der Prostitution folgten, in solidarischer Verbindung aufzukommen, insbesondere für die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von einer Versicherung übernommen werden. N. haf- tet insoweit nur für die unter Ziffer 4 oben genannten Privatklägerinnen.
6. Soweit M. und N. für Genugtuung und Schadenersatz solidarisch haften, haben M. im internen Verhältnis eine Quote von 4/5 und N. eine solche von 1/5 zu tragen.
7. Über die Verwendung von Bussen, eingezogenen Vermögenswerten sowie voll- streckten Ersatzforderungen zu Gunsten der Privatklägerinnen wird nach Vollstre- ckung der Ersatzforderungen entschieden.
8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen gegen O. werden abgewiesen.
9. O. wird keine Parteientschädigung zu Lasten der Privatklägerinnen ausgerichtet.
10. Rechtsanwalt Rolf Liniger als amtlicher Verteidiger von M. sowie Rechtsanwältin Regina Marti als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen werden für ih- re Bemühungen im Verfahren SK.2013.29 pauschal mit je Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. Fürsprecher Martin Schmutz wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von N. im Verfahren SK.2013.29 pauschal mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidge- nossenschaft entschädigt. Auf eine Rückforderung dieser Honorare wird verzichtet.
- 8 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
Dieses Urteil wird folgenden Parteien schriftlich eröffnet:
- Rechtsanwalt Rolf Liniger, Verteidiger von M.
- Fürsprecher Martin Schmutz, Verteidiger von N.
- Rechtsanwältin Regina Marti, Vertreterin von A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K. und L.
Zur Kenntnis:
- Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
Das rechtskräftige Urteil wird mitgeteilt an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollziehbar. Es ist kein Rechtsmittel gegeben.
Versand: 12. November 2013