Widerruf
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012 wurde A. wegen mehrfacher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB im Zeitraum Au- gust 2007 bis November 2007, Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB im Zeitraum August 2007, mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007, mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007, Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 16. Juli 2007, Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen um den 14. Juli 2007, Miss- brauchs von Schildern (Herstellen und Verwenden) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG, begangen im Juli 2007, und mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbin- dung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis Dezember 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 19 Monate und 20 Tage bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jah- ren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.–, verurteilt (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.950.1–23 [Ziffer I.2.–3 des Dispositivs]). Das Urteil ist in Rechts- kraft erwachsen (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.970.1). B. Am 6. Juni 2012 meldete das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, dem Bundesstrafgericht unter Beilage eines aktuellen Strafregisterauszugs einen Rückfall von A. (cl. 21 pag. 21.100.1–3). Mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 war sie wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, begangen vom 1. Oktober 2007 bis 12. November 2007, verur- teilt worden. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 teilte das Bundesstrafgericht den Parteien mit, dass die Strafkammer hinsichtlich des allfälligen Widerrufs des Urteils des Be- zirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 keine Hauptverhandlung durch- führen wird, sondern aufgrund der Akten entscheidet. Die Parteien erhielten Ge- legenheit, sich zur Frage des Widerrufs zu äussern. Gleichzeitig wurde Gelegen- heit eingeräumt, sich zu der Eingabe der anderen Partei vernehmen zu lassen (cl. 21 pag. 21.410.1–2). Die Parteien haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB entscheidet das zur Beurteilung des neuen Verbre- chens oder Vergehens zuständige Gericht auch über den Widerruf. 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 1). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 35). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozi- aler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Verzichtet der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 39; BGE 100 IV 197 E. 4). Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus-
- 4 - fallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 36). Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nach- träglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausge- sprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.). 3. Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Juni 2012 wurde A. am 23. November 2007 vom Bezirksamt Frauenfeld wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kon- trollschildern zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt voll- ziehbar, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 150.–, verurteilt (cl. 21 pag. 21.231.3–4). Einen Teil der mit Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2012.4 vom 5. April 2012 beurteilten Straftaten, nämlich teilweise die mehrfache Geldfälschung, in einem Fall das in Umlaufsetzen falschen Geldes und den geringfügigen Betrug sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), beging sie während der Probezeit. Bei den ersten beiden Delikten handelt es sich um Verbrechen bzw. Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 respektive Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Wider- rufs gemäss Art. 46 StGB. 4. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten der Beschuldigten ist zu berück- sichtigen, dass sie das Falschgeld fast ausschliesslich vor der in E. 3 genannten Probezeit herstellte (siehe dazu Entscheid der Strafkammer SK.2010.11 vom
30. September 2010, E. 2.3.5, E. 2.5–2.6). Am 3. Dezember 2007 setzte sie während der Probezeit lediglich eine Falschgeldnote in Umlauf (zitierter Ent- scheid, E. 2.6; cl. 19 pag. 19.680.22; cl. 6 pag. 13.2.175). Die während der Pro- bezeit begangenen Delikte sind zwar nicht zu bagatellisieren, doch wiegen sie insgesamt leicht. Ferner ist festzustellen, dass das Bundesstrafgericht bereits mit Entscheid vom 30. September 2010 die günstige Prognose im Zusammenhang mit der teilbedingten Strafe bejahte (zitierter Entscheid, E. 10.2.6 c; siehe eben- falls Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012, E. 4.3.6). Dabei wurde die gesamte Wirkung des Urteils berücksichtigt. Die günstige Prognose ist angesichts der Warnungswirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten möglich, obwohl in Bezug auf das Persönlichkeitsbild der
- 5 - Beschuldigten zahlreiche Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu verantwor- tungslosem Verhalten ersichtlich sind. Der Strafvollzug wird aber genug Läute- rung bringen, um die Beschuldigte vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Verbüssung der Strafe gelernt haben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Kommt hinzu, dass sie im Verfahren SK.2012.4 realistische Ziele in Bezug auf ihre Erziehungsverantwortung und ih- ren Beruf geäussert hat (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.521.2). Die Verwirklichung dieser Ziele wird ihr den nötigen Halt geben. Schliesslich ist die mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012 verhängte Pro- bezeit nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug noch wirksam. All diese Um- stände sprechen dafür, das Rückfallrisiko und die ungünstige Prognose zu ver- neinen. Der Widerruf erscheint insgesamt nicht notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Delikten abzuhalten. Demzufolge ist es angezeigt, den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 aus- gesprochenen Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.– nicht zu widerrufen. Ist davon abzusehen, so ist doch die Beschuldigte ausdrücklich zu verwarnen. Auf eine Verlängerung der Probezeit wird verzichtet (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5.
5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 3 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. 5.2 Der Entscheid über den Widerruf wäre bereits in den Verfahren SK.2010.11 be- ziehungsweise SK.2012.4 möglich gewesen. Für das vorliegende Verfahren sind somit keine Kosten zu erheben. 6. Rechtsanwalt Stefan Wenger wurde am 23. Mai 2011 erbetener Verteidiger der Beschuldigten (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 19 pag. 521.5). Das Widerrufsverfahren wurde wegen den im Verfahren SK.2012.4 ausgespro- chenen Schuldsprüchen wegen Geldfälschung und in Umlaufsetzens falschen Geldes während der Probezeit erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Ent- schädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO sind demnach nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.
- 6 - Die Strafkammer erkennt:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 1). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 35). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozi- aler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Verzichtet der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 39; BGE 100 IV 197 E. 4). Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus-
- 4 - fallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 36). Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nach- träglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausge- sprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.).
E. 3 Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Juni 2012 wurde A. am 23. November 2007 vom Bezirksamt Frauenfeld wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kon- trollschildern zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt voll- ziehbar, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 150.–, verurteilt (cl. 21 pag. 21.231.3–4). Einen Teil der mit Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2012.4 vom 5. April 2012 beurteilten Straftaten, nämlich teilweise die mehrfache Geldfälschung, in einem Fall das in Umlaufsetzen falschen Geldes und den geringfügigen Betrug sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), beging sie während der Probezeit. Bei den ersten beiden Delikten handelt es sich um Verbrechen bzw. Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 respektive Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Wider- rufs gemäss Art. 46 StGB.
E. 4 Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten der Beschuldigten ist zu berück- sichtigen, dass sie das Falschgeld fast ausschliesslich vor der in E. 3 genannten Probezeit herstellte (siehe dazu Entscheid der Strafkammer SK.2010.11 vom
30. September 2010, E. 2.3.5, E. 2.5–2.6). Am 3. Dezember 2007 setzte sie während der Probezeit lediglich eine Falschgeldnote in Umlauf (zitierter Ent- scheid, E. 2.6; cl. 19 pag. 19.680.22; cl. 6 pag. 13.2.175). Die während der Pro- bezeit begangenen Delikte sind zwar nicht zu bagatellisieren, doch wiegen sie insgesamt leicht. Ferner ist festzustellen, dass das Bundesstrafgericht bereits mit Entscheid vom 30. September 2010 die günstige Prognose im Zusammenhang mit der teilbedingten Strafe bejahte (zitierter Entscheid, E. 10.2.6 c; siehe eben- falls Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012, E. 4.3.6). Dabei wurde die gesamte Wirkung des Urteils berücksichtigt. Die günstige Prognose ist angesichts der Warnungswirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten möglich, obwohl in Bezug auf das Persönlichkeitsbild der
- 5 - Beschuldigten zahlreiche Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu verantwor- tungslosem Verhalten ersichtlich sind. Der Strafvollzug wird aber genug Läute- rung bringen, um die Beschuldigte vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Verbüssung der Strafe gelernt haben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Kommt hinzu, dass sie im Verfahren SK.2012.4 realistische Ziele in Bezug auf ihre Erziehungsverantwortung und ih- ren Beruf geäussert hat (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.521.2). Die Verwirklichung dieser Ziele wird ihr den nötigen Halt geben. Schliesslich ist die mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012 verhängte Pro- bezeit nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug noch wirksam. All diese Um- stände sprechen dafür, das Rückfallrisiko und die ungünstige Prognose zu ver- neinen. Der Widerruf erscheint insgesamt nicht notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Delikten abzuhalten. Demzufolge ist es angezeigt, den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 aus- gesprochenen Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.– nicht zu widerrufen. Ist davon abzusehen, so ist doch die Beschuldigte ausdrücklich zu verwarnen. Auf eine Verlängerung der Probezeit wird verzichtet (Art. 46 Abs. 2 StGB).
E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 3 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.
E. 5.2 Der Entscheid über den Widerruf wäre bereits in den Verfahren SK.2010.11 be- ziehungsweise SK.2012.4 möglich gewesen. Für das vorliegende Verfahren sind somit keine Kosten zu erheben.
E. 6 Rechtsanwalt Stefan Wenger wurde am 23. Mai 2011 erbetener Verteidiger der Beschuldigten (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 19 pag. 521.5). Das Widerrufsverfahren wurde wegen den im Verfahren SK.2012.4 ausgespro- chenen Schuldsprüchen wegen Geldfälschung und in Umlaufsetzens falschen Geldes während der Probezeit erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Ent- schädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO sind demnach nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.
- 6 - Die Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 ausgesprochenen Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerru- fen. A. wird verwarnt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- A. wird für das Verfahren SK.2012.29 nicht entschädigt.
- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 8. August 2012 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Wenger Gegenstand
Widerruf
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.29
- 2 - Sachverhalt:
A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012 wurde A. wegen mehrfacher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB im Zeitraum Au- gust 2007 bis November 2007, Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB im Zeitraum August 2007, mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007, mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007, Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 16. Juli 2007, Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen um den 14. Juli 2007, Miss- brauchs von Schildern (Herstellen und Verwenden) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG, begangen im Juli 2007, und mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbin- dung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis Dezember 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 19 Monate und 20 Tage bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jah- ren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.–, verurteilt (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.950.1–23 [Ziffer I.2.–3 des Dispositivs]). Das Urteil ist in Rechts- kraft erwachsen (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.970.1). B. Am 6. Juni 2012 meldete das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, dem Bundesstrafgericht unter Beilage eines aktuellen Strafregisterauszugs einen Rückfall von A. (cl. 21 pag. 21.100.1–3). Mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 war sie wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, begangen vom 1. Oktober 2007 bis 12. November 2007, verur- teilt worden. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 teilte das Bundesstrafgericht den Parteien mit, dass die Strafkammer hinsichtlich des allfälligen Widerrufs des Urteils des Be- zirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 keine Hauptverhandlung durch- führen wird, sondern aufgrund der Akten entscheidet. Die Parteien erhielten Ge- legenheit, sich zur Frage des Widerrufs zu äussern. Gleichzeitig wurde Gelegen- heit eingeräumt, sich zu der Eingabe der anderen Partei vernehmen zu lassen (cl. 21 pag. 21.410.1–2). Die Parteien haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB entscheidet das zur Beurteilung des neuen Verbre- chens oder Vergehens zuständige Gericht auch über den Widerruf. 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 1). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 35). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozi- aler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Verzichtet der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 39; BGE 100 IV 197 E. 4). Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus-
- 4 - fallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 36). Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nach- träglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausge- sprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.). 3. Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Juni 2012 wurde A. am 23. November 2007 vom Bezirksamt Frauenfeld wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kon- trollschildern zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt voll- ziehbar, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 150.–, verurteilt (cl. 21 pag. 21.231.3–4). Einen Teil der mit Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2012.4 vom 5. April 2012 beurteilten Straftaten, nämlich teilweise die mehrfache Geldfälschung, in einem Fall das in Umlaufsetzen falschen Geldes und den geringfügigen Betrug sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), beging sie während der Probezeit. Bei den ersten beiden Delikten handelt es sich um Verbrechen bzw. Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 respektive Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Wider- rufs gemäss Art. 46 StGB. 4. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten der Beschuldigten ist zu berück- sichtigen, dass sie das Falschgeld fast ausschliesslich vor der in E. 3 genannten Probezeit herstellte (siehe dazu Entscheid der Strafkammer SK.2010.11 vom
30. September 2010, E. 2.3.5, E. 2.5–2.6). Am 3. Dezember 2007 setzte sie während der Probezeit lediglich eine Falschgeldnote in Umlauf (zitierter Ent- scheid, E. 2.6; cl. 19 pag. 19.680.22; cl. 6 pag. 13.2.175). Die während der Pro- bezeit begangenen Delikte sind zwar nicht zu bagatellisieren, doch wiegen sie insgesamt leicht. Ferner ist festzustellen, dass das Bundesstrafgericht bereits mit Entscheid vom 30. September 2010 die günstige Prognose im Zusammenhang mit der teilbedingten Strafe bejahte (zitierter Entscheid, E. 10.2.6 c; siehe eben- falls Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012, E. 4.3.6). Dabei wurde die gesamte Wirkung des Urteils berücksichtigt. Die günstige Prognose ist angesichts der Warnungswirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten möglich, obwohl in Bezug auf das Persönlichkeitsbild der
- 5 - Beschuldigten zahlreiche Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu verantwor- tungslosem Verhalten ersichtlich sind. Der Strafvollzug wird aber genug Läute- rung bringen, um die Beschuldigte vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Verbüssung der Strafe gelernt haben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Kommt hinzu, dass sie im Verfahren SK.2012.4 realistische Ziele in Bezug auf ihre Erziehungsverantwortung und ih- ren Beruf geäussert hat (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.521.2). Die Verwirklichung dieser Ziele wird ihr den nötigen Halt geben. Schliesslich ist die mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012 verhängte Pro- bezeit nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug noch wirksam. All diese Um- stände sprechen dafür, das Rückfallrisiko und die ungünstige Prognose zu ver- neinen. Der Widerruf erscheint insgesamt nicht notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Delikten abzuhalten. Demzufolge ist es angezeigt, den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 aus- gesprochenen Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.– nicht zu widerrufen. Ist davon abzusehen, so ist doch die Beschuldigte ausdrücklich zu verwarnen. Auf eine Verlängerung der Probezeit wird verzichtet (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5.
5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 3 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. 5.2 Der Entscheid über den Widerruf wäre bereits in den Verfahren SK.2010.11 be- ziehungsweise SK.2012.4 möglich gewesen. Für das vorliegende Verfahren sind somit keine Kosten zu erheben. 6. Rechtsanwalt Stefan Wenger wurde am 23. Mai 2011 erbetener Verteidiger der Beschuldigten (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 19 pag. 521.5). Das Widerrufsverfahren wurde wegen den im Verfahren SK.2012.4 ausgespro- chenen Schuldsprüchen wegen Geldfälschung und in Umlaufsetzens falschen Geldes während der Probezeit erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Ent- schädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO sind demnach nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.
- 6 - Die Strafkammer erkennt:
1. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 ausgesprochenen Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerru- fen. A. wird verwarnt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. A. wird für das Verfahren SK.2012.29 nicht entschädigt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Strafregisterbehörde
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).