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SK.2012.14

Bundesstrafgericht · 2012-08-09 · Deutsch CH

Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Sachverhalt

A. Am 26. Oktober 2005 reichte die Eidgenössische Bankenkommission gegen A. eine Strafanzeige wegen Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von Art. 40 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in der bis 1. Dezember 2007 gültigen Fassung) ein. Das EFD eröffnete am 24. April 2007 ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 Bst. b BEHG sowie wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 12. September 2008 das Schlussprotokoll erstellt. Am 28. Januar 2009 eröffnete das EFD den Strafbescheid. A. wurde der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Banken- gesetz schuldig erklärt, das Verfahren wegen mutmasslicher Widerhandlungen gegen das Börsengesetz wurde hingegen eingestellt. Gegen den Strafbescheid erhob A. am 2. Februar 2009 Einsprache. Mit Strafverfügung vom 26. Mai 2009 verurteilte das EFD A. wegen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.–, zu einer Busse von Fr. 3'000.– und zu den Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– (cl. 1 pag. 1.100.8– 11). Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 8. September 2010 verpflichtete sich A. in einer Zahlungsvereinbarung gegenüber dem EFD, die Schuld von insgesamt Fr. 4'300.– in 17 Raten zu

- 3 - begleichen. Die erste Rate von Fr. 300.– war am 30. September 2010 fällig, der Restbetrag von Fr. 4'000.– war in 16 Raten à Fr. 250.– zu begleichen, jeweils spätestens am letzten Tag der Monate Oktober 2010 bis Januar 2012 (cl. 1 pag. 1.100.12). In der Vereinbarung anerkannte A. unter anderem, dass die ersten fünf Raten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.– vorab zur Tilgung der Verfahrenskosten dienen sollten. Am 1. November 2010 bezahlte A. die erste Rate von Fr. 300.–, welche vereinbarungsgemäss an die Verfahrenskosten angerechnet wurde (cl. 1 pag. 1.100.004, Ziff. 4). A. leistete vorerst keine weitere Zahlung mehr. Mit Schreiben vom 16. März 2011 teilte deshalb das EFD A. mit, dass entsprechend der Zahlungsvereinbarung der Restbetrag von Fr. 4'000.– fällig sei, und setzte ihm eine Zahlungsfrist von 20 Tagen an (cl. 1 pag. 1.100.004, Ziff. 4). Am 5. Oktober 2011 ersuchte A. telefonisch um eine Anpassung der Zahlungsvereinbarung: er werde die erste Rate von Fr. 250.– per Ende November 2011 und die restlichen Raten jeweils spätestens am letzten Tag der Monate Dezember 2011 bis Februar 2013 bezahlen. Mit Schreiben vom 9. November 2011 hiess das EFD dieses Gesuch gut (cl. 1 pag. 1.100.014–015). A. leistete trotz angepasster Zahlungsvereinbarung weiterhin keine Zahlungen (cl. 1 pag. 1.100.019–020). C. Mit Schreiben vom 22. März 2012 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (cl. 1 pag. 1.100.002). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 28. März 2012 an das hiesige Gericht weiter (cl.1 pag. 1.100.001). Mit Verfügung vom 30. März 2012 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (cl. 1 pag. 1.160.001). Das für A. vorgesehene Exemplar der Verfügung konnte diesem an der von ihm angegebenen Adresse postalisch nicht zugestellt werden (cl. 1 pag. 1.160.003). Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht edierte mit Schreiben vom 18. April 2012 in der Folge einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (cl.1 pag. 1.231.001–003) und sämtliche Akten des EFD. Mit Schreiben vom 26. April 2012 wurde zudem von der Stadtpolizei Zürich ein Leumundsbericht angefordert, der am 29. Mai 2012 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.250.003–014). In der polizeilichen Ein- vernahme, die durch die Erstellung des Leumundsberichts notwendig geworden war, wurde A. über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (cl. 1 pag. 1.250.010). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. Juni 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (cl. 1 pag. 1.440.1). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm

- 4 - auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (cl. 1 pag. 1.440.1–2). D. A. sicherte am 7. April 2012 dem Gericht telefonisch zu, dass er die Busse bezahlen werde (cl. 1 pag. 1.682.1). Am 5. Juni 2012 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht mit, A. habe am 29. Mai 2012 eine weitere Rate im Betrag von Fr. 1'000.– bezahlt (cl. 1 pag. 1.511.2). Am 3. Juli 2012 sicherte A. dem Bundesstrafgericht telefonisch erneut zu, er werde im Juli bezahlen, spätestens im August. Zudem brachte er vor, er sei im Juni 2012 im Ausland gewesen. Das Gericht machte ihn darauf aufmerksam, dass mit dem Entscheid nicht dauernd zugewartet werden könne (cl. 1 pag. 1.682.3). Am 25. Juli 2012 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht mit, A. habe eine weitere Rate von Fr. 1'000.– bezahlt. A. habe somit insgesamt Fr. 2'300.– an die Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 4'300.– bezahlt (cl. 1 pag. 1.511.23). E. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur bestehen gegen A. 15 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 75'363.50 (cl.1 pag. 1.100.22). F. Nachdem sämtliche Zustellungen an A. auf postalischem Weg misslungen waren, wurden diese mit Schreiben vom 6. Juli 2012 auf polizeilichem Weg wiederholt und A. erneut das rechtliche Gehör gewährt (cl. 1 pag. 1.480.008). Die Zustellung erfolgte am 16. Juli 2012 (cl. 1 pag. 1.683.001). G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wurden vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerunterlagen ab 2007 angefordert, welche am 12. Juli 2012 beim Gericht eingingen (cl. 1 pag. 1.271.002–070). Mit Telefonat vom 18. Juli 2012 wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Winterthur der Vollzugsbericht ediert, welcher am 19. Juli 2012 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.250.018). H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Betracht: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 951.1) ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom

8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat die Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieser Strafverfügung also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungs- strafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73– 81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Das Gericht fasst bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden einen Beschluss oder erlässt eine Verfügung, welche einen Entscheid i.S. von Art. 81 StPO darstellen (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 365 StPO N. 4), also einen Endentscheid. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das

- 6 - Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugsentscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid betrachtet. Dies würde eher dafür sprechen, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwaltungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getroffen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die obenerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte indessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtigkeits- beschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2). 1.5 Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in Form einer Verfügung, im Bewusstsein darüber, dass insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend geregelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben. 2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsverlustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Freiheitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 – 3 VStrR).

- 7 - 2.2 A. hat die Busse von Fr. 3'000.– trotz mehrmaliger Aufforderung und entgegen seinen verschiedenen schriftlichen und mündlichen Zusicherungen bis anhin nur zu 1/3 bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine im Betrag von Fr. 75'363.50 offenkundig als aussichtslos erwies. A. erbrachte trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigerte er vor der Stadtpolizei Zürich die Aussage (cl. 1 pag. 1.250.14). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass A. über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt: so konnte er im Verlauf der Monate Mai und Juli 2012 zwei Beträge von je Fr. 1'000.– bezahlen (cl. 1 pag. 1.511.23), und offenbar während des ganzen Monats Juni 2012 im Ausland weilen (c. 1 pag. 1.682.2). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – mangelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem im heutigen Zeitpunkt von der Gesamtschuld von Fr. 4'300.– (Fr. 3'000.– Busse und Fr. 1'300.– Verfahrenskosten) ein Betrag von Fr. 2'300.– bezahlt ist, und damit Fr. 2'000.– der Busse nach wie vor ausstehen (die Verfahrenskosten sind vorab zu bezahlen), ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 66 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungsstrafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zulässig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Widerhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei

- 8 - ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziffer 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Vollzug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen.

- 9 -

A. hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen wurde A. gemäss Strafregisterauszug vom 4. Juni 2012 (cl. 1 pag. 1.231.003) durch das Obergericht des Kantons Zürich am 1. September 2009 wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Da diese Verurteilung aber im Zusammenhang mit dem gleichen Sachkomplex wie die Widerhandlung gegen das BankG ausgesprochen wurde, ist diese Vorstrafe bei der Prüfung der Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht zu Lasten von A. zu gewichten. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass er sich beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der mehrfach entgegenkommend modifizierten Art und Weise zu bezahlen, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst und zögert die Bezahlung immer weiter hinaus. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe bei A. irgendwelchen Eindruck hinterliesse; vielmehr würde er sich damit mit seiner Verzögerungstaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe A. auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich verhielt er sich während des ganzen Verfahrens renitent, und holte trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Umwandlungsverfahrens – was sich aus der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich ergibt (cl. 1 pag. 1.250.10) – seine Post nicht ab und liess diese jeweils mit dem Vermerk "der Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" beziehungsweise "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgehen. Gesamthaft lässt das von A. gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Zürich zu übertragen, wo A. Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR). 4. Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417 – 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene

- 10 - Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 11 - Der Einzelrichter verfügt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Tagen an (cl. 1 pag. 1.100.004, Ziff. 4). Am 5. Oktober 2011 ersuchte A. telefonisch um eine Anpassung der Zahlungsvereinbarung: er werde die erste Rate von Fr. 250.– per Ende November 2011 und die restlichen Raten jeweils spätestens am letzten Tag der Monate Dezember 2011 bis Februar 2013 bezahlen. Mit Schreiben vom 9. November 2011 hiess das EFD dieses Gesuch gut (cl. 1 pag. 1.100.014–015). A. leistete trotz angepasster Zahlungsvereinbarung weiterhin keine Zahlungen (cl. 1 pag. 1.100.019–020). C. Mit Schreiben vom 22. März 2012 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (cl. 1 pag. 1.100.002). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 28. März 2012 an das hiesige Gericht weiter (cl.1 pag. 1.100.001). Mit Verfügung vom 30. März 2012 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (cl. 1 pag. 1.160.001). Das für A. vorgesehene Exemplar der Verfügung konnte diesem an der von ihm angegebenen Adresse postalisch nicht zugestellt werden (cl. 1 pag. 1.160.003). Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht edierte mit Schreiben vom 18. April 2012 in der Folge einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (cl.1 pag. 1.231.001–003) und sämtliche Akten des EFD. Mit Schreiben vom 26. April 2012 wurde zudem von der Stadtpolizei Zürich ein Leumundsbericht angefordert, der am 29. Mai 2012 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.250.003–014). In der polizeilichen Ein- vernahme, die durch die Erstellung des Leumundsberichts notwendig geworden war, wurde A. über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (cl. 1 pag. 1.250.010). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. Juni 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (cl. 1 pag. 1.440.1). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm

- 4 - auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (cl. 1 pag. 1.440.1–2). D. A. sicherte am 7. April 2012 dem Gericht telefonisch zu, dass er die Busse bezahlen werde (cl. 1 pag. 1.682.1). Am 5. Juni 2012 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht mit, A. habe am 29. Mai 2012 eine weitere Rate im Betrag von Fr. 1'000.– bezahlt (cl. 1 pag. 1.511.2). Am 3. Juli 2012 sicherte A. dem Bundesstrafgericht telefonisch erneut zu, er werde im Juli bezahlen, spätestens im August. Zudem brachte er vor, er sei im Juni 2012 im Ausland gewesen. Das Gericht machte ihn darauf aufmerksam, dass mit dem Entscheid nicht dauernd zugewartet werden könne (cl. 1 pag. 1.682.3). Am 25. Juli 2012 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht mit, A. habe eine weitere Rate von Fr. 1'000.– bezahlt. A. habe somit insgesamt Fr. 2'300.– an die Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 4'300.– bezahlt (cl. 1 pag. 1.511.23). E. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur bestehen gegen A. 15 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 75'363.50 (cl.1 pag. 1.100.22). F. Nachdem sämtliche Zustellungen an A. auf postalischem Weg misslungen waren, wurden diese mit Schreiben vom 6. Juli 2012 auf polizeilichem Weg wiederholt und A. erneut das rechtliche Gehör gewährt (cl. 1 pag. 1.480.008). Die Zustellung erfolgte am 16. Juli 2012 (cl. 1 pag. 1.683.001). G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wurden vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerunterlagen ab 2007 angefordert, welche am 12. Juli 2012 beim Gericht eingingen (cl. 1 pag. 1.271.002–070). Mit Telefonat vom 18. Juli 2012 wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Winterthur der Vollzugsbericht ediert, welcher am 19. Juli 2012 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.250.018). H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Betracht: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 951.1) ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom

8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat die Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieser Strafverfügung also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungs- strafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73– 81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Das Gericht fasst bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden einen Beschluss oder erlässt eine Verfügung, welche einen Entscheid i.S. von Art. 81 StPO darstellen (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 365 StPO N. 4), also einen Endentscheid. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das

- 6 - Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugsentscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid betrachtet. Dies würde eher dafür sprechen, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwaltungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getroffen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die obenerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte indessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtigkeits- beschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2). 1.5 Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in Form einer Verfügung, im Bewusstsein darüber, dass insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend geregelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben. 2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsverlustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Freiheitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 – 3 VStrR).

- 7 - 2.2 A. hat die Busse von Fr. 3'000.– trotz mehrmaliger Aufforderung und entgegen seinen verschiedenen schriftlichen und mündlichen Zusicherungen bis anhin nur zu 1/3 bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine im Betrag von Fr. 75'363.50 offenkundig als aussichtslos erwies. A. erbrachte trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigerte er vor der Stadtpolizei Zürich die Aussage (cl. 1 pag. 1.250.14). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass A. über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt: so konnte er im Verlauf der Monate Mai und Juli 2012 zwei Beträge von je Fr. 1'000.– bezahlen (cl. 1 pag. 1.511.23), und offenbar während des ganzen Monats Juni 2012 im Ausland weilen (c. 1 pag. 1.682.2). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – mangelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem im heutigen Zeitpunkt von der Gesamtschuld von Fr. 4'300.– (Fr. 3'000.– Busse und Fr. 1'300.– Verfahrenskosten) ein Betrag von Fr. 2'300.– bezahlt ist, und damit Fr. 2'000.– der Busse nach wie vor ausstehen (die Verfahrenskosten sind vorab zu bezahlen), ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 66 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungsstrafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zulässig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Widerhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei

- 8 - ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziffer 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Vollzug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen.

- 9 -

A. hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen wurde A. gemäss Strafregisterauszug vom 4. Juni 2012 (cl. 1 pag. 1.231.003) durch das Obergericht des Kantons Zürich am 1. September 2009 wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Da diese Verurteilung aber im Zusammenhang mit dem gleichen Sachkomplex wie die Widerhandlung gegen das BankG ausgesprochen wurde, ist diese Vorstrafe bei der Prüfung der Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht zu Lasten von A. zu gewichten. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass er sich beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der mehrfach entgegenkommend modifizierten Art und Weise zu bezahlen, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst und zögert die Bezahlung immer weiter hinaus. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe bei A. irgendwelchen Eindruck hinterliesse; vielmehr würde er sich damit mit seiner Verzögerungstaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe A. auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich verhielt er sich während des ganzen Verfahrens renitent, und holte trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Umwandlungsverfahrens – was sich aus der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich ergibt (cl. 1 pag. 1.250.10) – seine Post nicht ab und liess diese jeweils mit dem Vermerk "der Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" beziehungsweise "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgehen. Gesamthaft lässt das von A. gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Zürich zu übertragen, wo A. Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR). 4. Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417 – 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene

- 10 - Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 11 - Der Einzelrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Die mit Strafverfügung des EFD vom 26. Mai 2009 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 3'000.– wird im heute noch geschuldeten Umfang von Fr. 2'000.– in 66 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - A., - Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl, - Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Daniel Roth, Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister - 12 - Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 9. August 2012 Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl,

und

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, vertreten durch Daniel Roth, gegen

A., Gegenstand

Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2012.14

- 2 - Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes (im Folgenden "EFD"):

1. Die gegen A. mit Strafverfügung des EFD vom 26. Mai 2009 ausgefällte Busse von Fr. 3'000.– sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.

2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.

Die Bundesanwaltschaft sowie A. stellten keine Anträge.

Sachverhalt: A. Am 26. Oktober 2005 reichte die Eidgenössische Bankenkommission gegen A. eine Strafanzeige wegen Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von Art. 40 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in der bis 1. Dezember 2007 gültigen Fassung) ein. Das EFD eröffnete am 24. April 2007 ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 Bst. b BEHG sowie wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 12. September 2008 das Schlussprotokoll erstellt. Am 28. Januar 2009 eröffnete das EFD den Strafbescheid. A. wurde der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Banken- gesetz schuldig erklärt, das Verfahren wegen mutmasslicher Widerhandlungen gegen das Börsengesetz wurde hingegen eingestellt. Gegen den Strafbescheid erhob A. am 2. Februar 2009 Einsprache. Mit Strafverfügung vom 26. Mai 2009 verurteilte das EFD A. wegen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.–, zu einer Busse von Fr. 3'000.– und zu den Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– (cl. 1 pag. 1.100.8– 11). Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 8. September 2010 verpflichtete sich A. in einer Zahlungsvereinbarung gegenüber dem EFD, die Schuld von insgesamt Fr. 4'300.– in 17 Raten zu

- 3 - begleichen. Die erste Rate von Fr. 300.– war am 30. September 2010 fällig, der Restbetrag von Fr. 4'000.– war in 16 Raten à Fr. 250.– zu begleichen, jeweils spätestens am letzten Tag der Monate Oktober 2010 bis Januar 2012 (cl. 1 pag. 1.100.12). In der Vereinbarung anerkannte A. unter anderem, dass die ersten fünf Raten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.– vorab zur Tilgung der Verfahrenskosten dienen sollten. Am 1. November 2010 bezahlte A. die erste Rate von Fr. 300.–, welche vereinbarungsgemäss an die Verfahrenskosten angerechnet wurde (cl. 1 pag. 1.100.004, Ziff. 4). A. leistete vorerst keine weitere Zahlung mehr. Mit Schreiben vom 16. März 2011 teilte deshalb das EFD A. mit, dass entsprechend der Zahlungsvereinbarung der Restbetrag von Fr. 4'000.– fällig sei, und setzte ihm eine Zahlungsfrist von 20 Tagen an (cl. 1 pag. 1.100.004, Ziff. 4). Am 5. Oktober 2011 ersuchte A. telefonisch um eine Anpassung der Zahlungsvereinbarung: er werde die erste Rate von Fr. 250.– per Ende November 2011 und die restlichen Raten jeweils spätestens am letzten Tag der Monate Dezember 2011 bis Februar 2013 bezahlen. Mit Schreiben vom 9. November 2011 hiess das EFD dieses Gesuch gut (cl. 1 pag. 1.100.014–015). A. leistete trotz angepasster Zahlungsvereinbarung weiterhin keine Zahlungen (cl. 1 pag. 1.100.019–020). C. Mit Schreiben vom 22. März 2012 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (cl. 1 pag. 1.100.002). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 28. März 2012 an das hiesige Gericht weiter (cl.1 pag. 1.100.001). Mit Verfügung vom 30. März 2012 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (cl. 1 pag. 1.160.001). Das für A. vorgesehene Exemplar der Verfügung konnte diesem an der von ihm angegebenen Adresse postalisch nicht zugestellt werden (cl. 1 pag. 1.160.003). Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht edierte mit Schreiben vom 18. April 2012 in der Folge einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (cl.1 pag. 1.231.001–003) und sämtliche Akten des EFD. Mit Schreiben vom 26. April 2012 wurde zudem von der Stadtpolizei Zürich ein Leumundsbericht angefordert, der am 29. Mai 2012 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.250.003–014). In der polizeilichen Ein- vernahme, die durch die Erstellung des Leumundsberichts notwendig geworden war, wurde A. über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (cl. 1 pag. 1.250.010). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. Juni 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (cl. 1 pag. 1.440.1). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm

- 4 - auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (cl. 1 pag. 1.440.1–2). D. A. sicherte am 7. April 2012 dem Gericht telefonisch zu, dass er die Busse bezahlen werde (cl. 1 pag. 1.682.1). Am 5. Juni 2012 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht mit, A. habe am 29. Mai 2012 eine weitere Rate im Betrag von Fr. 1'000.– bezahlt (cl. 1 pag. 1.511.2). Am 3. Juli 2012 sicherte A. dem Bundesstrafgericht telefonisch erneut zu, er werde im Juli bezahlen, spätestens im August. Zudem brachte er vor, er sei im Juni 2012 im Ausland gewesen. Das Gericht machte ihn darauf aufmerksam, dass mit dem Entscheid nicht dauernd zugewartet werden könne (cl. 1 pag. 1.682.3). Am 25. Juli 2012 teilte das EFD dem Bundesstrafgericht mit, A. habe eine weitere Rate von Fr. 1'000.– bezahlt. A. habe somit insgesamt Fr. 2'300.– an die Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 4'300.– bezahlt (cl. 1 pag. 1.511.23). E. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur bestehen gegen A. 15 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 75'363.50 (cl.1 pag. 1.100.22). F. Nachdem sämtliche Zustellungen an A. auf postalischem Weg misslungen waren, wurden diese mit Schreiben vom 6. Juli 2012 auf polizeilichem Weg wiederholt und A. erneut das rechtliche Gehör gewährt (cl. 1 pag. 1.480.008). Die Zustellung erfolgte am 16. Juli 2012 (cl. 1 pag. 1.683.001). G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wurden vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerunterlagen ab 2007 angefordert, welche am 12. Juli 2012 beim Gericht eingingen (cl. 1 pag. 1.271.002–070). Mit Telefonat vom 18. Juli 2012 wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Winterthur der Vollzugsbericht ediert, welcher am 19. Juli 2012 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.250.018). H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Betracht: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 951.1) ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom

8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat die Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieser Strafverfügung also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungs- strafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73– 81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Das Gericht fasst bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden einen Beschluss oder erlässt eine Verfügung, welche einen Entscheid i.S. von Art. 81 StPO darstellen (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 365 StPO N. 4), also einen Endentscheid. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das

- 6 - Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugsentscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid betrachtet. Dies würde eher dafür sprechen, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwaltungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getroffen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die obenerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte indessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtigkeits- beschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2). 1.5 Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in Form einer Verfügung, im Bewusstsein darüber, dass insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend geregelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben. 2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsverlustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Freiheitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 – 3 VStrR).

- 7 - 2.2 A. hat die Busse von Fr. 3'000.– trotz mehrmaliger Aufforderung und entgegen seinen verschiedenen schriftlichen und mündlichen Zusicherungen bis anhin nur zu 1/3 bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine im Betrag von Fr. 75'363.50 offenkundig als aussichtslos erwies. A. erbrachte trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigerte er vor der Stadtpolizei Zürich die Aussage (cl. 1 pag. 1.250.14). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass A. über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt: so konnte er im Verlauf der Monate Mai und Juli 2012 zwei Beträge von je Fr. 1'000.– bezahlen (cl. 1 pag. 1.511.23), und offenbar während des ganzen Monats Juni 2012 im Ausland weilen (c. 1 pag. 1.682.2). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – mangelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem im heutigen Zeitpunkt von der Gesamtschuld von Fr. 4'300.– (Fr. 3'000.– Busse und Fr. 1'300.– Verfahrenskosten) ein Betrag von Fr. 2'300.– bezahlt ist, und damit Fr. 2'000.– der Busse nach wie vor ausstehen (die Verfahrenskosten sind vorab zu bezahlen), ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 66 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungsstrafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zulässig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Widerhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei

- 8 - ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziffer 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Vollzug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen.

- 9 -

A. hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen wurde A. gemäss Strafregisterauszug vom 4. Juni 2012 (cl. 1 pag. 1.231.003) durch das Obergericht des Kantons Zürich am 1. September 2009 wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Da diese Verurteilung aber im Zusammenhang mit dem gleichen Sachkomplex wie die Widerhandlung gegen das BankG ausgesprochen wurde, ist diese Vorstrafe bei der Prüfung der Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht zu Lasten von A. zu gewichten. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass er sich beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der mehrfach entgegenkommend modifizierten Art und Weise zu bezahlen, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst und zögert die Bezahlung immer weiter hinaus. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe bei A. irgendwelchen Eindruck hinterliesse; vielmehr würde er sich damit mit seiner Verzögerungstaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe A. auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich verhielt er sich während des ganzen Verfahrens renitent, und holte trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Umwandlungsverfahrens – was sich aus der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich ergibt (cl. 1 pag. 1.250.10) – seine Post nicht ab und liess diese jeweils mit dem Vermerk "der Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" beziehungsweise "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgehen. Gesamthaft lässt das von A. gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Zürich zu übertragen, wo A. Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR). 4. Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417 – 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene

- 10 - Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 11 - Der Einzelrichter verfügt:

1. Die mit Strafverfügung des EFD vom 26. Mai 2009 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 3'000.– wird im heute noch geschuldeten Umfang von Fr. 2'000.– in 66 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- A.,

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl,

- Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Daniel Roth,

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister

- 12 - Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).